Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 143/2015
Urteil vom 23. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1946) und B.A.________ (geb. 1945) heirateten am 20. April 1970.
A.b. Mit letztwilliger Verfügung vom 2. April 1976 wurde B.A.________ zum Erben im Nachlass von C.________ eingesetzt, welcher am 23. Juni 1976 verstarb. Infolge einer Testamentsanfechtung reduzierte sich der Erbteil von B.A.________ von 80 % auf 60 %. Mit Kaufvertrag vom 23. Mai 1978 erwarb B.A.________ von der Erbengemeinschaft das sich im Nachlass befindende Grundstück Nr. vvv, GB T.________ zum Verkehrswert von Fr. 338'000.--. Hierfür leistete er eine Zahlung von Fr. 338'000.-- in den Nachlass. Den Kaufpreis bezahlte er mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.--. Später erhielt er aus dem versilberten Nachlass eine Akontozahlung von Fr. 165'000.-- und nach Abzug sämtlicher Erbteilungskosten, Steuern und unter Anrechnung von erhaltenem Mobiliar eine Saldozahlung von Fr. 8'111.85.
B.
Auf Ersuchen von A.A.________ ordnete der vormalige Amtsgerichtspräsident II des damaligen Amtsgerichts U.________ gegenüber B.A.________ am 16. November 2006 den Erlass superprovisorischer Verfügungsbeschränkungen, unter anderem betreffend das Grundstück Nr. vvv in T.________, an (Art. 178
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. |
|
1 | Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. |
2 | Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. |
3 | Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken. |
C.
C.a. Am 18. März 2008 beantragte B.A.________ dem Amtsgericht U.________, die Parteien im Hinblick auf die Scheidung zum Aussöhnungsversuch vorzuladen. Dieser blieb erfolglos.
C.b. An der Verhandlung im Massnahmenverfahren vom 27. August 2008 einigten sich die Parteien, die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv in T.________ bestehen zu lassen. Anlässlich dieser Verhandlung reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
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1 | Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
2 | Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. |
3 | ...204 |
C.c. Im Juni 2010 wurden vom Grundstück Nr. vvv die Grundstücke Nr. vvv, www, xxx, yyy und zzz abparzelliert. Das Grundstück Nr. vvv mit Einfamilienhaus verblieb im Eigentum von B.A.________, die unüberbauten Grundstücke Nr. www-zzz wurden zu einem Preis von insgesamt Fr. 787'493.10 verkauft. Der nach der Bezahlung von Kosten, Steuern und der Tilgung der Grundpfandschulden verbliebene Restsaldo von Fr. 441'413.90 wurde auf ein Sperrkonto, lautend auf beide Parteien, überwiesen.
Der Nettowert des verbliebenen Grundstücks Nr. vvv wurde anlässlich des Scheidungsverfahrens auf Fr. 539'000.-- festgesetzt.
C.d. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht U.________ die Ehe der Parteien. Es verpflichtete B.A.________ unter anderem, A.A.________ aus Güterrecht Fr. 1'246'260.60 zu bezahlen (Ziff. 2.5). Das Begehren von A.A.________ auf Gewährung einer Unterhaltsrente wies es ab. Die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv wurde aufgehoben.
D.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. A.A.________ verlangte, B.A.________ sei zur Zahlung von Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.-- zu verpflichten und es seien ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. B.A.________ verlangte, soweit vorliegend noch von Interesse, die güterrechtliche Ausgleichszahlung sei auf Fr. 63'553.65 zu reduzieren und die Gerichts- und Parteikosten neu zu verlegen. Mit nachfolgender Anschlussberufung verlangte A.A.________, die bestehende Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv in T.________ sei beizubehalten und eventualiter, falls die Berufung von B.A.________ (teilweise) gutgeheissen werde, dieser zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'860.-- zu verpflichten. In der Folge reichte B.A.________ seine Berufungs- und Anschlussberufungsantwort ein.
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Luzern B.A.________ in (teilweiser) Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung von A.A.________, dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich eine indexierte, ab Verfall zu je 5 % verzinsliche, Unterhaltsrente von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem reduzierte es in teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A.________ den von ihm aus Güterrecht gemäss Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts zu bezahlenden Betrag auf insgesamt Fr. 756'053.65 (Ziff. 3), indem es das Grundstück Nr. vvv dessen Eigengut zuwies. Schliesslich verteilte es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu je hälftig, auferlegte die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte und verpflichtete die Parteien, ihre Kosten selber zu tragen (Ziff. 4). Sämtliche weitergehenden und anderslautenden Anträge wies es ab.
E.
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides und die Erhöhung des ihr von B.A.________ (Beschwerdegegner) aus Güterrecht geschuldeten Betrages auf Fr. 1'246'260.60, entsprechend der Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts, sowie die Neuverteilung der kantonalen Kosten - wobei der Beschwerdegegner die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die zweitinstanzlichen Parteikosten voll zu tragen habe. Die erstinstanzlichen Parteikosten seien von jeder Partei selber zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei eine Verfügungsbeschränkung über das Grundstück Nr. vvv in T.________ zu erlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Stellungnahme vom 23. März 2015 (im Gegensatz zum Kantonsgericht) widersetzt. Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 25. März 2015 ist das Bundesgericht auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 sind der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen worden. Die Vorinstanz hat sich am 20. Oktober 2015, der Beschwerdegegner am 16. November 2015 vernehmen lassen. Sie beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. November 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Replik und Kostennote eingereicht. Der Beschwerdegegner hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Streitig ist vor Bundesgericht die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft Nr. vvv in T.________ - sowie damit zusammenhängend der Nettoverkaufserlös der davon abparzellierten Grundstücke (Sachverhalt, C.c).
2.1. Das Bezirksgericht erwog mit Bezugnahme auf BGE 132 III 145, die Massenzuordnung eines Vermögenswertes bestimme sich im Zeitpunkt der ersten Beteiligung. Den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen sei - wie dies die Beschwerdeführerin richtig ausführe - zu entnehmen, dass er die Liegenschaft von der Erbengemeinschaft bereits am 23. Mai 1978 zum Verkehrswert mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.-- abgekauft habe. Aus der Nachlassabrechnung sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft als Vermögenswert an seinen Erbteil übernommen habe. Aus dieser gehe vielmehr hervor, dass der ihm zustehende Erbteil unter Anrechnung dreier Teppiche und der Erbteilungskosten mit einer Akontozahlung von Fr. 165'000.-- und einer Saldozahlung von Fr. 8'111.85 in bar ausgerichtet worden sei. Beweislos geblieben sei die vom Beschwerdegegner behauptete objektiv-partielle Erbteilung. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Anrechnungswert der Liegenschaft zuerst in die Liegenschaft (recte: den Nachlass) einbezahlt und diesen dann wieder ausbezahlt erhalten hätte. Dass die für den Kauf verwendeten Barmittel von Fr. 38'000.-- aus dem Eigengut stammten,
beweise er nicht. Es sei daher von Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
2.2. Das Kantonsgericht hingegen stellte sich auf den Standpunkt, vorliegend ginge es nicht um die Frage der Massenzuordnung bei zeitlich gestaffelter Beteiligung beider Gütermassen, sondern es sei zu entscheiden, ob es sich um einen entgeltlichen oder (überwiegend) unentgeltlichen Erwerb durch Erbgang im Sinne von Art. 198 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Sachverhalt zum Hergang der Erbteilung respektive die (mutmasslichen) Hintergründe für die gewählte Vorgehensweise des Beschwerdegegners ergänzt, ist dies vorliegend unzulässig und unbeachtlich.
2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Rückkehr zur Auffassung des Bezirksgerichts, d.h. die Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des Beschwerdegegners und damit verbunden die Erhöhung dessen Errungenschaft um Fr. 980'413.90 auf Fr. 2'694'724.90, so dass zu ihren Gunsten eine güterrechtliche Forderung von Fr. 1'246'260.60 resultiert. Sie rügt, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Zuordnung Art. 198 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. |
3.
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den für die güterrechtliche Zuordnung massgeblichen Sachverhalt nicht abweichend von den Ausführungen des Bezirksgerichts festgestellt hat. Sie hat nicht den Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft negiert, sondern für die güterrechtliche Zuordnung einen anderen Zeitpunkt als massgebend erachtet. Die Vorinstanz gelangte somit aufgrund einer vom Bezirksgericht abweichenden rechtlichen Würdigung desselben Sachverhaltes zur güterrechtlichen Zuordnung der Liegenschaft in das Eigengut. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt respektive Beweise falsch gewürdigt hätte, ist daher unbegründet.
3.2. Die Liegenschaft ist unbestrittenermassen während der Ehe erworben worden. Ebenfalls unbestritten sind die zeitlichen Abläufe und die formelle Vorgehensweise zur Überführung der Liegenschaft in das Alleineigentum des Beschwerdegegners. Strittig ist hingegen, in welchem Zeitpunkt und damit verbunden aus welchem Rechtsgrund der für die güterrechtliche Zuordnung relevante Vermögensanfall erfolgte respektive wie die vom Beschwerdegegner und seinen Miterben gewählte Vorgehensweise der Überführung der Liegenschaft zu würdigen ist. Dabei handelt es sich - wie soeben ausgeführt - um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechts- und nicht um eine Tatfrage.
4.
4.1. Wie bereits die beiden kantonalen Instanzen erwogen haben, ist für die güterrechtliche Zuweisung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes abzustellen. Nachfolgende Vorgänge können an der Massenzugehörigkeit nichts mehr verändern (BGE 132 III 145, E. 2.2.3 S. 149; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 48 zu Art. 196
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
Dieser Grundsatz beschlägt nur die Sachverhalte, in welchen es um ein und denselben Vermögensgegenstand geht. Davon zu unterscheiden ist das Institut der Ersatzbeschaffung und die dort für die güterrechtliche Zuweisung geltenden Regeln (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 unten).
4.2.
4.2.1. Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der güterrechtlichen Zuordnung einer aus Erbschaft stammenden Liegenschaft eine gewisse Bevorzugung zugunsten des Eigengutes erwog. So sollte gemäss der Kommission des Nationalrates eine Liegenschaft, welche einem Ehegatten aus einer Erbschaft zugewiesen wurde, auch dann im Sinne von Art. 198 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl. 1979 II 1191, S. 1307 Ziff. 222.13] und Art. 200 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
4.2.2. Nach einem in der Lehre häufig anzutreffenden Ansatz, ist der Fall, in welchem der Miterbe eine Ausgleichszahlung an seine Miterben leistet, als gemischtes Rechtsgeschäft zu qualifizieren, das nach den Regeln der gemischten Schenkung zu beurteilen sei (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 34 zu Art. 198
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
Bei der gemischten Schenkung ist zu prüfen, welche Vermögensmasse in welchem Umfang am Erwerb beteiligt war. Der Vermögenswert soll jener Vermögensmasse zufallen, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (vgl. BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149). Wird die Gegenleistung respektive Ausgleichszahlung aus dem Eigengut erbracht, ist der neu erworbene Gegenstand insgesamt dem Eigengut zuzuordnen. Wird die Gegenleistung jedoch (teilweise) aus der Errungenschaft des teilweise auch unentgeltlich begünstigten Ehegatten erbracht, ist nach dem wirtschaftlichen Schwergewicht zu beurteilen, welcher Vermögensmasse der in Frage stehende Vermögenswert zufallen soll (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 31 ff., insbesondere N. 34 und N. 41 zu Art. 198
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
Dieser doktrinale Ansatzpunkt überzeugt nicht vorbehaltlos, denn bei einer gemischten Schenkung wird ein Vermögenswert in ein und demselben Zeitpunkt teilweise unentgeltlich und teilweise entgeltlich erworben. Bei einem Erwerb durch Erbgang und anschliessender Erbteilung sind jedoch zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: Im Moment des Erbgangs tritt bei jedem Erben ein unentgeltlicher Vermögensanfall ein. Im Zeitpunkt der Erbteilung erfolgt der Erwerb zu Alleineigentum. Daran sind unter Umständen verschiedene Gütermassen beteiligt; eine unentgeltliche Zuwendung im eigentlichen Sinne liegt in diesem Zeitpunkt aber nicht mehr vor (vgl. sogleich E. 4.3).
4.3.
4.3.1. Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Universalsukzession; Art. 560 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
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1 | Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
2 | Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. |
3 | Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 612a - 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. |
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1 | Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. |
2 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. |
3 | An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten. |
4 | Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.547 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden. |
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1 | Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden. |
2 | Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden. |
3 | Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 613a - Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. |
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1 | Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. |
2 | Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden. |
3 | Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. |
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1 | Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. |
2 | Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. |
3 | Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. |
Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 652
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) VVAG Art. 1 - 1 Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. |
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1 | Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. |
2 | Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner am Vermögen einer einfachen Gesellschaft Anteil hat und nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, das Gesellschaftsvermögen stehe im Miteigentum der Gesellschafter. |
3 | Der periodische zukünftige Ertrag (Zinse, Honorar, Gewinnanteile) eines Gemeinschaftsvermögens kann jeweilen nur auf die Dauer eines Jahres besonders gepfändet werden. |
4.3.2. Erbschaftsgegenstände, die ein Miterbe zufolge Teilung der Erbschaft zu Alleineigentum erwirbt, treten an die Stelle des Anspruchs auf eine Quote des Nachlassvermögens (BGE 91 II 86 E. 3 S. 91). Der Austausch eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen im Sinne eines Wertersatzes gilt in der Terminologie des ZGB als Ersatzanschaffung (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
Liefert das Institut der Ersatzanschaffung einen Lösungsansatz, verliert die in der Doktrin kontrovers diskutierte Frage an Bedeutung, ob bei der Überführung einer im Gesamteigentum stehenden Sache in das Alleineigentum eines Miterben ein (zweiter) Eigentumsübergang stattfindet, oder aber ob - mit der Begründung, dass ein Eigentümer nicht noch einmal Eigentum an der gleichen Sache erwerben könne - das im Rahmen der Gesamthand bestehende Eigentumsrecht durch Rechtsaufgabe der ausscheidenden Miterben in das Alleineigentum eines Miterben umgewandelt wird (vgl. für eine Übersicht mit Hinweisen RUTH ARNET, a.a.O., S. 394 ff. und STEPHAN WOLF, Erbschaftserwerb durch mehrere Erben und Erbteilungsrecht - Erbengemeinschaft - Erbteilung, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Band 125 (2006) II, S. 211 ff., S. 266 ff.; vgl. auch JÜRG WICHTERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 654
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
2 | Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
4.3.3. Der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft wird durch Erbgang erworben; er stellt Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
Wirken demgegenüber Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten zusammen, fällt der Vermögenswert jener Vermögensmasse zu, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 198
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
Diese Lösung führt zum selben Ergebnis wie die in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Regeln der gemischten Schenkung anzuwenden seien (oben E. 4.2.2). Da der Vermögenswert jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich anfällt, ist bei der Übertragung zu Alleineigentum nach den Regeln der Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
4.4. Im Nachlass (Nettowert Fr. 352'905.20) befand sich im Wesentlichen die streitgegenständliche Liegenschaft, für welche (damals) ein Verkehrswert von Fr. 338'000.-- bestimmt wurde. Dem Beschwerdegegner stand eine Quote von 60 % des Erbschaftsvermögens (ausmachend Fr. 211'743.12) zu. Wäre die Liegenschaft im Rahmen einer klassischen Erbteilung an den Beschwerdegegner übergegangen, hätte die geerbte Quote mehr als die Hälfte und damit am meisten zum Erwerb der Liegenschaft beigetragen. Sie wäre dem Eigengut zuzuordnen, und das Ergebnis entspräche vorliegend der güterrechtlichen Zuteilung durch die Vorinstanz.
Aufgrund der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdegegner nun aber die Liegenschaft formell nicht gestützt auf einen (einfach schriftlichen) Erbteilungsvertrag, sondern aufgrund eines (öffentlich beurkundeten) Kaufvertrages erworben. Der Beschwerdegegner stellte sich allerdings auf den Standpunkt, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes könne es nicht ankommen; es hätten sich um reine Teilungs- respektive Zahlungsmodalitäten gehandelt. Da die Vorinstanz für die güterrechtliche Zuteilung fälschlicherweise den Zeitpunkt des Erbanfalls für massgebend erachtete, hielt sie den konkreten Vorgang des Erwerbs zu Alleineigentum für irrelevant. An dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht festgehalten werden. Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, wie es sich für die güterrechtliche Zuteilung verhält, wenn der Erbschaftsgegenstand, wie vorliegend, zumindest formell durch einen Kauf und nicht durch eine (partielle) Erbteilung erworben worden ist.
5.
Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da ihre Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, zurückgewiesen, damit es über den noch strittigen Teil des güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin neu entscheidet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen