Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_767/2012

Urteil vom 22. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________ und U.________ W.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 17. August 2012.

Sachverhalt:

A.
T.________ W.________, geboren 1956, Tochter von U.________ und K.________ W.________, arbeitete seit Februar 2000 als Assistentin/Sekretärin bei der eidgenössischen Direktion für X.________ und war bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem am 26. November 2009 bei der Versicherten ein operativer Eingriff in Form einer Tumorexzision durchgeführt worden war, meldete sie sich am 31. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2010 eröffnete ihr die IV-Stelle Bern, es bestehe für die Zeit ab 1. Oktober 2010 voraussichtlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. T.________ W.________ verstarb am 30. Dezember 2010 infolge ihres Krebsleidens. Mit Verfügung vom 19. April 2011 sprach die IV-Stelle eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2010 und 31. Dezember 2010 zu.

U.________ und K.________ W.________ ersuchten im Januar 2011 die PUBLICA um Ausrichtung eines Todesfallkapitals. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beschied die Pensionskasse das Gesuch abschlägig.

B.
Die hiegegen erhobene Klage hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks betragsmässiger Ermittlung des Todesfallkapitals im Sinne der reglementarischen Bestimmungen und zur Auszahlung desselben an die PUBLICA zurückwies.

C.
Die PUBLICA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Klage von U.________ und K.________ W.________ beantragen.

U.________ und K.________ W.________ lassen zur Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in Auslegung des Vorsorgereglements erwogen, die Ausrichtung eines Todesfallkapitals im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital - 1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
1    Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
a  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b  die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c  die Kinder der versicherten Person;
d  die Eltern;
e  die Geschwister.
2    Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.126
3    Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4    Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.127
des Reglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerkes Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; BBl 2009 2721) sei beim Ableben einer rentenbeziehenden Person ausgeschlossen. Die Tochter der Beschwerdegegner sei am Tage ihres Todes (30. Dezember 2010) immer noch versichert und nicht rentenbeziehend im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. d
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
VRAB gewesen. Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenleistung der PUBLICA erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliege; daran habe es gefehlt. Zudem könne laut Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB der Anspruch auf eine Invalidenleistung der PUBLICA erst entstehen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Fortzahlung des Lohnes verpflichtet sei. Im Zeitpunkt des Todes von T.________ W.________ habe erst ein Vorbescheid und noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vorgelegen. Weil die ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung des Lohnes weiterhin verpflichtet gewesen sei, somit vor dem Ableben von T.________ W.________ keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge fällig geworden seien, habe die Verstorbene im
Zeitpunkt ihre Todes als versichert und nicht als rentenbeziehend zu gelten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital - 1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
1    Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
a  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b  die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c  die Kinder der versicherten Person;
d  die Eltern;
e  die Geschwister.
2    Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.126
3    Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4    Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.127
VRAB seien erfüllt; den Eltern der Verstorbenen stehe daher das reglementarisch vorgesehene Todesfallkapital zu.

2.2. Die PUBLICA bestreitet nicht, dass die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis mindestens zum 30. Dezember 2010 gegolten habe. Sie bringt jedoch vor, dass unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG und in Anwendung der Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass ein Rentenaufschub aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht des früheren Arbeitgebers keinen Einfluss auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge habe. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts komme es für die Qualifikation als rentenbeziehende Person nicht darauf an, ob bereits eine Rente fällig, d.h. effektiv bezogen worden sei, sondern lediglich, ob sich aufgrund der Realisierung des versicherten Ereignisses ein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente ergeben habe. Mit der Verfügung vom 19. April 2011 der IV-Stelle, die eine IV-Rente ab Oktober 2010 zugesprochen habe, sei für die verstorbene T.________ W.________ auch der Invalidenrentenanspruch der beruflichen Vorsorge per Oktober 2010 entstanden.

3.
Strittig ist somit, ob T.________ W.________ noch vor ihrem Tod als "rentenbeziehend" im Sinne des Vorsorgereglements zu qualifizieren ist.

3.1. PUBLICA-Gesetz, PKBV 1 und VRAB sind öffentlich-rechtliche Erlasse. Deren Bestimmungen sind somit nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren (BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm, wie sich namentlich aus den Materialien ergibt, deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (9C_687/2012 vom 1. Mai 2013 E. 5.1, BGE 138 II 107 E. 5.2 S. 107 f.; 138 V 17 E. 4.2 S. 20; 131 III 33 E. 2 S. 35; je mit Hinweisen).

3.2. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
und Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (9C_297/2012 vom 3. September 2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Art. 43 ff
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
. VRAB unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen" sieht im Grundsatz Hinterlassenenleistungen - von hier nicht weiter interessierenden Fällen abgesehen - unter zwei Bedingungen vor: Die verstorbene Person muss im Zeitpunkt des Todes versichert gewesen sein (Art. 43 Abs. 1 lit. a
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
VRAB mit Verweis auf Art. 18 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c  als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d  von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
BVG), oder sie muss von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhalten (Art. 43 Abs. 1 lit. d
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
VRAB mit Verweis auf Art. 18 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c  als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d  von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
BVG).

Das Reglement unterscheidet sodann, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, zwischen Hinterlassenenleistungen, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und anderseits Hinterlassenenleistungen, die beim Tod einer versicherten (und nicht rentenbeziehenden) Person entstehen. Erstere sind Ehegatten-, Lebenspartner- und Waisenrenten (Art. 44
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente - 1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
1    Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
b  das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
c  eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2    Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:
a  beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50;
b  beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG.111
2bis    Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.112
3    Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
4    Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.
5    Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.113
-48
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 48 Höhe der Waisenrente - 1 Die Waisenrente beträgt:
1    Die Waisenrente beträgt:
a  beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
b  beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
c  beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.122
2    Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
VRAB), letztere sind Todesfallkapitalien für bestimmte hinterbliebene Personen, u.a. die Eltern (Art. 49 Abs. 1 lit. d
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VRAB Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital - 1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
1    Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
a  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b  die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c  die Kinder der versicherten Person;
d  die Eltern;
e  die Geschwister.
2    Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.126
3    Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4    Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.127
VRAB). Es wird somit differenziert, je nachdem, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht (so auch das kantonale Gericht, vgl. 1 E. 4.1).

3.4. Nach Art. 51 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB).

3.5. Einerseits unterscheidet das Reglement zwischen versicherten und rentenbeziehenden Personen (Art. 44
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente - 1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
1    Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
b  das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
c  eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2    Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:
a  beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50;
b  beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG.111
2bis    Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.112
3    Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
4    Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.
5    Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.113
- 47
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 47 Anspruch auf Waisenrente - 1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
1    Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2    Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
3    Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.
4    Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5    Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.
VRAB). Das Wort "rentenbeziehend" erscheint vorerst klar: Es handelt sich um eine Person, die tatsächlich eine Rente bezieht. Sodann wird in Art. 43 Abs. 1 lit. d
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
VRAB gefordert, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder eine Invalidenrente "erhielt". Auch diese Wendung deutet entsprechend ihrem Wortlaut auf einen tatsächlichen Rentenbezug hin.

Anderseits wird dann aber in Art. 51 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB statuiert, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst bestehe, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliege. Da in manchen Fällen, so auch hier, eine Verfügung der Invalidenversicherung rückwirkende Rentenzusprachen vorsieht - und damit auch rückwirkend zuzusprechende Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zur Folge hat - kann die Bedeutung von Art. 51 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB nur darin liegen, dass sich der Anspruchsbeginn grundsätzlich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung richtet; vorbehalten ist eine spätere Rentenzahlung nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (Art. 52
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB). Unstreitig hatte die verstorbene T.________ W.________ einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung von Oktober bis und mit Dezember 2010.

3.6. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob Art. 52
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB (Titel: "Anspruchsbeginn und -ende") entsprechend dessen Wortlaut die "Entstehung" des Rentenanspruchs meint, oder ob damit ein bereits entstandener Rentenanspruch nur aufgeschoben werde.

Eine Auslegung der Art. 43
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
- 47
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 47 Anspruch auf Waisenrente - 1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
1    Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2    Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
3    Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.
4    Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5    Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.
nach dem Wortlaut ("rentenbeziehend" resp. Rente "erhalten") führte zu einem Widerspruch mit der Regelung in Art. 51
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB, welche den Anspruchsbeginn mit dem Bestehen des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung koordiniert. Art. 52
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB kann daher nur so verstanden werden, dass ein an sich bestehender Anspruch aufgeschoben wird und erst dann zur Auszahlung gelangt, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Art. 52
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB stellt somit eine Überentschädigungsregelung dar, die sich nahtlos einfügt in die allgemeine Überentschädigungsregelung gemäss Art. 77
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB (nachstehend). Dieses Verständnis entspricht im übrigen auch der Lösung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG für die obligatorische berufliche Vorsorge, welcher nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand haben, sondern einzig vorsehen, dass die Vorsorgeeinrichtung unter bestimmten Bedingungen die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann ( Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG und FZG, 2010, N 9 zu Art. 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG). Die Qualifikation als Rentenaufschub wegen Überentschädigung im gleichen Sinne wie die Regelung für die obligatorsiche berufliche Vorsorge
erscheint schliesslich auch deshalb naheliegender, weil Art. 43
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
VRAB die grundsätzlichen Bedingungen für die Hinterlassenenleistungen mit Verweis auf das BVG (Art. 18 Bst. a
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 18 Ende der Versicherung - 1 Die Versicherung endet:
1    Die Versicherung endet:
a  mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;
b  bei Erreichen des Referenzalters26, unter Vorbehalt von Artikel 18b.
c  ...
2    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Person versichert während:
a  eines Monats nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses;
b  höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; bei bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198328 (AVIV) vorbehalten.29
3    In den Fällen nach Absatz 2 entsprechen die Leistungen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.30
und b) ausgestaltet sind (E. 3.2).

3.7. Art. 77
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB regelt die Überentschädigung im allgemeinen. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten unter anderem weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen (Art. 77 Abs. 3 Bst. g). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB). Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ist ein Ersatzeinkommen im Sinne dieser Bestimmung, und die Regelung von Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB - Auszahlung der IV-Rente erst nach Ende der Lohnfortzahlung - ist auch im Lichte von Art. 77
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB auszulegen, was zum gleichen Ergebnis führt.

3.8. Gemäss Verfügung vom 19. April 2011 wurde dem Vater von T.________ W.________ für seine verstorbene Tochter für die Zeit vom 1. Oktober - 31. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente ausbezahlt. Da sich nebst dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle - sämtliche anderen Voraussetzungen gemäss Art. 51
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB verwirklicht haben (insbesondere jene aus Art. 51 Abs. 2 lit. a
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB), gilt T.________ W.________ vom 1. Oktober 2010 bis 30. Dezember 2010 als anspruchsberechtigt in Bezug auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge.
Für die Unterscheidung zwischen versicherten und rentenbeziehenden Personen ist nicht einzig darauf abzustellen, ob eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge fällig und allenfalls bereits ausbezahlt worden ist. Als rentenbeziehend ist vielmehr auch jene Person zu bezeichnen, die einen Anspruch auf Rentenleistungen hat, wegen Überentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB aber auf deren tatsächliche Ausrichtung verzichten muss.

3.9. T.________ W.________ gilt für die Zeit zwischen 1. Oktober 2010 und 30. Dezember 2010 im Sinne des VRAB als rentenbeziehend. Die Invalidenrente wurde ihr am 19. April 2011 durch die IV-Stelle rückwirkend zugesprochen, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes Anspruch auf eine Invalidenrente der PUBLICA gemäss Art. 51
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
VRAB hatte. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, welche nach Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
VRAB der Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge entgegenstand, ändert daran nichts.
Die Vorinstanz hat das Reglement der PUBLICA unrichtig angewendet und damit gegen Bundesrecht verstossen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die obsiegende PUBLICA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 49 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2012 wird aufgehoben. Die Klage der Beschwerdegegner wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_767/2012
Datum : 22. Mai 2013
Publiziert : 18. Juni 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BVG: 6 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
18 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c  als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d  von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
26 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
VRAB: 18 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 18 Ende der Versicherung - 1 Die Versicherung endet:
1    Die Versicherung endet:
a  mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;
b  bei Erreichen des Referenzalters26, unter Vorbehalt von Artikel 18b.
c  ...
2    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Person versichert während:
a  eines Monats nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses;
b  höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; bei bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198328 (AVIV) vorbehalten.29
3    In den Fällen nach Absatz 2 entsprechen die Leistungen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.30
43 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 43 Grundsatz - 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d  von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2    Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:106
a  an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b  an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c  an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d  an die Eltern;
e  an die Geschwister;
f  an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.108
3    Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.109
44 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente - 1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
1    Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
b  das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
c  eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2    Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:
a  beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50;
b  beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG.111
2bis    Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.112
3    Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
4    Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.
5    Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.113
47 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 47 Anspruch auf Waisenrente - 1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
1    Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2    Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
3    Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.
4    Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5    Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.
48 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 48 Höhe der Waisenrente - 1 Die Waisenrente beträgt:
1    Die Waisenrente beträgt:
a  beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
b  beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
c  beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.122
2    Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
49 
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VRAB Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital - 1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
1    Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:123
a  natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b  die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c  die Kinder der versicherten Person;
d  die Eltern;
e  die Geschwister.
2    Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.126
3    Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4    Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.127
51 
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 51 Invalidität - 1 ...129
1    ...129
2    Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a  im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4    Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.130
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SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2    Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
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SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
BGE Register
126-V-143 • 131-III-33 • 133-II-249 • 133-V-314 • 138-II-105 • 138-V-17 • 138-V-98
Weitere Urteile ab 2000
9C_297/2012 • 9C_687/2012 • 9C_767/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
berufliche vorsorge • invalidenleistung • tod • arbeitgeber • invalidenrente • lohnfortzahlung • iv-stelle • bundesgericht • beschwerdegegner • hinterlassenenleistung • vorsorgeeinrichtung • frage • vorinstanz • bedingung • pensionskasse des bundes • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • abweisung • bundesamt für sozialversicherungen • weiler • rechtsverletzung
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BBl
2009/2721