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D-2048/2015 - 2017-02-23 - Asyl - Asyl und Wegweisung;
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2048/2015
mel

Urteil vom 23. Februar 2017

Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien

A.________, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Februar 2015 / D-939/2015.

D-2048/2015

Sachverhalt:

I.
A.
Der Gesuchsteller stellte am 21. April 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 trat das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 31a [1]   Entscheide des SEM
  1.   Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a.   in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b.   in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c.   in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d.   in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e.   in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f. [2]   nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
  2.   Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
  3.   Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
  4.   In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 7. August 2014 nach Italien überstellt.

II.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Dezember 2014 liess der Gesuchsteller ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz ersuchen. B.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 31a [1]   Entscheide des SEM
  1.   Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a.   in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b.   in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c.   in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d.   in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e.   in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f. [2]   nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
  2.   Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
  3.   Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
  4.   In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers nach Italien. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2015 mit Urteil D-939/2015 vom 25. Februar 2015 ab. Dieser Entscheid erging in folgender Besetzung: Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
III.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2015 liess der Gesuchsteller beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-939/2015 vom 25. Februar 2015 sei wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften durch Bundesverwaltungsrichter B.________ in Revision zu ziehen und aufzuheben. Sodann sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2015 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Seite 2

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und/oder Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die erwähnte vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs des Gesuchstellers festzustellen, zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten; die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und beantragt, dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung des Revisionsgesuchs eine Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Ausserdem wurde beantragt, es seien dem Rechtsvertreter die an Instruktion und Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. das Verzeichnis auf S. 12 des Revisionsgesuchs).
D.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Wegweisungsvollzug mit Telefax vom 1. April 2015 superprovisorisch aus. E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den superprovisorischen Vollzugsstopp auf. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis zum 29. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1`200.­ zu leisten. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen, und es wurde dem Rechtsvertreter der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. April 2015 einbezahlt. H.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zum Inhalt der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 und ersuchte um deren Wiedererwägung. Ausserdem beantragte er ,,vorsorglich",
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dass im vorliegenden Revisionsverfahren sämtliche Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten hätten, wobei ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG einzuleiten sei, falls keine anderweitige Klärung der Angelegenheit möglich sei.
Der Eingabe lagen eine anonymisierte Zwischenverfügung vom 13. November 2014 sowie ein anonymisiertes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2014, beide im Verfahren D-6069/2014, bei.
F.
Aufgrund einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. April 2015, wonach der Gesuchsteller seit dem 9. Februar 2015 unbekannten Aufenthalts sei, forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Verfügung vom 1. Mai 2015 auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekannt zu geben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welchem ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren hervorgehe. Andernfalls werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G.
Das Ausstandsbegehren wurde gerichtsintern der Abteilung II zur Behandlung zugewiesen (vgl. das Verfahren B-3927/2015). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 hob der im Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichter die im vorliegenden Revisionsverfahren erlassene Verfügung vom 1. Mai 2015 auf und forderte den Gesuchsteller auf, das Ausstandsbegehren zu verbessern. In der Folge liess der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren insofern präzisieren, als er vorbrachte, das Ausstandsbegehren richte sich gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V, darunter namentlich gegen Richter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________. H.
Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Im Kostenpunkt wurde festgestellt, über die Kostenfolge des Zwischenentscheids werde mit dem Endentscheid in der Hauptsache befunden, und der im Verfahren B-3927/2015 einbezahlte Kostenvorschuss sei auf das Verfahren D-2048/2015 zu übertragen (sic!; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2).

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I.
Angesichts des zeitweiligen unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 auf, innert Frist eine aktuelle Vollmacht sowie ein vom Gesuchsteller unterzeichnetes Schreiben einzureichen, worin dieser bestätige, dass die vom Rechtsvertreter am 30. März und 29. April 2015 gemachten Eingaben (Revisionsgesuch sowie Ausstandsbegehren) in seinem (des Gesuchstellers) Namen und Auftrag erfolgt seien. J.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 eine Vollmacht vom 19. Oktober 2016 sowie eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Bestätigung vom 19. Oktober 2016 zu den Akten. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht bezüglich der in der Verfügung vom 11. Oktober 2016 erwähnten Auskunft des (...) Migrationsamtes und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Ferner brachte der Rechtsvertreter Ergänzungen zum Revisionsgesuch an und stellte schliesslich ein neues Ausstandsbegehren gegen Richter C.________. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 16 der Eingabe vom 26. Oktober 2016). K.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Gesuchsteller ein weiteres Beweismittel zu den Akten reichen: eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Oktober 2016 (Kopie). L.
Mit Urteil D-6625/2016 vom 3. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 vollumfänglich ab. M.
Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 8. Februar 2016 weitere Ausführungen zum Revisionsverfahren machen und wiederholte das bereits in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 gestellte Akteneinsichtsgesuch. Der Eingabe lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2015, ein Schreiben des (...) Migrationsamtes vom 21. November 2016 sowie ein E-Mail vom 19. August 2015 (Kopien) bei.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG; BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG). 1.3 Gemäss Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
­128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 124   Frist
  1.   Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a.   wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b.   wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c.   wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d.   aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
  2.   Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a.   in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b.   in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
  3.   Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3]
 
[1] SR 0.101
[2] SR 732.44
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
BGG darzutun. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36; vgl. dazu auch BVGE 2012/7 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
­123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 46   Verhältnis zur Beschwerde
  Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). 2.2 An die Begründung des Revisionsgesuchs werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Seite 6

D-2048/2015

Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON W ERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 36   Ausstandsbegehren
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen vorgebracht, Bundesverwaltungsrichter B.________ habe in Bezug auf tamilische Asylsuchende in der Vergangenheit regelmässig die vom Rechtsvertreter eingereichten Länderinformationen ignoriert, eine vertiefte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verweigert und dadurch bewusst geltendes Recht verletzt sowie in Kauf genommen, dass abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach Sri Lanka ausgeschafft würden. Dies ergebe sich aus dem Studium von mehreren Beschwerdeverfahren. Diese Vorgehensweise habe zu der öffentlich bekannt gewordenen Verhaftung und Folterung eines aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Tamilen geführt. Diesbezüglich sei ein Staatshaftungsverfahren hängig, und der Rechtsvertreter habe zudem erwogen, eine Strafanzeige gegen die involvierten Bundesverwaltungsrichter, darunter auch B.________, einzureichen. Er habe damit aber zugewartet und auch keine Ablehnungsgesuche mehr gestellt, zumal das Bundesverwaltungsgericht seinerseits ein Standesverfahren gegen ihn (den Rechtsvertreter) eingeleitet habe. Angesichts des Vorgehens von B.________ im Beschwerdeverfahren D-939/2015, an welchem der Rechtsvertreter ebenfalls beteiligt gewesen sei, zeige sich jedoch, dass B.________ weiterhin Beweismittel ignoriere, die vollständige Sachverhaltsabklärung verhindere und so weitere Fehlurteile und Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in Kauf nehme. Daraus sei zu schliessen, dass B.________ einzig aufgrund einer bestehenden Feindschaft zum Rechtsvertreter so handle. Dieser Ausstandsgrund habe sich erst mit Erlass des Urteils D-939/2015 vom 25. Februar 2015 manifestiert.
3.2 In der Eingabe vom 29. April 2015 wird ergänzend ausgeführt, das in Revision zu ziehende Urteil vom 25. Februar 2015 genüge den Anforderungen an eine korrekte Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie an eine einlässliche Begründung nicht, und zwar wegen der bei Richter B.________ anzunehmenden Befangenheit. Bezüglich der Erwägung in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015, wonach das Revisionsgesuch Seite 7

D-2048/2015

als verspätet zu qualifizieren sei, sei sodann klarzustellen, dass sich der Rechtsvertreter im fraglichen Zeitpunkt mit der Stellung von Ausstandsbegehren zurückgehalten habe, weil er kein erneutes Standesverfahren habe riskieren wollen. B.________ habe dem Rechtsvertreter im Verfahren D-6069/2014 eine Zwischenverfügung vom 13. November 2014 zukommen lassen, worin sein ,,prozessuales Gebaren" thematisiert worden sei und ihm sinngemäss Sanktionen angedroht worden seien. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die zuständige Anwaltskammer im Standesverfahren eine mutwillige Prozessführung des Rechtsvertreters verneint habe. Im Anschluss an diese Verfügung habe sich der Rechtsvertreter schriftlich an B.________ gewandt und um Erläuterung der erwähnten Bemerkung ersucht. Die Anfrage sei mit dem in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 erwähnten Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantwortet worden. Darin sei die in der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 gemachte Bemerkung relativiert und erklärt worden, es lägen keinerlei Anzeichen für ein Fehlverhalten vor, es habe sich lediglich um einen Hinweis auf vergangene Ereignisse gehandelt. Die erwähnten Äusserungen von Richter B.________ könnten jedoch in ihrer Gesamtheit nur Ausdruck einer persönlichen Feindschaft sein. Die Zwischenverfügung vom 14. April 2015 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. In der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 werde im Weiteren nicht auf die Strafanzeige gegen B.________ und die damit verbundene Vorgeschichte eingegangen. Bereits am 13. Juli 2014 sei nämlich ein Zeitungsartikel erschienen, woraus ersichtlich gewesen sei, dass der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem nach Sri Lanka ausgeschafften Tamilen eine Strafanzeige gegen Richter B.________ prüfe. Angesichts des vorerwähnten Schreibens vom 1. Dezember 2014 sei darauf vorerst verzichtet worden. Jedoch seien die Bemerkungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 als Reaktion auf die Ankündigung einer Strafanzeige gegen Richter B.________ zu verstehen. Der Feststellung in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015, wonach das Revisionsgesuch als verspätet zu erachten sei, sei entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter aufgrund des Schreibens vom 1. Dezember 2014 davon habe ausgehen können, dass kein Anlass für die Einreichung eines Ausstandsbegehrens bestehe. Daher sei ein solches auch nicht eingereicht worden, nachdem aufgrund des Telefax vom 19. Februar 2015 bekannt geworden sei, dass B.________ im Verfahren D-939/2015 zuständiger Instruktionsrichter sei. Erst mit der Zustellung des Urteils vom 25. Februar 2015 sei klar geworden, dass die Annahme nicht zutreffend gewesen sei. Das Revisionsgesuch sei daher nicht verspätet. Sodann wird bezüglich des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Dublin-Verfahrens auf das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (BVGE Seite 8

D-2048/2015

2015/9) verwiesen und ausgeführt, das SEM habe sich in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Selbsteintrittsklausel gemäss Art. 29a
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 29a [1]   Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2]
  1.   Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4]
  2.   Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
  3.   Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
  4.   Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
[3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden sei. Auch der Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2015 widerspreche diesbezüglich dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Daher sei der Fall dem SEM zur Vernehmlassung zu unterbreiten. In der Eingabe vom 29. April 2015 wird ferner die in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 gemachte Formulierung ,,dass B.________ dieser Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von anderen Spruchgremien ohne Mitwirkung von B.________ ähnliche Urteile erlassen worden sind" analysiert und daraus der Schluss gezogen, dass damit eingestanden werde, dass auch andere Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts Fehler bei der Beweiserhebung machen würden. Auch die Zwischenverfügung vom 14. April 2015 sei von grosser Unsorgfalt geprägt, und es bleibe dem Rechtsvertreter nichts anderes übrig, als vorsorglich ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche beim Bundesverwaltungsgericht beschäftigten Gerichtspersonen einzureichen. Vorbehältlich einer anderweitigen Klärung der Angelegenheit sei ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG einzuleiten. 3.3 In der Eingabe vom 26. Oktober 2016 wird vorgebracht, es seien sämtliche Eingaben namens und Auftrags des Gesuchstellers erfolgt. Zudem treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller ­ wie in der Verfügung vom 11. Oktober 2016 behauptet werde ­ erst seit dem 20. Juni 2016 wieder in seinem Zuweisungskanton registriert worden sei. Vielmehr habe sich der Gesuchsteller spätestens im Sommer 2015 bei den Migrationsbehörden des Kantons E.________ angemeldet. Es sei diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen. In Ergänzung des Revisionsgesuchs wird sodann ausgeführt, Richter B.________ und Gerichtsschreiber F.________ hätten gegen ihn eine Anzeige wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede eingereicht. Er sei darüber mittels Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 informiert worden. Das entsprechende Strafverfahren sei jedoch nun gemäss Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 eingestellt worden. Die Strafanzeige mache jedoch den Revisionsgrund der persönlichen Feindschaft offensichtlich. Sodann wird unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 auf die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien verwiesen. Unter diesen Umständen müsse die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der Rechtsvertreter stellt ferner ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Richter C.________ und begründet dieses Seite 9

D-2048/2015

einlässlich (vgl. dazu das Verfahren D-6625/2016). Mit Eingabe vom 23. November 2016 wird in der Folge die Einstellungsverfügung in der Strafsache B.________ /F._______ gegen Püntener Gabriel vom 12. Oktober 2016 nachgereicht.
3.4 Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 wird geltend gemacht, die Überstellungsfrist in dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Dublin-Verfahren sei inzwischen abgelaufen. Es liege damit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher zur Begründung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Gesuchstellers führen müsse. Sodann sei die in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 verlangte Akteneinsicht bisher nicht gewährt worden, dies sei nachzuholen, zumal inzwischen in Erfahrung habe gebracht werden können, dass der Gesuchsteller spätestens am 19. August 2015 wieder offiziell im Zuweisungskanton registriert worden sei. Es sei abzuklären, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine falsche Behauptung aufgestellt habe, zumal nach wie vor von der faktischen Befangenheit des Instruktionsrichters auszugehen sei. 4.
In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs betreffend die Auskunft der (...) Migrationsbehörden (vgl. dazu die Ausführungen in den Eingaben vom 26. Oktober 2016 sowie 8. Februar 2017) ist dem Gesuchsteller mit vorliegendem Urteil das entsprechende Aktenstück (act. 10) zu edieren (in Kopie). Es handelt sich dabei um eine E-Mail-Auskunft des (...) Migrationsamts vom 6. Oktober 2016 sowie eine angefügte handschriftliche Notiz, welche von der Kanzlei der Abteilung IV nach telefonischer Nachfrage beim (...) Migrationsamt erstellt wurde. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ist indessen abzuweisen, da die Frage, seit wann der Gesuchsteller nach seinem Verschwinden am 9. Februar 2015 wieder beim Zuweisungskanton registriert war, für den Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht mehr erheblich ist, nachdem aus den am 26. Oktober 2016 eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller auch die während der Dauer seines unbekannten Aufenthalts vom Rechtsvertreter in seinem Namen vorgenommenen Rechtshandlungen billigt. 5.
5.1 Ausstandsgründe können nur dann mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 38   Verletzung der Ausstandsvorschriften
  1.   Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
  2.   Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
  3.   Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG [i.V.m. Art. 38
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 38   Ausstand
  Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG]). Nach Lehre und Praxis verwirkt der Anspruch auf das Vorbringen von Ausstandsgründen, wenn diese bereits im vorangehenden Verfahren hätten geltend gemacht Seite 10

D-2048/2015

werden können und nicht umgehend nach ihrer Entdeckung vorgebracht wurden (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: ESCHER, a.a.O., Art. 121 N 6; DOMINIK VOCK in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG] Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 121 N 1; VON WERDT, a.a.O., Art. 121 N 14 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309 Rz. 5.56). 5.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter in der Vergangenheit schon mehrere Ausstandsbegehren gegen B.________ gestellt hat. Zudem vertritt der Rechtsvertreter offensichtlich die Auffassung, die Zwischenverfügung von Richter B.________ vom 13. November 2014 im Verfahren D-6069/2014 habe Sanktionsdrohungen enthalten und sei als Reaktion auf die von ihm in den Medien in Aussicht gestellte Strafanzeige gegen Richter B.________ zu verstehen. In der Eingabe vom 29. April 2015 wird zudem vorgebracht, ungeachtet des Schreibens vom 1. Dezember 2014 könnten die Äusserungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 in ihrer Gesamtheit nur als Ausdruck einer persönlichen Feindschaft verstanden werden. Bei dieser Sachlage vermag die Beteuerung des Rechtsvertreters, wonach er aufgrund des Schreibens vom 1. Dezember 2014 habe davon ausgehen können, es bestehe kein Anlass für die Einreichung eines Ausstandsbegehrens gegen B.________, weshalb er im Beschwerdeverfahren D-939/2015 auch nach Kenntnisnahme der Telefax-Mitteilung vom 19. Februar 2015, worin sich B.________ als Instruktionsrichter im fraglichen Verfahren zu erkennen gab, kein Ausstandsbegehren gestellt habe, nicht zu überzeugen. Auch die Erklärung, wonach das Bestehen des Ausstandsgrundes erst durch das Urteil vom 25. Februar 2015 evident geworden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Begründung nicht näher substantiiert wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der angebliche Ausstandsgrund nicht erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 38   Verletzung der Ausstandsvorschriften
  1.   Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
  2.   Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
  3.   Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG), sondern bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Telefaxes vom 19. Februar 2015 betreffend die Vollzugsaussetzung im Verfahren D-939/2015 entdeckt wurde beziehungsweise hätte entdeckt werden müssen, da aus diesem Telefax hervorging, dass Richter B.________ in diesem Verfahren als Instruktionsrichter tätig sein würde. Der Rechtsvertreter hätte somit bereits in diesem Zeitpunkt ein Ausstandsbegehren gegen B.________ einreichen können und müssen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 36   Ausstandsbegehren
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Daher ist das Revisionsgesuch vom 30. März 2015 als verspätet zu erachten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 24   Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
  1.   Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
  2.   Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.
  3.   Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
BGG). Der Einwand des Rechtsvertreters, er habe sich nicht dem Risiko eines erneuten Standesverfah-
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rens aussetzen wollen, weshalb er damals kein Ausstandsbegehren gestellt habe, mag zwar als Erklärungsversuch für die Unterlassung dienen, vermag an der Verspätung jedoch nichts zu ändern. 6.
Im Übrigen ist auch das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG: Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft) zu verneinen. 6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Bst. ad BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Zur Bejahung einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft müssen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können. Blosse Antipathie oder Kollegialität genügt nicht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 3.67, m.w.H.). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf ­ auch im Interesse der beförderlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ­ nicht leichthin abgewichen werden (vgl. Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.w.H.). Sodann ist auf die Praxis hinzuweisen, wonach verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermögen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der Gerichtsperson (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Im Falle einer behaupteten Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).

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D-2048/2015

6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die blosse Tatsache, dass die vom Rechtsvertreter im Revisionsgesuch erwähnten Beschwerdeverfahren, in welchen Richter B.________ mitgewirkt hat, prozessual und materiell nicht in seinem Sinn gehandhabt worden sind, kein überzeugendes und objektives Indiz für das Bestehen einer persönlichen Feindschaft zwischen dem Rechtsvertreter und B.________ darstellt, zumal Richter B.________ diese Urteile nicht alleine fällte, sondern als Teil eines jeweils aus zwei oder drei Richterinnen/Richtern bestehenden Spruchgremiums. Es wird zudem weder behauptet noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass Richter B.________ die vom Gesuchsteller kritisierte, angeblich fehlerhafte Bearbeitung von Beschwerdeverfahren betreffend sri-lankische Asylsuchende ausschliesslich in Beschwerdeverfahren praktiziert hat, an welchen der vorliegende Rechtsvertreter beteiligt war. Die seitens des Gesuchstellers gezogene Schlussfolgerung, wonach Richter B.________ einzig aufgrund einer bestehenden Feindschaft mit dem Rechtsvertreter so gehandelt habe, ist daher nicht nachvollziehbar. 6.3 Der Rechtsvertreter behauptet sodann einen Zusammenhang zwischen seiner Äusserung in einem Zeitungsartikel im Juli 2014, wonach er die Einreichung einer Strafanzeige gegen B.________ sowie weitere Richter/-innen erwogen habe, und der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 im Verfahren D-6069/2014, und erklärt, diese Zwischenverfügung mit drohendem Inhalt sei die Reaktion auf die erwähnte Ankündigung einer Strafanzeige gewesen und damit Ausdruck der persönlichen Feindschaft, welche Richter B.________ ihm entgegenbringe. Diese Argumentation überzeugt indessen nicht. Insbesondere kann zwischen der medialen Äusserung des Rechtsvertreters im Juli 2014 und der Zwischenverfügung vom 13. November 2014 kein Zusammenhang gesehen werden, zumal die Zwischenverfügung mit keinem Wort die vom Rechtsvertreter in Aussicht gestellte Strafanzeige erwähnt. Vielmehr wurde in der fraglichen Zwischenverfügung ausdrücklich und einzig auf das Verhalten des Rechtsvertreters in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die in der Vergangenheit vom Gericht verfügten Sanktionen sowie das Standesverfahren Bezug genommen. Zu beachten ist sodann auch das Schreiben von Richter B.________ an den Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2014 im Verfahren D-6069/2014. Darin erläutert Richter B.________ auf Wunsch des Rechtsvertreters die Ausführungen in der vorerwähnten Zwischenverfügung vom 13. November 2014 und führt im Wesentlichen aus, er selber habe sich noch nie veranlasst gesehen, den Rechtsvertreter mit Verweisen oder Ordnungsbussen zu sanktionieren, dies im Gegensatz zu anderen Spruchgremien des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem habe der Rechtsvertreter im Seite 13

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fraglichen Beschwerdeverfahren (D-6069/2014) in keiner Weise Anlass zu Sanktionen gegeben. Der vom Rechtsvertreter beanstandete Hinweis in der Zwischenverfügung sei letztlich nur erfolgt, um den Eintritt eines sanktionswürdigen Ereignisses eben gerade zu verhindern. Der Inhalt dieses Schreibens ist somit offensichtlich als versöhnlich zu verstehen und spricht damit gegen die Annahme des Rechtsvertreters, wonach B.________ im Zeitpunkt des Erlasses des dem vorliegenden Revisionsverfahrens zugrunde liegenden Urteils vom 25. Februar 2015 ihm gegenüber feindschaftliche Gefühle gehegt habe. 6.4 Zur Begründung des Ausstandsgrundes der persönlichen Feindschaft im Sinne eines Revisionsgrundes wird im Revisionsverfahren ferner ausgeführt, es seien gegenseitige Strafanzeigen eingereicht worden. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter am 20. März 2015 eine Strafanzeige gegen B.________ und F.________ eingereicht hat. In der Folge haben die Herren B.________ und F._______ ihrerseits am 7. Juli 2015 je eine Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter anhängig gemacht. Diese gegenseitigen Strafanzeigen sind jedoch allesamt nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Februar 2015 erfolgt, weshalb diese Vorfälle nicht als Indiz für eine im damaligen Urteilszeitpunkt bestehende persönliche Feindschaft zwischen B.________ und dem Rechtsvertreter herangezogen werden können.
6.5 Nach dem Gesagten sind insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeurteils vom 25. Februar 2015 der Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG zwischen dem Rechtsvertreter und B.________ vorgelegen hat. Somit ist auch das Vorliegen des damit begründeten Revisionstatbestands von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG zu verneinen. 7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Revisionsgesuch insbesondere als verspätet zu qualifizieren ist, weshalb es sich als unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist es dem Gesuchsteller auch nicht gelungen, den von ihm behaupteten Revisionsgrund glaubhaft zu machen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung, auf die in den Eingaben vom 29. April 2015 und 26. Oktober 2016 gemachten Aus-
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führungen, wonach das SEM seinen Entscheid betreffend den Beschwerdeführer unter dem Eindruck von BVGE 2015/9 sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Lage für Dublin-Rückkehrer und infolge Ablaufs der Überstellungsfrist in Wiedererwägung ziehen müsse, näher einzugehen. 8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1`200.­ dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 68  
  1.   Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
­3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens verwendet.
8.2 Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wurde das Ausstandsbegehren vom 29. April 2015 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Zudem wurde verfügt, über die Kostenfolge des Zwischenentscheids werde mit dem Entscheid in der Hauptsache im Verfahren D-2048/2015 (dem vorliegenden Revisionsverfahren) befunden. Da der Gesuchsteller im Verfahren B-3927/2015 unterlegen ist, sind ihm dessen Kosten von Fr. 600.­ aufzuerlegen (vgl. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
­3 VGKE). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen im Urteil B-3927/2015 vom 6. Juni 2016, E. 5 sowie Dispositivziffer 2, im Verfahren B-3927/2015 kein Kostenvorschuss einbezahlt wurde, weshalb auch keine Übertragung auf das vorliegende Verfahren erfolgen kann.
(Dispositiv nächste Seite)

Seite 15

D-2048/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.
Die Verfahrenskosten des Revisionsgesuchs von Fr. 1`200.­ werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der im Revisionsverfahren in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet. 3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens B-3927/2015 in der Höhe von Fr. 600.­ werden ebenfalls dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Gesuchsteller wird antragsgemäss das Aktenstück act. 10 der Akten des Revisionsverfahrens ediert. Der Antrag auf Einreichung einer Stellungnahme wird abgewiesen. 5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch

Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

Seite 16
D-2048/2015 23. Februar 2017 03. März 2017 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Asyl

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Gesetzesregister
AsylG 31 a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 31a [1]   Entscheide des SEM
  1.   Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a.   in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b.   in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c.   in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d.   in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e.   in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f. [2]   nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
  2.   Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
  3.   Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
  4.   In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
AsylV 1 29 a
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 29a [1]   Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2]
  1.   Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4]
  2.   Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
  3.   Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
  4.   Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
[3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
BGG 24
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 24   Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
  1.   Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
  2.   Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.
  3.   Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
BGG 34
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG 36
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 36   Ausstandsbegehren
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG 38
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 38   Verletzung der Ausstandsvorschriften
  1.   Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
  2.   Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
  3.   Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG 124
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 124   Frist
  1.   Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a.   wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b.   wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c.   wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d.   aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
  2.   Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a.   in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b.   in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
  3.   Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3]
 
[1] SR 0.101
[2] SR 732.44
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG 21
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG 23
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG 38
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 38   Ausstand
  Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG 46
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 46   Verhältnis zur Beschwerde
  Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 67
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 68
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 68  
  1.   Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
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