Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_147/2007 /zga

Urteil vom 23. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
1. X.________,
2. Z.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Verantwortlichkeit aus der Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Anfang Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH mit Sitz in A.________.

Am 4. Mai 2004 stellte die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Z.________ GmbH in mehreren Treibhäusern ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804 Hanf-Mutterpflanzen fest. Mit Verfügung vom selben Tag beschlagnahmte der Untersuchungsrichter sämtliche festgestellten Hanfpflanzen sowie technische Gerätschaften zu deren Aufzucht und Unterhalt. Er ordnete die Belassung der Pflanzen und Gerätschaften an ihrem Standort an und untersagte der Z.________ GmbH, darüber zu verfügen. Er gab ihr Gelegenheit, innert 14 Tagen den Nachweis für eine rechtmässige Verwendung bzw. einen rechtmässigen Absatz der Pflanzen zu erbringen.

B.
Am 21. Mai 2004 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe der beschlagnahmten Hanfpflanzen ab. Gleichzeitig ordnete er deren Vernichtung durch die Kantonspolizei an. Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von X.________ und der Z.________ GmbH dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Die hierauf eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2004 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.439/2004, teilweise publiziert in BGE 130 I 360). Es schützte die Beschlagnahme der inzwischen vernichteten Hanfpflanzen. Hingegen stellte es fest, dass die Anordnung der Vernichtung der Pflanzen durch den Untersuchungsrichter die Eigentumsgarantie verletzt, da es hierfür an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte; der Entscheid über die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten.

C.
Im März 2005 reichten X.________ und die Z.________ GmbH beim Regierungsrat des Kantons Bern ein Begehren um Schadenersatz für die vernichteten Hanfpflanzen ein. Der Regierungsrat erklärte am 17. August 2005, die Voraussetzungen einer Staatshaftung seien nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 16. März 2007 die von X.________ und von der Z.________ GmbH gegen den Kanton Bern erhobene Klage auf Bezahlung eines Betrages von mindestens Fr. 62'000.-- Schadenersatz nebst Zinsen seit 17. März 2005 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2007 beantragen X.________ und die Z.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2007 aufzuheben und den Kanton Bern zu verurteilen, ihnen "den Betrag von mindestens Fr. 62'000.--, nebst Zins zu 5% seit 17. März 2007 zu bezahlen".

E.
Das Verwaltungsgericht sowie für den Kanton Bern die kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts, der auf kantonales Staatshaftungsrecht gestützt ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a , 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Mindeststreitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG wird erreicht. Ob die Beschwerdeführerin 1 aktivlegitimiert ist, nachdem bestritten ist, dass sie Eigentümerin eines Teils der Hanfpflanzen war, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen gelassen werden.

2.
Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 47 Abs. 1 des - inzwischen aufgehobenen - Gesetzes des Kantons Bern vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht ein Schadenersatzanspruch zusteht. Gemäss dieser Bestimmung haftet der Kanton für den Schaden, den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Das setzt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kumulativ voraus, dass ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Schadenersatzklage aus zwei Gründen abgewiesen:

Zum einen fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang. Eine legale Nutzung der Hanfpflanzen mit nachgewiesenem hohem THC-Gehalt sei unwahrscheinlich. Ungeachtet der Strafbarkeit einer bestimmten Person wäre daher eine Einziehung der Pflanzen nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB in der zwischen dem 1. August 1994 und 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aStGB, AS 1994 S. 1614 und 1618) bzw. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ohnehin anzuordnen gewesen. Mithin wären die Pflanzen genauso ersatzlos vernichtet worden, wenn statt des hier unzuständigen Untersuchungsrichters der zuständige Sachrichter gehandelt hätte.

Zum anderen sei auch kein Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts gegeben. Die Hanfpflanzen seien nicht nur zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet, sondern auch zur deliktischen Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen. Daher sei dem vernichteten Hanf die Eigenschaft eines handelbaren, verkehrsfähigen Guts und damit eines Vermögenswerts im juristischen Sinn abzusprechen. Ein rechtmässiger Verkauf wäre nicht möglich gewesen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden dem Grundsatz nach nicht, dass die Vorinstanz bei der Frage der Kausalität auch darauf abstellt, wie es sich verhalten hätte, wenn der Staat nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig gehandelt hätte (sog. "rechtmässiges Alternativverhalten"). Dieses Vorgehen entspricht letztlich auch der bundesgerichtlichen Praxis zum Haftungsrecht (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119; 122 III 229 E. 5 S. 232 ff.; 117 Ib 197 E. 5 S. 206 ff.). Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, der Schaden wäre bei rechtmässigem Handeln nicht eingetreten. Zudem widerspreche es der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
EMRK, wenn das Verwaltungsgericht ihnen entgegenhalte, sie hätten nichts unternommen, um die Vermutung des illegalen Verwendungszwecks der Pflanzen zu entkräften. Damit werde in willkürlicher Art und Weise die Beweislast umgekehrt; es sei nicht ihre Sache zu beweisen, dass der Hanf legal gebraucht werden sollte.

4.
Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BV und Art. 6 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird abgeleitet, dass es auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Staates ist, die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88).

Die Beschwerdeführerinnen verkennen indes, dass es vorliegend nicht um ihre Schuld oder Unschuld geht, sondern um die Frage, ob die Hanfpflanzen eingezogen und vernichtet werden durften. Gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB und Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB kann ein Gericht "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person" die Einziehung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Absatz 2 der soeben genannten Bestimmungen kann das Gericht zudem anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

5.
Mithin kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB bzw. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB erfüllt waren. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB entspricht inhaltlich dem Art. 58 aStGB, so dass auf die zu dieser Bestimmung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des StGB in BBl 1999 S. 2108 Ziff. 213.475; Niklaus Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, N. 8a zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB; Florian Baumann, Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

6.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Pflanzen einzuziehen und zu vernichten waren, weil diese gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB bzw. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zur Begehung einer Straftat "bestimmt waren".

6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Straftat, zu deren Begehung die einzuziehenden Gegenstände bestimmt waren, weder ausgeführt noch auch bloss versucht worden sein. Zwar genügt die allgemeine Bestimmung oder Eignung eines Gegenstandes zu eventueller deliktischer Verwendung nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen. Erforderlich und ausreichend ist aber, dass der Gegenstand im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen wurde (BGE 129 IV 81 E. 4.1 S. 93; zu Hanfsamen: BGE 125 IV 185 E. 2 S. 187 ff.; zu Hanfpflanzen: Urteil 6S. 317/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 2.3).

6.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wiesen sämtliche der insgesamt 38 analysierten Proben der Hanfpflanzen einen Gehalt an Delta-Tetrahydrocannabinol (THC) von über 0,3% auf, nämlich zwischen 0,6 und 2,8%. Bei normalem Wachstum und Ernte seien die bekannt hohen THC-Gehalte zu erwarten.

Mit Blick auf die erwähnten THC-Gehalte gelten die Pflanzen als geeignet zur Gewinnung von Betäubungsmitteln (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200). Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, sie hätten Untersuchungsberichte der Interlabor Belp AG zu den Akten gegeben, aus denen klar hervorgehe, dass die "legalen Werte" nicht überschritten seien. Zwei Asservate hätten einen THC-Gehalt von weniger als 0,05% aufgewiesen. Diese Rügen gehen fehl. Das Bundesgericht hat im vorangehenden Entscheid vom 9. Dezember 2004 (1P.439/2004, in E. 4 und 8) bereits ausgeführt, warum den Berichten der Interlabor Belp AG nicht gefolgt werden kann und der Hinweis auf die beiden Asservate nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen - auch nicht vorgeworfen werden, es sei nicht mehr auf die Berichte der Interlabor Belp AG eingegangen. Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht einmal, sie hätten in Berücksichtigung der vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 1P.439/2004 geäusserten Kritik inzwischen substantiiert geltend gemacht, dass die erwähnten Berichte für die beschlagnahmten Pflanzen repräsentativ seien. Auch sonst legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, dass die betreffenden Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Soweit die Beschwerdeführerinnen auf weitere Asservate (04-4175.118 bis 04-4175.124a) verweisen, die einer Analyse nicht unterzogen worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich dabei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um die vernichteten Pflanzen handelt. Wozu diese Asservate demnach hätten analysiert werden sollen, führen sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.

6.3 Wohl steht die Strafbarkeit der Beteiligten - unter anderem der Beschwerdeführerin 1 - nicht schon allein wegen der genannten hohen THC-Gehalte fest, da es hierfür auch darauf ankommt, ob sie die Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln einsetzen wollten bzw. einen solchen Einsatz in Kauf nahmen (vgl. BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201 f.; 130 IV 83 E. 1.1 S. 86; Urteil 6P.250/2006 vom 6. Juli 2007, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist als juristische Person zudem - vorbehältlich Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen143.
StGB - von vornherein nicht strafbar. Wie erwähnt, ist für die Frage der Einziehung und Vernichtung - entgegen entsprechenden Andeutungen der Beschwerdeführerinnen - ihre Strafbarkeit als Eigentümerinnen der Pflanzen jedoch nicht entscheidend. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerinnen selber gemäss Art. 8
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
1    Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
a  Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b  Diacetylmorphin und seine Salze;
c  Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d  Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.39
2    ...40
3    Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.41
4    Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5    Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a  nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b  nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.42
6    Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.43
7    Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.44
8    Das BAG45 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.46
und 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (SR 812.121) zur Betäubungsmittelgewinnung tätig geworden waren. Vielmehr genügte für die Massnahmen nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB und Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB das Bestehen einer ernsthaften Gefahr, dass die Hanfpflanzen als Betäubungsmittel eingesetzt bzw. zu solchen verarbeitet werden (BGE 125 IV 185 E. 2a S. 187). Dafür kommen auch Drittpersonen in Betracht.

Mit Blick auf die hohen THC-Gehalte waren die beschlagnahmten Hanfpflanzen somit nur freizugeben, wenn ihre rechtmässige Verwendung in jeder Hinsicht gewährleistet war. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liefen gegen die Verantwortlichen der Firmen, welche die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis für den legalen Einsatz der Pflanzen angeführt hatten, Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nachdem in deren Geschäftslokalitäten Marihuana sichergestellt oder Betäubungsmittelaktivitäten bekannt geworden waren. Es bestehen zudem weitere Indizien, die gegen eine rechtmässige Verwendung der Pflanzen sprechen (z.B. Äusserungen und Verkaufspraktiken der Beschwerdeführerinnen, Aufbewahrung grösserer Bargeldbeträge bei der Beschwerdeführerin 1 und Y.________; fehlende Vorkehrungen für die angebliche Produktion von Hanfblüten- oder Hanfsamenöl). Ergänzend wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 6.4.2 und 6.4.3) sowie im Urteil des Bundesgerichts 1P.439/2004 (E. 11) verwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass eine ernsthafte Gefahr der unrechtmässigen Verwertung der Hanfpflanzen bestand und dass auch die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährdet wären, falls die Einziehung unterbliebe.

6.4 Die Beschwerdeführerinnen machen trotz Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG nicht in rechtsgenügender Weise geltend, dass die Feststellungen sowie Schlussfolgerungen der Vorinstanz fehlerhaft seien. Ihr Vorbringen erschöpft sich in appellatorischer Kritik und geht auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht ein. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführerinnen erwartete, dass sie die behauptete rechtmässige Verwendung der Pflanzen substantiiert darlegen; unter anderem hatte dies bereits das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezember 2006 von ihnen verlangt (Urteil 1P.439/2004, E. 10.3). Eine solche Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich vor allem deshalb, weil sie mit Hanfpflanzen Handel trieben, die einen nachgewiesenermassen erhöhten THC-Gehalt hatten. Der blosse Hinweis darauf, dass die Pflanzen ebenso für völlig unbedenkliche Produkte verwendet werden könnten, genügt insoweit nicht. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, dass und wie ein legaler Einsatz der hier interessierenden Pflanzen gewährleistet war. Im Übrigen wird damit auch nicht klar, warum die Beschwerdeführerinnen Hanfpflanzen mit dem erhöhten THC-Gehalt anbauten, wenn es nicht um die Gewinnung von
Betäubungsmitteln ging.

Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar, ihnen sei es verunmöglicht worden, substantiierte Angaben zu machen, weil ihre sämtliche Korrespondenz beschlagnahmt worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Gerade mit Blick auf eine angeblich legale Verarbeitung der Hanfpflanzen durch Grossabnehmer mussten ihnen ihre Geschäftspartner, welche die unbedenklichen Produkte herstellen bzw. vertreiben sollten, ohne weiteres bekannt sein. Bezeichnenderweise hatten sie denn auch Schreiben entsprechender Personen vorgelegt. Wie erwähnt, handelte es sich dabei aber um Geschäftspartner, gegen die Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz liefen und bei denen die legale Verwertung der Pflanzen nicht gewährleistet war.

6.5 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, vor der Vernichtung der Pflanzen sei lediglich der Beschwerdeführerin 2 und nicht der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit gegeben worden, sich zur rechtmässigen Verwendung der Pflanzen zu äussern. Ausserdem sei ihnen ein formelles Einziehungsverfahren vor dem zuständigen Richter vorenthalten worden; dadurch seien sie um die Möglichkeit gebracht worden, dort noch weitere Nachweise vorzulegen. Damit machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BV) geltend.

Es fragt sich, ob diese Rügen nicht bereits als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sie schon bei der Vorinstanz geltend gemacht wurden, was an sich hätte erwartet werden dürfen (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Diese Frage kann hier letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn die Behörden entsprechende Aufforderungen zunächst nur an die Beschwerdeführerin 2 adressiert haben sollten, war dies der Beschwerdeführerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 nicht entgangen. Insoweit verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie nun rügt, ihr selber sei keine Gelegenheit zur Führung des erwähnten Nachweises eingeräumt worden. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin 1 in anderem Zusammenhang, dass die an den Untersuchungsrichter gerichteten Schreiben, mit denen die Freigabe der Pflanzen verlangt wurde, nicht nur im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 verfasst wurden, sondern auch in ihrem persönlichen Auftrag. Somit hatte sie die Gelegenheit zur Äusserung sogar wahrgenommen.

Richtig ist zwar, dass kein Verfahren über die Einziehung und Vernichtung der Pflanzen durch den zuständigen Richter mehr stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerinnen hatten jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlagnahme und Einziehung der Pflanzen durch den Untersuchungsrichter sowie im Verfahren um Schadenersatz hinreichend Gelegenheit darzulegen, wie und durch wen die Pflanzen seinerzeit hätten legal verwertet werden sollen. Gerade im Rahmen des letztgenannten Verfahrens kannten sie bereits die Kritik der verschiedenen Justizbehörden (Untersuchungsrichter, Obergericht, Bundesgericht) an ihren bisherigen Darlegungen.

7.
Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Einziehung und Vernichtung der Pflanzen sei unverhältnismässig. Die Behörden hätten statt der Vernichtung die Destillation der Pflanzen anordnen müssen. Dadurch hätten diese für einen legalen Gebrauch (z.B. zur Gewinnung von ätherischem Öl) eingesetzt werden können, wodurch der Schaden geringer ausgefallen wäre.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Rahmen von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB und Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB (BGE 125 IV 185 E. 2a S. 187). Wie bereits das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (S. 23) sowie anschliessend das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezember 2004 (E. 11.2) festgehalten haben, ist die Herstellung von ätherischem Öl unrentabel, was die Beschwerdeführerinnen damals vor Bundesgericht nicht in Abrede stellten. Ausserdem hätten die Hanfstecklinge zunächst zu ausgewachsenen Pflanzen aufgezogen werden müssen, wozu die Beschwerdeführerinnen nicht über den nötigen Platz verfügten. Im Schadenersatzverfahren haben diese sich dazu nicht mehr geäussert. Mithin geht ihr nicht weiter substantiierter Einwand ins Leere. Es kann dem Kanton bzw. den Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten statt einer unrentablen Verwertung die Vernichtung der Pflanzen angeordnet (vgl. auch Urteil 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007, E. 16, zu Rentabilitätserwägungen in Bezug auf eine Infrastruktur zum Herstellen von Hanf).

8.
8.1 Nach dem Gesagten hätte ein rechtmässiges Alternativverhalten des Kantons bzw. seiner Gerichtsbehörden denselben "Schaden" bewirkt wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten. Demnach ist eine Haftung des Kantons gemäss der dargelegten willkürfreien Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2 Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
sowie 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
und 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 2C_147/2007
Datum : 23. Januar 2008
Publiziert : 12. Februar 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Verantwortlichkeit aus der Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen


Gesetzesregister
BGG: 5  42  65  66  68  82  85  86  97
BV: 29  32
BetmG: 8 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
1    Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
a  Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b  Diacetylmorphin und seine Salze;
c  Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d  Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.39
2    ...40
3    Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.41
4    Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5    Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a  nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b  nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.42
6    Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.43
7    Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.44
8    Das BAG45 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.46
19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen143.
BGE Register
117-IB-197 • 122-III-229 • 124-IV-86 • 125-IV-185 • 126-IV-198 • 127-I-38 • 129-IV-81 • 130-I-360 • 130-IV-83 • 131-III-115 • 133-II-249 • 133-III-638
Weitere Urteile ab 2000
1P.439/2004 • 2C_147/2007 • 6P.146/2006 • 6P.250/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche tätigkeit • analyse • anbaute • angabe • anklagekammer • anspruch auf rechtliches gehör • benutzung • beschlagnahme • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweislast • bundesgericht • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • cannabis • eigenschaft • eigentumsgarantie • entscheid • ernte • frage • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • hausdurchsuchung • infrastruktur • judikative • juristische person • kausalzusammenhang • lausanne • mitwirkungspflicht • muster • pflanze • privatrechtliche haftung • produktion • rechtsanwendung • rechtsverletzung • regierungsrat • richterliche behörde • richtigkeit • sachrichter • sachverhalt • schaden • schadenersatz • staatshaftung • staatsrechtliche beschwerde • stelle • strafbare handlung • strafverfolgung • tag • treu und glauben • unschuldsvermutung • untersuchungsrichter • verhalten • verhältnismässigkeit • vermutung • vernichtung • verurteilung • vorinstanz • ware • weiler • wert • widerrechtlichkeit • wiese • zahl • zins
BBl
1999/2108