Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-635/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. November 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt & Notar, Amthausquai 27, Postfach 1113, 4603 Olten,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Juni 1988 reiste er erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach der am 28. August 1989 erfolgten Heirat mit einer niedergelassenen Landsfrau erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Aus der Ehe ging ein am 27. Januar 1991 geborener Sohn hervor. Nach der am 2. Dezember 1992 ausgesprochenen Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuert. Weil der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er am 28. Januar 1994 nach Istanbul ausgeschafft. Zugleich wurde über ihn wegen diverser Straftaten eine bis zum 26. Januar 1999 gültige Einreisesperre verhängt. Am 29. Oktober 2001 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 1. März 2002 abgewiesen wurde. Daraufhin heiratete er am 11. März 2002 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er vom Kanton Solothurn am 20. November 2002 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung, wegen des Verdachts auf Scheinehe allerdings nur für die Dauer von sechs Monaten.

B.
Nachdem die Eheleute im Sommer 2003 getrennte Wohnsitze genommen hatten, lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung 10. Oktober 2005 ab und forderte ihn auf, das Kantonsgebiet bis zum 30. November 2005 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 13. Dezember 2005 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Folge unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde dem BFM den Antrag, die am 10. Oktober 2005 verfügte Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen.

C.
Am 9. Januar 2006 teilte die Schweizer Ehefrau der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer versöhnt und würde wieder mit ihm zusammenleben. Die betreffende Behörde hielt jedoch am 27. Januar 2006 an dessen Ausreise fest. Mit einem ähnlichen Schreiben gelangte die Schweizer Ehegattin am 6. Februar 2006 ebenfalls an die Vorinstanz.

D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 dehnte das BFM die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei innert relevanter Frist gescheitert und sein Anspruch auf Aufenthalt daher dahingefallen. Die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen, der Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung und ein weiterer Aufenthalt hierzulande rechtfertige sich nicht mehr. Vollzugshindernisse seien keine ersichtlich. Vielmehr erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer durch seine damalige Parteivertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er in Rekapitulation der Vorgeschichte im Wesentlichen vorbringen, die Eheleute hätten sich in der Zwischenzeit versöhnt. Seine Gattin habe sowohl gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde als auch dem BFM bestätigt, mit ihm wieder in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Sie seien nach wie vor verheiratet, weshalb er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen und zur Zeit nicht reisefähig, was in den beigelegten Arztzeugnissen klar zum Ausdruck komme. Eine Rückkehr in die Türkei, wo sich keine nahen Verwandten aufhielten, wäre mit gravierenden Konsequenzen für seine Gesundheit und sein Leben verbunden. Nicht in der Lage, dort alleine und ohne Betreuung zu leben, geriete er in eine schwere Notlage, was eine konkrete Gefährdung darstellte. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und die betroffene Person vorläufig aufzunehmen. Durch die Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Situation habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
Dazu reichte die frühere Rechtsvertreterin u.a. zwei Behandlungsbestätigungen des Hausarztes ihres Mandanten und eine solche des Psychiaters ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 wies das EJPD die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hält das Bundesamt ergänzend fest, der Entscheid über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme falle vorliegend im Übrigen ausser Betracht, weil die Behandlung der verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers in der Türkei als gesichert erachtet werden könne.

Am 11. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kanton Solothurn in der Folge erneut um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

H.
Mit Replik vom 15. Mai 2006 hält die frühere Rechtsvertreterin am eingereichten Rechtsmittel fest; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des beim Kanton Solothurn anhängig gemachten Aufenthaltsverfahrens zu sistieren. In diesem Zusammenhang legte sie vier weitere Behandlungsbestätigungen, ein ärztliches Zeugnis, drei Aufgebote zur medizinischen Abklärung im Inselspital Bern und eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 wurde das Beschwerdeverfahren vom EJPD bis auf weiteres sistiert.

J.
Am 28. Februar 2008 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn das zweite Aufenthaltsgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Juni 2008, wies den Beschwerdeführer jedoch aus dem Kanton weg und setzte ihm eine Ausreisefrist per 28. August 2008 an. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 11. September 2008 nicht ein.

K.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 trat das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern auf ein Gesuch um Kantonswechsel unter Hinweis auf die rechtskräftige Wegweisung des Kantons Solothurn nicht ein.

L.
Nach der am 25. April 2009 erfolgten Scheidung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) wurde das Beschwerdeverfahren von dem zwischenzeitlich konstituierten Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 wieder aufgenommen.

M.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 machte der neu mandatierte Rechtsvertreter von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen anzubringen, Gebrauch und ergänzte das eingereichte Rechtsmittel mit vier Arztzeugnissen des aktuellen Hausarztes des Beschwerdeführers.

N.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff . VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).

3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bisher geltende ANAG sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1172/2009 vom 7. August 2009 E. 3.1 mit Hinweis).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungsverfügung zu Grunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2005). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichs C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 1 mit Hinweis). Das BFM war daher zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass beim zweiten, im Mai 2006 anhängig gemachten Aufenthaltsverfahren richtigerweise das alte Recht anwendbar blieb. Davon scheinen, wiewohl nicht konsequent, auch die Solothurner Behörden ausgegangen zu sein. So verfügte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn denn am 28. Februar 2008 eine (neurechtliche) Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ganzen Schweiz, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2008 allerdings korrigiert und die Wegweisung wiederum auf das Kantonsgebiet beschränkt wurde. Für den Ausgang des hier zu beurteilenden Ausdehnungsverfahrens ist dies ohne Belang.

4.
Gemäss Artikel 1a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG und Art. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, S. 102).

4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Satz 1 ANAG). Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Sätze 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu Nicolas Wisard, a.a.O., S. 130).

4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung der Bewilligung - in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG.

4.3 Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteil C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Wohl hat der Beschwerdeführer den Kanton Bern im Nachhinein um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ist jedoch auf das diesbezügliche Gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 nicht eingetreten und hat hierbei klar signalisiert, ihn im Falle der Anhaltung auf dem Kantonsgebiet in Ausschaffungshaft zu setzen oder den Solothurner Behörden zuzuführen (vgl. vorstehend Bst. K des Sachverhalts). Nachdem das hier massgebliche erste kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren längst rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Bst. B des Sachverhalts), ist die angefochtene Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.

5.
5.1 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 14a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
- 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 5 mit Hinweisen). Vollzugshindernisse vermögen somit die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage zu stellen.

5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - beispielsweise jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
- 4 ANAG).

5.3 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit - wie auf Beschwerdeebene behauptet - nicht zumutbar wäre.

6.
6.1 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1172/2009 vom 7. August 2009 E. 6, C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 6.1, C-1443/2008 vom 10. März 2009 E. 11.2 oder C-1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2 mit Hinweisen).

6.2 Gründe überwiegend medizinischer Natur, wie sie hier beschwerdeweise vorgetragen werden, lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 6.2, C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10).

6.3 Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem - wie psychische Probleme als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz - stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen kann in der Regel und muss gegebenenfalls durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

7.
Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Reihe medizinischer Unterlagen, welche im Verfahren vor dem EJPD bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden (siehe Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2006, zur Replik vom 15. Mai 2006 sowie zur Beschwerdeaktualisierung vom 11. September 2009) und die angesprochenen Leiden physischer wie psychischer Natur dokumentieren.

7.1 Den herangezogenen Akten zufolge hat der Beschwerdeführer im Januar 2003 einen Herzinfarkt erlitten. Auf einem am 28. Juli 2004 ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen ist sogar von zwei Herzinfarkten die Rede. Wegen rezidivierender Beschwerden im Zusammenhang mit dieser Herzerkrankung befindet er sich seither in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Medizinisch betreut wird er ferner wegen stark erhöhtem und schwankendem Blutdruck, Schlafstörungen und psychischer Probleme. Der frühere Hausarzt Dr. med. W._______ ging in einem ärztlichen Zeugnis vom 23. September 2003 davon aus, der Patient werde für leichte körperliche Arbeiten dereinst wieder voll einsatzfähig sein. Die in der Zwischenzeit eingegangenen medizinischen Bestätigungen und Berichte attestieren dem Beschwerdeführer aber jeweils eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der IV-Begutachtung wurde er im Frühjahr 2006 dreimal zu medizinischen Abklärungen ins Inselspital Bern aufgeboten. Gemäss den Angaben der ehemaligen Parteivertreterin im zweiten Aufenthaltsverfahren bezieht der Betroffene nun eine IV-Rente von monatlich Fr. 181.-.
Massgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind primär die aktuellen medizinischen Befunde und Einschätzungen. Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. W._______ vom 20. Januar 2006 und 13. Februar 2006 sowie dasjenige des Psychiaters Dr. med. S._______ vom 24. Januar 2006 (siehe Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2006) liegen zeitlich zu weit zurück und sind für die sich stellenden Fragen nur schon darum unerheblich. Gleiches gilt für die der Replik angefügten Beilagen (zwei "Certificat médical" von Dr. med. S._______ vom 2. März 2006 und 28. April 2006, Behandlungsbestätigung von Dr. med. W._______ vom 13. März 2006 mit ärztlichem Zeugnis gleichen Datums, ärztliches Zeugnis des selben Hausarztes vom 25. April 2006, drei Aufgebote des Berner Inselspitals vom 8. März 2006, 30. März 2006 und 2. April 2006). Abgesehen davon handelt es sich hierbei entweder um blosse Behandlungsbestätigungen oder die Ankündigung erst noch vorzunehmender medizinischer Abklärungen, Aktenstücke, welche sich allesamt nicht substanziell zur gesundheitlichen Situation des Betroffenen äussern. Auch das als ärztliches Zeugnis betitelte Schreiben von Dr. med. W._______ vom 13. März 2006 enthält in dieser Kürzest-Form (Inhalt: "Herr A._______ ist zurzeit 100% arbeitsunfähig und ist nicht reisefähig.") keine verwertbaren Erkenntnisse. Aus besagten Unterlagen lässt sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

7.2 Was die vier ärztlichen Zeugnisse von med. prakt. K._______, dem heutigen Hausarzt, anbelangt (Beilagen zu den Schlussbemerkungen des jetzigen Rechtsvertreters vom 11. September 2009), so mangelt es zumindest den Einschätzungen vom 7. Juli 2008 und 23. September 2008, die vor allem durch ihren identischen Wortlaut auffallen, ebenfalls an Aktualität. Das sehr summarisch gehaltene ärztliche Zeugnis vom 2. Dezember 2008 wiederum bezweckte allem Anschein nach allein die Dispensation des Beschwerdeführers von einer Gerichtsverhandlung. Bleibt das Arztzeugnis vom 23. Juli 2009, das sich jedoch auf eine stichwortartige Zusammenfassung der kardialen Beschwerden des Betroffenen beschränkt, wobei daraus nicht hervorgeht, auf welche Anamnese und auf was für Untersuchungen sich die Feststellung, es handle sich um einen "komplexen Patienten" und die Befunde der Behandlungsbedürftigkeit und der (dauernden) Reiseunfähigkeit stützen. Die eingereichten, für die streitigen Belange zu wenig umfassenden und zu unbestimmten medizinischen Unterlagen berechtigten mithin einzig zur Annahme, der Beschwerdeführer befinde sich wegen wiederkehrender Herzbeschwerden und Bluthochdruck seit Jahren in hausärztlicher Behandlung. Einige Zeit wurde er zudem wegen nicht näher umschriebener psychischer Probleme medizinisch betreut. Eine konkrete fachärztliche Betreuung steht zur Zeit nicht an. Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die vorhandenen ärztlichen Bestätigungen und Kurzberichte nicht zu. Unter den dargelegten Begebenheiten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar. Daran ändert die geltend gemachte Reiseunfähigkeit nichts. Diese wird von der Vollzugsbehörde im Zeitpunkt des Vollzugs (unter Beizug eines Amtsarztes) genauer zu prüfen sein. Allfällige Risiken können durch entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs aufgefangen werden.

7.3 Der jetzige Hausarzt hegt im Arztzeugnis vom 23. Juli 2009 ferner Zweifel, dass die notwendige medizinische Infrastruktur in der Türkei vorhanden und für den Beschwerdeführer zugänglich ist. Diese Einschätzung wird in Bezug auf die erforderliche ärztliche und medikamentöse Betreuung allerdings nicht näher erläutert, ebenso wenig ist bekannt, was für Präparate die in Behandlung stehende Person überhaupt benötigt. Der Umstand, dass medizinische Infrastruktur und Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt, wie an anderer Stelle erwähnt, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (siehe E. 6.2 hiervor). Mit den aktenkundigen kardialen Beschwerden liegt denn keine Erkrankung vor, die in der Heimat des Patienten nicht behandelt werden könnte. Sodann ist daran zu erinnern, dass die Türkei kein medizinisches Entwicklungsland ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.4.3). Dass die notwendige ärztliche Versorgung - im jetzigen Stadium - dort grundsätzlich erhältlich ist, kann ohne weiteres angenommen werden. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt gelebt hat, kommt die medizinische Versorgung im Übrigen derjenigen westeuropäischer Länder nahe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5046/2006 vom 13. April 2007 E. 4.5.4).

7.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die betreffende Person in der Lage ist, die an sich vorhandene medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Dafür spricht vorweg, dass sich der Beschwerdeführer nach einer ersten längeren Landesabwesenheit von 1994 bis 2001 wiederum in der Türkei aufhielt und sich problemlos zu integrieren vermochte. Die Verbundenheit mit seiner Heimat zeigt sich (e contrario) ferner darin, dass er die deutsche Sprache nach wie vor schlecht beherrscht (zum Ganzen vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2008 E. 7). Von 1996 bis 2001 weilte er wie angetönt in Istanbul. Soweit ersichtlich, war er die meiste Zeit erwerbstätig (siehe das Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen vom 28. Juli 2004), was alles auf ein minimales soziales Netz hindeutet. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdführer im Falle der Rückkehr in die Türkei auch über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, was den Zugang zum Behandlungsangebot unabhängig von der finanziellen Situation erleichtert (zu den Möglichkeiten und Grenzen der kostenlosen medizinischen Behandlung in der Türkei vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6870/2006 vom 5. Juni 2008 E. 8.4.5). Gemäss seinen Angaben im zweiten Asylverfahren (November 2001) leben im Herkunftsland sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und zwei Schwestern. Zwei weitere Schwestern sind emigriert, wovon eine in die Schweiz. Dass er wie im Nachhinein behauptet wird, gar keine Verwandten und Bekannten mehr in der Türkei hat, ist hingegen aktenmässig nicht erstellt. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG geschlossen werden.

7.5 Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und Beschwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann - wie erwähnt - durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug beim Beschwerdeführer nicht nur als möglich und zulässig, sondern auch als zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
- 4 ANAG).

8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen belegt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwaltes angesichts der Besonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge gutzuheissen.

9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
, 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
, 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Dispositiv Seite 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der jetzige Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wird als amtlicher Anwalt eingesetzt.

4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn in Kopie (Akten Ref-Nr. SO [...] retour)
den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-635/2006
Date : 23. November 2009
Published : 02. Dezember 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


Legislation register
ANAG: 1a  2  7  12  14a  23
ANAV: 1
AuG: 125  126
BGG: 83
VGG: 31  32  37  53
VGKE: 1  2  3  9  10  12  14
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VwVG: 2  5  48  49  62  63  65
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129-II-215
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EMARK
2003/24 S.157
AS
AS 1949/228