Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3204/2020
Urteil vom 23. Dezember 2020
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Besetzung Richter Christian Winiger, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
INGE X._______, bestehend aus:
Parteien 1. A._______ AG,
2.B._______ GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Lanter,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Vergabestelle.
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "190056 Projektverfasser (PV) und örtliche
Gegenstand Bauleitung (öBL) für das Projekt N13/28 Wildtierquerung Trübbach-Wartau SG07 Neubau (Pilotprojekt BIM)",
SIMAP-Projekt-ID 200074,
SIMAP-Meldungsnummer 1139929.
Sachverhalt:
A.
A.a
Am 17. Februar 2020 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "190056 Projektverfasser (PV) und örtliche Bauleitung (öBL) für das Projekt N13/28 Wildtierquerung Trübbach-Wartau SG07 Neubau (Pilotprojekt BIM)" als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1119671). Beim zu sanierenden Wildtierkorridor SG07 "Trübbach-Wartau" handelt es sich um einen Wildtierkorridor mit überregionaler Bedeutung, der im Gebiet Cholau (Gemeinde Wartau) liegt. Der Bereich liegt zwischen Sevelen / Weite auf Schweizer Seite und Triesen / Balzers auf Seite Lichtensteins. Die Nationalstrasse N13 quert den Wildtierkorridor und unterbricht diesen weitgehend. Durch den Bau einer wildtierspezifischen Überführung der N13 wird die Wiederherstellung der Durchlässigkeit für grössere Wildsäuger (inkl. Verbesserung der Situation für Kleintiere) erreicht (vgl. zum Ganzen Ziff. 2.6 der Ausschreibung).
A.b Mit SIMAP-Publikation vom 6. März 2020 (Meldungsnummer 1123689) wurde die Ausschreibung im Punkt 2.10 (Zuschlagskriterien) berichtigt und um die Angaben zum Zuschlagskriterium ZK3 ergänzt (vgl. Ziff. 4.1 der berichtigten Ausschreibung).
A.c Innert der angesetzten Frist bis am 6. April 2020 gingen neun Angebote ein, darunter das Angebot der INGE X._______.
A.d Mit jeweiligen Schreiben vom 14. April 2020 bestätigte die Vergabestelle den Anbietern den Eingang ihrer Offerte unter Beilage des anonymisierten Protokolls der Offertöffnung.
A.e Am 8. Juni 2020 erteilte die Vergabestelle der Y._______AG, (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) zum Preis von Fr. 1'512'160.70 (exkl. MWST) den Zuschlag und veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 11. Juni 2020 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1139929).
A.f Mit Orientierungsschreiben vom 11. Juni 2020 teilte die Vergabestelle der INGE X._______ unter Hinweis auf die soeben erwähnte SIMAP-Publikation mit, dass ihr Angebot von der Bewertung habe ausgeschlossen werden müssen und der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin erteilt worden sei. Als Grund für den Ausschluss wurde angeführt: "formelle Fehler gemäss SIMAP-Publikation Ziffer 2.11; unzulässiger Zeitmitteltarif (2 Honorarkategorien mit demselben Stundenansatz)".
B.
Gegen den Zuschlag vom 8. Juni 2020 erhoben die Mitglieder der INGE X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Zuschlagsverfügung vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerinnen an die Vergabestelle zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei vorerst superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Den Beschwerdeführerinnen sei Einsicht in sämtliche Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht begründete Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und damit den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde nach Einsicht in die Beschwerdeantwort und die Vorakten zu ergänzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten der Vergabestelle."
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Wesentlichen den Angebotsausschluss und bestreiten, ein Angebot mit Zeitmitteltarif eingereicht zu haben. Zudem hätten sie ein wesentlich preisgünstigeres Angebot als die Zuschlagsempfängerin eingereicht. Die Vergabestelle habe keine Vorgaben aufgestellt, dass sämtliche Honoraransätze unterschiedlich und absteigend sein oder sich in einer gewissen Bandbreite bewegen müssten, denn das wäre mit der Kalkulationsfreiheit und dem vergaberechtlichen Ziel, den wirksamen Wettbewerb zwischen den Anbietern zu stärken, nicht zu vereinbaren. Bei einer Vorgabe, wonach der Stundenansatz für eine Honorarkategorie zwingend höher oder tiefer sein müsse als jener für eine andere Kategorie, würde es sich ferner um eine unzulässige tarifähnliche Preisregulierung handeln. Allein der Umstand, dass sie für zwei (A und B) von neun Kategorien denselben Stundenansatz offeriert hätten, lasse weder auf eine unzulässige Variante noch auf eine Verletzung der geltenden Preisbildungsregeln, noch auf einen Zeitmitteltarif schliessen. Würden sieben Werte angegeben, wovon zwei identisch, bedeute dies nicht, dass es sich dabei nicht um zwei unabhängige Werte, sondern um einen gemittelten Wert handle.
Es ergebe sich im Übrigen auch aus dem KBOB-Muster-Planervertrag, dass ein Zeitmitteltarif dann vorliege, wenn ein Stundenansatz für alle eingesetzten Mitarbeiter-Kategorien gelte. Soweit die Ausschreibungsunterlagen einen Verweis auf die SIA Norm 103 enthielten, liesse sich einer solchen keine Preisbildungsregel zur Höhe oder Abstufung der Honoraransätze, sondern nur die bestimmte Zuordnung jeder beruflichen Funktion zu den einzelnen Honorarkategorien entnehmen.
Ferner stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, es habe für sie schon deshalb keine Nachfragepflicht bestanden, weil die Vergabestelle in anderen Vergabeverfahren Angebote der Beschwerdeführerinnen, welche für verschiedene Kategorien identische Stundenansätze enthalten hätten, im Verfahren belassen und ihnen teilweise sogar den Zuschlag erteilt habe. Allein vor diesem Hintergrund habe kein Anlass bestanden, an der Zulässigkeit des Angebots zu zweifeln. Vielmehr wäre die Vergabestelle gehalten gewesen, in der Ausschreibung deutlich auf eine allfällige Änderung ihrer Praxis hinzuweisen, was nicht geschehen sei. Deshalb hätten die Anbieter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die formulierten Kriterien gleich wie bisher verstanden werden könnten. Die Vergabestelle scheine dies erkannt zu haben, da sie in neueren Ausschreibungen ausdrücklich verlange, es sei bei den Honorarkategorien zwingend eine Abstufung vorzunehmen (A>B>C>D>E>F>G).
Des Weiteren erklären die Beschwerdeführerinnen, warum der Zwischenentscheid des BVGer B-2297/2017 vom 3. Juli 2017, auf welchen die Vergabestelle anlässlich einer Kontaktaufnahme mit den Beschwerdeführerinnen im Anschluss an den Zuschlag verwiesen habe, aus ihrer Sicht auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Gegensatz zum referenzierten Zwischenentscheid sei vorliegend klar ersichtlich, welche Berufsqualifikationen zu welchem Stundenansatz angeboten werde. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen zwei realistische Stundenansätze und keinen symbolischen Betrag offeriert, weshalb die von ihnen angebotenen Stundenansätze für die Kategorien A und B zu keinerlei Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Angebote geführt hätten. Ebenso wenig hätten die Beschwerdeführerinnen vorliegend eine "Zweiteilung der Kategorien in zwei Honorargruppen" vorgenommen.
Die Beschwerdeführerinnen erklären, sie hätten die nicht stundenabhängigen Kosten im grösserem Umfang bei der Kategorie B als bei der Kategorie A eingerechnet, da in der Kategorie B acht Mal mehr Stunden als in der Kategorie A veranschlagt worden seien. Würden die eingerechneten Kalkulationspositionen aus den angegebenen Ansätzen herausgerechnet, würde sich dieser bei der Kategorie B deutlich stärker reduzieren als bei der Kategorie A. Die reinen Stundenansätze wären dann nicht identisch. Würde für die Kategorie A ein Stundenansatz von Fr. (...) eingesetzt, würde sich die Angebotssumme um Fr. 570.00 erhöhen, was bei der Beurteilung kaum ins Gewicht fallen würde.
Vor einem Ausschluss hätte die Vergabestelle bei den Beschwerdeführerinnen deshalb Erläuterungen einholen müssen. Schliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen ihren Ausschluss als überspitzt formalistisch. Ein solcher käme nur in Frage, wenn sich die behauptete Verletzung einer Preisbildungsregelung voraussichtlich tatsächlich und nicht nur geringfügig negativ auswirken würde. Vorliegend hätte angesichts der für die Kategorie A vorgesehenen tiefen Stundenanzahl (285 von insgesamt 13'650 Stunden) eine Erhöhung des dafür eingesetzten Stundenansatzes den Offertpreis nur marginal beeinflusst.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 ordnete der Instruktionsrichter an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.
D.
Entsprechend der gerichtlichen Aufforderung in der Verfügung vom 23. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen am 25. Juni 2020 ein Exemplar der Beschwerdeschrift mit eigenen Abdeckungsvorschlägen ein. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel eingeleitet.
E.
Innert einmal erstreckter Frist reichte die Vergabestelle am 24. Juli 2020 die Vernehmlassung einschliesslich der Beilagen 1-7 und am 27. Juli 2020 die Vergabeakten inklusive Aktenverzeichnis ein. Sie beantragt, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, über das Gesuch sei ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verzug zu entscheiden und die Beschwerde sei abzuweisen. Weiter beantragt sie, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen zu beschränken und sowohl die Offerten der Konkurrenten als auch den Evaluationsbericht und die weiteren Vergabeunterlagen der Vergabestelle von der Akteneinsicht auszunehmen, da sich die zur Beurteilung der Streitsache wichtigen Dokumente in den Beilagen befinden würden.
Zur Begründung führt die Vergabestelle aus, sie habe in den Ausschreibungsunterlagen für die Leistungen nach erbrachtem Zeitaufwand Offerten mit Honorarkategorien bzw. eine Honorarberechnung nach Qualifikationskategorien gemäss SIA-Ordnung (103:2020, Art. 6) verlangt und damit eine wesentliche Grundregel für die Erstellung der Angebote aufgestellt. Aus der SIA-Ordnung, die den offerierenden Unternehmungen bestens bekannt seien, ergebe sich, dass die verschiedenen Kategorien von Mitarbeitenden aufgrund unterschiedlicher beruflicher Qualifikation per se voneinander abweichende Honoraransätze haben müssten, ansonsten eine Honorarausgestaltung mit Honorarkategorien ihres Sinnes entleert würde und die benötigte Qualität der zu erbringenden Leistungen bei allen Kategorien nicht sichergestellt werden könnte. Eine Vergütungsform nach Honorarkategorien ermögliche der Vergabestelle nachzuvollziehen, ob die Arbeiten von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeführt werden und nicht Personal der tieferen Stufe eingesetzt werde.
Die Vergabestelle legt weiter dar, sie habe in der Ausschreibung (Ziff. 2.11) und den Ausschreibungsunterlagen (Honorartabelle und Vertragsentwurf) verschiedene Grundregeln für die Erstellung der Angebote aufgestellt, insbesondere das Verbot von Angeboten mit Zeitmitteltarif. Schon die geschilderte Ausgestaltung der Ausschreibung zeige, dass die Vergabestelle je Honorarkategorien abgestufte Tarife verlange und unterschiedliche Preise für alle Mitarbeiterkategorien (A bis G) erwarten dürfe.
Nach Auffassung der Vergabestelle hätten die Beschwerdeführerinnen für die zwei Kategorien A und B einen identischen gemittelten Stundenansatz offeriert, so dass de facto sechs statt sieben verschiedene Kategorien Honorarkategorien bestünden, womit ein ausschreibungswidriges Angebot vorliege.
Die Vergabestelle erklärt ferner, bei den Kategorien A und B handle es sich um Kategorien mit den höchsten Ansätzen, welche die beste Qualifikation und die grösste Erfahrung bedingen würden. Dass für jede Kategorie ein anderer Preis anzubieten sei, gelte umso mehr für die zwei höheren Kategorien, welche den inhaltlich wichtigsten Teil des Auftrags aufführen. Es sei bei den Kategorien A und B von zentraler Bedeutung, dass die anfallenden Arbeiten von einem Mitarbeitenden ausgeführt würden, der effektiv über die entsprechende Qualifikation verfüge.
Somit weise das Angebot der Beschwerdeführerinnen einen wesentlichen Formfehler auf, dem zwingend mit einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu begegnen sei, damit die Gleichbehandlung der Anbieter gewährleistet werden könne. Eine nachträgliche Anpassung der Offerte würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, zumal die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zustellung des anonymisierten Offertöffnungsprotokolls Kenntnis der Preise der Konkurrentinnen hätten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführerinnen die Frage-/Antwortrunde im Rahmen des Vergabeverfahrens in Anspruch nehmen müssen, um die Zulässigkeit ihres Vorgehens abzuklären. Hätten die Beschwerdeführerinnen die Vorgaben im Zusammenhang mit der Preisgestaltung anfechten wollen, hätten sie das im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung tun müssen.
F.
Mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter Replik vom 28. August 2020 (Posteingang: 31. August 2020) halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Begründung fest. Sie hätten für jede Kategorie einen klar bestimmten Ansatz offeriert. Dass dieser bei zwei von sieben Kategorien gleich hoch sei, bewirke keinen Zeitmitteltarif. Ebenso wenig wirkten sich die offerierten Stundenansätze auf die Qualität der Arbeiten oder auf die Vergleichbarkeit der Angebote aus. Mangels eines klaren Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen sei alles andere als selbstverständlich, dass die Preise für jede Kategorie anders sein müssten. Dies umso mehr, als die Ausschreibungsunterlagen keine ausdrückliche Vorgabe einer absteigenden Abstufung (A>B>C>D>E>F>G) enthielten. Im Übrigen habe die Vergabestelle im Rahmen der Frage/Antwortrunde eines anderen Vergabeverfahrens ausgeführt, für die Entschädigung sei die Funktion massgebend und die Kategorie sei eine Zusatzinformation und nicht massgebend für die Entschädigung. Dies zeige, dass die Höhe der Ansätze gar nicht von entscheidender Bedeutung sei.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, ihr Fall sei genau gleich gelagert wie jener, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-4969/2017 vom 24. September 2018 beurteilt habe, wo klar festgelegt worden sei, dass die SIA-Ordnung 103 keine Preisbildungsregeln für degressive Honoraransätze vorgebe. Weiter erneuern die Beschwerdeführerinnen das Argument, wonach der Zwischenentscheid des BVGer B-2297/2017 - da ganz anders gelagert - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Dieselbe Höhe der Stundenansätze in den Kategorien A und B sei sachlich begründet. Bezüglich der nicht separat verrechenbaren Faktoren Führungsanteil, Reisekosten und Controlling bestünden nämlich erhebliche Unterscheide zwischen den Kategorien A und B. Bei Einrechnung der entsprechenden Kosten in die Stundenansätze ergäben sich, ausgehend von einem (je unterschiedlichen) Grundansatz von Fr. (...) für die Kategorie A und Fr. (...) für die Kategorie B, beinahe dieselben Stundenansätze, d.h. ein Stundenansatz von Fr. (...) bei der Kategorie A bzw. von Fr. (...) bei der Kategorie B. Da die genannten Kosten in die Honoraransätze einzurechnen gewesen seien, habe keine Veranlassung für eine Nachfrage bei der Vergabestelle bestanden.
G.
Mit Duplik vom 18. September 2020 (Posteingang: 21. September 2020) bestätigt die Vergabestelle ihre Begründung und sinngemäss auch ihre Rechtsbegehren.
Die Vergabestelle beharrt auf dem Standpunkt, es ergebe sich aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Verbot für Zeitmitteltarife sowie aus der Einteilung in die einzelnen Kategorien gemäss der Honorarkalkulation und dem Entwurf der Vertragsurkunde, dass die Kategorien unterschiedlich zu bepreisen seien. Für das Vorliegen eines Zeitmitteltarifs reiche aus, wenn für verschiedene (und nicht alle) Kategorien ein einheitlicher Stundenansatz angeboten werde. Mit dem Hinweis auf die Frage-Antwort-Runde im Projekt (...) könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von der Vergabestelle gemachten Ausführungen bezögen sich auf die Einteilung in Mischkategorien, die vorliegend nicht ausgeschrieben worden seien. Es handle sich dabei um zwei nicht vergleichbare Sachverhalte.
Weiter bestreitet die Vergabestelle, dass es sich vorliegend um gänzlich anders gelagerte Umstände als im Verfahren B-2297/2017 handle. Vielmehr lasse sich aus dem erwähnten Zwischenentscheid ableiten, dass das Zusammenfassen von unterschiedlichen Kategorien zu einem gemittelten Tarif führe und einen Verstoss gegen die Vorgaben der Ausschreibung darstelle. Vorliegend genüge der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen zwei Kategorien zusammengeführt hätten, um auf das Vorliegen eines unzulässigen Zeitmitteltarifs zu schliessen, was aufgrund der entsprechenden Vorgaben zum Ausschluss führen müsse. Ein Zeitmitteltarif liege bereits vor, wenn für verschiedene und nicht für alle Kategorien ein einheitlicher Stundenansatz offeriert werde. Die nachgereichte Kalkulation der Beschwerdeführerinnen vermöge daran nichts zu ändern. Die Honorartabelle sei für die Evaluation des Zuschlagskriteriums "Preis" massgebend und habe den Vorgaben zu entsprechen, ansonsten könnten die Offerten nicht verglichen werden. Mit Bezug auf das Verfahren B-4969/2017 stellt die Vergabestelle klar, dass es dort nicht um einen Zeitmitteltarif, sondern um das Anbieten von zwar für alle Honorarkategorien verschiedenen aber nicht degressiven Ansätzen gegangen sei.
H.
Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen die Duplik der Vergabestelle vom 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.
I.
Mit unaufgeforderter eingereichter Triplik vom 28. September 2020 halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Begründung in der Beschwerdeschrift und der Replik fest. Sie bleiben der Auffassung, dass aus den Ausschreibungsunterlagen nicht klar hervorgehe, dass ein Angebot, wie es sie eingereicht hätten, ausgeschlossen würde.
J.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 stellt die Vergabestelle nochmals klar, dass es vorliegend nicht um die Frage der Zulässigkeit von degressiven Ansätzen gehe, sondern darum, dass Zeitmitteltarife gemäss Vorgaben in der Ausschreibung nicht zulässig seien.
K.
Die Zuschlagsempfängerin hat sich zur Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin teilnehmen möchte, innert der ihr mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 angesetzten Frist nicht geäussert.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1 m.H. "Hörgeräte").
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. |
|
1 | Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet. |
3 | Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden. |
4 | Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
|
1 | Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
2 | Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen. |
3 | Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
4 | Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat. |
1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
|
1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt; |
b | öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; |
c | Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; |
d | Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; |
e | Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. |
1.3 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung als Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben (vgl. Ziffer 1.8 der Ausschreibung). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
|
1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |
1.4 Der Zuschlag wurde zu einem Preis von Fr. 1'512'160.70 exkl. MWST vergeben (Ziff. 3.2 der Zuschlagspublikation). Damit ist der Schwellenwert für Dienstleistungen von Fr. 230'000.- gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
1.5 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt; |
b | öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; |
c | Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; |
d | Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; |
e | Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. |
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.7 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
|
1 | Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
2 | Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. |
3 | Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.8 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
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1 | Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
2 | Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. |
3 | Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Zuschlagsverfügung vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerinnen an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die Vergabestelle hat den Beschwerdeführerinnen am 11. Juni 2020 mitgeteilt, dass ihr Angebot aufgrund formeller Fehler von der Bewertung habe ausgeschlossen werden müssen. Im Schreiben vom 11. Juni 2020 machte die Vergabestelle die Beschwerdeführerinnen zudem auf die Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetplattform simap.ch aufmerksam und verwies für die Rechtsmittelbelehrung auf die elektronische Publikation. Praxisgemäss lässt sich das genannte Schreiben nicht als Verfügung, sondern als Orientierungsschreiben der Vergabestelle qualifizieren (Urteile des BVGer B-5941/2019 vom 19. Februar 2020 E. 1.3 und B-985/2015 vom 12. Juli 2016 E. 1.4.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1271). Die Vergabestelle hat die Beschwerdeführerinnen demnach mit der Publikation des Zuschlags implizit aus dem Verfahren ausgeschlossen, womit die Beschwerdeführerinnen zu Recht nur die am 11. Juni 2020 publizierte Zuschlagsverfügung angefochten haben (BVGE 2007/13 E. 3.1 in fine). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Angebot verstosse nicht gegen die Vorgaben der Ausschreibung bzw. Ausschreibungsunterlagen und sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Zudem hätten sie ein wesentlich preisgünstigeres Angebot als die Zuschlagsempfängerin eingereicht. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wäre die Sache zumindest zu einer Neuevaluation der Angebote unter Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerinnen an die Vergabestelle zurückzuweisen. Da der Angebotspreis der Beschwerdeführerinnen deutlich günstiger als derjenige der Zuschlagsempfängerin, hätten die Beschwerdeführerinnen eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Ihnen ist demnach die Beschwerdelegitimation zuzusprechen.
1.9 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. |
|
1 | Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. |
2 | Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen. |
3 | Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen. |
4 | Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.10 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen vertreten den Standpunkt, ihr Ausschluss vom Vergabeverfahren sei zu Unrecht erfolgt.
Sie bemängeln, dass die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen keine expliziten Vorgaben dazu gemacht habe, dass sämtliche Honoraransätze pro Kategorie absteigend sein müssten oder dass die Ansätze verschiedener Kategorien nicht gleich hoch sein dürften. Eine solche Vorgabe wäre mit der Kalkulationsfreiheit der Anbieter nicht zu vereinbaren, jedenfalls dann, wenn in die entsprechenden Stundenansätze - wie vorliegend - auch noch die Nebenkosten einzurechnen seien. Allein der Umstand, dass für zwei Kategorien derselbe Stundenansatz offeriert worden sei, genüge nicht, um auf eine unzulässige Variante oder auf einen Zeitmitteltarif zu schliessen. Ein solcher liege nämlich nur dann vor, wenn ein Stundenansatz für alle eingesetzten Mitarbeiter offeriert werde. Auch die SIA-Norm 103 gebe bloss Aufschluss darüber, welche Mitarbeiter in welche Kategorie fallen würden, aber nicht über die Höhe der Honorare und deren Abstufung.
Ferner sind die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, dass ihrerseits auch keine Frage- oder Rügepflicht bestanden habe. Zum einen seien sie in gleich gelagerten Vergabefahren der Vergabestelle nicht ausgeschlossen worden und hätten einmal sogar den Zuschlag erhalten. Zum anderen hätten die späteren Ausschreibungen bzw. Ausschreibungsunterlagen der Vergabestelle den Hinweis auf die Vornahme einer zwingenden Abstufung (A B C D E F G) explizit aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte die Vergabestelle vor dem Ausschluss Erläuterungen einholen müssen. Die vorliegenden Vorgaben in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen seien daher nicht so zu verstehen, dass zwingend zwischen allen Kategorien eine Abstufung vorzunehmen und unterschiedliche Stundenansätze zu offerieren seien. Die Vergabestelle könne nicht schlüssig darlegen, was unter dem Verbot eines Zeitmitteltarifs zu verstehen sei und argumentiere zudem widersprüchlich, wenn sie bei der in neueren Ausschreibung enthaltenen Vorgabe einer absteigenden Abstufung (A B C D E F G) von einer Präzisierung der bestehenden Praxis spreche, um dann darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zwingend degressive Honoraransätze verlangt worden seien. Die Aussage der Vergabestelle im Rahmen der Frage-/Antwortrunde im Projekt (...), wonach für die Entschädigung die Funktion und nicht die Kategorie massgebend sei, zeige, dass die Höhe der Ansätze gar nicht von entscheidender Bedeutung sei, weshalb diese auch gleich hoch sein könnten.
Die Beschwerdeführerinnen erklären unter Hinweis auf die in der Replik eingereichte Kostenkalkulation, dass sich der von ihnen verwendete gleiche Stundenansatz bei den Kategorien A und B auf nachvollziehbare Gründe stütze, sich nicht auf die Sicherstellung der Qualität auswirke und die Vergleichbarkeit der Angebote daher nicht beeinträchtigt sei. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Übertragung der Zwischenverfügung des BVGer B-2297/2017 auf den vorliegenden Fall, da sie keine unrealistischen bzw. symbolische Preise offeriert hätten. Vielmehr sei ihr Fall gleich gelagert wie derjenige, dem das BVGer im Urteil B-4969/2017 vom 24. September 2018 zur Beurteilung vorgelegt worden sei.
2.2 Die Vergabestelle teilt die Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht und beharrt auf dem Umstand, dass der Ausschluss wegen wesentlichen Formfehlers zu Recht erfolgt sei. Die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen (insbesondere in der Honorartabelle und im Vertragsentwurf) aufgestellten Grundregeln für die Erstellung der Angebote seien hinreichend klar. Die Ausschreibung habe den Ausschluss von Pauschal- und Globalangebote und/oder von Angeboten mit Zeitmitteltarif ausdrücklich vorgesehen. Die Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen zeige, dass für jede der ausgeschriebenen Honorarkategorien je ein unterschiedlicher Honoraransatz anzubieten sei. In der Honorartabelle habe die Vergabestelle eine Offerte mit Honorarkategorien gemäss SIA-Norm 103 verlangt. Daraus ergebe sich, dass die verschiedenen Kategorien von Mitarbeitenden aufgrund unterschiedlicher beruflicher Qualifikation per se voneinander abweichende Honoraransätze haben müssten, ansonsten die Vergleichbarkeit der Offerte nicht gegeben wäre. Aufgrund der genannten Vorgaben hätten die Beschwerdeführerinnen die Frage-/Antwortrunde in Anspruch nehmen müssen, um die Zulässigkeit für ihr Vorgehen abzuklären. Eine nachträgliche Anpassung der Offerte würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen, da die Beschwerdeführerinnen mit der Zustellung des anonymen Offertöffnungsprotokolls bereits Kenntnis von den anderen Offertpreisen erhalten hätten. Mit den Hinweisen auf ein früheres Vergabeverfahren sowie auf späteren Ausschreibungen könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
3.1 Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
|
1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
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1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
3.2 Formulierungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Das gilt auch für die allfällige Aufstellung von Preisbildungsregeln (vgl. Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert - Thesen zur Preisspekulation, in: Schweizerische Baurechtstagung 2011, Freiburg 2010, S. 125 ff., S. 148 f.). Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; BVGE 2017 IV/3 E. 4.5 "Mobile Warnanlagen"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 f.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung derartiger Kriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 m.H.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f., mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.4 Zusammenfassend unterscheidet die Praxis bei unvollständigen, aber auch bei nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien.
Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Unter diese Kategorie fallen gravierende Formfehler, die zwingend zum Ausschluss führen. Beim Entscheid darüber, ob ein mit einem solchen Formfehler behaftetes Angebot auszuschliessen ist, hat die Vergabestelle kein Ermessen (vgl. Martin Beyeler, Anmerkungen zum BVGE 2007/13, publiziert in: Baurecht [BR] 2007 S. 84 f.). Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1 sowie AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). Ein wesentlicher Formfehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1). Massstab für die Beurteilung ist - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - die Vergleichbarkeit der Angebote. Kann das fehlerhafte Angebot aufgrund der Formfehler nicht mit den Angeboten anderer Anbieter verglichen werden, ist regelmässig von einem wesentlichen Formfehler auszugehen (vgl. Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 19
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
|
1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
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1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie"). Diese Kategorie umfasst mittelschwere Formfehler, bei welchen es im Ermessen der Vergabestelle liegt, ob sie ein Angebot ausschliessen oder im Verfahren belassen will (vgl. Martin Beyeler, BR 2007 S. 84 f.).
Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig und vernachlässigbar sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.4 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" sowie die Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.3 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 m.H. "Studie Schienengüterverkehr").
4.
Nachfolgend wird ausgehend von den Vorgaben in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und deren Interpretation untersucht, ob die Anwendung des gleich hohen Stundenansatzes in den Kategorien A und B durch die Beschwerdeführerinnen einen Mangel darstellt, der dermassen gravierend ist, dass er zum Ausschluss führt bzw. diesen rechtfertigt, oder ob die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus und des Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1.1 In Ziff. 2.11 der Ausschreibung wird festgehalten, dass Varianten nicht zugelassen werden, dies mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass Pauschal- und Globalangebote und/oder Angebote mit Zeitmitteltarif ausgeschlossen werden.
4.1.2 In Ziff. 2.1.1 der Angebotsunterlagen für Planerleistung, die integrierenden Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bilden, wird auf die Angebotsbeilage B02 (Leistungstabelle Honorar) der Ausschreibungsunterlagen verwiesen und festgehalten, dass die zu erbringenden Leistungen des Anbieters in der Vertragsurkunde für Planerleistungen (B03) und im Pflichtenheft (B04) definiert sind. Die Angebotsbeilage B02 besteht aus dem Excel-Dokument "Leistungstabelle Honorar (Preistabelle)", das die Anbieter für die Preis-/Honorarkalkulation auszufüllen hatten. Das Dokument setzt sich aus der Honorartabelle, der Tabelle betreffend Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit und der Tabelle betreffend die Zusammenstellung (Preistabelle) zusammen.
Die Honorartabelle, die hier auszugsweise (nur mit Bezug auf das Total der von der Vergabestelle im Voraus bestimmter Stunden für jede vorgesehene Phase; vgl. für Details die Beilage 3 der Vernehmlassung) wiedergegeben wird, sieht, soweit für den vorliegenden Fall interessierend, wie folgt aus:
Funktion Name Kat. Total CHF/h CHF
Schlüsselpersonen: -
PL PV 2'190
BIM-Koordinator/Manager 1'070
weiteres Personal:
A 285
B 2'180
C 1'910
D 1'660
E 1'660
F 1'660
G 1'035
Summe 13'650
Am Schluss der Leistungstabelle ist unter dem Titel "Bemerkungen / Bestätigung" Folgendes zu lesen:
- Nebenkosten (gemäss Ziff. 4.2.1, Abschnitt der Vertragsurkunde): Es besteht insbesondere für Reisespesen und Reisezeit kein Anspruch auf separate Vergütung (in Stundenansätze einzurechnen)
- Zusätzliche Nebenkosten können gemäss "Vorgabe maximale Nebenkosetnansätze" (B06) abgerechnet werden.
- Bauherrenreserve: Für evtl. Mehrleistungen ist in der Ausschreibungszusammenstellung eine "Honorarreserve Bauherrschaft" ausgewiesen. Die entsprechenden Stunden stehen nur für vom Auftraggeber speziell bestellte Mehrleistungen. Diese müssen durch den PLASTRA schriftlich ausgelöst werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf Vergütung.
In Ziff. 2.1.2.3 "Organigramm (ZK3)" wird vom Auftragnehmer die Vorlage eines Organigramms und einer Verantwortlichkeitsmatrix verlangt, aus denen hervorgeht, wie der BIM-geschützte Planungsprozess organisiert ist und wie die entsprechenden Verantwortlichkeiten geregelt sind. Weiter wird gefordert, dass die Mitarbeiterlisten den Angebotsunterlagen beizufügen sind. Es durften die firmeneigenen Listen verwendet werden. In der tabellarischen Aufstellung waren mindestens folgende Angaben verlangt:
Name, Vorname
Jahrgang
Berufsausbildung, Abschlussjahr
Fachgebiet und Tätigkeit
Anzahl Praxisjahre (seit Berufsabschluss)
SIA-Honorarkategorie (2019)
Stellung in der Firma/Bemerkungen
Funktion im Projekt
Weiter waren folgende Präzisierungen enthalten:
Die mit der Mitarbeiterliste abgegebenen Einstufungen in Funktion/Kategorie sind nicht automatisch durch den Auftraggeber akzeptiert. Der Auftraggeber behält sich vor, die Einstufung nicht zu akzeptieren und nach folgenden Grundsätzen neu zu verhandeln.
Die Einstufung in eine Kategorie erfolgt nach Funktion/Leistung im Projekt (nicht nach Funktion in der Stammunternehmung).
Die Einstufung erfolgt nach dem Dokument SIA LHO 103 (SN 508 103).
4.1.3 In Ziff. 4.1.1 der Vertragsurkunde für Planerleistungen in den Ausschreibungsunterlagen wird bezüglich Vergütung Folgendes festgehalten:
"Es wird eine Vergütung nach erbrachtem Zeitaufwand vereinbart für folgende Leistungen:
Gemäss detailliertem Angebot des Beauftragten vom [...]
Gemäss folgenden Stundenansätzen exkl. MWST:
Projektleiter CHF
«BIM-Koordinator/Manager»CHF
Kategorie A CHF
Kategorie B CHF
Kategorie C CHF
Kategorie D CHF
Kategorie E CHF
Kategorie F CHF
Kategorie G CHF
Offerierte Vergütung brutto nach Zeitaufwand inkl. Nebenkosten CHF 0.00
./. Rabatt 0 % CHF 0.00
Zwischentotal CHF 0.00
Zusätzliche Nebenkosten gemäss Ziffer 4.2 (2. Abschnitt) CHF 20'000
Vereinbarte Vergütung netto CHF 20'000.00
MWST zum Satz von 7.7% CHF 1'540.00
Total Vergütung inkl. MWST CHF 21'540.00
Dieser Betrag wird der Teuerung gemäss Ziffer 4.3 angepasst.
Dieser Betrag gilt als Kostendach im Sinne von Artikel 9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen.
Die Aufteilung der Vergütung je Inventarobjekt, Finanzierungskonto und Kostenart richtet sich nach beiliegendem Rechnungsdeckblatt."
In Ziff. 4.2 der Vertragsurkunde unter dem Titel "Nebenkosten" wird insbesondere hervorgehoben, dass Nebenkosten des Beauftragten betreffend Arbeitsunterlagen (wie Pläne, Fotokopien, sonstige Dokumente), Telefon, Fax, Porti, Computerinfrastruktur, Versicherungen, Reisespesen und Reisezeit, auswärtige Unterkunft und Verpflegung in der vereinbarten Vergütung gemäss Ziff. 4.1 (der Vertragsurkunde) eingerechnet sind.
Aus dem expliziten Hinweis auf Art. 9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen in der Vertragsurkunde ergibt sich, dass die Vergabestelle vorliegend ein Kostendach als Maximalhonorar festgesetzt hat (vgl. Anton Egli/Hubert Stöckli, Das Planerhonorar, III. Die Honorarberechnung nach den SIA-Ordnungen 102/103, in Stöckli/Thomas Siegenthaler [Hrsg.], Die Planerverträge, Verträge von Architekten und Ingenieuren, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich, 2019, Rz. 8.26 FN 35).
4.2
4.2.1 Die Honorarberechnung nach Zeitaufwand (Zeithonorar) nach SIA-Ordnungen 102 und 103 empfiehlt sich vor allem für Leistungen, deren Zeitaufwand im Voraus nicht oder nur schwer abschätzbar ist (Art. 5.3.2 SIA 102/103). Es werden dabei drei Methoden der Honorarberechnung unterschieden: die Berechnung nach Qualifikationskategorien, die Berechnung nach mittleren Stundenansätzen und die Berechnung nach Gehältern (vgl. zum Ganzen Egli/Stöckli, a.a.O., Rz. 8.52 ff., insbesondere Rz. 8.65, 8.72 ff., 8.77 ff. und 8.83 f.).
4.2.2 Die Berechnung nach Qualifikationskategorien zeichnet sich durch unterschiedliche Stundenansätze aus, die im Vertrag je nach Anforderungen an die Funktion sowie die Erfahrung und das Können des jeweiligen Funktionsträgers abgestuft sind (Egli/Stöckli, a.a.O., Rz. 8.72). Massgeblich ist, wer für das Vertragsobjekt gearbeitet hat. Es kommt dabei nicht auf die Person und auch nicht auf ihre hierarchische Stellung im Planerbüro, sondern auf die Aufgabe an, die sie im Hinblick auf die Vertragserfüllung verrichtet hat (Art. 6.2.4). Die SIA-Ordnungen 102-K und 103-K operieren in Art. 6.2.5 mit zahlreichen Funktionen (für die Planerarbeit sind dies Chefingenieur, leitender Ingenieur, Ingenieur, Zeichenkonstrukteur, Zeichner bis zum Lehrling bzw. Hilfspersonal), mit drei Stufen (1 als niedrigste, 3 als höchste Stufe), die der Gewichtung von Erfahrung und Können dienen, und mit sieben Kategorien (A als höchste, G als niedrigste Kategorie), wobei jeder Funktion 2 oder 3 Kategorien zugeordnet sind (Egli/Stöckli, a.a.O., Rz. 8.75).
4.2.3 Der Berechnung nach mittleren Ansätzen liegt der Gedanke zugrunde, wonach das Honorar nicht nach dem jeweiligen Zeitaufwand der verschiedenen Planer und den ihnen zugeordneten Qualifikationskategorien, sondern nach dem Zeitaufwand eines für den konkreten Planungsauftrag individuell zusammengestellten Planerteams zu berechnen ist. Für alle Mitarbeiter des Teams wird dann ein einheitlicher (gleich hoher) Stundenansatz vereinbart (Egli/Stöckli, a.a.O., Rz. 8.77, 8.80).
4.2.4 Die Berechnung nach Gehältern muss wie jede andere auch besonders vereinbart werden und ist auf den Fall zugeschnitten, dass zwischen dem Bauherrn und dem Planer der Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters vereinbart wird. Bei der Bestimmung des Stundenansatzes in dieser Berechnungsmethode ist von der AHV-pflichtigen Jahreslohnsumme mit einem bürospezifischen Zuschlag in Prozenten für Gemeinkosten, Risiko und Gewinn auszugehen (Art. 6.4.2 SIA 102/103K; vgl. Egli/Stöckli, a.a.O., Rz. 8.83).
4.2.5 Der Vergütungsmodus nach einheitlichem gemitteltem Ansatz bzw. nach Qualifikationskategorien kann grundsätzlich den Anreiz setzen, nach Möglichkeit eher günstiges Personal bzw. eher gut qualifiziertes Personal einzusetzen. Entscheidet sich die Vergabestelle für eine Honorarberechnung nach Qualifikationskategorien, äussert sie damit ihren Willen, das Vertragsverhältnis so zu gestalten, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten entsprechend qualifiziertem Personal und nicht dem Personal der tieferen Stufe anvertraut wird (vgl. zum Ganzen: Martin Beyeler, Gemittelte Stundenansätze als Vergütungsvariante in BR 2012, S. 101-103).
4.3 Im Rahmen von angefochtenen Verfahrensausschlüssen hat sich das BVGer bereits mehrmals mit Fragen rund um gemittelte Stundenansätze und das Verbot von Zeitmitteltarifen befasst.
4.3.1 In einem ersten Fall hatte die Vergabestelle eine Vergütung nach erbrachtem Zeitaufwand vorgesehen und durch Ankreuzen des entsprechenden Felds im dazugehörigen Formular ausdrücklich nur die Möglichkeit der Berechnung nach Qualifikationskategorien - wobei für jede Kategorie A bis F ein Stundenansatz zu offerieren war - ausgewählt. Die beschwerdeführende Anbieterin hatte für jede Kategorie zwar einen Stundenansatz offeriert, allerdings betragsmässig stets den gleichen. Das Bundesverwaltungsgericht betrachtete diese Art des Offerierens als Angebot eines gemittelten Stundenansatzes (einheitlicher Ansatz für alle Kategorien) und deshalb als von der Ausschreibung abweichende Vergütungsart, die zu Recht zum Ausschluss aus dem Verfahren geführt hatte (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-6123/2011 vom 8. Dezember 2011 ganze E. 4).
4.3.2 In einem weiteren Fall betreffend Ingenieurdienstleistungen hatte die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen eine Vergütung nach Zeitaufwand mit einer Berechnung nach Qualifikationskategorien B bis G verlangt. Die Ausschreibung enthielt den expliziten Hinweis, dass Angebote mit Zeitmitteltarif ausgeschlossen würden. Die Honorartabelle verwies ausdrücklich auf die Kategorien der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB, welche den von der SIA-Ordnung 103 verwendeten Kategorien entsprachen. Eine Anbieterin hatte für die Kategorien B, C und D bzw. E, F und G den gleichen Stundenansatz, mithin zwei unterschiedliche Tarife offeriert, einen Tarif von Fr. (...).-/Std. für die Kategorien B, C und D und einen Tarif von Fr. (...).-/Std für die Kategorien E, F und G. Gemäss Definition des Bundesverwaltungsgerichts wird ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch von einem Angebot mit Zeitmitteltarif gesprochen, wenn für mehrere verschiedene Honorarkategorien durch Bildung von "Durchschnittswerten", "Mittelwerten" oder einem "arithmetischen Mittel" einheitliche Stundenansätze offeriert werden. Das Gericht hat die Ansicht der Vergabestelle gestützt, wonach die Offerte der Beschwerdeführerin zwei Durchschnittswerte enthalte. Denn sie würden sich auf verschiedene Kategorien von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin beziehen, welche aufgrund unterschiedlicher beruflicher Qualifikationen per se voneinander abweichende Honoraransätze hätten. Es hat sodann das Verbot des Zeitmitteltarifs in der Ausschreibung in dem Sinne ausgelegt, dass in sämtlichen Kategorien je unterschiedlich hohe Ansätze zu offerieren seien. Aufgrund der zwei angebotenen Durchschnittswerte und der Zweitteilung der Kategorien in zwei Honorargruppen ist das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass der von der Beschwerdeführerin angebotene Tarif nicht vergleichbar sei. Die Vergleichbarkeit würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin für jede einzelne Kategorie einen spezifisch für diese geltenden Stundenansatz in der Honorartabelle angegeben hätte, welcher direkt mit dem jeweiligen Ansatz der anderen Anbieter hätte verglichen werden können. Aus diesen Gründen wurde der Ausschluss als rechtmässig gewertet (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-2297/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.1, 5.2.7, 5.4.5, 5.6.3, 5.7.3, 5.9.4).
4.3.3 In einem weiteren Fall, in welchem Angebote mit Zeitmitteltarif gemäss Vorgabe in der Ausschreibung ausgeschlossen wurden, hat das BVGer an der bereits festgelegten Definition des Zeitmitteltarifs festgehalten. Aus dem Umstand, dass eine Offerentin für die ausgeschriebenen Honorarkategorien von A bis G sieben unterschiedlich hohe Stundenansätze angeboten hatte, hat das Gericht den Schluss gezogen, dass darin kein Angebot mit Zeitmitteltarif zu erkennen sei, womit das Angebot der Beschwerdeführerin mit den übrigen Angeboten vergleichbar sei. (Urteil des BVGer B-4969/2017 vom 24. September 2018 E. 3.4, E. 7).
4.4
4.4.1 Vorliegend hat die Vergabestelle in Ziff. 2.11 der Ausschreibung ausdrücklich kommuniziert, dass Varianten nicht zugelassen und Angebote mit Zeitmitteltarif ausgeschlossen werden. Sodann hat sie sich in den Ausschreibungsunterlagen für eine Honorarberechnung fnach Zeitaufwand im Sinne von kategorienabhängigen Stundenansätzen nach SIA-Norm 103 entschieden.
4.4.2 Der ausdrückliche Hinweis auf die Nichtzulassung von Varianten in der Ausschreibung bedarf einer näheren Erörterung. Wählt eine Anbieterin lediglich eine andere Preisart (z. B. Globalpreis anstelle von Einheitspreis bzw. Pauschalpreis anstelle von Abrechnung nach Zeitaufwand), liegt praxisgemäss keine Variante, sondern eine Abweichung von der vorgegebenen Vergütungsart, mithin ein ausschreibungswidriges Angebot vor (vgl. Urteil des BVGer B-4969/2017 E. 3.1, Zwischenentscheide des BVGer B-2297/2017 E. 5.8.4 und B-6123/2011 E. 4.2; Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB] vom 1. Januar 2010, S. 15; Gleiches wird auch de lege ferenda gelten, vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851 ff., insbesondere 1949).
4.4.3 Aus einer Gesamtwürdigung der Vorgaben in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass der Ausschluss von Honorarangeboten im Zeitmitteltarif in Kombination mit der Wahl der Honorarberechnung nach Qualifikationskategorien nach SIA 103 nicht anders verstanden werden konnten, als beim bekanntgegebenen Vergütungsmodus grundsätzlich nur betragsmässig unterschiedliche Preise je Kategorie einzusetzen waren. Wie bereits in E. 4.2.2 erwähnt, bei der Methode der Honorarberechnung nach Kategorien werden die Stundenansätze je nach Anforderungen an die Funktion sowie die Erfahrung und das Können des jeweiligen Funktionsträgers gebildet und die Zuordnung zu einer Kategorie hängt von den beruflichen Qualifikationen ab. Das impliziert grundsätzlich per se voneinander abweichende Honoraransätze (vgl. vorne E. 4.3.2)
Aus den genügend klar formulierten Vorgaben in der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen konnten die Offerenten nach dem Gesagten entnehmen, dass bei Nichtbefolgung der bekanntgegebenen Ausgestaltung der Vergütungsart von einem ausschreibungswidrigen Angebot mit Zeitmitteltarif auszugehen wäre, welches zum Ausschluss führen würde. Die Mehrheit der Teilnehmer am Vergabeverfahren haben die Vorgaben im Übrigen auch in diesem Sinn verstanden.
4.5 Die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen legen die Spielregeln des Vergabeverfahrens sowohl für die Vergabestelle als auch für die Anbietenden verbindlich fest (Urteil des BVGer B-4373/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2.4.1 "Erhaltungsprojekt Mittenbäch").
4.5.1 Unter dem Aspekt der systematischen Auslegung ist festzuhalten, dass die Vorschriften in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen rund um den gewählten Vergütungsmodus in dem Sinne zu interpretieren waren, dass die Anwendung eines gleich hohen Stundenansatzes in mehr als eine Honorarkategorie grundsätzlich einen Verstoss gegen das Verbot von Angeboten mit Zeitmitteltarifen darstellt, der zum Ausschluss führt. Vorliegend hat die Vergabestelle entscheidend Wert auf das Verbot von Zeitmitteltarifen gelegt, damit möglichst gut qualifiziertes Personal eingesetzt und die benötigte Qualität für die Erbringung der Leistung bei sämtlichen Kategorien gewährleistet wird. Es liegt auf der Hand, dass ein davon abweichendes Angebot die Ausschreibungsbedingungen verletzt und mit einem wesentlichen Formfehler behaftet ist.
4.5.2 Im Vergleich zum Parallelfall B-3157/2020 (Wildtierquerung Mels) hat die Vergabestelle im vorliegenden Vergabeverfahren weder Schein-Zeitmitteltarife explizit verboten noch eine Pflicht zur Einhaltung einer vernünftigen Abstufung je Kategorie und Funktion im Projekt vorgesehen. Selbst wenn das Verbot von Angeboten mit Zeitmitteltarifen im vorliegenden Fall nicht mit der gleichen Schärfe und Absolutheit ausformuliert wurde, kann dies aber nicht bedeuten, dass die hier gewählte Ausgestaltung der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen genügend Spielraum für Ausnahmen gibt, ansonsten das explizit kommunizierte Verbot von Zeitmitteltarifen Gefahr liefe, seines Sinnes beraubt zu werden. Immerhin resultiert aus den hier massgeblichen Bestimmungen der Ausschreibung bzw. Ausschreibungsunterlagen keine Möglichkeit, dass die Anwendung des genau gleichen Stundenansatzes in zwei oder mehr Kategorien ausnahmsweise bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung in der Offerte zugelassen würde. Aufgrund der Bindung der Vergabestelle an die Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen kommt der Vergabestelle bei der Frage, ob sie bei Vorliegen eines Angebots mit zwei oder mehreren identisch bepreisten Kategorien von einer Offertbereinigung absehen und dieses vom Verfahren ausschliessen will, daher ein eingeschränkter Ermessensspielraum zu.
4.5.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in den zwei oberen Kategorien A und B unbestrittenermassen exakt denselben Stundenansatz angegeben, so dass für diese Kategorien ein einheitlicher Stundenansatz und faktisch sechs statt sieben Kategorien resultieren. Bei den genannten Kategorien handelt es sich um die Kategorien der höheren Qualifikationsstufen, insbesondere für die Funktionen Chefingenieur, Projektleiter, Fachkoordinator für die Kategorie A und für die Funktion Leitender Ingenieur für die Kategorie B (vgl. Art. 6.2.6 SIA 103). In der Vernehmlassung hat die Vergabestelle ihren Standpunkt dahingehend verdeutlicht, dass die Vorgaben für die Ausgestaltung der Honorare umso mehr für die Kategorien mit den höchsten Ansätzen gälten, welche für die Ausführung des inhaltlich wichtigsten Teils des Auftrags zuständig seien. Die Vergabestelle erachtet es gerade bei Mitarbeitenden in diesen Kategorien von zentraler Bedeutung, dass die anfallenden Arbeiten von einem Mitarbeitenden ausgeführt werden, welcher effektiv über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügt. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Darstellung ist der Ausschluss der Beschwerdeführerinnen vom Vergabeverfahren vertretbar und es sind keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ersichtlich.
4.5.4 Durch ihre vorbehaltlose Teilnahme am Vergabeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen den Willen manifestiert, sich an sämtliche Vorgaben zu halten, insbesondere betreffend die Vergütungsform der Honorarberechnung nach Kategorien und das Verbot von Angeboten mit Zeitmitteltarifen. Unter Berücksichtigung des hier vertretenen Auslegungsergebnisses, der erwähnten Unterscheidungen zwischen einer Vergütung nach Honorarkategorien und nach mittleren Ansätzen sowie in Anbetracht der vorne in E. 4.3.2 f. zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mussten die Beschwerdeführerinnen erkennen und voraussehen, dass ihr Angebot aufgrund des offerierten gleichen Ansatzes in den Kategorien A und B vom Verfahren ausgeschlossen werden könnte. Mit einer solchen Gestaltung der Stundenansätze kann das Angebot der Beschwerdeführerinnen im Sinne der zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht mit den Angeboten derjenigen Anbieter verglichen werden, welche für jede einzelne Kategorie einen verschiedenen Stundenansatz angeführt haben.
4.5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Übertragung des Zwischenentscheids des BVGer B-2297/2017 auf den vorliegenden Fall wehren, da sie weder symbolische Preise noch eine Zweiteilung der Kategorien in zwei Honorargruppen vorgenommen hätten, kann ihnen nicht geholfen werden. Im referenzierten Zwischenentscheid wurde im Ergebnis festgehalten, dass das Verbot des Zeitmitteltarifs nicht nur auf den Fall zugeschnitten ist, in dem ein Anbieter denselben Stundenansatz in allen Kategorien anwendet, sondern in dem Sinne zu verstehen ist, dass nach der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen in sämtlichen Kategorien unterschiedlich hohe Preise je Kategorie einzusetzen sind, ansonsten eine Vergleichbarkeit der Offerten nicht gewährleistet wäre (vgl. vorne E. 4.3.2). Dieses Verständnis wurde im Urteil des BVGer B-4969/2017 vom 24. September 2018 auch bestätigt (vgl. vorne E. 4.3.3). Die Handhabung des Verbots von Zeitmitteltarifen gemäss der genannten Praxis, auf welche auch die Vergabestelle vorliegend abstellt, hat zwar einen gewissen Schematismus zur Folge, der aus Praktikabilitätsgründen jedoch hinzunehmen ist. Es ist deshalb kein Anlass ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4.5.6 Fehl geht sodann auch der Hinweis auf das soeben zitierte Urteil des BVGer B-4969/2017, soweit darin festgestellt wurde, dass sich aus der Abstellung auf die Honorarkategorien A bis G nach SIA-Ordnung 103 in der Ausschreibung sowie aus weiteren Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen keine Preisbildungsregel für degressive Honoraransätze zu entnehmen sei (Urteil des BVGer B-4969/2017 vom 24. September 2018 E. 6.4 ff.). Es gilt an dieser Stelle zu präzisieren, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Zusammenhang mit dessen Verständnis des Verbots von Zeitmitteltarifen steht, sondern sich auf die (negative) Beantwortung der Frage bezieht, ob die damalige Beschwerdeführerin aufgrund der Verwendung der Honorarkategorien nach SIA-Ordnung 103 davon ausgehen musste, dass nur absteigende Honoraransätze als zulässig erachtet wurden.
4.5.7 Aus dem Umstand, dass die Ausschreibungsunterlagen - im Vergleich zu späteren Vergabeverfahren des ASTRA, namentlich im Projekt (...)- vorliegend keine ausdrückliche Vorgabe für eine absteigende Abstufung (A B C D E F G) enthalten, können die Beschwerdeführerinnen keine Rückschlüsse auf dieses Verfahren ziehen. Insbesondere keine Rückschlüsse darauf, dass betragsmässig gleich hohe Stundenansätze für mehrere Kategorien zugelassen werden können. Eine solche Schlussfolgerung können die Beschwerdeführerinnen ebenso wenig aus der Antwort der Vergabestelle in der Frage-Antwort-Runde im Vergabeverfahren betreffend das Projekt (...) ableiten, wonach für die Entschädigung die Funktion massgebend sei und die Kategorie eine Zusatzinformation darstelle, die nicht massgebend für die Entschädigung sei. Die Aussage der Vergabestelle stand nämlich nicht im Zusammenhang mit dem Verbot von Zeitmitteltarifen, sondern lediglich mit der Vorgabe für eine absteigende Abstufung.
4.5.8 Allein aus der Tatsache, dass die Vergabestelle in früheren Vergabeverfahren ein Angebot der Beschwerdeführerinnen mit einer ähnlichen Gestaltung der Stundenansätze im Verfahren beliess und in einem Fall auch den Zuschlag erteilte, lassen sich keine Folgerungen zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf das vorliegende Verfahren herleiten. Selbst wenn die Vorgaben in den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Vergabeverfahren mit denjenigen im vorliegenden Fall identisch wären, was aufgrund der Akten nicht restlos klar ist, würde für die Beschwerdeführerinnen kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen (vgl. Urteil des BVGer B-4602/2019 vom 4. März 2020, E. 4.7).
4.5.9 Die Beschwerdeführerinnen machen unter Beilage der entsprechenden Kostenkalkulation in der Replik geltend, zwischen den Kategorien A und B würden erhebliche Unterschiede bezüglich der nicht separat verrechenbaren Faktoren Führungsanteil, Reisekosten und Controlling bestehen, wobei sie die nicht stundenabhängigen Kosten in grösserem Umfang bei der Kategorie B als bei der Kategorie A eingerechnet hätten. Aus der Kostenkalkulation und den entsprechenden Erläuterungen in der Replik ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen, ausgehend von je unterschiedlichen Grundansätzen pro Kategorie, zum praktisch gleich hohen Stundenansatz für die Kategorien A und B kommen.
Es gilt hier insbesondere anzumerken, dass die Nebenkosten gemäss Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen in die entsprechenden Stundenansätze einzurechnen waren (vgl. vorne E. 4.1.2 f.). Es wäre Aufgabe der Offerenten gewesen, aufgrund der Vorgaben in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen die Kostenkalkulation möglichst so anzulegen, dass die Einrechnung der verschiedenen Nebenkosten nicht zu identischen Stundenansätzen führt, ansonsten sie ohne entsprechende Offenlegung damit rechnen mussten, dass die offerierten Stundenansätze als Zeitmitteltarife aufgefasst würden. Ferner können die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsschriften nicht darlegen, aus welcher Stelle in ihrer Offerte hervorgehen würde, dass sich die Anwendung der identischen Stundenansätze in den strittigen Kategorien auf die Einrechnung der unterschiedlichen Nebenkosten zurückführen lasse. Vielmehr sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Erklärung erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben wurde. Mit ihren Argumenten vermögen die Beschwerdeführerinnen weder die Vergleichbarkeit der Offerten nachträglich herzustellen noch ihr mangelhaftes Angebot zu heilen.
4.5.10 Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführerinnen mit dem Argument durchzudringen, der Ausschluss ihrer Offerte sei überspitzt formalistisch, da ihre Kalkulationsart nur geringfügige Auswirkungen auf den Offertpreis habe und angesichts der für die Kategorie A vorgesehenen tiefen Stundenanzahl (285 von insgesamt 13'650 Stunden) eine Erhöhung des dafür eingesetzten Stundenansatzes den Offertpreis nur marginal beeinflusst hätte. Vorliegend waren die formalen Anforderungen in der Ausschreibung mit Bezug auf die Unzulässigkeit von Zeitmitteltarifen und die damit einhergehende Ausschlussmöglichkeit bei Vorliegen solcher Tarife eindeutig klar und somit von allen Anbietern ungeachtet der materiellen Auswirkungen zu beachten. Denn die Vorschrift in der Ausschreibung erlaubte der Vergabestelle, Angebote, die von der vorgeschriebenen Vergütungsart abweichen, vom Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. vorne E. 4.5.2 f.).
4.5.11 Mit dem Verbot von Angeboten mit Zeitmitteltarifen in der Ausschreibung und den weiteren Vorgaben zum Vergütungsmodus nach Qualifikationskategorien in den Ausschreibungsunterlagen nimmt die Vergabestelle zwar indirekt Einfluss auf die Art der Leistung und des Zusammenarbeitens. Das ist insofern nicht zu beanstanden, als der Wettbewerb noch funktioniert (vgl. Beyeler, Gemittelte Stundenansätze als Vergütungsvariante in BR 2012, S. 101-103). Anhaltspunkte für einen fehlenden oder eingeschränkten Wettbewerb sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal neun Offerten eingingen, wovon sechs im Verfahren belassen wurden.
Innerhalb der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich Honorierung nach Qualifikationskategorien gemäss Einstufung nach SIA 103:2020 und Festsetzung eines Kostendachs (vgl. vorne E. 4.1.2 f.) steht es den Anbietern grundsätzlich zu, den Preis ihres Angebots nach eigenem Gutdünken zu kalkulieren. Die Stundenansätze werden auch nach SIA-Norm 103 im wirtschaftlichen Wettbewerb unter den Anbietern ermittelt (vgl. Urteil des BVGer B-4969/2017 vom 24. September 2018 E. 6.5). Im gewählten Vergütungsmodus ist daher keine unzulässige Preisregulierung zu erblicken und der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerinnen ist dadurch der Boden entzogen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in den zwei oberen Honorarkategorien A und B genau denselben Stundenansatz angewendet haben, womit ihr Angebot gegen das in der Ausschreibung enthaltene Verbot von Zeitmitteltarifen verstösst. Die Nichteinhaltung dieser Vorgabe für die Honorarberechnung stellt einen nicht unerheblichen Formfehler dar. Die Vergabestelle war im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums daher berechtigt, das mit einem solchen Mangel behaftete Angebot der Beschwerdeführerinnen vom Vergabeverfahren auszuschliessen, selbst wenn die Unvollständigkeit der Offerte in quantitativer Hinsicht als (eher) gering einzuschätzen wäre. Der Ausschluss verletzt weder das Willkürverbot noch das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Belassung des Angebots der Beschwerdeführerinnen im Vergabeverfahren liefe dem Transparenz- und Gleichheitsgebot zuwider, zumal die Beschwerdeführerinnen mit der Zustellung des anonymisierten Offertöffnungsprotokolls im Anschluss an die Offertöffnung (Beilage 8 der Vernehmlassung) von den Angebotspreisen der Konkurrentinnen Kenntnis erhalten haben.
5.
In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen Einsicht in sämtliche Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren, soweit einer solchen keine begründeten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Sie begründen dies damit, dass ohne die Angaben zu den Honorarkategorien in sämtlichen übrigen Angeboten sich die Vorwürfe der Vergabestelle ihnen gegenüber nicht erhärten liessen (vgl. Beschwerde, Rz. 16).
5.1 Das in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
|
1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |
5.2 Die Frage, ob die Offerte der Beschwerdeführerinnen den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen entspricht, konnte vorliegend primär aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen, der Offerte der Beschwerdeführerinnen, der Rechtsschriften und deren Beilagen beantwortet werden. Zudem konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Honorartabellen und des Evaluationsberichts in den Akten des Vergabeverfahrens feststellen, dass aus dem Kreis der am Vergabeverfahren teilnehmenden neun Anbieter neben den Beschwerdeführerinnen zwei weiteren Mitkonkurrentinnen aus dem gleichen Grund ausgeschlossen wurden. Aus den genannten Akten ergibt sich zudem, dass die nicht ausgeschlossenen Mitbieter in den Honorarkategorien A bis G je betragsmässig unterschiedliche Stundenansätze im Sinne der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen offerierten.
5.3 Nach dem Gesagten erscheint die Sache als liquid, zumal bereits ein dreifacher Schriftenwechsel stattgefunden hat. Deshalb ist es nicht erforderlich, zuerst separat über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu befinden. Wie bereits in Aussicht gestellt, kann das Verfahren im aktuellen Zeitpunkt mit einem Endurteil abgeschlossen werden. Damit ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausschluss aus dem Verfahren als rechtskonform gilt, womit eine Aufhebung des Zuschlags und eine Rückweisung an die Vergabestelle zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerinnen ausser Frage stehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Bei diesem Verfahrensausgang ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.
Infolge der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes sind das neue Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen und die entsprechende Verordnung vom 12. Februar 2020 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das vorliegende Vergabeverfahren wurde vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes eingeleitet und auch nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Das bisherige Recht ist ebenfalls für das vorliegende Rechtsmittelverfahren massgebend, zumal das Urteil bereits am 23. Dezember 2020 gefällt wurde (vgl. auch Art. 62 nBöB). Daran vermag der Versand des Urteils nach dem 1. Januar 2021 nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 200074; Gerichtsurkunde);
- die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; A-Post).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 18. Januar 2021