Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 195/2018, 5A 196/2018, 5A 197/2018
Urteil vom 22. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Frau Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Jonas Stüssi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerden gegen drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 (PS170027-O/U, PS170029-O/U und PS170028-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte die A.________ Ltd. (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich drei Arrestgesuche gegen die B.________ Ltd. (Arrestschuldnerin). Beide Gesellschaften sind in Belize ansässig. Im Verfahren EQxxx beruft sich die Arrestgläubigerin darauf, der Arrestschuldnerin mit schriftlichem Kaufvertrag vom 8. Dezember 2011 zum Preis von USD 1'690'800.23 1'014.18 Unzen Gold verkauft zu haben. In den Verfahren EQyyy und EQzzz stützt sich die Arrestgläubigerin auf schriftliche Kaufverträge gleichen Datums, mit denen sie der Arrestschuldnerin für EUR 369'061.-- und USD 12'954'837.25 (Verfahren EQyyy) bzw. USD 2'006'317.50 (Verfahren EQzzz) Wertschriften verkauft haben will. Die Arrestgläubigerin macht geltend, noch am selben Tag die Bank C.________ AG (in U.________) angewiesen zu haben, das Gold bzw. die entsprechenden Vermögenswerte aus ihrem Depot in jenes der Arrestschuldnerin bei derselben Bank zu übertragen. Die geschuldeten fälligen Kaufpreise seien nie bezahlt worden.
A.b. Am 27. Oktober 2015 bewilligte das Bezirksgericht Zürich der Arrestgläubigerin in den drei Verfahren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481 |
B.
Am 26. Oktober 2016 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen die Arrestbefehle. Mit Urteilen vom 23. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Einsprachen einschliesslich der jeweils gestellten Eventualanträge auf Anordnung einer Sicherheit von Fr. 181'967.-- (Verfahren EQxxx), Fr. 1'437'979.-- (Verfahren EQyyy) bzw. Fr. 215'923.-- (Verfahren EQzzz) ab. Die Arrestschuldnerin gelangte darauf mit Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Rechtsmittel gut und hob die Arrestbefehle auf (Urteile vom 24. Januar 2018).
C.
C.a. Mit Eingaben vom 26. Februar 2018 wendet sich die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Urteile des Obergerichts aufzuheben und die Arresteinspracheentscheide des Bezirksgerichts (Bst. B) sowie die Arrestbefehle desselben Gerichts (Bst. A.b) zu bestätigen. Eventualiter seien die Prozesse zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die bundesgerichtlichen Verfahren 5A 195/2018, 5A 196/2018 und 5A 197/2018 zu vereinigen.
C.b. Auf entsprechende Begehren der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) hin verpflichtete das präsidierende Mitglied die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- (Verfahren 5A 195/2018), Fr. 60'000.-- (Verfahren 5A 196/2018) und Fr. 22'000.-- (Verfahren 5A 197/2018). Auf die zugleich gestellten Gesuche der Beschwerdegegnerin um Arrestkaution wurde nicht eingetreten (Verfügungen vom 15. Mai 2018).
C.c. Am 17. und 29. Mai 2018 sowie am 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht je als "Noveneingabe" bezeichnete Schriftsätze ein.
C.d. Mit Verfügungen vom 11. Juni 2018 erkannte das präsidierende Mitglied den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, verbunden mit der Anordnung, dass der Arrestbeschlag bzw. die Arrestbefehle (Bst. A.b) für die Dauer der bundesgerichtlichen Verfahren aufrecht erhalten bleiben.
C.e. Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Angesichts der Identität von Parteien und Streitsache (s. dazu unten E. 4.1) rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren 5A 195/2018, 5A 196/2018 und 5A 197/2018 in sinngemässer Anwendung von Art. 24
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SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Urkunde erst vor Bundesgericht beizubringen. Allein damit, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die vor Bezirksgericht gerügten Versäumnisse nicht korrigiert habe und sie, die Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit der Berücksichtigung der gegnerischen Noven habe rechnen müssen, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen.
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, legt sie dem Bundesgericht auch in ihren Noveneingaben aus den Monaten Mai und Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) Dokumente vor, die nach dem Entscheid des Obergerichts entstanden sind. Auch diese Urkunden sind gemäss Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.
4.1. Die Auseinandersetzung dreht sich von der Sache her um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Arrestforderungen nach Massgabe von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
4.2. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerden, so wie sie in der Beschwerdeschrift erhoben wurden, nicht zur Aufhebung der Arreste führen können, die das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der Kaufvertragsurkunden gewährte. In der Folge geht es auf zwei Noveneingaben der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli und vom 29. November 2017 ein. Gemäss den diesbezüglichen "rechtlichen Vorbemerkungen" des Obergerichts gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht Aufschluss darüber, ob im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten. Nach der überwiegenden Meinung in der Lehre seien nur echte Noven zulässig, das heisst solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind. Der Basler Kommentar, dem in diesem Punkt zu folgen sei, spreche sich demgegenüber dafür aus, zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zuzulassen, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden. Unter dieser Voraussetzung seien auch unechte Noven - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden - grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen, so die Beurteilung
der Rechtslage durch das Obergericht.
4.3. Was den konkreten Fall angeht, kommen die angefochtenen Entscheide zunächst auf die Noveneingabe vom 19. Juli 2017 zu sprechen, mit der die Beschwerdegegnerin unter anderem eine E-Mail der Londoner Anwältin H.________ an I.________ eingereicht habe. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge datiert dieses Schreiben vom 7. Oktober 2014; es enthält eine Liste mit "Preliminary Questions", die I.________ zum Zweck der Instruktion der Anwältin von G.________ beantworten lassen sollte. Was die prozessuale Zulässigkeit dieses Novums angeht, verweist das Obergericht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst am 5. Juli 2017 anlässlich einer Einsichtnahme in ukrainische Strafakten an diese E-Mail gelangt sei. Aus einem Protokoll der ukrainischen Behörde vom 5. Juli 2017 ergebe sich, dass F.________s Anwalt erlaubt worden sei, den vom 10. Oktober 2014 datierten Ausdruck der E-Mail zu kopieren. Das Obergericht folgert, dass die Beschwerdegegnerin das Novum nach Erhalt unverzüglich in das vorliegende Verfahren eingebracht habe; bei der ihr zumutbaren Sorgfalt habe sie das aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammende Dokument nicht eher vorbringen können. Das Schriftstück sei deshalb zuzulassen und zu
berücksichtigen. Aus Sicht des Obergerichts bestehen "gewichtige Anhaltspunkte" dafür, dass sich die fragliche E-Mail auf das erwähnte Protokoll vom 21. November 2011 bezieht und dass I.________, ein Organ der Beschwerdegegnerin, über dieses Protokoll und dessen Bedeutung informiert ist. Seitens der Beschwerdeführerin vermisst die Vorinstanz substantiierte Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Unvereinbarkeit zwischen dem Protokoll vom 21. November 2011 und den Kaufverträgen 8. Dezember 2011. Dieses prozessuale Verhalten wecke Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, die den Grad der Glaubhaftigkeit der behaupteten Arrestforderungen mindern, so dass sich die Bewilligung der Arreste nicht länger rechtfertige.
Die Noven, welche die Beschwerdegegnerin am 29. November 2017 einreichte, betreffen die Beantwortung der von H.________ ausgearbeiteten "Preliminary Questions". Laut Vorinstanz erklärte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Zulässigkeit dieser Noven, sie hätte von den neuen Urkunden erst Kenntnis erhalten, nachdem F.________s Anwalt am 24. November 2017 - wie von der ukrainischen Staatsanwaltschaft bestätigt - einen digitalen Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden kopiert und gesichtet habe. Das Obergericht stellt fest, dass diese Darstellung unbestritten geblieben sei, und kommt abermals zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Noven unverzüglich nach Kenntnis in die Verfahren eingebracht habe. Weil davon ausgegangen werden dürfe, dass die Beschwerdegegnerin die Dokumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte, seien die Noven zuzulassen. In der Sache bestätigen die Noven das Obergericht in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Arrestforderungen. Das Obergericht konstatiert, dass sich die Beschwerdeführerin mit der neuen Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Parteien die in den Kaufverträgen erwähnten Vermögenswerte
entsprechend der Vereinbarung vom 21. November 2011 übertragen und den wahren Geschäftswillen mit den Kaufverträgen verborgen hätten, nicht substantiiert auseinander setze, weshalb es bei der negativen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bleibe.
5.
5.1. In prozessualer Hinsicht besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass mit den neuen Tatsachen, die gemäss Art. 278 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
1bis | Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252 |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
oder Art. 229 Abs. 1 Bst. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Die Beschwerdeführerin folgert, dass die Vorinstanz die Beschwerden hätte abweisen müssen, wenn sie Art. 278 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheiden eine Begründung der obergerichtlichen "Praxisänderung" vermisst und damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ausgemacht haben will, sind ihre Befürchtungen unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).
Was den Streit um die Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren (Art. 278 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 159 - Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 352 - Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874584 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 352 - Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874584 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
sich dementsprechend auch nicht zur Sache äussern konnte. In zwei älteren Urteilen erklärte das Bundesgericht, dass die kantonale Beschwerdeinstanz Art. 278 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, trifft es nicht zu, dass sich die vorinstanzliche Gutheissung der Beschwerden "ausschliesslich" auf die mit den Noveneingaben vom 19. Juli und 29. November 2017 eingereichten neuen Behauptungen und Beweismittel stützt. Die angefochtenen Entscheide äussern sich nicht nur zu den erwähnten Noven, sondern auch zu einer von der Arrestschuldnerin mit der Arresteinsprache eingereichten E-Mail von I.________ vom 23. November 2011, wonach dieser das Protokoll vom 21. November 2011 einem Empfänger übermittelte, der auf der Kopie der E-Mail nicht sichtbar ist. Für das Obergericht ist diese E-Mail ein "zusätzliches Indiz" dafür, dass I.________ den Bestand des fraglichen Protokolls wider besseres Wissen in Frage stellt. "Auch aufgrund dieser Mail" erscheint dem Obergericht glaubhaft, dass I.________ "vom ganzen Inhalt" des Protokolls G.________/F.________ Kenntnis hat. Daran ändert laut Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail bestreitet und darauf hinweist, dass der Adressat auf der eingereichten Kopie unsichtbar gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit alledem nicht auseinander. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass diese
Erwägungen der vorinstanzlichen Erkenntnis zuwider liefen, wonach die kantonale Beschwerde, so wie sie erhoben wurde, nicht zur Aufhebung des Arrestes führen könne. Ebenso wenig zeigt sie auf, warum das Obergericht auch losgelöst von den unechten Noven, allein gestützt auf das besagte, dem Arresteinspracheverfahren entstammende Schreiben schlechterdings nicht zum Schluss kommen durfte, dass ihre Glaubwürdigkeit in einer Weise in Frage gestellt ist, die der Bewilligung der Arreste entgegen steht. Lässt die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz aber diskussionslos stehen, so kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Berücksichtigung der beiden unechten Noven in geradezu zwingender Weise auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt hätte. Dementsprechend erübrigen sich Erörterungen zur Frage, was es (sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall) mit der Berücksichtigung der unechten Noven in den Beschwerdeverfahren gegen die Arresteinspracheentscheide auf sich hat. Mit hypothetischen Fragen befasst sich das Bundesgericht nicht.
6.
6.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung. Soweit sie daneben unter dem Titel einer Gehörsverletzung erneut die Begründung des angefochtenen Entscheids beanstandet, fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung bzw. kommt diesen Vorwürfen keine eigenständige Bedeutung zu. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
III 232 E. 4.1.1 S. 234. mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; Urteile 5A 969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A 365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636).
6.2. Die Beschwerdeführerin resümiert ihre weitschweifigen, fast zehn Seiten langen Erörterungen wie folgt: Zunächst erkläre die Vorinstanz ausdrücklich, dass es der Beschwerdegegnerin misslungen sei, die Beweislage, wie sie vor dem Bezirksgericht bestand, das heisst insbesondere die Existenz unterschriebener Kaufverträge, glaubhaft zu widerlegen. Ebenso erkläre das Obergericht ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung ihrer Position, das heisst zur Rückdatierung der Kaufverträge oder zum behaupteten Inhalt der Vereinbarung G.________/F.________, keine schlüssigen Dokumente vorgelegt habe. Trotzdem entscheide das Obergericht in der Folge zugunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Dabei stütze es sich lediglich auf Noven, deren Echtheit und Existenz nach wie vor bestritten seien, und berücksichtige das "prozessuale Verhalten" von ihr, der Beschwerdeführerin. Das Obergericht impliziere sogar, dass die bestrittenen Dokumente existieren. In alledem erblickt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
6.3. Warum sich die Vorinstanz allein deshalb dem Vorwurf der Willkür aussetzen soll, weil sie gestützt auf die Noveneingaben vom 19. Juli 2017 und 29. November 2017 nicht zu denselben Schlüssen kommt wie in ihrer Beurteilung der Beschwerden vom 6. Februar 2017 (vgl. E. 4.2 und 4.3), vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Hält die Berücksichtigung nachträglich beigebrachter Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren vor Bundesrecht stand (E. 5), so liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Berücksichtigung dieser Noven auf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens auswirken kann. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie danach trachtet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Noveneingaben an denjenigen zu den Beschwerden zu messen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Beurteilung der Beschwerden hauptsächlich die Echtheit der Unterschriften auf den Kaufverträgen und die angebliche Rückdatierung dieser Verträge zur Diskussion stand und das Protokoll vom 21. November 2011 erst mit den erwähnten Noveneingaben in den Vordergrund rückte. Gewiss beschlägt die Auseinandersetzung um die Echtheit der Vertragsunterschriften und die angebliche Rückdatierung das (gültige)
Zustandekommen der Verträge und diejenige um die angebliche einvernehmliche Simulation der Kaufverträge die Feststellung des Vertragsinhalts. Prozessthema im Streit um den Arrest ist jedoch einzig die Frage, ob der Bestand der Arrestforderung glaubhaft gemacht ist (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
Die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie die "Echtheit und Existenz" der Noven immer bestritten habe, und wirft dem Obergericht vor, es unterstelle die Existenz der bestrittenen Dokumente. In der Folge begnügt sie sich aber mit dem Hinweis, dass die "Anforderungen an das Glaubhaftmachen" durch die Beschwerdegegnerin, die "vergleichsweise hoch anzusetzen sind", damit "sicherlich nicht erfüllt" seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bezirksgericht die Arresteinsprachen noch als offensichtlich unbegründet qualifizierte. Allein mit solcherlei Mutmassungen lässt sich der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht begründen. Im Übrigen ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass sich zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs durchaus auch eine Urkunde eignen könne, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist. Bestreite die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so sei zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist; den strikten Beweis der Echtheit habe die Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Weshalb diese Grundsätze nicht auch für Urkunden gelten können, welche die Beschwerdegegnerin als Arrestschuldnerin zu ihrer Verteidigung anruft, erklärt die
Beschwerdeführerin nicht.
Ins Leere läuft auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es "in jedem Fall offensichtlich willkürlich" sei, ihre Glaubwürdigkeit aufgrund einer inhaltlich nicht nachgewiesenen, von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vereinbarung zu mindern. Soweit die Beschwerdeführerin auf dem strikten Beweis des Inhalts des Protokolls vom 21. November 2011 beharrt, übersieht sie, dass im Streit um den Bestand der Arrestforderung das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (s. E. 6.1). Dazu kommt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Noveneingabe vom 19. Juli 2017 sehr wohl zum Inhalt der behaupteten Vereinbarung äussert, wenn sie feststellt, dass die "Preliminary Questions" (vgl. E. 4.3) inhaltlich zum Vereinbarungsprotokoll passen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Vor allem aber erachtet das Obergericht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht (nur) wegen des Inhalts des Protokolls vom 21. November 2011, sondern (vor allem) deshalb als "gemindert", weil es die Beschwerdeführerin versäumt habe, zur Widerlegung des von der Beschwerdegegnerin behaupteten Inhalts des besagten Protokolls substantiierte Ausführungen zu machen. Diesem Vorhalt hat die Beschwerdeführerin
nichts Substantielles entgegen zu setzen. Damit ist auch ihrem Vorwurf der Boden entzogen, wonach es willkürlich sei, aus ihrer angeblich geminderten Glaubwürdigkeit den Schluss zu ziehen, dass der "Grad der Glaubhaftigkeit" der behaupteten Arrestforderungen gemindert und im Endeffekt die "nicht erwiesene... Behauptung... einer alternativen Vereinbarung überwiegend" sei. Warum das prozessuale Verhalten der Arrestgläubigerin bei der Beurteilung des Standpunkts der Arrestschuldnerin (s. E. 6.1) zwingend ausser Acht bleiben muss, ist der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. Bloss zu behaupten, das Obergericht verfalle in Willkür, wenn es über die aktenkundige Bestreitung und den eigenen Sachverhaltsvortrag hinaus eine weitergehende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen verlange, genügt nicht. Im Übrigen ist an die vorinstanzliche Erwägung zu erinnern, wonach die E-Mail von I.________ vom 23. November 2011 ein zusätzliches Indiz dafür sei, dass I.________ als ein Organ von ihr, der Beschwerdeführerin, den Bestand des Protokolls vom 21. November 2011 wider besseres Wissen in Frage stellt (vgl. E. 5.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht; insbesondere stellt sie auch die
Erkenntnis nicht in Abrede, wonach I.________ Organstellung zukomme.
Im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 21. November 2011 ist weiter streitig, ob der angebliche Wille von F.________ und G.________ für die Gesellschaften, die sich im vorliegenden Streit gegenüber stehen, überhaupt massgeblich sein konnte. Die Beschwerdeführerin kreidet dem Obergericht an, es komme ausschliesslich gestützt auf die Aktionärsstellung von F.________ und G.________ zum Schluss, dass diese Personen die Geschäfte der Parteien bestimmten. Dies sei aufgrund der Akten nicht belegt, stelle eine reine Mutmassung dar und sei daher unhaltbar und willkürlich. Um als faktisches Organ zu gelten, brauche es nach gängiger Rechtsprechung und Lehre "viel mehr als blosse Aktionärsstellung". Anstatt sich mit den angefochtenen Entscheiden auseinander zu setzen, gibt sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Erörterungen zur Theorie des faktischen Organs zufrieden. Die vorinstanzliche Beurteilung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine beherrschende Stellung der beiden Aktionäre bestehen, fusst zum einen auf den "Instruments of Transfer" vom 22. November 2011 betreffend die Übertragung einer Aktie der Arrestschuldnerin auf F.________ und einer Aktie der Arrestgläubigerin auf G.________ und zum andern auf den "Certificates of
Incumbency", wonach beide Gesellschaften offenbar zwei Aktien ausgegeben hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass "irgendwelche mögliche Kommunikationen und Vereinbarungen zwischen F.________ und G.________ Rückschlüsse auf die Geschäfte der Verfahrensparteien zulassen". Allein mit derlei pauschalen Behauptungen ist nichts gewonnen.
Zur Begründung ihrer Willkürrüge beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf eine "Ungleichbehandlung in der Würdigung des Parteiverhaltens", die sie im vorinstanzlichen Verfahren ausgemacht haben will. Während ihr im Zusammenhang mit der möglichen Bedeutung der behaupteten Vereinbarung vom 21. November 2011 mangelhafte Prozessführung vorgeworfen werde, sehe das Obergericht darüber hinweg, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie jahrelang "etwas anderes" behauptet habe, erst in ihren Noveneingaben im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren "daran erinnern will, wie es tatsächlich gewesen sein soll". Der Vorwurf geht fehl. Wie den kantonalen Akten ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
und G.________ dar. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Hintergründe der Transaktionen erst mit den Noveneingaben vom 19. Juli und 29. November 2017 zur Sprache gebracht hätte.
Schliesslich beteuert die Beschwerdeführerin, tatsächlich "zahlreiche Ausführungen" zu den Noveneingaben der Beschwerdegegnerin gemacht zu haben. Das Obergericht habe die von ihr eingebrachten Urkunden, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin angeht, willkürlich nicht gewürdigt. Welche konkreten Ausführungen die Vorinstanz übergangen haben soll, mag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegen. Sie beanstandet einzig die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens des ukrainischen Antikorruptionsbüros vom 18. Dezember 2017. Diesem Schreiben zufolge sei in Bezug auf das Strafverfahren, aus dem die von der Beschwerdegegnerin in die vorinstanzlichen Verfahren eingeführten Dokumente stammen sollen, eine Untersuchung wegen illegaler Beschaffung und Fälschung von Dokumenten eröffnet worden. Das Obergericht erklärt, dem erwähnten Schreiben sei nicht zu entnehmen, inwiefern die der Arrestschuldnerin von der Strafuntersuchungsbehörde in Kiew zur Verfügung gestellten Dokumente falsche Informationen enthalten sollen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin kommt die Vorinstanz willkürlich zum Schluss, dass dies keine Fälschung beweise. Warum der blosse Umstand, dass eine Untersuchung wegen Fälschung von Dokumenten eröffnet wurde, die Fälschung
selbst beweisen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Soweit sie den Verdacht hegt, dass das Obergericht seinen Entscheiden "illegal beschaffte Beweismittel" zugrunde lege, stützt sie sich auf neue Vorbringen, die im hiesigen Verfahren unbeachtlich sind (E. 3). Zuletzt beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass das Obergericht das besagte Schreiben sowie seinen Inhalt nicht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin würdige. Erneut begnügt sich die Beschwerdeführerin mit blossen Mutmassungen. Inwiefern das Schreiben die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin beeinflussen soll, ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
7.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweisen sich die drei Beschwerden als unbegründet. Sie sind deshalb abzuweisen. Es muss mit der Aufhebung der Arrestbefehle des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2015 in den Verfahren EQxxx, EQyyy und EQzzz (s. Sachverhalt Bst. A und B) sein Bewenden haben. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 195/2018, 5A 196/2018 und 5A 197/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Der Beschwerdeführerin werden die an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistungen von Fr. 18'000.-- (Verfahren 5A 195/2018), Fr. 60'000.-- (Verfahren 5A 196/2018) und Fr. 22'000.-- (Verfahren 5A 197/2018) zurückerstattet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Monn