Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 129/2024

Urteil vom 22. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 10. Januar 2024
(SK 23 259).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.A.________ am 10. Januar 2024 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h zu einer Busse von Fr. 400.--. Es auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--.

B.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

1.3. Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO).
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint oder bejaht, muss sich auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B 410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B 107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B 1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2; 6B 399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang (ausführlich zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO Urteile 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Dies entspricht auch der ratio legis von Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO, welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteile 6B 410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B 107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2; 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Die vorliegende Konstellation führt im Ergebnis zur bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteile 6B 410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B 107/2019 vom 12. August 2019 E.
1.2; 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit.

2.1. Es ist unbestritten, dass am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr innerorts auf der Kanderstegstrasse in Kandergrund die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten wurde, und zwar mit einem Maserati, der auf die B.A.________ AG eingetragen ist. Der Beschwerdeführer ist deren Geschäftsführer. Er bestreitet, den Maserati zu jenem Zeitpunkt gelenkt zu haben.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Täterschaft könne mit den Radarfotos nicht bewiesen werden. Er habe entlastende Behauptungen vorgebracht, indem er andere mögliche Lenker genannt habe. Deshalb hätte sein übriges Schweigen nicht als Indiz für seine Täterschaft gewertet werden dürfen. Im Ergebnis würden keine Indizien für seine Täterschaft sprechen.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen
näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B 1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B 1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B 1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B 439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B 571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B 1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B 243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B 791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B 812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B 1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B 243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B 914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B 812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt
sind (Urteile 6B 1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B 243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B 748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B 1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B 1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B 235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B 812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, sie habe nur zu prüfen, ob die Erstinstanz willkürlich angenommen habe, dass der Beschwerdeführer den Maserati gelenkt habe, als die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
StPO).

2.4.2. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Inhaber der nach ihm benannten B.A.________ AG, auf die der Maserati eingetragen ist. Gemäss Vorinstanz sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Gesellschaft durch eine andere Person beherrscht wird. Der Beschwerdeführer verfüge über deren Aktiva und über deren Geschäftsfahrzeuge. Demnach gelte er als materieller Halter des Maserati, weshalb grundsätzlich das Halterindiz auf ihm laste.

2.4.3. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als sich seine Täterschaft nur gestützt auf die Radarfotos nicht mit Sicherheit beweisen lasse, weil das Gesicht des Lenkers nicht eindeutig erkennbar sei. Allerdings lasse ein Radarfoto erkennen, dass der Maserati mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem Mann gelenkt worden sei. Zudem geht die Vorinstanz unter Würdigung der Radarfotos und der Vergleichsbilder davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Beifahrersitz sass. Damit könne die Ehefrau als Lenkerin ausgeschlossen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei am Samstag, 4. Juni 2022, um 16:55 Uhr in Kandergrund erfolgt. Damit sei eine Geschäftsfahrt eines Angestellten der B.A.________ AG mit Sitz in Biel unwahrscheinlich. Vielmehr sei aufgrund der konkreten Umstände von einem Wochenendausflug des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau auszugehen. Die Vorinstanz hält es für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Maserati mit einen Zeitwert von mindestens Fr. 68'000.-- seinen Angestellten oder anderen Familienmitgliedern als seiner Ehefrau beliebig für Wochenendausflüge zur Verfügung stellt. Daraus schliesst sie, dass neben dem Halterindiz diverse Hinweise für die Täterschaft des
Beschwerdeführers sprechen. Die Vorinstanz nimmt angesichts dieser Umstände zutreffend an, dass eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sein solle.

2.4.4. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren eine Verletzung seines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts geltend und rief die Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" an. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, "alle" würden den Maserati benutzen; damit seien auch seine Familienmitglieder gemeint. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer gefahren sei. Die Vorinstanz hält fest, damit habe der Beschwerdeführer von sich aus seine Familienmitglieder und sechs Angestellte pauschal als mögliche Täter genannt. Anschliessend habe er es trotz Halterindiz und belastenden Beweiselementen unterlassen, seine entlastenden Behauptungen zu substanziieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, darf dieses partielle Schweigen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, ohne dass dadurch Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
StPO verletzt würde (vgl. Urteil 6B 1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2).

2.4.5. Die Vorinstanz ergänzt, mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau aufgrund des Radarfotos als Lenkerin ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe bloss pauschal behauptet, der Maserati sei ein Geschäftsfahrzeug, das "verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder" fahren würden. Gemäss Vorinstanz ist den Akten kein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass neben der Ehefrau ein weiteres Familienmitglied zum Tatzeitpunkt gefahren sein könnte. Mithin habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass es sich beim Lenker um eine Person nach Art. 168
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
StPO handle. Wenn der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf seine erwachsenen Kinder verweist, dann verstösst er gegen das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. auch Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
Satz 2 StPO), denn er legt nicht hinreichend dar, dass er dies bereits im kantonalen Verfahren rechtsgenüglich vorgebracht hätte.

2.4.6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt gemäss Urteil 6B 235/2021 vom 29. Juli 2021 durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Denn auch dort vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorzubringen, dass es sich beim Lenker um einen Angehörigen im Sinne von Art. 168
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
StPO handelt. Stattdessen gab er pauschal an, seine Familie und Freunde hätten alle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zu benutzen (vgl. dort E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der vom Beschwerdeführer konkret genannte mögliche Täterkreis auf seine sechs Angestellten beschränkt. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren pauschal vor, er pflege zu seinen Angestellten ein gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung zu ihnen als mögliche Lenker unzumutbar sei. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, dass sehr gute, vertraute oder freundschaftliche Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
. StPO begründen.

2.4.7. Die Vorinstanz schützt die erstinstanzliche Erwägungen, wonach als Schutzbehauptung erscheint, wenn der Beschwerdeführer pauschal vorträgt, der Maserati sei ein Geschäftsfahrzeug, auf das "alle" Zugriff hätten. Weiter wies die Vorinstanz mit der Erstinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung seinen anfänglichen Aussagen widersprochen habe mit der Aussage, der Maserati werde vor allem von Familienmitgliedern gefahren. Die Vorinstanzen halten auch für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht habe ausfindig machen können, welcher seiner sechs Angestellten den Maserati gelenkt habe. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, konnte unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts des Radarfotos, vom Beschwerdeführer erwartet werden, Angaben dazu zu machen, wer ausser ihm konkret als Täter in Frage kommt, was er weiterhin nicht tut (vgl. etwa Urteil 6B 1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.3).

2.4.8. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Erstinstanz von einer schlichten Schutzbehauptung ausgehen durfte, als der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbrachte, auch Familienmitglieder und Angestellte hätten Zugang zum Maserati. Darin liegt keine Verletzung der Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare". Denn diese Maximen hinderten die Vorinstanzen aufgrund der konkreten Fallumstände nicht daran, die Vorbringen des Beschwerdeführers als schlichte Schutzbehauptung zu würdigen. Darin liegt keine Umkehr der Beweislast und keine Verletzung der Unschuldsvermutung. In dem Masse, wie die beschuldigte Person auf Mitwirkung verzichtet, begibt sie sich der Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und ihre Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B 843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Dass dies nicht geschehen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.

2.5. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_129/2024
Date : 22. April 2024
Published : 10. Mai 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)


Legislation register
BGG: 42  66  80  95  97  99  105  106
StPO: 113  168  398
BGE-register
125-I-492 • 137-II-353 • 138-IV-47 • 141-IV-249 • 142-IV-207 • 144-I-242 • 145-IV-50 • 146-IV-88 • 147-I-57 • 147-IV-176 • 147-IV-73 • 148-IV-356 • 148-IV-409 • 148-V-366
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