116 II 174
32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1990 i.S. Schumacher, Bosshardt-Müller und EJPD gegen Grundbuchamt Luzern-Stadt und Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Beginn der Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 3 Abs. 3
BBSG).
- Mit der Erbteilung beginnt eine neue fünfjährige Sperrfrist zu laufen.
Regeste (fr):
- Commencement du délai d'interdiction pour la revente d'immeubles non agricoles (art. 3 al. 3 de l'arrêté fédéral concernant un délai d'interdiction de revente des immeubles non agricoles et la publication des transferts de propriété immobilière).
- Un nouveau délai d'interdiction de cinq ans commence à courir en cas de partage successoral.
Regesto (it):
- Inizio del termine entro il quale è vietata l'alienazione di fondi non agricoli (art. 3 cpv. 3 del decreto federale concernente un divieto temporaneo di alienazione di fondi non agricoli e la pubblicazione di trasferimenti di proprietà fondiaria).
- In caso di divisione ereditaria comincia a correre un nuovo termine di divieto.
Sachverhalt ab Seite 174
BGE 116 II 174 S. 174
A.- Mit Erbteilungsvertrag vom 19. Dezember 1988 übernahm Erika Bucher-Müller einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 507 im Grundbuch Luzern-Stadt, linkes Ufer. Am 1. Dezember 1989 meldete Jost Schumacher, Notar, im Auftrag von Erika Bucher-Müller einen am 30. November 1989 von ihm verurkundeten Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch an. Darin verpflichtete sich Erika Bucher-Müller, den erwähnten Miteigentumsanteil an Gertrud Bosshardt-Müller zu übertragen. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung gleichentags ab. B.- Auf Beschwerde von Jost Schumacher und Gertrud Bosshardt-Müller hin bestätigte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern als Beschwerdeinstanz nach Grundbuchrecht diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Januar 1990.
BGE 116 II 174 S. 175
C.- Sowohl Jost Schumacher und Gertrud Bosshardt-Müller als auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) haben gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung des Grundbuchamtes aufzuheben und die Erwerberin als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern und das Grundbuchamt Luzern-Stadt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 (AS 1989, S. 1974 ff. (SR 211.437.1); im Folgenden: BBSG) dürfen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke nach ihrem Erwerb während fünf Jahren weder als Ganzes noch in Teilen veräussert werden. Art. 2 sieht gewisse Veräusserungstatbestände vor, bei denen die Sperrfrist nicht zu beachten ist. Abs. 1 Buchst. a dieser Bestimmung nennt als Ausnahme den Erbgang und die Erbteilung. Art. 3 Abs. 1
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BGE 116 II 174 S. 176
dass in dieser Bestimmung nicht auch die Erbteilung als Ausnahme aufgeführt werde, entsprechend der Regelung in Art. 2 Abs. 1
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3. a) In der bundesrätlichen Botschaft wird für die Berechnung der Sperrfrist auf die Grundsätze verwiesen, die auch für landwirtschaftliche Grundstücke nach Art. 218 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
BGE 116 II 174 S. 177
1366 ff.). Wie bei landwirtschaftlichen Grundstücken hätten auch hier grundsätzlich alle Veräusserungen ohne Ausnahme der Sperrfrist unterstanden, wobei allerdings die Bewilligung einer Veräusserung vor Ablauf der Sperrfrist aus wichtigen Gründen durch die kantonale Behörde möglich gewesen wäre. Als wichtiger Grund für eine vorzeitige Übertragung wurden bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken namentlich "der Erwerb zum Eigengebrauch, sofern dabei kein Gewinn erzielt wird, und die Erbteilung" aufgeführt. Im Gegensatz zur Regelung für landwirtschaftliche Grundstücke im Obligationenrecht sah der Kommissionsentwurf ausdrücklich vor, dass die Sperrfrist nicht zu laufen beginnt, wenn das Eigentum am Grundstück durch Erbgang oder durch Begründung einer Gütergemeinschaft oder deren Auflösung erworben wird. In den Erläuterungen zu diesen Vorschlägen führte die Kommission mit Hinweise auf BGE 95 II 426 ff. aus, dass es sich bei der Erbteilung um eine Veräusserung handle und folglich die Sperrfrist neu zu laufen beginne (BBl 1989 I 1374).
Bereits der im Juni vom Departement in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf hatte sich von der von dieser nationalrätlichen Kommission erarbeiteten Vorstellung gelöst, die Sperrfrist im Obligationenrecht zu regeln. Der als selbständiger Bundesbeschluss ausgestaltete Entwurf führte - wie schon der Vorschlag der parlamentarischen Kommission - jene Tatbestände ausdrücklich auf, die keine neue Sperrfrist auslösen sollten. Neu wurde nun auch ausdrücklich geregelt, dass die Sperrfrist unter anderem für den Erbgang und die Erbteilung gar nicht gelten soll. Dafür war die Erbteilung bei den Gründen nicht mehr zu finden, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen sollten. Schon in diesem Entwurf wurde somit die Erbteilung im Gegensatz zum Erbgang und zur Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft nur als Tatbestand aufgeführt, bei dem die Sperrfrist nicht gelte, nicht aber auch als Eigentumsübertragung, die keine Sperrfrist auslöse. Der bundesrätliche Entwurf entsprach in diesen Punkten wörtlich dem Vorentwurf (BBl 1989 III 222 f.). Im Parlament wurde das Konzept des bundesrätlichen Entwurfes nicht verändert. Hingegen wurden die Tatbestände erweitert, die Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung geben (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d bis h). Auch die Erwerbsgründe, die keine neue Sperrfrist auslösen, erschienen dem Gesetzgeber im Entwurf als zu eng. Neben dem Erbgang wird in der Gesetz gewordenen Fassung statt die "Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft"
BGE 116 II 174 S. 178
nun der Erwerb durch "Ehevertrag oder güterrechtliche Auseinandersetzung" genannt. Die Änderung geht auf die nationalrätliche Kommission zurück, wo die Meinung vertreten wurde, die Gütergemeinschaft solle gegenüber den anderen Güterständen nicht bevorzugt werden (Prot. Komm. N, Sitzung vom 21./22. August 1989, S. 53 f.). Die Frage, ob auch die Erbteilung als Ausnahmetatbestand in Art. 3 aufzuführen sei, stand nicht zur Diskussion. Im Ratsplenum wurde Art. 3 Abs. 3 Buchst. a ohne Diskussion und Erläuterungen in der von der Kommission unterbreiteten Fassung genehmigt (Amtl.Bull. 1989 N, S. 1342).
Die Entstehungsgeschichte des BBSG zeigt somit, dass ein enger Zusammenhang zwischen der im OR verankerten Regelung bei landwirtschaftlichen Grundstücken und dem BBSG besteht. Auch der Umstand, dass die Tatbestände, welche zur Bewilligung einer vorzeitigen Veräusserung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes führen können (Art. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
4. Das EJPD begründet seine Ansicht, die Erbteilung löse keine neue Sperrfrist aus, mit dem Zweck des BBSG, sogenannte Kaskadenverkäufe zu verhindern und damit einen Beitrag zur Beruhigung des Bodenmarktes zu leisten. Es führt aus, wenn eine Erbengemeinschaft verkaufe, sei sie an einem möglichst hohen Preis interessiert. Demgegenüber könne ein einzelner Erbe, der in der Erbteilung ein Grundstück übernommen habe, bei einem späteren Verkauf auch andere Überlegungen als die Höhe des Preises in seinen Verkaufsentscheid einbeziehen und das Grundstück einer Drittperson zu einem Freundschaftspreis veräussern, wenn mit der Erbteilung keine neue Sperrfrist zu laufen beginne. Das ist nicht schlüssig. Handelt es sich beim Dritten um den Ehegatten oder einen Nachkommen des Veräusserers - Veräusserungstatbestände,
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bei denen ein "Freundschaftspreis" am häufigsten vorkommen dürfte -, so ist die Sperrfrist nicht zu beachten (Art. 2 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
5. a) Im Zusammenhang mit der Erbteilung gilt es allerdings zu beachten, dass der einzelne Erbe bereits mit dem Erbgang Gesamteigentümer des Grundstücks wird. Mit der Erbteilung erwirbt somit eine Person Alleineigentum am Grundstück, die bereits vorher als Gesamteigentümerin daran beteiligt war. Von daher erscheint es als überflüssig, dass in Art. 2 Abs. 1
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BGE 116 II 174 S. 180
Art. 2 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
BGE 116 II 174 S. 181
Wenn das Gesetz Veränderungen im Gesamteigentum im Gegensatz zu jenen beim Miteigentum während des Laufs der Sperrfrist ohne Einschränkungen zulässt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass auch mit Bezug auf die Ingangsetzung der Frist eine unterschiedliche Behandlung zwischen Miteigentum und Gesamteigentum am Platze ist. Art. 1 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
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6. Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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1 | Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
2 | Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. |
BGE 116 II 174 S. 182
gemischte Schenkung an einen ausgleichungspflichtigen Erben (Art. 626
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
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7. Das EJPD möchte mit der Erbteilung auch deshalb keine neue Sperrfrist laufen lassen, weil die Abgrenzung zum Erbgang und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeit bereite. Dabei kann allerdings der Umstand, dass keine Erbteilung stattfindet, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist, nicht ausschlaggebend sein. Dass dieser veräussern kann, sofern der Erwerb des Erblassers mehr als fünf Jahre zurückliegt, stört nicht, denn der Erbengemeinschaft steht die gleiche Möglichkeit offen. Die Miterben sind deshalb gegenüber einem Alleinerben nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Auch sie haben die Möglichkeit, das durch Erbgang erworbene Grundstück sofort zu veräussern, sofern der Erwerb des Erblassers mindestens fünf Jahre zurück liegt.
BGE 116 II 174 S. 183
Demgegenüber ist zuzugeben, dass der überlebende Ehegatte regelmässig ein Grundstück sowohl in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als auch in der Erbteilung übernehmen kann. Damit wird es dem überlebenden Ehegatten möglich, im Gegensatz zu seinen Miterben ein Grundstück zu übernehmen, ohne eine neue Sperrfrist auszulösen. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich aber ohne weiteres mit der besonderen Stellung begründen, die der überlebende Ehegatte einnimmt, weil ihm nicht nur erbrechtlich, sondern auch güterrechtlich etwas zusteht (vgl. ZULLIGER/SCHMID, ZBGR 1989, S. 382).
8. Wenig verständlich sind die übergangsrechtlichen Bedenken, die das EJPD gegen einen Neubeginn der Sperrfrist bei der Erbteilung hat. Es trifft in der Tat zu, dass die Sperrfrist auch gilt, wenn der Erwerbstatbestand vor Inkrafttreten des BBSG eingetreten ist. Warum sich dies aber bei der Erbteilung nachteiliger auswirken sollte als bei einem anderen Erwerbsgrund, ist nicht zu sehen. Der Erbe, der ein Grundstück in der Erbteilung übernommen hat, um es anschliessend mit Gewinn zu veräussern, sieht durch den BBSG seine Absicht nicht stärker erschwert als derjenige, der ein Grundstück zu diesem Zweck gekauft hat. Solche Absichten zu durchkreuzen, ist aber das erklärte Ziel des BBSG.
9. Das EJPD verweist in seiner Beschwerde schliesslich darauf, dass in verschiedenen Kantonen aufgrund der Wegleitung des Eidgenössischen Grundbuchamtes die Veräusserung von Liegenschaften innert fünf Jahren nach einer Erbteilung zugelassen wurde. Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides habe zur Folge, dass diese im Grundbuch vollzogenen Geschäfte nichtig seien und die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs anzuordnen habe (Art. 5
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |