Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3358/2011

Urteil vom 23. Oktober 2012

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

1.A._______,

2.B._______,
Parteien
beide vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern,

Beschwerdeführende,

Gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97,
Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Beleuchtung Bahnhof X._______.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______ sind Eigentümer der Wohnliegenschaft (...), die in 80 m Entfernung zum Bahnhof X._______ liegt. Am 28. April 2009 gelangten A._______ und B._______ an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und forderten verschiedene Massnahmen zur Reduzierung der aus ihrer Sicht übermässigen Beleuchtung des Bahnhofs X._______.

B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 hiess das BAV die Beschwerde insoweit gut, als die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) anlässlich des durchgeführten Augenscheins einzelne Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkannten. In diesem Umfange verpflichtete es die SBB mit verschiedenen Auflagen zur Emissionsreduktion:

"2.1 Die SBB haben bei den Perrondachleuchten auf dem Perron Seeseite bei der Plakatwand die Ganznachtleuchten gemäss der erfolgten Zusage mit sofortiger Wirkung auf vier zu reduzieren. Die Leuchte vor dem Werbeplakat ist dementsprechend spätestens um 22.00 Uhr abzuschalten.

2.2 Die SBB haben einen lichtundurchlässigen Blendeneinsatz in Hangrichtung auch bei der Kombiständerleuchte Richtung Y._______ einzusetzen.

2.3 Die SBB haben die fünfte Leuchte in Richtung Y._______ auf die Lichtfarbe warmweiss umzustellen."

Im Übrigen wies das BAV die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
Gegen die vorgenannte Verfügung gelangen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) am 14. Juni 2011 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht:

"1. Die Lichtstele vor dem Bahnhof mit Reklame der Marke SBB sei jeden Tag zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abzuschalten.

2. Sämtliche Kombiständerleuchten seien mit Rundumabschirmungen zu versehen, oder so einzustellen, dass sie nicht in den oberen Halbraum blenden.

3. Alle Perrondachleuchten seien auf beiden Längsseiten mit lichtundurchlässigen Blenden gegen Licht nach oben abzuschirmen. Zudem sei eine direkte Anstrahlung der Reklameplakate zu vermeiden. Dies betrifft vorab die zwei Perrondachleuchten vor dem Plakat Richtung Y._______.

4. Wartehallen: Die Beleuchtung im Innern sei nachts nur über einen Bewegungsmelder einzuschalten.

5. Parkplatzbeleuchtung für Parkplatz seeseitig: Die zwei Kombiständerleuchten seien mit lichtundurchlässigen Schalen gegen den Hang auszustatten, und zudem seien sie nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abzuschalten.

6. Allgemein sei die gesamte Bahnhofsbeleuchtung während der Nachtphase, d.h. zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, vermehrt zu reduzieren (Abschaltung einzelner Leuchten, Dimmung des Lichts etc.)."

Neben verschiedenen formellen Mängeln bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung im Wesentlichen vor, die übermässige Beleuchtung des Bahnhofs X._______ führe dazu, dass der westlich angrenzende Hang und damit auch ihre Liegenschaft nachts hell erleuchtet werde. Ihre Wohnqualität werde erheblich beeinträchtigt. Der Aufwand für die Umsetzung der geforderten lichtreduzierenden Massnahmen sei dagegen als minim zu erachten, wahrscheinlich würden die SBB sogar Kosten sparen infolge des geringeren Stromverbrauchs.

D.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie hätten bereits heute freiwillig und ohne entsprechende Rechtspflicht umfangreiche Massnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt. So seien die Kombiständerleuchten des Bahnhofs X._______ mit Blenden versehen, die Lichtfarbe sämtlicher Leuchten von kaltweiss auf warmweiss umgestellt, und die Nachtbeleuchtung in der betriebsfreien Zeit auf ein Minimum reduziert worden. Dem Anliegen der Beschwerdeführenden seien sie damit in erheblichem Umfange entgegengekommen. Eine weitergehende Reduktion der Beleuchtung könnten sie mit Blick auf das Beleuchtungskonzept und die Betriebssicherheit nicht befürworten.

Des Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung sei aufzuheben. Sie sehe vor, dass die Leuchte vor dem Werbeplakat spätestens um 22.00 Uhr abzuschalten sei. Ihr Einverständnis zur Abschaltung während den Betriebszeiten habe sie nicht gegeben, weshalb die Auflage ihres Erachtens auf einen Irrtum des BAV zurückzuführen und somit aufzuheben sei.

E.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 25. August 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 betont es, der Sachverhalt sei - unter Beizug der zuständigen Fachbehörden - rechtsgenügend abgeklärt worden. In materieller Hinsicht legt es dar, die Beschwerdegegnerin habe bereits umfangreiche Massnahmen zur Emissionsreduktion umgesetzt. Die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach der westlich an den Bahnhof angrenzende Hang "bis ins halbe Dorf X._______ hinauf nachts im grellen Licht" stehe, sei schlichtweg tatsachenwidrig. Dem Vorsorgeprinzip sei hinreichend Rechnung getragen worden, weiterführende Auflagen würden sich nicht aufdrängen.

Ergänzend weist die Vorinstanz daraufhin, die von der Beschwerdegegnerin beanstandete Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung sei in der Tat als Versehen zu qualifizieren. Sie habe daher den Parteien am 25. August 2011 eine entsprechende Wiedererwägungsverfügung eröffnet, verbunden mit dem Antrag an die Beschwerdeinstanz auf Aufhebung der Auflage.

F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) teilt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 mit, die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Messerhebungen betreffend Raumaufhellung zeigten, dass auch der höchst gemessene Wert im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden von 0.09 Lux mehr als ein Faktor 10 unter dem Richtwert liege, der vom deutschen Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlen werde. Zu beachten sei zudem, dass die gemessene Raumaufhellung nicht allein auf die Bahnhofsbeleuchtung zurückzuführen sei, sondern zur Gesamtimmission trügen auch die Strassenbeleuchtung, welche von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus einsehbar sei, die Beleuchtung der Wohnhäuser an der Strasse sowie die Beleuchtungen von der gegenüberliegenden Seeseite bei. Insgesamt liege die gemessene Raumaufhellung von max. 0.09 Lux im Bereich der bei Nacht natürlich vorkommenden Immissionen mit Beleuchtungsstärken von 0.001 Lux (klarer Nachthimmel, Sterne, kein Mond) bis 0.2 Lux (klarer Nachthimmel, Vollmond).

G.
In der Stellungnahme vom 14. November 2011 vertiefen und präzisieren die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Ausführungen zu den gestellten Rechtsbegehren. Ferner stellen sie den Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfügung vom 25. August 2011 mit der Begründung, es handle sich dabei um eine nach Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unzulässige reformatio in peius.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 23. Januar 2012 in Anwesenheit der Parteien sowie von Vertretern der Vorinstanz und des BAFU eine Begehung vor Ort durch.

I.
Mit Eingaben vom 20. Februar 2012 nehmen die Beschwerdeführenden und das BAFU Stellung zum angefertigten Protokoll. Am 6. März 2012 äussert sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls zum Protokoll und lässt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der am Augenschein in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen zukommen, unter anderem zu den Eigentumsverhältnissen des früheren Park-and-Ride-Parkplatzes, auf dem sich zwei der hier strittigen Kombiständerleuchten befinden.

J.
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführenden reichen am 29. März bzw. am 30. März 2012 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz und das BAFU haben ihrerseits auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

K.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 setzen die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass am 4. Juni 2012 die bestehende warmweisse Perrondachbeleuchtung am Bahnhof X._______ durch eine kaltweisse ersetzt worden sei.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. Juni 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, der Wechsel zurück zu warmweissen Leuchtmitteln werde umgehend veranlasst.

L.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführenden über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei baulichen Anlagen, wie bei den vorliegend in Frage stehenden, insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 II 30 E. 2.2.2, BGE 131 II 588 E. 2 f.; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N 8 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 45 ff. Rz. 2.60 ff.; je mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich sämtlicher strittiger Beleuchtungselemente des Bahnhofs X._______ erfüllt sind. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in ca. 80 m Entfernung zum Bahnhofsgebäude und in erhöhter Lage. Eine direkte Sichtachse besteht lediglich zum Bahnhofsbereich Richtung Y._______, während der gesamte Bereich Richtung Z._______ vom Wohnhaus der Beschwerdeführenden aus nicht zu sehen ist. Dieser Teil des Bahnhofs wird durch die benachbarten Häuser weitestgehend verdeckt. Einzig auf dem schmalen Streifen zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbargrundstück, welcher den Beschwerdeführenden wohl hauptsächlich als Verbindungsweg zwischen dem vorderen und hinteren Teil des Gartens dient, ist ein Blick zwischen den Häusern auf den weiter entfernt liegenden Bahnhofsbereich Richtung Z._______ überhaupt möglich. Ausschliesslich von dieser Stelle des Gartens ist die strittige Lichtstele auf dem Bahnhofsvorplatz als ferner Lichtstab erkennbar. Soweit die Beschwerdeführenden daher die Beleuchtung - insbesondere die der Lichtstele - im Bahnhofsbereich Richtung Z._______ beanstanden, fehlt es an der erforderlichen räumlichen Beziehung zur Streitsache. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich nicht genügend in ihren schutzwürdigen Interessen berührt. In diesem Umfange kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2.3 Der Streitgegenstand beschränkt sich nachfolgend somit auf diejenigen Beleuchtungsanlagen, die sich in der Sichtachse zur Liegenschaft im Bahnhofsbereich Richtung Y._______ befinden.

1.3

1.3.1 Der frühere Park-and-Ride-Parkplatz, der an das Perron Seeseite Richtung Y._______ angrenzt und auf dem sich ebenfalls zwei der strittigen Kombiständerleuchten befinden, wurde gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2010 an die C._______ AG verkauft. Wie sich somit erst während des vorliegenden Schriftenwechsels herausstellte, war das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung in Privateigentum übergegangen und wurde nicht mehr für den Bahnbetrieb genutzt. Folglich fehlte es der Vorinstanz an der Zuständigkeit, hinsichtlich der beiden dort stehenden Kombiständerleuchten Auflagen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen.

1.3.2 Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung bewirkt in der Regel nur deren Anfechtbarkeit nicht die Nichtigkeit. Die Nichtigkeit der Verfügung ist jedoch nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als besonders schwerwiegende Mängel kommen hauptsächlich schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 181 E. 5.1.3, BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 130 III 430 E. 3.3, BGE 127 II 32 E. 3g, BGE 118 Ia 336 E. 2a;Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 ff.).

1.3.3 War das BAV zum Erlass jener Auflage unzuständig, ist die Verfügung im Lichte der ausgeführten Rechtsprechung für teilnichtig zu erklären. Die Annahme der Teilnichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung und kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein (vgl. BGE 132 II 342 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher betreffend die beiden Kombiständerleuchten, die sich im Privateigentum der C._______ AG befinden, ebenfalls nicht einzutreten. Die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdegegnerin begehrt in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2011, die Auflage in Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, da diese, soweit sie die Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem Werbeplakat ab 22.00 Uhr betreffe, auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen sei. Anlässlich des Augenscheins im vorinstanzlichen Verfahren sei lediglich die Abschaltung ausserhalb der Betriebszeiten, d.h. ab 01.00 Uhr nachts thematisiert worden.

1.4.2 Die Vorinstanz bestätigt in der Vernehmlassung, dass die erlassene Auflage auf einem Versehen ihrerseits beruhe. Da auch Sicherheitsgründe gegen eine Abschaltung während den Betriebszeiten sprechen würden, habe sie den Parteien am 25. August 2011 eine entsprechende Wiedererwägungsverfügung eröffnet. Auf eine eigene Rechtsmittelbelehrung sei dabei verzichtet worden, da eine Abänderungsverfügung während laufendem Beschwerdeverfahren prozessual einem Antrag an die Beschwerdeinstanz entspräche, sofern die Änderung - wie vorliegend - zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ausfalle.

1.4.3 Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin soll letztlich erreicht werden, dass die Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abgeändert wird. Dies geht über den Streitgegenstand hinaus, den die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung unterbreitet haben, und kommt damit einer vom VwVG nicht vorgesehenen Anschlussbeschwerde gleich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, Praxiskommentar, Art. 57 N 12; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 45 Rz. 2.59; vgl. auch BGE 134 III 332 E. 2.5; Urteildes Bundesgerichts 1C_285/2009 vom 8. September 2010 E. 1.3). Der Antrag der Beschwerdegegnerin kann ebenso wenig als selbständige Beschwerde behandelt werden, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Er dient somit lediglich als prozessuale Anregung zuhanden der Beschwerdeinstanz, die Verfügung in diesem Sinne abzuändern.

1.4.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Wiederwägungsverfügung der Vorinstanz vom 25. August 2011 verhält, in der gleichfalls der Antrag gestellt wird, die Auflage betreffend Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem Werbeplakat ab 22.00 Uhr sei aufzuheben.

Eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung durch die Vorinstanz zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ist lite pendente nicht möglich, soll diese doch im Rechtsmittelverfahren vor einer ungünstigen Änderung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz geschützt werden. Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine allfällige reformatio in peius geht aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über und die neue Verfügung der Vorinstanz ist als ganze nichtig bzw. lediglich als Antrag an die Rechtsmittelbehörde, in diesem Sinn zu entscheiden, zu verstehen. Die Beschwerdeinstanz hat dann selber über die von der Vorinstanz verlangte reformatio in peius im Rahmen von Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG zu befinden (Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N 39; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 127 Rz. 3.45; Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2/2010 S. 108 f.).

Gemäss der ausgeführten Rechtsprechung war die Vorinstanz für den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden nicht zuständig. Es kommt ihr somit ebenfalls den Charakter einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu und ist als solche entgegenzunehmen.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach mit den unter E. 1.2 ff. genannten Vorbehalte bzw. Einschränkungen einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Strittig und zu prüfen sind vorliegend folgende Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X._______, die sich im Bahnhofsbereich Richtung Y._______ befinden:

- Die Perrondachleuchten (Typ Sydney) im überdachten Bahnhofsbereich, wovon ein Teil auch ausserhalb der Betriebszeiten beleuchtet bleibt. Die drei äusseren Perrondachleuchten unmittelbar vor der Plakatwand auf dem Perron Seeseite sind mit Blenden ausgestattet und ausschliesslich zu Betriebszeiten eingeschaltet, um die durch die Plakatwand hervorgerufene Lichtreflexion zu reduzieren.

- Die Kombiständerleuchten (Typ Lucento) im ungedeckten Bahnhofsbereich, die ebenfalls nur zu Betriebszeiten eingeschaltet sind. Die Kombiständerleuchten sind auf dem Hausperron mit gelochten Halbschalen und auf dem Perron Seeseite mit einem Wabengitter über der Lichtquelle ausgestattet.

- Die Wartehalle (Typ RVO5) auf dem Perron Seeseite Richtung Y._______, die mit zwei Einbauleuchten (Typ Murten) zu Betriebszeiten beleuchtet wird.

Als Betriebszeiten gelten dabei die Zeiten, zu denen die S-Bahnlinien am Bahnhof X._______ verkehren, d.h. Montag bis Freitag von 04.30 Uhr bis 01.00 Uhr, Samstag und Sonntag durchgehend.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden halten der Vorinstanz vorab eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Sie habe nicht ausreichend abgeklärt, welche technischen oder betrieblichen Gründe den geforderten lichtreduzierenden Massnahmen am Bahnhof X._______ entgegenstünden bzw. welche Kosten damit verbunden wären. Auch ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden.

4.2 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung der Vorhalt der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet zurück.

4.3 Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lassen, gingen der Verfügung vom 12. Mai 2011 umfangreiche Sachverhaltsabklärungen voraus. So holte die Vorinstanz unter anderem Fachberichte zur Immissionsbelastung beim BAFU wie auch beim Bundesamt für Metrologie (METAS) ein und führte am 15. April 2010 einen (Nacht-) Augenschein durch. Auf zusätzliche Lichtmessungen durch das METAS hatten die Beschwerdeführenden dabei - entgegen der Empfehlung des BAFU - ausdrücklich verzichtet. Da die Vorinstanz die bestehenden Emissionen für die Betroffenen als hinnehmbar erachtete, durfte sie grundsätzlich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine detailliertere Abklärung möglicher lichtreduzierenden Massnahmen verzichten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung auf die ihrer Ansicht nach entscheidrelevanten Punkte beschränkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 2.1; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar, Art. 33 N 21 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob die rechtliche Würdigung vor Bundesrecht stand hält, wird bei der materiellen Prüfung zu klären sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten sind. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage anders gewürdigt hat als die Beschwerdeführenden, noch nicht auf eine fehlende oder falsche Sachverhaltsfeststellung schliessen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in formeller Hinsicht den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2007 die störenden Beleuchtungsanlagen ohne rechtsgenügende Bewilligung errichtet. In der damaligen Plangenehmigungsverfügung vom 6. November 2002 betreffend Sanierung der Publikumsanlagen des Bahnhofs X._______ sowie Perronerhöhung habe sich die Vorinstanz mit dem vorgesehenen Beleuchtungskonzept nicht befasst. Angesichts des damals durchgeführten vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens hätten sie auch keine Möglichkeit gehabt, ihre Interessen mittels Einsprache gegen die Plangenehmigungsverfügung zu vertreten. Bei dieser Sachlage sei das vorliegende Verfahren als erstmaliges Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) zu qualifizierenund nicht als Anstandsverfahren im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40 - 1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).223
EBG.

5.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der Auffassung fest, demgemäss die nun strittigen Beleuchtungsanlagen mit der Plange-nehmigungsverfügung vom 6. November 2002 rechtmässig bewilligt worden seien. Im damaligen Projektleitblatt sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Beleuchtungsanlagen würden im gesamten Bahnhofsbereich erneuert. Ergänzend merkt die Vorinstanz an, dass selbst wenn für die damalige Gesamtsanierung ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt und den Betroffenen damit eine Einsprachemöglichkeit hinsichtlich allfälliger Lichtemissionen eröffnet worden wäre, hätten sich die diesbezüglichen Einwände wohl erst im Betriebszeitpunkt zuverlässig beurteilen lassen. Mit der Durchführung des vorliegenden Anstandsverfahrens hätten die Beschwerdeführenden ihre Rechte wahrnehmen können, weshalb ihnen aus dem prozessualen Vorgehen keinerlei Nachteile erwachsen seien.

5.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40 - 1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).223
EBG entscheidet die Vorinstanz nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffen sind. Da die Beschwerdeführenden im damaligen Plangenehmigungsverfahren zur Sanierung des Bahnhofs X._______ nicht miteinbezogen wurden und im Übrigen die nun gerügten Lichtemissionen vor Inbetriebnahme auch kaum abzuschätzen waren, hat die Vorinstanz nach Eingang der Beschwerde zu Recht ein Anstandsverfahren im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40 - 1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:219
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).223
EBG eröffnet. Insbesondere stand bei dieser Ausgangslage der Umstand, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 6. November 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, der Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Den Beschwerdeführenden wurde auf ihr Ersuchen hin uneingeschränkter Rechtsschutz gewährt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob schon für das im Jahr 2002 abgeschlossene Plangenehmigungsverfahren die Durchführung des ordentlichen Verfahrens angezeigt gewesen wäre.

5.4 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann zudem nicht gesagt werden, den einzelnen Beleuchtungsanlagen, die anlässlich der Sanierung des Bahnhofs X._______ erstellt wurden, fehle es an einer rechtgenügenden Bewilligung. Zu den Kombiständerleuchten sowie der Wartehalle auf dem Perron Seeseite finden sich in der Plangenehmigungsverfügung vom 6. November 2002 zwar keine materiellen Erwägungen, doch waren diese als neu zu errichtende Anlagen im Situationsplan vom 26. November 2001 eingezeichnet und wurden denn auch ohne Vorbehalt genehmigt (Ziff. 1 der Plangenehmigungsverfügung). Bei der ebenfalls erneuerten Perrondachbeleuchtung präsentiert sich die Sachlage insoweit abweichend, als dieser Teil der Beleuchtung weder in den Erwägungen behandelt noch im Situationsplan ersichtlich oder im Projektleitblatt aufgeführt wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die im Projektleitblatt erwähnte Gesamterneuerung der Beleuchtungsanlagen auch eine standartmässige Ersetzung der Beleuchtung des überdachten Ein- und Ausstiegbereichs beinhaltet. Unter diesen Umständen kann die Erneuerung der Perrondachleuchten von der Genehmigung der Planvorlage in Ziff. 1 der Verfügung als miterfasst gelten.

6.

6.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Leuchten des Bahnhofs X._______ seien nachts derart hell, dass in ihren Wohnräumen eine signifikante Raumaufhellung zu beobachten sei. Im Schlafzimmer zeichne sich an der Wand deutlich das reflektierende Werbeplakat in Form eines hellen Quadrats ab. Infolge der Blendwirkung sei zudem die Nachtsichtfähigkeit beim Zugang zu ihrer Liegenschaft praktisch nicht mehr gegeben. Der Wegverlauf und Unebenheiten könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Durch die direkte Anstrahlung ihrer Liegenschaft wirke der Garten schwarz. Das Haus werde optisch von der Umgebung getrennt, im Garten könne weder Mensch noch Tier gesehen werden. Diese Situation verunsichere sehr und bedeute eine erhebliche Einbusse an Lebensqualität. Das Erleben des Tagesverlaufs mit dem Tag- und Nachtwechsel sowie den Dämmerungsphasen werde ihnen verunmöglicht. Auffallend sei auch, so die Beschwerdeführenden weiter, dass seit der übermässigen Beleuchtung sich im Garten bedeutend weniger Vögel aufhielten. Der Rückgang des Vogelgesangs sei ein zusätzlicher Verlust.

6.2 Die Vorinstanz und das BAFU vertreten dagegen die Auffassung, mit den bereits umgesetzten baulichen und betrieblichen Massnahmen habe eine deutliche Verbesserung der Lichtsituation am Bahnhof X._______ erreicht werden können. Weiterführende Schritte seien in der konkreten Situation auch im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin verweist ebenfalls auf ihre bisherigen Bemühungen zur Emissionsbegrenzung und legt dar, eine noch weitergehende Reduktion der Bahnhofsbeleuchtung sei aus ästhetischen Gründen sowie aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Die Beschwerdeführenden würden zudem verkennen, dass gerade die Umsetzung der geforderten baulichen Massnahmen, soweit diese technisch und betrieblich überhaupt möglich seien, mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden wären.

7.

7.1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Als Massstab, ob Emissionsbegrenzungen der zweiten Stufe notwendig sind, dienen die vom Bundesrat festzusetzenden Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Fehlen entsprechende Immissionsgrenzwerte, müssen die Behörden unter Berücksichtigung von Art. 13 ff
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
. USG die Immissionen im Einzelfall beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 5.2, 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1 f., publ. in Umweltrecht in der Praxis [URP] 2010 S. 145). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG; Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 133 II 292 E. 3.3).

Als Einwirkungen gelten nach Art. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG insbesondere auch "Strahlen", worunter das künstlich erzeugte Licht zu subsumieren ist. Im Übrigen bestehen für den Schutz vor sichtbarem Licht bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen.

7.2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) hat im Jahr 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben (nachfolgend: Empfehlungen BUWAL). Diese zeigen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Es wird empfohlen, dass jede fix installierte Aussenleuchte auf ihren Beleuchtungszweck und auf die möglichen unerwünschten Auswirkungen hin geprüft wird. Bei der Bewertung sollten die Bedürfnisse aller berücksichtigt werden, auch diejenigen der Natur und der Landschaft sowie jener Leute, die eine Störung erfahren. Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten Leuchtkörper mit einer Abschirmung versehen sein, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient. Auch sollte eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr angestrebt werden. Die Beleuchtung von Naturräumen sollte vermieden werden. Die Empfehlungen verstehen sich als "Leitlinie", enthalten aber keine konkret anwendbaren Normen.

7.3 Bestehen somit keine verbindlichen Grenzwerte für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen; als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 133 II 292 E. 3.3). Für die Beurteilung von Lichteinwirkungen kommen folgende ausländische Regelwerke in Betracht: die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahr 2000 (nachfolgend: Empfehlung LAI 2000) und die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage aus dem Jahr 2003 (nachfolgend: Richtlinie CIE 150:2003; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.4, publ. in URP 2010 S. 145). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) herausgegebene Entwurf zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum, auf den sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich berufen, bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden kann (SIA-Norm 491 betreffend Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum vom 19. November 2010; nachfolgend: Entwurf SIA-Norm 491).

8.

8.1 Gemäss der ausgeführten Rechtslage ist somit zu klären, ob die von der strittigen Bahnhofsbeleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen genügend weit begrenzt wurden (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Zu beachten ist dabei, dass Licht im Allgemeinen nicht als unerwünschte Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit, sondern gewollt und gezielt erzeugt wird, um einen bestimmten Beleuchtungszweck zu erreichen. Der betriebliche Zweck stösst daher dort an die Grenzen, wo Massnahmen zur Emissionsbegrenzung dazu führen würden, dass eine Anlage ihren Zweck, einen bestimmten Parameter zu erhellen, nicht mehr erfüllen könnte. Bei der Anordnung von emissionsbeschränkenden Massnahmen muss daher eine Interessensabwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft und dem Interesse an der Beleuchtung als solcher vorgenommen werden (vgl. Urteil der Baurekurskommission I des Kantons Zürich BRKE 1 Nr. 0184/2008 vom 8. August 2008, publ. in Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2009 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen).

8.2 Im Rahmen der Interessensabwägung gilt es zu beachten, dass die hier strittigen Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X._______ den betrieblichen Anforderungen an einen sicheren Bahnverkehr genügen müssen. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des durchgeführten Augenscheins überzeugend darlegte, ist eine ausreichende Beleuchtung des gesamten Perronbereichs während den Betriebszeiten im Hinblick auf die Sicherheit unverzichtbar, zumal zwischen Y._______ und Z._______ eine hohe Frequenz an durchfahrenden Zügen zu verzeichnen ist. Eine ausreichende Beleuchtung erhöht dabei nicht nur bei den Wartenden die Erkennbarkeit möglicher Gefahrenquellen, sondern ermöglicht es auch den Lokführerinnen und Lokführer auf Personen, die sich im Perronbereich aufhalten, rechtzeitig zu reagieren. Das Interesse an einem sicheren Bahnverkehr und damit dem Schutz von Leib und Leben stellt zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Darüber hinaus erhöht die Beleuchtung des Bahnhofsbereichs das subjektive Sicherheitsgefühl der Reisenden. Helle Räume werden von Menschen allgemein als sicherer empfunden, weshalb ein gut beleuchteter Bahnhof dazu beiträgt, dass der öffentliche Verkehr auch zu Randzeiten rege genutzt wird. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse.

8.3 Gleichzeitig ist vorliegend - nach Durchführung des Augenscheins und unter Berücksichtigung der Beanstandungen der Beschwerdeführenden - in Bezug auf die vorliegende Streitsache festzustellen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden doch in einem gewissen Abstand und erhöht zum Bahnhof X._______ liegt. Selbst die in der Sichtachse der Liegenschaft liegenden Beleuchtungsanlagen sind mit ca. 80 m relativ weit entfernt. Im Sommer bieten die vor der Liegenschaft stehenden Laubbäume des Nachbargrundstücks zudem einen zusätzlichen Schutz. Von einer erheblichen oder sogar schwerwiegenden Beeinträchtigung kann daher bei objektiver Betrachtung nicht gesprochen werden. Bezieht man ausserdem die bestehende Umgebungsbeleuchtung ein, fallen die Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs X._______ - zumindest vom erhöhten Standpunkt der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus gesehen - kaum mehr ins Gewicht. Angesichts der deutlich sichtbaren Strassenbeleuchtung sowie der Beleuchtung der umliegenden Privat- und Geschäftsliegenschaften erscheinen sie vielmehr als eine Lichtquelle unter vielen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nicht in einem unbebauten, ländlichen Raum, sondern im Agglomerationsraum von Zürich wohnen, wo ein gewisses Mass an Lichtimmissionen üblich und hinzunehmen ist. Anlässlich des Augenscheins, welcher bei Neumond stattfand, war deutlich zu erkennen, dass die Lichter der Stadt Zürich und Umgebung zu einer bis nach X._______ ausstrahlenden Aufhellung des Nachthimmels führen. Dieser Eindruck vor Ort wird bestätigt durch die Lichtimmissionskarte der Schweiz, die anhand von Satellitenaufnahmen erstellt worden ist. Sie weist den Grossraum Zürich als ein Gebiet mit einer allgemein hohen Lichtimmission aus (Empfehlungen BUWAL, S. 12 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1).

8.4 Vorliegend war die Beschwerdegegnerin zudem schon vor Verfahrensanhebung dafür besorgt, dem Anliegen der Beschwerdeführenden entgegenzukommen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Lichtbelastung durch verschiedene technische und betriebliche Massnahmen (Einbau von Blenden und Wabengittern, Wechsel der Lichtfarbe von kaltweiss auf warmweiss, Abschaltung der Perrondachleuchten vor der Plakatwand ausserhalb der Betriebszeiten) gegenüber dem ursprünglichen Zustand erheblich reduziert werden konnte. Wie sich das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vor Ort selbst überzeugen konnte, bewirken insbesondere die Blenden, welche bei den drei Perrondachleuchten vor der Plakatwand installiert worden sind, eine deutliche Reduktion der unerwünschten Abstrahlung Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Der Wechsel der Lichtfarbe von kaltweiss auf warmweiss bei sämtlichen Beleuchtungsanlagen des Bahnhofs trägt den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden zusätzlich Rechnung, da diese Lichtfarbe allgemein als angenehmer empfunden wird. Die Beschwerdegegnerin hat damit im Rahmen der Vorsorge geeignete betriebliche und bauliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung umgesetzt.

8.5

8.5.1 Des Weiteren gilt es mit Blick auf die Interessensabwägung die Messungen zur Raumaufhellung zu würdigen, die der Experte René L. Kobler im Auftrag der Beschwerdeführenden in den einzelnen Räumen der Liegenschaft erhoben hat.

8.5.2 Bei der Einwirkung von Licht ist zwischen Raumaufhellung und Blendung zu unterscheiden. Als Raumaufhellung gilt die Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons durch eine in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage. Bei der Blendung durch Lichtquellen wird wiederum zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung unterschieden. Bei der physiologischen Blendung wird das Sehvermögen durch Streulicht im Glaskörper des Auges vermindert. Dieser Aspekt steht jedoch bei der Immissionssituation im Wohnbereich nicht im Vordergrund der Betrachtung. Die Störempfindung durch Blendung wird als psychologische Blendung bezeichnet und kann auch ohne Minderung des Sehvermögens auftreten und zu erheblicher Belästigung führen. Durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft kann dadurch die Nutzung eines inneren oder äusseren Wohnbereichs erheblich gestört werden, auch wenn aufgrund grosser Entfernung der Lichtquelle keine übermässige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht unter anderem durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei grossem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges auslöst (Empfehlung LAI 2000, S. 3).

8.5.3 Die von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebenen Lichtmessungen haben eine Raumaufhellung der Küche von 0.07 Lux, des Büros von 0.08 Lux und des Schlafzimmers von 0.09 Lux ergeben. Die diesbezügliche Beweislage erweist sich jedoch insofern als mangelhaft, als der Bericht des beauftragten Experten nicht ins Recht gelegt wurde, sondern sich die Beschwerdeführenden auf eine kurze Wiedergabe der gewonnenen Messwerte zur Raumaufhellung in der Beschwerdeschrift beschränkt haben. Auf zusätzliche Messungen durch das METAS insbesondere zur Blendwirkung, wie vom BAFU empfohlen, haben die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Nichtsdestotrotz lassen die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Messwerte zumindest den Schluss zu, dass die Raumaufhellung deutlich unter dem Richtwert von 2 Lux liegt, wie er gemäss der Richtlinie CIE 150:2003 für Wohngebiete in Vororten gilt, bzw. von 1 Lux, wie er gemäss der Empfehlung LAI 2000 nach 22.00 Uhr für Dorf- oder Wohngebiete gilt. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das BAFU in seinem Fachbericht.

8.6

8.6.1 Die Beschwerdeführenden stellen zwar nicht in Abrede, dass der Richtwert von 1 Lux für Dorf- und Wohngebiete gemäss Empfehlung LAI 2000 bei ihrer Liegenschaft eingehalten werde. Sie halten aber jenen Richtwert für nicht aussagekräftig, da er dem Fünffachen des natürlichen Vollmondlichts von 0.2 Lux entspräche. Die meisten Leute empfänden bereits eine Raumaufhellung von 0.05 Lux als störend, wie die Master-Thesis von Martina Schobesberger aufzeige (Martina Schobesberger, Messungen und Beurteilung von Lichtimmissionen im Schlafzimmer, Master-Thesis vom 10. Oktober 2010, Fachschule Nordwestschweiz).

8.6.2 Das BAFU führt diesbezüglich in seinem Fachbericht vom 23. September 2011 aus, die in der Empfehlung LAI 2000 festgelegten Richtwerte seien aus empirischen Studien abgeleitet. Gemäss einem Forschungsbericht aus dem Jahr 1984 hätten sich Betroffene bei einer vertikalen Beleuchtungsstärke von über 3 Lux mehrheitlich über die Raumaufhellung beschwert; eine Raumaufhellung zwischen 4 Lux und 6 Lux sei subjektiv als zunehmende Gesundheitsbeeinträchtigung empfunden worden (Hartmann et al., Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen, Institut für Medizinische Optik der Universität München, 1984, Bericht i.A. des Bayrischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen). Eine weitere Feldstudie aus dem Jahr 1995 zur Auswirkung von Licht aus Treibhausanlagen habe bei Beleuchtungsstärken von 0.01 Lux bis 0.5 Lux keine signifikante Veränderung der Anzahl schwach oder stark belästigter Personen nachweisen können (Vos & van Bergem-Jansen, Greenhouse lighting side-effects: Community reaction, 1995, Lighting Res. Technol. V27 N1 P45-51).

8.6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bietet die Master-Thesis von Martina Schobesberger keine genügende Grundlage, um den Richtwert betreffend Raumaufhellung von 1 Lux, wie in die Empfehlung LAI 2000 für Dorf- und Wohngebiete vorsieht, grundsätzlich in Frage zu stellen. Laut Auskunft des BAFU basieren die Richtwerte der Empfehlung LAI 2000 auf breitangelegte Studien und wurde auch vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung schon mehrfach beigezogen (Urteile des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2 und 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.4).

Es kann daher daran festgehalten werden, dass die bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden gemessenen Werte zur Raumaufhellung weit unter dem rechtlich zwar nicht verbindlichen, aber wissenschaftlich abgestützten Richtwert von 1 Lux gemäss der Empfehlung LAI 2000 liegen.

9.

9.1 Angesichts der ausgeführten Sach- und Interessenslage ergibt sich somit Folgendes, soweit die Beschwerdeführenden weitergehende lichtreduzierende Massnahmen für den Bahnhof X._______ fordern:

9.2 Es ist zwar zutreffend, dass es technisch ohne grösseren betrieblichen Aufwand umsetzbar wäre, die Beleuchtung des Bahnhofs X._______ ab 22.00 Uhr zu reduzieren (Abschaltung der Kombiständerleuchten, eines Teil der Perrondachleuchten und der Beleuchtung der Wartehalle), denn dies wird heute schon ausserhalb der Betriebszeiten praktiziert. Auf diese Weise könnte eine Abstimmung mit dem lärmschutzrechtlichen Nachtruhefensters erreicht werden, wofür sich auch die Empfehlungen des BUWAL aussprechen (Empfehlungen BUWAL, S. 34). Wie bereits ausgeführt (E. 8.2), gilt es vorliegend jedoch zu beachten, dass der Bahnverkehr ein ausreichendes Mass an Beleuchtung bedingt. Einer Anpassung der Beleuchtungszeiten stehen somit überwiegende Sicherheitsinteressen vor Ort entgegen. Zu Betriebszeiten, d.h. solange die S-Bahnlinien verkehren, ist daher die von der Beschwerdeführenden angestrebte sehr weitgehende Reduktion der Beleuchtung bereits ab 22.00 Uhr abzulehnen.

9.3 Ähnliches gilt, soweit die Beschwerdeführenden den Einbau eines Bewegungsmelders bzw. die Dimmung des Lichts in der Wartehalle auf dem Perron Seeseite befürworten. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin können die bestehenden Halogenmetalldampflampen der Wartehalle aus technischen Gründen nicht über einen Bewegungsmelder gesteuert werden und sind auch nicht dimmbar. Der Einbau eines Bewegungsmelders bzw. eines Dimmers setzt demgemäss voraus, dass die bestehenden Lampen ausgetauscht sowie zusätzliche Leitungen gelegt werden. Abgesehen von diesem finanziellen und betrieblichen Aufwand ist der Beschwerdegegnerin ferner dahingehend zuzustimmen, dass eine entsprechend beleuchtete Wartehalle wesentlich einladender wirkt als eine unbeleuchtete. Gerade für das Sicherheitsgefühl der Wartenden ist es entscheidend, dass der Raum bereits schon vor Betreten ausreichend beleuchtet ist. Eine Dauerbeleuchtung der Wartehalle zu Betriebszeiten ist daher ebenfalls sachlich begründet und im Lichte des Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden.

9.4 Die geforderten baulichen Massnahmen (Einbau von wirksameren Blenden bei den Kombiständerleuchten und den drei Perrondachleuchten vor der lichtreflektierenden Plakatwand, Versetzung der Plakatwand) erweisen sich schliesslich als unverhältnismässig. Da sowohl die Kombiständerleuchten wie auch die drei äusseren Perrondachleuchten vor der Plakatwand bereits mit Blenden ausgestattet sind, könnte mit den gewünschten lichtundurchlässigen Blenden höchstens noch eine graduelle Verbesserung der Beleuchtungssituation erreicht werden. Dies lässt die Massnahme angesichts der örtlichen Gegebenheiten sowie in Berücksichtigung der Zusatzkosten und den betrieblichen Umständen, die mit der Ersatz der bestehenden Blenden verbunden wären, als unverhältnismässig erscheinen. Dass eine Versetzung der lichtreflektierenden Plakatwand, die mit der dazugehörigen Sitzbank auf dem Perron fest verankert ist, mit noch höheren Kosten und Umtriebe verbunden wäre, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch letztere Massnahme ist daher als unverhältnismässig zu qualifizieren, zumal die Reflexionswirkung der angestrahlten Plakatwand nicht durchgehend, sondern vorwiegend bei heller Plakatierung auftritt.

9.5 Als Zwischenfazit ist daher festzustellen, dass kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Vorinstanz und des BAFU abzuweichen, demgemäss ausreichende Massnahmen zur Begrenzung der beanstandeten Lichtemissionen des Bahnhofs X._______ ergriffen wurden. Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG ist denn als erfüllt zu betrachten.

10.

10.1 Ein weitergehende Begrenzung der Emissionen lässt sich sodann weder aus den übrigen Bestimmungen des USG noch aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten.

10.2 Emissionsbegrenzungen sind nach Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkung unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 mit weiteren Hinweisen; André Schrade/Theodor Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 9 Rz. 36 ff.). Unter Einbezug der dargelegten örtlichen Gegebenheiten, der bereits umgesetzten Schutzmassnahmen sowie der Einhaltung der empfohlenen Richtwerte kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Beleuchtung des Bahnhofs X._______ im Sinne der genannten Bestimmung weder störend noch lästig auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auswirkt.

10.3 Nach Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Die Bestimmungen über die Sanierung beziehen sich indes auf Anlagen, die älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen (sogenannte nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Nicht erfasst sind Anlagen, welche Vorschriften missachten, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage galten (sogenannte ursprüngliche Fehlerhaftigkeit; Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar USG, Art. 16 Rz. 1 ff.). Vorliegend haben sich die relevanten Umweltnormen seit Erteilen der Plangenehmigung am 6. November 2002 nicht geändert. Entgegen der geäusserten Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden ist eine Sanierung im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG nicht angezeigt.

10.4

10.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung der Rechtsgleichheit. So würden andere vergleichbare Bahnhöfe an der selben S-Bahnstrecke, wie z.B. S._______, deutlich geringer beleuchtet als der Bahnhof X._______. Es überzeuge daher nicht und widerspräche dem Gebot der Rechtsgleichheit, dass beim Bahnhof X._______ an einer derart intensiven Beleuchtung zum Nachteil der Umwelt und der Anwohnerschaft festgehalten werde. Darüber hinaus sei ihnen bekannt, dass bei den Kombiständerleuchten an den Bahnhöfen O._______ und M._______ lichtundurchlässige statt der gelochten Blenden installiert worden seien. Bei den Kombiständerleuchten am Bahnhof L._______ seien auch Blenden mit seitlichen Abschirmplättchen zu finden. Mit solchen Blenden könnte auch bei den Kombiständerleuchten des Bahnhofs X._______ eine deutliche Reduktion der Abstrahlung in den oberen Halbraum erreicht werden.

10.4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die örtlichen Gegebenheiten des Bahnhofs S._______ seien mit denjenigen des Bahnhofs X._______ nicht direkt vergleichbar. Die Beleuchtungsstärke am Bahnhof S._______ entspräche nicht dem heutigen Standard. Anders als beim Bahnhof S._______ sei beim Bahnhof X._______ das Aussenperron eng und mit einer Hecke abgegrenzt, was im Ereignisfall die Fluchtmöglichkeit einschränke. Eine entsprechende Beleuchtung verstärke das Bewusstsein für die speziellen örtlichen Gegebenheiten des Bahnhofs X._______ insbesondere im Hinblick auf vorbeifahrende Schnellzüge. Die schwarzen Blenden bei den Kombiständerleuchten am Bahnhof O._______, eine Spezialanfertigung, seien schliesslich vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kombiständerleuchten mit einem Abstand von ca. 14 m besonders nah am benachbarten Mehrfamilienhaus stünden.

10.4.3 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2; BVGE 2011/13 E. 8.2.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).

10.4.4 Wenn vorliegend der Bahnhof S._______ geringer beleuchtet wird als der Bahnhof X._______, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, ist dies auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist darin nicht zu erblicken. Plausibel erscheinen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den eingebauten schwarzen Blenden beim Bahnhof O._______. Die dortige Wohnliegenschaft liegt deutlich näher am Bahnhof als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb erstere auch einen erhöhten Schutzbedarf betreffend Lichtimmissionen aufweist. Wie auf den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Fotografien zu den Bahnhöfen M._______ und L._______ deutlich erkennbar ist, stehen auch jene Kombiständerleuchten unmittelbar vor Liegenschaften. Aus den Umständen, dass beim Bahnhof O._______ und M._______ schwarze Blenden bzw. beim Bahnhof L._______ Blenden mit seitlichen Abschirmplättchen in die Kombiständerleuchten eingebaut wurden, können die Beschwerdeführenden folglich keine Rechte für sich ableiten.

10.4.5 Mit dem Einwand, die derzeitige Beleuchtung des Bahnhofs X._______ verletze das Gleichbehandlungsgebot, vermögen die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nicht durchzudringen.

11.

11.1 Abschliessend bleibt der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Auflage in Ziff. 2.1 der Verfügung zu prüfen. Die Auflage betrifft die Abschaltung der Perrondachleuchte vor dem lichtreflektierenden Werbeplakat auf dem Perron Seeseite ab 22.00 Uhr. Die Beschwerdeführenden wenden ein, die beantragte Abänderung der Verfügung stelle eine nach Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG unzulässige reformatio in peius dar.

11.2 Grundsätzlich ist das Gericht als Beschwerdeinstanz befugt, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Partei eine Schlechterstellung vorzunehmen (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3 und A-1709/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.5). Allerdings soll von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Ob eine reformatio in peius angebracht ist, beurteilt sich danach, ob die angefochtene Verfügung offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist dabei, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts die Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5527/2009 vom 21. Oktober 2011 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62; Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 N 24 f.; Guckelberger, a.a.O., S. 110 ff.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 182 Rz. 3.200).

11.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin zu einer Abschaltung der Perrondachleuchte vor der Plakatwand während den Betriebszeiten nicht bereit erklärt hat. Die erlassene Auflage zur Abschaltung ab 22.00 Uhr steht damit im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen, demgemäss die Beschwerde nur in dem Umfange gutzuheissen ist, als die Beschwerdegegnerin einzelne Rechtsbegehren anerkannte. Allerdings nicht jede fehlerhafte Verfügung ist zu Ungunsten der Beschwerdeführenden zu korrigieren.

Die irrtümlich festgelegte vorzeitige Abschaltung jener Perrondachleuchte reduziert die beanstandeten Reflexionswirkung des Werbeplakats und wirkt sich entsprechend zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Gleichzeitig ist jedoch - anders als bei den übrigen von den Beschwerdeführenden geforderten lichtreduzierenden Massnahmen (vgl. E. 9) - nicht zu befürchten, dass damit die Sicherheit des Bahnverkehrs oder das subjektive Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird. Die Abschaltung einer einzelnen Perrondachleuchte ab 22.00 Uhr fällt nicht ins Gewicht, da die Beleuchtung dieses Perronbereichs durch die übrige Perrondachbeleuchtung sowie durch die dortige ebenfalls beleuchtete Wartehalle ausreichend sichergestellt ist. Selbst die Werbewirkung der angestrahlten Plakatwand wird aufgrund der Umgebungsbeleuchtung noch gewahrt. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins zudem bestätigte, ist es technisch und betrieblich durchaus möglich, ein einzelnes Beleuchtungselement auszuschalten. Grössere Kosten oder Umtriebe fallen demgemäss nicht an. Gegen eine vorzeitige Abschaltung der Perrondachleuchten spricht somit allein die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte ästhetische Beeinträchtigung des Gesamtbeleuchtungskonzepts, wenn in einer Reihe von Perrondachleuchten eine einzelne ab 22.00 Uhr wegfällt. Dieses Interesse ist von untergeordneter Bedeutung und kann eine Schlechterstellung der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht rechtfertigen. Der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag ist somit mangels Erheblichkeit abzuweisen.

12.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung ist gleichfalls abzuweisen.

Sind im konkreten Fall aufgrund der Gesamtumstände keine weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt, bedeutet dies selbstredend nicht, dass zukünftig bei der Planung von Bahnhofsbeleuchtungen lichtreduzierende Massnahmen ausser Acht gelassen werden dürfen. Da bei der Beurteilung von Lichtimmissionen immer einer Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist, liegt es nicht zuletzt auch im Interesse der Beschwerdegegnerin neue Beleuchtungsanlagen so zu planen, dass störende Lichtemissionen nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen können. Damit können aufwändige Nachrüstungen, wie sie vorliegend auch beim Bahnhof X._______ erforderlich wurden, bereits im Vorfeld vermieden werden.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

13.2 Den materiell vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdegegnerin gilt zwar formell als obsiegende Partei. Da sie aber ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut hat und nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE, insbesondere Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es wird festgestellt, dass Ziff. 2.2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2011 nichtig ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3358/2011
Date : 23. Oktober 2012
Published : 31. Oktober 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Subject : Beleuchtung Bahnhof X._______


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8
EBG: 18  40
USG: 7  11  13  16
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7  8  9
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
118-IA-336 • 127-II-306 • 127-II-32 • 130-III-430 • 130-V-18 • 131-II-587 • 132-II-21 • 132-II-342 • 133-II-181 • 133-II-292 • 134-I-23 • 134-III-332 • 137-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1C_105/2009 • 1C_177/2011 • 1C_216/2010 • 1C_285/2009 • 1C_64/2011
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BVGE
2011/13 • 2007/1
BVGer
A-1709/2006 • A-2160/2010 • A-3143/2010 • A-3358/2011 • A-3762/2010 • A-4035/2011 • A-6154/2010 • C-5527/2009
BEZ
2009 S.19
URP
2010 S.145