Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 747/2010

Urteil vom 23. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock und Rechtsanwältin Michèle Stutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
5. E.________,
Beschwerdegegner,

Y.________,
Verfahrensbeteiligten.

Gegenstand
Paulianische Anfechtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Mai 2009 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Februar 1994 unterzeichneten X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1931, und ihr Ehemann Y.________, Jahrgang 1924, einen öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrag. Danach übertrug Y.________ zwei Liegenschaften, Wohnhäuser mit Garagengebäuden (Kat. Nrn. a und b, Gemeinde G.________), der Beschwerdeführerin schenkungsweise zu Eigentum. Die eine Liegenschaft wurde und wird von der Beschwerdeführerin bewohnt. Gleichzeitig liess sich Y.________ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an beiden Liegenschaften einräumen. Die Anmeldung der Eigentumsübertragung infolge Schenkung und der neuen Dienstbarkeit erfolgte am 8. Februar 1994 beim Grundbuchamt.

B.
Mit Wirkung ab 14. März 1995, 11.00 Uhr, wurde über Y.________ der Konkurs eröffnet. Gemäss Schlussbericht des Konkursamtes vom 14. Juni 2001 ergab sich ein Gesamtverlust von über 23 Mio. Fr., was einer Konkursdividende von rund 30 % entsprach. Der Konkurs wurde am 27. Juni 2001 als geschlossen erklärt. Während des Konkursverfahrens hatten sich mehrere Gläubiger die Anfechtungsansprüche gegen die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Schenkung der Liegenschaften vom 8. Februar 1994 abtreten lassen.

C.
Der Abtretungsprozess wurde am 15. September 1997 rechtshängig gemacht. Es klagten die Abtretungsgläubiger A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner). Der Schuldner Y.________ beteiligte sich am Prozess als Nebenintervenient. Das Bezirksgericht T.________ und - auf Berufung der Beschwerdeführerin hin - das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut und stellten fest, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften (Kat. Nrn. a und b, Gemeinde G.________) ohne das zugunsten von Y.________ auf beiden Liegenschaften lastende lebenslängliche Nutzniessungsrecht im Konkursverfahren gegen Y.________ zur Verwertung herangezogen werden können. Die kantonalen Gerichte verpflichteten die Beschwerdeführerin, die Admassierung und Verwertung ihrer beiden Liegenschaften zu dulden, und erteilten dem Konkursamt entsprechende Anweisungen (Urteile vom 15. Dezember 2006 und vom 11. Mai 2009).

D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das obergerichtliche Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde, die das Kassationsgericht des Kantons Zürich abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010).

E.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter den Prozess zur Ergänzung des Beweisergebnisses und neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Obergericht und das Kassationsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, schliessen die Beschwerdegegner, soweit sie sich geäussert haben, auf Abweisung, eventuell Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der vorinstanzlichen Entschädigungsregelungen. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 12. November 2010). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
-288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG entzogen wurden (Art. 285 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
SchKG). Die Beschwerdegegner haben den Tatbestand der Absichtsanfechtung als erfüllt behauptet, an dessen subjektiven Voraussetzungen die SchKG-Revision von 1994/97 nichts geändert hat. Anfechtbar sind gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Neben einer Gläubigerschädigung setzt die Anfechtungsklage die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den Dritten voraus (vgl. BGE 134 III 615 E. 3.1 S. 616 f.; 135 III 276 E. 5 S. 279).

3.
Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Willkür in der Beweiswürdigung erblickt die Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Beurteilung der finanziellen Lage des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung. Sie räumt ein, dass eine schlechte finanzielle Situation oder eine Überschuldung eines der wichtigsten Indizien für die Schädigungsabsicht ist, und behauptet, der Schuldner wäre bei willkürfreier Feststellung seiner Finanzlage im Zeitpunkt der Schenkung weder überschuldet noch illiquid gewesen (S. 17 ff. Ziff. V der Beschwerdeschrift).

3.1 Die obergerichtliche Beurteilung der finanziellen Situation des Schuldners (E. III/2 S. 18 ff.) und die Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven (E. III/3 S. 29 ff.) betreffen Tatsachenfeststellungen, die ein Indiz für die Schädigungsabsicht des Schuldners bilden können (vgl. BGE 134 III 452 E. 7.4 S. 463). Diesbezüglich ist das obergerichtliche Urteil nicht letztinstanzlich, kann doch mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht geltend gemacht werden, das Urteil des Obergerichts beruhe auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH). Die Beschwerdeführerin hat entsprechende Rügen vor Kassationsgericht erhoben, das eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts verneint hat (E. II/4.4c S. 21 f.). Kantonal letztinstanzlich ist für Tatfragen der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; zuletzt: Urteil 5A 122/2010 vom 21. Mai 2010 E. 1.3).

3.2 Im Falle der sog. Mitanfechtung hat die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung deshalb darzulegen, inwiefern (1.) das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat und (2.) das Obergericht in Willkür verfallen ist. Dieses formelle Erfordernis der Auseinandersetzung auch und vor allem mit dem kantonal letztinstanzlichen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gilt unter Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes weiterhin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. Urteile 5A 595/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.2 und 4A 459/2009 vom 25. März 2010 E. 1.3), wie es nach dem Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) gegolten hat (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f.).

3.3 Den formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin zum einen nicht, weil sie in Ziff. 60 S. 19 ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort darlegt, dass das Kassationsgericht die Feststellungen des Obergerichts zu Unrecht als nicht willkürlich betrachtet hat. Zum anderen befasst sich die Beschwerdeführerin zwar mit dem Urteil des Obergerichts auf zweieinhalb Seiten (S. 17 ff. Ziff. 50-57 der Beschwerdeschrift), begründet jedoch nicht ausreichend klar und detailliert, inwiefern die einzelnen Feststellungen auf den S. 18 bis 35 des obergerichtlichen Urteils willkürlich sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 332 E. 2 S. 334). Ihre Kritik ist appellatorisch, wie sie in einem Verfahren, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, genügte, nicht hingegen in einem auf die Beurteilung von Willkürrügen beschränkten Verfahren (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Schädigungsabsicht des Schuldners richtet.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Obergericht sei von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der "erkennbaren Absicht" im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG ausgegangen. Es habe deshalb zu Unrecht von ihr behauptete und zum Beweis verstellte Tatsachen für rechtlich unerheblich gehalten und damit ihren Beweisführungsanspruch verletzt (S. 9 ff. Ziff. III und S. 15 ff. Ziff. IV der Beschwerdeschrift).

4.1 In rechtlicher Hinsicht ist das Obergericht davon ausgegangen, die durch die konkreten Umstände geforderte Aufmerksamkeit entscheide, ob die schuldnerische Benachteiligungsabsicht für den Begünstigten erkennbar sei oder nicht. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden dürfe, nicht habe gutgläubig sein können, sei nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB). Der Grundsatz gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG. Dabei bestimme sich der Grad der Aufmerksamkeit nach einem Durchschnittsmass, das der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflege (E. III/5d S. 44 f.). Das Obergericht hat daraus geschlossen, für die Beurteilung sei nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin an einer Legasthenie oder an Multipler Sklerose leide oder eine weit unter dem Durchschnitt liegende Allgemeinbildung und bescheidene intellektuelle Fähigkeiten besitze. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin im Schenkungszeitpunkt Furcht vor ihrem Ehemann empfunden oder Angst davor gehabt habe, auf die Strasse gestellt zu werden. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf einen psychologischen Schutzmantel berufen, der es ihr erlaube, die ihr
unangenehme Prozesswut ihres Ehemannes auszublenden. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin nicht damit entschuldigen, dass über sie im Zeitpunkt der Schenkung ein grosses Gefühl der Befreiung gekommen sei. Alle diese Umstände müssten vollkommen ausser Acht gelassen werden, da sie auch einem Durchschnittsmenschen nicht zugebilligt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer persönlichen Umstände und subjektiven Befindlichkeiten angerufenen Beweismittel (Zeugen, Gutachten und Beweisaussage des Gemeinschuldners) müssten daher nicht abgenommen werden (E. III/5e S. 45 f. des obergerichtlichen Urteils).

4.2 Die obergerichtliche Begründung hat die Beschwerdeführerin vor Kassationsgericht als willkürliche antizipierte Beweiswürdigung gerügt. Das Kassationsgericht ist auf die Rüge nicht eingetreten, weil das Obergericht keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, sondern davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit - nach einem objektivierten Massstab - die Schädigungsabsicht erkennen können und müssen. Die Rüge, das Obergericht sei zu Unrecht von dieser objektivierten Sichtweise ausgegangen, d.h. davon, welche Aufmerksamkeit eine durchschnittliche redliche Person unter den gegebenen Umständen aufzuwenden pflege, sei vor Bundesgericht zu erheben (E. II/5.2 S. 23 f. des kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschlusses).

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Würdigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Begünstigte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer - der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren - Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen («a pu et dû prévoir»), dass als natürliche Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt. Hiermit wird keine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt; im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung bestehen, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden (vgl. BGE 135 III 265 E. 2 S. 267, 276 E. 8.1 S. 286 und 513 E. 5.1 S. 523). Rechtsprechungsgemäss gilt unter nahen Verwandten oder Ehegatten eine natürliche Vermutung, dass der Begünstigte die wirklich vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners kannte (vgl. BGE 40 III 293 E. 2 S. 298). Diesfalls trifft den Begünstigten eine besondere
Erkundigungspflicht (vgl. BGE 89 III 47 E. 2 S. 52). Neben dem nahen Verhältnis zwischen Begünstigtem und Schuldner kann auch die Unentgeltlichkeit der Verfügung ein Verdachtsmoment begründen (vgl. BGE 43 III 247 E. 4 S. 251).

4.4 Von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, geben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff keinen Anlass (S. 10 ff. der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin hat das Eigentum an den Liegenschaften geschenkt und damit unentgeltlich erhalten. Sie ist die Ehefrau des Schuldners, weshalb die natürliche Vermutung greift, dass der eine Ehegatte über die finanziellen Verhältnisse des anderen im Bild ist. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe den Ehemann stets als Gefahr wahrgenommen, sie habe Angst vor ihm gehabt und sei erleichtert gewesen, als er ihr die beiden Liegenschaften geschenkt habe, weil sie damit die Sicherheit gehabt habe, nicht auf die Strasse gestellt werden zu können (S. 12 f. der Beschwerdeschrift). Das aber sind alles Elemente, die dazu Anlass gegeben hätten, stutzig zu werden und nachzufragen. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin untätig geblieben und hat nichts unternommen. Bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte sie deshalb erkennen können, dass als Folge der Schenkungen möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verfüge über nur beschränkte kognitive Fähigkeiten
und einen bescheidenen Intellekt (S. 13 f. der Beschwerdeschrift), ist sie damit nicht zu hören, behauptet sie doch selber nicht, sie sei damals urteilsunfähig (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB) und damit handlungsunfähig (Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB) gewesen.

4.5 Aus den dargelegten Gründen bedeutet die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte die Schädigungsabsicht des Schuldners erkennen können und müssen, keine Verletzung von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG. Das obergerichtliche Ergebnis ist nach dem Gesagten selbst dann richtig, wenn die Tatsachenbehauptungen, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren hat zum Beweis verstellen wollen, zutreffen. An der Beurteilung ihrer Rüge, das Obergericht habe Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt (S. 15 ff. der Beschwerdeschrift), besteht deshalb kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).

5.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegner teilweise nicht anwaltlich vertreten sind, in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und entgegen dem Antrag der Beschwerdegegner dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten Y.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_747/2010
Datum : 23. Februar 2011
Publiziert : 13. März 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Paulianische Anfechtung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
SchKG: 285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
ZGB: 3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
16 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
BGE Register
125-I-492 • 134-II-349 • 134-III-452 • 134-III-615 • 135-III-265 • 135-III-276 • 135-III-513 • 136-I-332 • 40-III-293 • 43-III-247 • 89-III-47
Weitere Urteile ab 2000
4A_459/2009 • 5A_122/2010 • 5A_595/2008 • 5A_747/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • beschwerdeschrift • bundesgericht • beschwerdegegner • aufschiebende wirkung • verfahrensbeteiligter • ehegatte • eigentum • weiler • rechtsanwalt • sachverhaltsfeststellung • konkursverfahren • antizipierte beweiswürdigung • gerichtsschreiber • konkursamt • gemeinde • vermutung • entscheid • gesuch an eine behörde • voraussetzung • sachverhalt • indiz • guter glaube • bundesrechtspflegegesetz • gerichtskosten • sorgfalt • bilanz • bundesgesetz über das bundesgericht • kantonsgericht • entgeltlichkeit • paulianische anfechtung • anfechtungsklage • zürich • überprüfungsbefugnis • begründung des entscheids • vorteil • vertragspartei • berechtigter • beurteilung • kantonales rechtsmittel • uhr • zeuge • dienstbarkeit • konkursdividende • kantonales verfahren • verhältnis zwischen • innerhalb • legasthenie • 1995 • richtigkeit • multiple sklerose • beweismittel • finanzielle verhältnisse • lausanne • vorinstanz • tatfrage • zwangsvollstreckung • admassierung
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