Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

Postfach

CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-7479/2016

urh/fir/lii

Zwischenentscheid
vom 8. Mai 2017

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Reto Finger.

In der Beschwerdesache

X._______ SAS,

vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt,
Parteien
Fritech-Park, Untere Grubenstrasse 3, 5070 Frick,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch PD Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt,

Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich,

Vergabestelle,

ARGE A._______, bestehend aus:

1. B._______ S.P.A.,

2. C._______ s.r.l.,

alle vertreten durch Flavio Canonica, Rechtsanwalt, Corso Elvezia 7, casella postale 5414, 6901 Lugano,

Beschwerdegegnerinnen.

Öffentliches Beschaffungswesen -

Gegenstand 380/220/132/65-kV Leitung Mörel Ulrichen Teilabschnitt Fiesch-Ulrichen Gittermasten,

SIMAP-Meldungsnummer 941043 (Projekt-ID 142401).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A.
Am 5. Juni 2016 schrieb die Swissgrid AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP ( www.simap.ch ) unter dem Projekttitel "380/220/132/65-kV Leitung Mörel Ulrichen Teilabschnitt Fiesch-Ulrichen Gittermasten" die Herstellung und Lieferung von 57 Gittermasten zur Elektrizitätsübertragung zwischen Fiesch/Ernen und Ulrichen im offenen Verfahren aus.

B.
Zu dieser Ausschreibung gingen fristgerecht neun Angebote ein, darunter dasjenige der X._______ SAS (nachfolgend: Beschwerdeführerin).

C.
Der Zuschlag an die ARGE A._______, bestehend aus B._______ S.P.A. und C._______ s.r.l. (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin, später Beschwerdegegnerin) wurde am 12. November 2016 auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht. Die Zuschlagsempfängerin erhielt insgesamt 451 von maximal 500 Punkten, während das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin mit 442 Punkten und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 440 Punkten bewertet wurden.

D.
Gegen die am 12. November 2016 veröffentlichte Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht:

"Rechtsbegehren

1. Der Zuschlag der Vergabestelle an die ARGE A._______ vom 12. November 2016 zur Beschaffung von Gittermasten (Projekttitel: 380/220/132/65-kV Leitung Mörel Ulrichen Teilabschnitt Fiesch-Ulrichen Gittermasten; Projekt 142401) sei aufzuheben.

2.

2.1.
Der Zuschlag in der unter Ziff. 1 vorstehend genannten Beschaffungssache sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubewertung der Angebote im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag gemäss Ziff. 1 vorstehend widerrechtlich erfolgte.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle.

Verfahrensanträge

5. Der vorliegenden Beschwerde sei umgehend - zunächst superprovisorisch - die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vergabestelle anzuweisen, mit dem Vollzug der angefochtenen Zuschlagsverfügung zuzuwarten, insbesondere den Vertrag mit der unter Ziff. 1 genannten Zuschlagsempfängerin nicht abzuschliessen.

6. Es seien umgehend die gesamten Akten der Vergabestelle in dieser Beschaffungssache von der Beschwerdeinstanz einzuverlangen.

7.

7.1.
Es sei der Beschwerdeführerin umgehend der Evaluationsbericht zuzustellen. Ferner sei ihr umgehend Einsicht zu gewähren in die Vergabeakten aller Anbieter zu den Zuschlagskriterien "Detailterminprogramm/Logistikkonzept" und "projektbezogenes Qualitätsmanagement" sowie der Zuschlagsempfängerin und der Zweitplatzierten zu allen Zuschlagskriterien (jeweils Angaben und Nachweise der Anbieter sowie deren Beurteilung durch die Vergabestelle). Dabei sei durch geeignete Massnahmen (wie Anonymisierung oder Abdecken von Textstellen) im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis anderer Anbieter angemessen zu wahren.

7.2.
Nach Gewährung der Akteneinsicht gemäss Ziff. 7.1 vorstehend sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde aufgrund dieser Aktenkenntnis allenfalls zu ergänzen."

Zur Begründung ihrer Anträge trug die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Bewertung der Zuschlagskriterien ZK1 bis ZK4 sei rechtsfehlerhaft, teilweise sogar willkürlich erfolgt. Beim Zuschlagskriterium ZK3 sei zusätzlich auch das Bewertungssystem zu rügen. Das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie das Willkürverbot seien mehrfach verletzt worden.

D.a Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin aus, die Berechnung der zu vergebenden Punkte beim Zuschlagskriterium ZK1 ("Preis, inkl. Rabatt, exkl. MWST") sei nach der in der Ausschreibung publizierten Formel nicht nachvollziehbar gewesen. Die Zuschlagsempfängerin habe mutmasslich zu viele Punkte für ZK1 erhalten.

D.b Die Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin sei beim Zuschlagkriteriums ZK2 "Projektbezogenes Qualitätsmanagement" rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erfolgt. Die Vergabestelle habe ausser Acht gelassen, dass bei einem Unternehmen, welches nahezu ausschliesslich Gittermasten produziere, bereits die ISO-Zertifizierung eine ausreichende, auch projektbezogene Qualitätssicherung darstelle. Zudem zeige der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Quality Plan F-37", dass über die ganze Supply-Chain die Qualitätserfordernisse sehr detailliert definiert, geprüft und dokumentiert würden. Ferner habe die Beschwerdeführerin auf das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011" verwiesen. Dieses Schweisszertifikat sei zu Recht von der Vergabestelle anerkannt worden. Die Offerte der Beschwerdeführerin hätte unter ZK2 mindestens eine Note besser bewertet werden müssen. Bei der grossen Preisdifferenz der Angebote zwischen der Zuschlagsempfängerin von 5 560 461 CHF und der Beschwerdeführerin von [...] CHF wäre die Vergabestelle im Übrigen verpflichtet gewesen, Rückfragen zu stellen.

D.c Bei dem Zuschlagskriterium ZK3 "Detailterminprogramm und Logistikkonzept" habe die Beschwerdeführerin ein "Gantt-Diagramm" eingereicht, welches nicht nur betreffend Herstellung der Gittermasten, sondern - wenigstens in zeitlicher Hinsicht - auch bezüglich Verpackung und Transport detaillierte Angaben mache. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf Rückfrage weitere Ausführungen zu der Logistik gemacht habe, welche offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien, weshalb sich die Vergabestelle widersprüchlich verhalten habe.

Zudem zeige sich, dass beim Zuschlagskriterium ZK3 der Teilbereich "Logistikkonzept" im Verhältnis zu dem weitaus wichtigeren "Detailterminprogramm" von der Vergabestelle willkürlich hoch gewichtet worden sei. Auch hier wären wegen der grossen Preisdifferenz der Angebote Rückfragen der Vergabestelle zu erwarten gewesen. Es müsse der Vergabestelle ja klar sein, dass die Beschwerdeführerin als ein führendes Unternehmen auf dem Weltmarkt für Strommasten mit grösster Wahrscheinlichkeit das fragliche Zuschlagskriterium an sich problemlos erfüllen könne, jedenfalls voraussichtlich mindestens ähnlich gut oder besser als ihre Mitbewerber. Die Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin habe auch hier mindestens eine Note höher ausfallen müssen.

D.d Schlussendlich könne erst nach einer weitergehenden Akteneinsicht beurteilt werden, ob die Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium ZK4 "Referenzen der Schlüsselperson Projektleiter" zu Recht, genau wie die Beschwerdeführerin auch, die maximale Punktzahl erreicht habe. Womöglich habe die Zuschlagsempfängerin auch hier zu viele Punkte erhalten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle superprovisorisch weitere Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, insbesondere den Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin.

F.
Am 8. Dezember 2016 wurde die Vergabestelle eingeladen, zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Weiter wurde die Zuschlagsempfängerin auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Verfahren als Beschwerdegegnerin beizutreten.

G.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 stellte die Vergabestelle folgende Anträge zum Verfahren:

"1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, und es seien die superprovisorischen Anordnungen gemäss der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin nur die Beilagen B zu dieser Stellungnahme zur Einsichtnahme zu überlassen.

3. Vor Gewährung einer allfälligen weitergehenden Akteneinsicht sei den betroffenen Anbieterinnen sowie der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, zum Umfang der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin in die sie jeweils betreffenden Vorakten Stellung zu nehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."

Bei einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verlange letztlich nichts anderes, als eine Angemessenheitskontrolle, welche vom Gesetzgeber nach Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB ausgeschlossen worden sei.

G.a Im Einzelnen führte die Vergabestelle aus, die Formel zur Berechnung der Punktezahlen beim Zuschlagskriterium ZK1 ("Preis, inkl. Rabatt, exkl. MWST") sei publiziert worden. Die Berechnungsgrundlage sei klar. Ein Rechenfehler liege nicht vor.

G.b Die Beschwerdeführerin habe zu ZK2 "Projektbezogenes Qualitätsmanagement" zwei ISO-Zertifikate sowie den "Quality Plan F-37" vorgelegt, wobei einzig das Zertifikat "ISO 9001:2008" auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt sei. Die Zertifikate würden keine Angaben zur projektbezogenen Qualitätssicherung machen. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise keine zeitnahe Mängelbehebung in einem hochalpinen Umfeld dartun können.

G.c Betreffend das Zuschlagskriterium ZK3 "Detailterminprogramm und Logistikkonzept" habe die Beschwerdeführerin ein "Gantt-Diagramm" vorgelegt, dem keine projektspezifischen Informationen zu entnehmen seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bereinigung der Offerten gewisse Logistikangaben gemacht habe.

G.d Die vorsorglich erhobene Rüge betreffend das Zuschlagskriterium ZK4, "Referenzen der Schlüsselperson Projektleiter", erweise sich als vollkommen haltlos. Die Zuschlagsempfängerin verfüge - wie auch die Beschwerdeführerin - über sehr gute Referenzen, weshalb eine gleiche Benotung gerechtfertigt gewesen sei.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine höhere Bewertung als bisher erreichen könne und die Zuschlagsempfängerin sowie die zweitplatzierte Anbieterin ebenfalls korrekt bewertet worden sei.

H.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 trat die Zuschlagsempfängerin als Beschwerdegegnerin dem Verfahren bei und liess ihrerseits folgendes Rechtsbegehren stellen:

"1. Die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei die der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung aufzuheben.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Offerte bzw. in die Offertenunterlagen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu verweigern. Ferner sei der Beschwerdeführerin die Einsicht in den Evaluationsbericht zu verweigern bzw. sei der Evaluationsbericht so zu schwärzen, dass das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis der Beschwerdegegnerin gewahrt bleibt.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin."

Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Vergabestelle und ergänzte diese.

H.a Die Berechnung der Punktezahl beim Zuschlagskriterium ZK1 ("Preis, inkl. Rabatt, exkl. MWST") sei korrekt erfolgt.

H.b Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Standarddokumente und Qualitätssicherungszertifikate seien ungenügend, um eine projektbezogene Qualitätssicherung im Sinne von ZK2 nachzuweisen. Im Übrigen erwecke das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011", welches auf eine dritte Firma laute, den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium EK3 ("Nachweis Schweisszertifikat") nicht erfülle und deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden müsse.

H.c Beim Zuschlagskriterium ZK3 "Detailterminprogramm und Logistikkonzept" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung eines Logistikkonzeptes verzichtet habe. Auch hier seien die Angaben der Beschwerdeführerin deshalb unvollständig und ohne ausreichenden Bezug zum Bauvorhaben.

H.d Die Bewertung der "Referenzen der Schlüsselperson des Projektleiters" der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK4 sei korrekt und pflichtgemäss erfolgt, weshalb zu Recht die Bestnote erteilt worden sei.

I.
Mit Verfügung 17. Januar 2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer weiteren Eingabe.

J.
Mit der Eingabe vom 20. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest und präzisierte ihr Akteneinsichtsgesuch.

Zusätzlich machte sie geltend, der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin sei möglicherweise rechtsfehlerhaft erfolgt. Als Partei werde eine "A._______" geführt. Dabei handle es sich mutmasslich nicht um eine Rechtsperson, sondern um einen Zusammenschluss von Rechtssubjekten, wie sie der einfachen Gesellschaft des schweizerischen Rechts entsprechen würde. Zuschläge könnten aber nur gegenüber einem oder mehreren Rechtssubjekten erfolgen und nicht gegenüber "Gebilden", die nicht selber Träger von Rechten und Pflichten seien.

Aus den bisher offen gelegten Akten würde sich zusätzlich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Preis von [...] CHF statt dem niedrigeren Preis von [...] CHF vermerkt sei. Bei der Beschwerdegegnerin seien für den Preis 263 statt 251,4 Punkte und bei der zweitplatzierten Anbieterin 275 statt 271,8 Punkte notiert worden.

Entgegen der Rüge der Beschwerdegegnerin erfülle die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium EK3 ("Nachweis Schweisszertifikat") sehr wohl. Sie gehöre zur Unternehmensgruppe Y._______ S.A.S., genauso wie das Unternehmen G._______, mit Sitz in Izmir/Türkei. G._______ sei der zweite Produktionsstandort der Beschwerdeführerin und werde zusammen mit H._______ als Joint Venture betrieben, was in den "technische Angaben/Nachweise des Anbieters" (nachfolgend: VB E) in der Offerte auch so ausgewiesen worden sei.

K.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurde je ein Exemplar der Eingabe vom 20. Februar 2017 der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

L.
Mit Stellungnahme vom 6. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Ausschreibung habe die Teilnahme von Arbeitsgemeinschaften ARGE ausdrücklich zugelassen. Der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Hingegen müsse die Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte ausgeschlossen werden, weil sie das Eignungskriterium EK3 nicht erfülle.

M.
Die Vergabestelle hielt mit Stellungnahme vom 8. März 2017 an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme vom 28. Dezember 2016.

N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Be-schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den An-
wendungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB).

Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.1.1 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden Netzgesellschaften zur Verteilung von Strom den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (Anhang I Annex 3 Ziff. II Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, vgl. auch Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Schulthess 2012, Rz. 544). Die Vergabestelle unterliegt dabei aufgrund ihrer schweizweiten Tätigkeit dem Vergaberecht des Bundes (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 66 Rz. 162).

1.1.2 Gemäss Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 5. Juli 2016 wird vorliegend die Lieferung von Gittermasten nachgefragt, also ein Lieferauftrag. Diese sind in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt.

1.1.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei 5 560 461 CHF (inkl. Rabatte, exkl. MWST) und übersteigt damit zweifelsfrei den Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen von 700 000 CHF gemäss Art. 2a Abs. 3 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
VöB in Verbindung mit Art. 1 Bst. d Ziffer 1 der Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]).

1.1.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.
Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, m.H.; vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1340, m.H.).

3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

4.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-such hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB).

Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1, m.H.). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1, m.H.).

Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon aus-zugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1, m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2, m.H.; vgl. GALLI/MOSER/LANG/
STEINER, a.a.O., Rz. 1341).

5.
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1).

5.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie ist durch die angefochtene Verfügung auch offensichtlich besonders berührt, weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde.

5.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).

5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und ihr selbst zu erteilen. Das Ermessen bei der vorgenommenen Bewertung der Zuschlagskriterien durch die Vergabestelle sei rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich ausgeübt worden. Die drei bestplatzierten Offerten lägen mit 451, 442 und 440 Punkten eng beieinander. Die Beschwerdeführerin habe den Zuschlag nur deshalb nicht erhalten, weil sie bei den Zuschlagskriterien ZK2 und ZK3 die Note 3 ("normale, durchschnittliche Erfüllung") erhalten habe. Würde die Beschwerdeführerin auch nur bei einem der beiden Kriterien eine Note besser taxiert, so wäre sie mit einem Punktetotal von 455 Punkten bestplatzierte Anbieterin.

5.5 Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Beschwerdeführerin als an dritter Stelle rangierte Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 mit Hinweisen, Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 1. Februar 2017 E. 1.3).

5.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtmässig ausgewiesen (vgl. Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die vorgenommene Bewertung der Zuschlagskriterien ZK1 bis ZK4 sei rechtsfehlerhaft, teilweise sogar willkürlich erfolgt.

6.1 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Entscheid der BRK vom 30. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. Juli 2005, veröffentlicht in: AGVE 2005, S. 245 ff., E. 2.2 S. 246, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 438 Rz. 976). Dies entspricht einerseits dem Zweck von Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB und andererseits dem Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wie er in Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB als massgebend bezeichnet wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet der Vergabestelle einen weiten Beurteilungsspielraum (Zufferey/Maillard/Michel, Droit des marchés publics, 2002, S. 116 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1286; Zwischenentscheid B-3311/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 E. 6.2).

Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht greift daher nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-3803/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.1.3 und 3.2.1, B-504/2009 vom 3. März 2009, E. 5.3 und 6.1 sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009, E. 3.2.2.2; Entscheide der BRK vom 22. März 2004, BRK 2004-003 und CRM 2004-004, publiziert in: VPB 68.88 E. 4b und VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 463).

Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktegebung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012, E. 4.1, und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 6.3 mit Hinweisen).

6.2 Beim Zuschlagskriterium ZK1 ("Preis, inkl. Rabatt, exkl. MWST") machte die Beschwerdeführerin geltend, die Formel zur Punkteverteilung sei unklar.

6.2.1 Nach Einsicht in die Akten der Vergabestelle sei der Beschwerdeführerin deutlich geworden, dass bei ihrer Offerte von einem Preis von [...] CHF statt dem niedrigeren Preis von [...] CHF ausgegangen worden sei.

Die Vergabestelle hielt dem entgegen, die Formel der Preisbewertung sei in Ziff. 3.9 der Ausschreibung publiziert worden. Bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten Angebot von [...] CHF handle es sich um die Offerte vor der Preisbereinigung. Die Preisbewertung sei mit dem bereinigten und niedrigeren Angebot von [...] CHF erfolgt.

6.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB will der Bund mit diesem Gesetz das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen transparent gestalten. Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit. Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). Würde sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lassen, ihre Bedeutungsfolge umstellen, andere Gewichtungen vornehmen oder Kriterien heranziehen, die sie nicht bekannt gegeben hat, handelte sie vergaberechtswidrig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 30. April 2014, E. 2.5.2, und B-6837/2010 vom 15. März 2011, E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2.3 Gemäss Ziff. 3.9 der Ausschreibung erhielt das Angebot mit dem tiefsten Preis das Punktemaximum. Angebote, die mehr als 75 % über dem tiefsten Preis liegen, erhielten 0 Punkte. Die Punktevergabe innerhalb dieser Bandbreite erfolgte linear. In Ziff. 3.4.1 der VA A war zusätzlich die Berechnungsformel publiziert und wurde auf die kaufmännischen Rundungsregeln hingewiesen. Die Beschwerdeführerin erreichte mit dem günstigsten Angebot das Maximum von 300 Punkten. Die Beschwerdegegnerin erhielt, in Übereinstimmung mit der beschriebenen Berechnungsgrundlage, 251,4 Punkte.

6.2.4 Die publizierte Formel ist klar. Ein Berechnungsfehler liegt nicht vor. Eine Verletzung des Transparenzgebotes oder eine Ungleichbehandlung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist prima facie nicht ersichtlich.

6.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, auch die Bewertung des Zuschlagkriteriums ZK2 "Projektbezogenes Qualitätsmanagement" sei rechtsungleich oder gar willkürlich erfolgt.

6.3.1 Die Beschwerdeführerin hätte nicht die Note 3, sondern mindestens die Note 4 erhalten müssen. Aus dem Zertifikat "ISO 9001:2008" gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein Qualitätsmanagement bei der Konzeption und Fertigung von Stahlmasten mit Netzwerkstrukturen verfüge. Bei einem Unternehmen, welches nahezu ausschliesslich Gittermasten produziere, stelle eine solche Zertifizierung eine ausreichende, auch projektbezogene Qualitätssicherung dar. Es sei nicht zu erkennen, was ein projektbezogenes Qualitätsmanagement zusätzlich bringe. Der vorgelegte "Quality Plan F-37" zeige zusätzlich, dass über die ganze Supply-Chain Qualitätserfordernisse detailliert definiert, geprüft und dokumentiert würden. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf das Schweisszertifikat "EN 1090-1:2009+A1:2011", welches von der Vergabestelle zu Recht anerkannt worden sei. Bei der grossen Preisdifferenz wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Vergabestelle nochmals bei der Beschwerdeführerin erkundigt hätte.

Die Vergabestelle machte dagegen geltend, in den vorgelegten Zertifikaten sei keinerlei Auseinandersetzung mit dem Auftrag erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise eine zeitnahe Mängelbehebung in einem hochalpinen Umfeld nicht dartun können. Im Gegensatz dazu hätten die Beschwerdegegnerin und die zweitplatzierte Anbieterin ein detailliertes und projektbezogenes Qualitätsmanagement präsentiert, weshalb keine rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin vorliege. Zu beachten bleibe, dass die eingereichten Dokumente Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011" (Schweisszertifikat) und der "Quality Plan F-37" nicht auf die Beschwerdeführerin selbst ausgestellt seien.

Die Beschwerdegegnerin trug vor, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Standarddokumente und Qualitätssicherungszertifikate seien ungenügend, um eine projektbezogene Qualitätssicherung nachzuweisen. Die Zertifizierung "ISO 9001:2008" stelle einen Qualitätsnachweis über die Gittermasten dar, nicht aber über den gesamten Lieferprozess. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien somit unvollständig bzw. ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Bauvorhaben. Im Übrigen laute das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011" (Schweisszertifikat) nicht auf die Beschwerdeführerin.

6.3.2 Für die Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
und Abs. 2 BöB an die hinreichende Klarheit und Ausführlichkeit der Ausschreibung kann auf die Ausführungen in Ziff. 6.2.2 verwiesen werden. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien sind dabei so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; Galli/Moser/
Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 566-567).

6.3.3 In der Publikation VB E wurden die Anforderungen an das projektbezogene Qualitätsmanagementsystem (ZK2) umschrieben:

"Nachweis eines projektbezogenen Qualitätsmanagementsystems, welches die Qualität über die gesamte Supply-Chain sicherstellt. Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit, Auftragsverständnis, Massnahmen zur Qualitätssicherung sowie die Interventionsmassnahmen bei Mängeln."

Der Wortlaut der Ausschreibungsbestimmung ist klar: Durch das Wort "projektbezogen" wird ohne weiteres deutlich, dass das verlangte Qualitätsmanagement nicht nur unternehmerspezifisch, sondern auch projektspezifisch sein muss. Zusätzlich wird deutlich, dass insbesondere die Aspekte Nachvollziehbarkeit, Auftragsverständnis, Massnahmen zur Qualitätssicherung sowie Interventionsmassnahmen bei Mängeln für die Bewertung herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin reichte zur Erfüllung von ZK2 die Zertifikate "ISO-9001:2008", lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, "ISO-9001:2008" lautend auf G.a._______, das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011" (Schweisszertifikat), lautend auf H.a._______ und den "Quality Plan F-37", lautend auf G._______ ein.

6.3.3.1 Bei der Norm "ISO-9001:2008" handelt es sich um Mindestanforderungen an ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem, welche vom technischen Komitee ISO/TC 176 "Quality management and quality assurance" erarbeitet wurden. Ziel des Komitees war es, Qualitätsmanagementsysteme einheitlich zu strukturieren und einheitlich zu dokumentieren (DIN EN ISO 9001:2008-12, Einleitung, Ziff. 01, Allgemeines, Absatz 2). Die Norm bezweckt, in einem Unternehmen die wertschöpfenden Prozesse zu optimieren und die nicht-wertschöpfenden Prozesse effizienter zu gestalten. Dazu werden die bestehenden Prozesse in einem ersten Schritt analysiert und abgebildet. Notwendige Massnahmen zur Verbesserung der Prozesse sind in einem zweiten Schritt zu planen und umzusetzen (Schweizerischer Ingenieur und Architekturverein SIA [Hrsg.], Merkblatt 2007: Qualität im Bauwesen, Aufbau und Anwendung von Managementsystemen, Ausgabe 2001 [nachfolgend: SIA-Merkblatt], S. 13). Ein Managementsystem des Unternehmens gibt damit allgemein Auskunft darüber, ob in einer Unternehmung die Prozessabläufe optimiert wurden. Demgegenüber bezieht sich ein projektbezogenes Qualitätsmanagement auf ein spezifisches Projekt, bei dem verschiedene Beteiligte an einer gemeinsamen Aufgabe in übergreifenden Prozessen mitwirken (SIA-Merkblatt, S. 23). Ein projektbezogenes Qualitätsmanagement versteht sich damit als Führungsinstrument in der Hand des Auftraggebers und des Gesamtleiters auf dem Weg zum Projekterfolg (SIA-Merkblatt, a.a.O., S. 23). Das Zertifikat "ISO 9001:2008" erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVGer B-3311/2009 vom 16. Juli 2009, E. 9.2.3).

6.3.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag auch das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011", lautend auf H.a._______, kein projektbezogenes Qualitätsmanagement zu ersetzen. Soweit erforderlich, ist auf das Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011", lautend auf H.a._______, und das nachgereichte Certificat de Qualification "EN 287-1", lautend auf die Person I._______, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten fehlenden Eignung der Beschwerdeführerin zurückzukommen (nachfolgend Ziff. 10.2).

6.3.3.3 Bleibt der eingereichte "Quality Plan F-37", lautend auf G._______. Gemäss den Unterlagen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei G._______ um eine Konzerntochter von Y._______ S.A.S. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat die Vergabestelle ihr Ermessen prima facie nicht überschritten, wenn sie den "Quality Plan F-37" der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Konzernverbund zurechnet (vgl. VG Zürich VB.2008.00194 E. 4.1., EU-Vergaberecht, Galli/Moser/Lang/Steiner a.a.O., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 282 Rz. 648). Trotzdem gilt auch für den "Quality Plan F-37", dass er keinerlei projektbezogenen Bezug aufweist und damit kein Führungsinstrument in der Hand des Auftraggebers und des Gesamtleiters auf dem Weg zum Projekterfolg darstellt (SIA-Merkblatt, a.a.O., S. 23).

Wie bereits die Vergabestelle ausführte, umfasst das projektbezogene Qualitätsmanagement der Beschwerdegegnerin insgesamt sechs Seiten und nimmt nach Ausführungen zu Lieferanten, Materialanalysen und Verarbeitungstechniken zu insgesamt 10 Punkten (Planung der Bestellung, Planung des internen Arbeitsauftrages, Zulassung für den Produktionsanfang, Management des Produktionsprozesses, Schweissverfahren, Feuerverzinkung, Lieferkapazität, Sortierung und Verpackung, Endabnahme/Versand, ev. Mängelanzeige nach der Lieferung des Materials) Stellung. Die Unterlagen werden durch weitere 18 Seiten mit Diagrammen und Tabellen ergänzt, auf denen die einzelnen Arbeitsschritte und deren Kontrollen übersichtlich dargestellt sind. Auch die zweitklassierte Anbieterin hat ein projektbezogenes Qualitätsmanagement vorgelegt. Auf insgesamt 30 Seiten werden detaillierte Ausführungen zu den Produktionsabläufen, den Kontrollen und den dafür verantwortlichen Personen gemacht. Zudem werden auch die Schnittstellen zwischen den einzelnen Produktionsschritten ausführlich umschrieben.

6.3.4 Wenn die Vergabestelle unter diesen Umständen die Offerte der Beschwerdeführerin bezüglich ZK2 mit der Note 3 ("normale, durchschnittliche Erfüllung") bewertet, kann darin nach einer einstweiligen Prüfung weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung noch eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin und der zweitplatzierten Anbieterin erkannt werden.

6.4 Zum Zuschlagkriterium ZK3 "Detailterminprogramm und Logistikkonzept" lässt die Beschwerdeführerin ausführen, das von ihr eingereichte "Gantt-Diagramm" mache detaillierte Angaben, sowohl zu der Herstellung, wie auch - wenigstens in zeitlicher Hinsicht - zu der Verpackung und dem Transport.

6.4.1 Zudem seien auf Rückfrage der Vergabestelle weitere Angaben zur Logistik gemacht worden, die nicht berücksichtigt worden seien. Entsprechend sei auch hier die Bewertung mit Note 3 rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erfolgt.

Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass auch das Gantt-Diagramm, im Gegensatz zu den Anforderungen gemäss der Ausschreibung, keinerlei Bezüge zum konkreten Projekt aufweisen würde. Daran ändere auch der im Rahmen der Bereinigung der Offerten nachgereichte Satz "Lieferung in Transportcontainern / Entladung mit Hebemaschine Type MANUSCOPIC, durchgeführt von einer Schweizer Firma, die darauf spezialisiert ist" nichts.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien unvollständig. Auf die Einreichung eines Logistikkonzeptes sei offensichtlich verzichtet worden, weshalb die vorgenommene Bewertung rechtens sei.

6.4.2 Auf die Ausführungen zu den Anforderungen der hinreichenden Klarheit und Ausführlichkeit der Ausschreibung sowie auf die Auslegungsvorschriften nach dem Vertrauensprinzip in Ziff. 6.2.2. und Ziff. 6.3.2 hiervor kann verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Angaben zur Logistik nach Abgabe der Offerte seien zu wenig berücksichtigt worden, ist zusätzlich anzumerken, dass die Anbieter ihre Offerten nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen haben.

Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten solle (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Zwischenentscheid des BVGer B-5084/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1.1, je mit Verweis auf das Urteil des BGer 2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3).

Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b).

6.4.3 In der publizierten Unterlagen VB E waren die Anforderungen an das "Detailterminprogramm und Logistikkonzept" (ZK3) umschrieben:

"Plausibles, detailliertes und übersichtliches Terminprogramm mit welchem die Umsetzbarkeit, Ressourcenzuordnung, Zeitreserven und der zeitliche Ablauf beurteilt werden kann. Die wichtigsten Meilensteine und Vorgaben müssen erkennbar sein. Das Terminprogramm muss vollständig mit den Ausschreibungsvorgaben abgestimmt sein. Die Abhängigkeiten der unterschiedlichen Abläufe/Tätigkeiten müssen ersichtlich sein.

Plausibles, detailliertes und übersichtliches Logistikkonzept mit welchem die Umsetzbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, den ökologischen Einflüssen sowie die terminliche Sicherheit beurteilt werden kann. Das Logistikkonzept muss vollständig mit den Ausschreibungsvorgaben abgestimmt sein. Die Abhängigkeiten der unterschiedlichen Abläufe/Tätigkeiten müssen ersichtlich sein.

Das Terminprogramm sowie das Logistikkonzept können in Form einer entsprechend gekennzeichneten Beilage (z.B. Excel-Tabellenform, MS-Projekt, o.ä.) abgegeben werden und/oder in die unten zur Verfügung stehende Tabelle eingefügt werden.

Es ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin als einziges Dokument zu ZK3 ein Gantt-Diagramm eingereicht hat.

Aus dem vorgelegten Diagramm ist abzulesen, wann die einzelnen Typen von Gittermasten (A1 bis A5 und T1) verpackt und transportiert werden sollen. Die Angaben beziehen sich auf Kalenderwochen und variieren zwischen zwei und fünf Wochen. Sie sind im Gantt-Diagramm als jeweils zweitletzte und letzte Position des Detailterminprogramms aufgeführt. Angaben zur inhaltlichen Umsetzbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der ökologischen Einflüsse fehlen. Eine Abstimmung auf die Ausschreibungsvorgaben ist nicht erfolgt.

Im Rahmen der allgemeinen schriftlichen Fragerunde zur Bereinigung der Offerten vom 28. September 2016 bzw. 11. Oktober 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 3.3 auf Nachfrage der Vergabestelle betreffend unnötige Kostentreiber: "Die Lieferung/Entladungsbedingungen. Da wir für die Lieferung und Entladung verantwortlich sind, haben wir folgendes geplant und in den Preisen berechnet: Lieferung in Transport-Containern und Entladung mit Hebemaschine Type "MANUSCOPIC", durchgeführt von einer Schweizer Firma, die darauf spezialisiert ist. Diese Extrakosten sind besonders hoch. Falls Sie diese Liefer-/Hebemittel bereits an Ihrem Standort haben, könnten wir erheblich Kosten sparen." Da die Hebemittel für den Ablad am Lieferort nicht Teil der zu offerierenden Dienstleistungen war, konnte die Beschwerdeführerin ihr Preisangebot in der Folge auch von ursprünglich [...] CHF auf den niedrigeren Preis von [...] CHF senken. Ein Logistikkonzept vermag die von der Beschwerdeführerin im Bereinigungsverfahren nachgereichte Anmerkung allerdings nicht zu ersetzen. Eine nachträgliche wesentliche Ergänzung der Offerte der Beschwerdeführerin würde im Übrigen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O. S. 300 Rz. 684, mit Hinweisen).

Neben der Beschwerdeführerin hat auch die zweitplatzierte Anbieterin auf die Eingabe eines Logistikkonzeptes verzichtet. Auch bei ihr wurde das Zuschlagskriterium ZK3 deshalb mit Note 3 bewertet. Eine Ungleichbehandlung ist deshalb nicht zu erkennen.

6.4.4 Eine rechtsfehlerhafte oder willkürliche Bewertung oder eine Ungleichbehandlung betreffend ZK3 scheint prima facie nicht gegeben.

6.5 Das Zuschlagskriterium ZK4 ("Referenzen der Schlüsselperson Projektleiter") wurde von der Beschwerdeführerin vorsorglich gerügt. Es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die volle Punktzahl für ZK4 erhalten habe, was erst nach weiterführender Akteneinsicht beurteilt werden könne.

Aus den eingereichten Offerten wird ersichtlich, dass die Schlüsselperson der Beschwerdegegnerin deutlich länger in ihrem Unternehmen in einer Projektleitungsfunktion tätig ist und die beiden Referenzen hinsichtlich Fachgebiet (feuerverzinkte Stahlgittermaste), Gesamtbausumme (ca. 10 Millionen CHF), Ausführungszeitraum (2013 bis 2015) und Transportwegen (globale Lieferungen) ebenbürtig sind. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung scheint prima facie auch hier nicht vorzuliegen.

7.
Neben den einzelnen Bewertungen der Kriterien ZK 1 bis ZK 4 rügte die Beschwerdeführerin auch das Bewertungssystem der Ausschreibung.

7.1 Der Teilbereich "Logistik" innerhalb des Zuschlagkriteriums ZK3 ("Detailterminprogramm und Logistik") sei von der Vergabestelle im Verhältnis zur weitaus wichtigeren Detailterminplanung mit 50% willkürlich hoch gewichtet worden. Es habe sich gezeigt, dass eigentlich sehr wenig Logistikleistung zu dem vorliegenden Beschaffungsauftrag gehöre.

Dem halten die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin sinngemäss entgegen, der Ermessensspielraum der Vergabestelle bei der Gewichtung der Subkriterien "Detailterminplanung" und "Logistikkonzept" sei nicht überschritten worden.

7.2 Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken - 1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
1    Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2    Bekannt zu geben sind insbesondere:
a  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
b  Gegenstand des Auftrags;
c  Auftragswert;
d  Art des angewandten Verfahrens;
e  Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.
VöB sieht vor, dass die Zuschlagskriterien im Voraus bekannt zu geben und zu gewichten sind, schweigt sich aber über die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit den Unterkriterien aus (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 846). Um dem Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB) zu genügen, sind indessen alle Zuschlagskriterien vorgängig in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen. Die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden, müssen aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sein (Anhang 5 Ziff. 6 VöB). Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 846 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung).

Wenn die Vergabestelle Subkriterien festlegt, welche sie zu verwenden gedenkt, muss sie diese unter Nennung ihrer jeweiligen Gewichtung den Offerenten ebenfalls im Voraus mitteilen. Allerdings verlangt das Transparenzprinzip grundsätzlich nicht auch die vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche einzig dazu dienen, ein publiziertes Kriterium zu konkretisieren, jedenfalls soweit sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht. Ebensowenig müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein einfaches Evaluationsraster oder andere Hilfsmittel, welche dazu bestimmt sind, die verwendeten Kriterien und Subkriterien festzuhalten (beispielsweise eine Notenskala oder eine Kalkulationsmatrix), den Anbietenden notwendigerweise im Voraus bekanntgegeben werden. Ob die im konkreten Fall angewandten Kriterien einem publizierten Kriterium inhärent sind oder aus einem Evaluationsraster hervorgehen, so dass das Transparenzprinzip nach bundesgerichtlicher Praxis keine vorgängige Bekanntgabe verlangt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, welche die betreffende Vergabe charakterisieren, darunter die Ausschreibungsdokumentation, insbesondere das Pflichtenheft und die Vergabebedingungen (BGE 130 I 241 E. 5.1). Im Übrigen sind die Zuschlagskriterien - ebenso wie die Eignungskriterien - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/
Steiner, a.a.O., N. 862).

7.3 In casu sind die Bewertungen der Zuschlagskriterien in den Unterlagen VA A publiziert worden. ZK1: Preis, inkl. Rabatt, exkl. MWST (60%), ZK2: Projektbezogenes Management (15%), ZK3: Detailterminprogramm und Logistikkonzept (15%), ZK4: Referenzen der Schlüsselperson Projektleiter (10%). Die einzelnen qualitativen Zuschlagskriterien wurden mit Noten zwischen 0 ("nicht beurteilbar") und 5 ("sehr gute Erfüllung") bewertet. Insgesamt waren 500 Punkte zu vergeben. Für die jeweiligen Zuschlagskriterien waren somit maximal 300 Punkte (ZK1), 75 Punkte (ZK2), 75 Punkte (ZK3) und 50 Punkte (ZK4) zu erreichen. Ausführungen, in welchem Verhältnis die beiden Subkriterien "Detailterminprogramm" und "Logistikkonzept" innerhalb von ZK3 bewertet würden, waren der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

Die beiden Subkriterien in ZK3 wurden von der Vergabestelle mit je 50% bewertet. Diese gleichmässige Gewichtung der Subkriterien entspricht dem, was die Anbieter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erwarten durften und mussten. Nur eine andere, ungleichmässige Gewichtung von überragender Bedeutung hätte zusätzlich erwähnt werden müssen (BGE 130 I 241 E. 5.1). Dem Transparenzgebot scheint vorliegend Genüge getan. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass in casu sehr wenig Logistikleistung zu erbringen sei und der Teilbereich "Logistikkonzept" deshalb mit 50% willkürlich hoch bewertet worden sei, kann nicht gefolgt werden.

7.4 Das Bewertungssystem der beiden Subkriterien von ZK3 scheint prima facie weder rechtsfehlerhaft zu sein, noch gegen das Transparenzgebot zu verstossen, auch wenn auf die gleichmässige Gewichtung von je 50% der beiden Subkriterien von ZK3 nicht bereits in der Ausschreibung hingewiesen wurde.

8.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, bei der grossen Differenz zwischen den Preisangeboten hätte die Vergabestelle betreffend projektbezogenes Qualitätsmanagement Rückfragen stellen müssen.

8.1 Die Beschwerdeführerin hätte so die Möglichkeit gehabt, weitere spezifischere Angaben und Belege zu den Zuschlagskriterien ZK2 und ZK3 einzureichen. Auch der Vergabestelle habe es klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin als ein führendes Unternehmen auf dem Weltmarkt für Strommasten mit grösster Wahrscheinlichkeit die Anforderungen an die Logistik an sich problemlos hätte erfüllen können, jedenfalls voraussichtlich mindestens ähnlich gut oder besser als ihre Mitbewerberinnen. Vorliegend sei deshalb das Fairnessgebot verletzt worden.

Die Vergabestelle widerspricht dieser Rechtsauffassung. Mit einer solchen Pflicht zur Nachfrage würde die rechtsgleiche Durchführung eines geordneten Vergabeverfahrens letztlich komplett über den Haufen geworfen. Es könne für Weltmarktführer im Gegensatz zu anderen Anbietern keine "natürliche Vermutung" der Erfüllung von qualitativen Zuschlagskriterien geben, vielmehr seien diese auch von Weltmarktführern in jeder Offerte neu zu belegen.

8.2 Wie bereits in Ziff. 6.4.2 hiervor ausgeführt, müssen Offerten nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB schriftlich, vollständig und fristgerecht eingereicht werden und sind aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen. Fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, so muss die Vergabestelle die Offerte ausschliessen, andernfalls würde sie gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verstossen. Handelt es sich dagegen lediglich um unbedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle sogar, aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, dazu verpflichtet (vgl. Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5, m.H.).

Die Grenze zwischen einer (zulässigen bzw. sogar gebotenen) nachträglichen Behebung von unbedeutenden Formmängeln einerseits und einer (unzulässigen) Nachbesserung wesentlicher inhaltlicher Mängel einer Offerte andererseits ist zwar nicht einfach zu ziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die in der Literatur und Rechtsprechung genannten Beispiele, in denen die nachträgliche Einreichung von Belegen als zulässig erachtet wurde, Fälle betrafen, in denen der zu belegende Sachverhaltsumstand im Zeitpunkt der Offerteinreichung bereits bestand (vgl. Galli/Moser/Lang/
Steiner, a.a.O., Rz. 575; Beyeler, a.a.O., S. 94). Die Berücksichtigung von für den Anbieter positiven Tatsachen, die sich erst nach Ablauf des Eingabetermins für die Angebote ereignet haben, wird dagegen abgelehnt (vgl. Trüeb, a.a.O., N. 1 zu Art. 19
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in: VPB 67.5 E. 2b; Entscheid der BRK/CRM 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c.aa).

Die Bindung der Vergabestelle an die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vergabekriterien bezweckt einerseits die Transparenz des Verfahrens im öffentlichen Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel des Gemeinwesens und anderseits den Schutz des Vertrauens der Anbieter in die ihnen gegenüber bekannt gegebenen "Spielregeln des Verfahrens" (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB).

8.3 Die Beschwerdeführerin hat diverse Zertifikate und ein Gantt-Diagramm eingereicht, verzichtete jedoch auf die Abgabe von separaten projektbezogenen Angaben zum Qualitätsmanagement und zu der Logistik. Bei diesen fehlenden Unterlagen handelt es sich nicht um unbedeutende Formmängel, sondern um wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien ZK2 und ZK3. Die Beschwerdeführerin liess mehrfach ausführen, der Vergabestelle müsse es klar gewesen sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, als eine der wenigen Weltmarktführer sämtliche Zuschlagskriterien ohne weiteres erfüllen könne. Wenn sie aus dieser möglicherweise zutreffenden Annahme eine Rückfragepflicht der Vergabestelle ableiten will, so verkennt sie, dass dies faktisch einem verbotenen Nachbesserungsrecht der Offerten für Weltmarktführer gleichkäme, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist (Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB, vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O. S. 300 Rz. 684).

8.4 Die Vergabestelle war demnach prima facie nicht verpflichtet, bei der Beschwerdeführerin betreffend ZK2 und ZK3 Rückfragen zu stellen.

9.
Abschliessend machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Zuschlag sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil in der Zuschlagsverfügung vom 12. November 2016 nur die ARGE und nicht die einzelnen Mitglieder erwähnt seien.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Namen A._______, bestehend aus B._______ S.P.A. und C._______ s.r.l. Gemäss Ziff. 4.2 der "Verfahrensanweisung zur Ausschreibung" (nachfolgend: VA A) waren Arbeitsgemeinschaften in Form von einfachen Gesellschaften ausdrücklich zulässig. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte waren vollständig und korrekt.

Ein rechtsfehlerhafter Zuschlag an die Beschwerdegegnerin ist prima facie nicht ersichtlich.

10.
Die Vergabestelle und auch die Beschwerdegegnerin warfen im Beschwerdeverfahren mehrfach die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium EK3 erfülle ("Nachweis Schweisszertifikat").

10.1 Das fragliche Certificate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011", lautend auf H.a._______, sei nicht auf die Beschwerdeführerin ausgestellt. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der fehlenden Eignung vom Verfahren auszuschliessen.

Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie und G._______ gehörten zu der Unternehmensgruppe Y._______ S.A.S. und seien durch ein Joint Venture verbunden. An G._______ seien die Beschwerdeführerin und das Unternehmen H._______, mit Sitz in Ankara/Türkei beteiligt. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Organigramm. Darauf seien auch die personellen Verbindungen der Verwaltungsräte zu erkennen, namentlich die der Person J._______ (Präsident VR von G._______, Delegierter der Beschwerdeführerin) und der Person K._______ (Vizepräsident VR von G._______, Delegierter für H._______). Diese Informationen seien bei der Offerte offen gelegt worden. Im Übrigen habe die Vergabestelle anerkannt, dass die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium EK3 erfülle. Zudem genüge auch das nachgereichte Certificat de Qualification "EN 287-1", lautend auf die Person I._______, Angestellter bei der Beschwerdeführerin, den Anforderungen. Wenn die Vergabestelle diese Anerkennung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun wieder in Frage stelle, so erfolge diese Rüge zu spät.

10.2 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Die Auftraggeberin stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB; vgl. dazu auch Art. VIII Bst. b GPA). Die Auftraggeberin gibt die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB). Fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren (vgl. Art. 11 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB).

Eignungskriterien dienen somit dazu, den Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter zu erbringen. Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann daher nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (vgl. BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 580).

Eine Anbieterin kann sich dann auf die Eignung einer anderen Konzerngesellschafterin berufen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sie, die Anbieterin, tatsächlich über die entsprechenden Mittel verfügt. Ein bloss allgemeiner Hinweis genügt nicht (vgl. VG Zürich VB.2008.00194 E. 4.1., Galli/Moser/Lang/Steiner a.a.O., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 282 Rz. 648).

10.3 Aus der Darstellung des Konzernverbundes der Y._______ S.A.S. wird deutlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Firma G._______ zur Konzerngruppe der Y._______ S.A.S. gehören (Beilage 2 der Eingabe vom 20. Februar 2017).

Neben der Y._______ S.A.S. scheinen, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, auch H._______ und G._______ im Konzernverbund strukturiert zu sein:

Dem "Trade Registration Certificate" der G.a._______, mit Sitz in Izmir/Türkei (Beilage 1 der Eingabe vom 20. Februar 2017) kann entnommen werden, dass Vertreter der Beschwerdeführerin, der
Y._______ S.A.S., der H.b._______ und der H.c._______ im Board vertreten sind.

Dem Organigramm "G._______ GALVANIZED STEEL CONSTRUCTION INC" aus den Offertenunterlagen der Beschwerdeführerin sind überdies auch personelle Verflechtungen zu entnehmen: Als Präsident des Boards von G.a._______ ist die Person J._______, Vertreter der Beschwerdeführerin, tätig. Zum Vizepräsident wurde die Person K._______, Vertreter von H.c._______, berufen. Weitere Mitglieder des Boards sind die Personen L._______, Vertreter von H.b._______, und M._______ von Y._______ S.A.S.

Die Inhaberin des Ceritficate of Conformity "EN 1090-1:2009+A1:2011" (Nachweis Schweisszertifkat) ist aber die H.a._______, mit Sitz in Ankara/Türkei. Sie ist in der Offerte der Beschwerdeführerin weder als Mitglied einer ARGE noch als Subunternehmerin aufgeführt. Sollte es sich bei ihr um eine selbständige Gesellschaft handeln, so wäre bisher nicht dargetan, warum sich die Beschwerdeführerin deren Eignung zurechnen kann. Aus den bisher eingereichten Dokumenten ist jedenfalls nicht zu erkennen, in welcher Verbindung die Beschwerdeführerin zur Inhaberin des Schweisszertifikates steht.

Das nachgereichte Certificat de Qualification "EN 287-1" (Beilage 7 der Eingabe vom 20. Februar 2017) lautet auf die Person I._______, Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, und nicht auf die Beschwerdeführerin selbst.

10.4
Die Eignung der Beschwerdeführerin bezüglich EK3 kann aufgrund der eingereichten Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend geprüft werden. Eine weitergehende Prüfung des Eignungskriterium EK3 bleibt indessen dem Hauptverfahren vorbehalten.

11.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die Bewertung der Zuschlagskriterien und des Bewertungssystems, betreffend die Verletzungen des Willkürverbotes und des Gleichbehandlungs- sowie Transparenzgebotes, als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demnach abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre.

12.
In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Vorakten der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 17. Januar 2017 und 16. März 2017 in teilweise geschwärzter Form zugestellt worden sind. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin die Offenlegung weiterer Akten. Ausserdem behält sie sich weitergehende Anträge im Hauptverfahren vor. Dies entspricht der angezeigten Prozessdisziplin, wonach die Akteneinsicht mit Blick auf das für das Zwischenverfahren betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltende qualifizierte Beschleunigungsgebot teilweise ins Hauptverfahren verschoben werden kann (Galli/Moser/
Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1371). Dementsprechend bleiben instruktionsrichterliche Anordnungen zur Akteneinsicht im Hauptverfahren vorbehalten. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, sich ein hinreichendes Bild zur Ausgangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids zu machen (vgl. die Zwischenverfügung des BVGer B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 7).

13.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Die weiteren Instruktionen des Hauptverfahrens erfolgen mit separater Verfügung.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht werden, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Instruktion entsprochen worden ist, einstweilen abgewiesen.

3.
Anordnungen betreffend den Schriftenwechsel im Hauptverfahren erfolgen mit separater Verfügung.

4.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 142401;

Gerichtsurkunde; vorab per Fax)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Reto Finger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Mai 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7479/2016
Datum : 08. Mai 2017
Publiziert : 05. Dezember 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen - 380/220/132/65-kV Leitung Mörel Ulrichen Teilabschnitt Fiesch-Ulrichen Gittermasten, SIMAP-Meldungsnummer 941043 (Projekt-ID 142401).


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BoeB: 1 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
3 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
5 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
6 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
9 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
11 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
19 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
21 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
26 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
27 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
28 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
29 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
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SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
IVöB: 17
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VoeB: 2a  27
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken - 1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
1    Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2    Bekannt zu geben sind insbesondere:
a  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
b  Gegenstand des Auftrags;
c  Auftragswert;
d  Art des angewandten Verfahrens;
e  Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
129-II-286 • 130-I-241 • 139-II-489 • 141-II-14
Weitere Urteile ab 2000
2C_1101/2012 • 2C_241/2012 • 2P.103/2006 • 2P.164/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • stein • zwischenentscheid • gewicht • not • lieferung • erteilung der aufschiebenden wirkung • akteneinsicht • stelle • bundesgericht • aufschiebende wirkung • beilage • frage • weiler • ermessen • transparenzprinzip • wille • zuschlag • verpackung • kv
... Alle anzeigen
BVGE
2009/19 • 2008/7 • 2008/48 • 2007/13
BVGer
B-1470/2010 • B-3311/2009 • B-3402/2009 • B-3803/2010 • B-4366/2009 • B-4621/2008 • B-4637/2016 • B-4958/2013 • B-504/2009 • B-5084/2007 • B-562/2015 • B-6177/2008 • B-6762/2011 • B-6837/2010 • B-7393/2008 • B-7479/2016 • B-985/2015
AGVE
2005, S.245
BBl
1994/IV/950
VPB
67.5 • 68.10 • 68.119 • 68.88