Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 934/2017, 6B 954/2017

Urteil vom 22. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B 934/2017
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Beschwerdegegner 1,

und

6B 954/2017
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann,
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3.

Gegenstand
6B 934/2017
Strafzumessung; Höhe des Tagessatzes (Betrug),

6B 954/2017
Betrug,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. Januar 2017 (SK 15 274).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern erhob am 25. August 2014 Anklage gegen X.________ und weitere Personen wegen mehrfachen Betrugs. Der Anklage liegt u.a. folgender Vorwurf zugrunde: X.________ war seit 1980 Geschäftsführer der B.________ AG. C.________ war in den Jahren 2000 bis 2010 bei der A.________ AG angestellt. Während dem ersten Jahr arbeitete er als Sachbearbeiter Einkauf, ehe er zum Leiter Einkauf Marketing befördert wurde. Zum Aufgabenbereich von C.________ gehörte insbesondere, für die jeweiligen Projekte Offerten bei verschiedenen Lieferanten einzuholen, Bestellungen zu tätigen und die Abwicklung der Projekte zu überwachen. Im Einkaufsprozess der A.________ AG wurden jeweils zuerst mindestens drei schriftliche Offerten von Lieferanten eingeholt. Die definitiven Offerten wurden auf einer Kostenübersicht ("cost comparison") zusammengestellt, wobei in der Regel die günstigste Offerte akzeptiert und danach die Bestellung ausgelöst wurde. Zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 holte C.________ auch bei der B.________ AG Offerten für die Lieferung von verschiedenen Produkten ein. Falls die B.________ AG die günstigste Anbieterin war, erstellte X.________ in Absprache mit C.________ eine neue
Offerte mit einem höheren Preis als dem zuletzt offerierten. Der neue höhere Preis wurde so festgesetzt, dass die B.________ AG trotzdem noch die günstigste Anbieterin war. Auf diese Weise wurden ca. 8 bis 10 Offerten mit einer Gesamtdifferenz von Fr. 81'372.-- abgeändert, für welche die B.________ AG trotz des höheren Preises auf Empfehlung von C.________ als immer noch günstigste Anbieterin von der A.________ AG den Zuschlag erhielt. Im Anschluss daran lieferte die B.________ AG die entsprechenden Produkte und stellte den mit C.________ vereinbarten höheren Preis gemäss Zuschlag in Rechnung. C.________ erhielt auf Veranlassung von X.________ von der B.________ AG vereinbarungsgemäss die Differenz zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem gemeinsam vereinbarten höheren Preis ausbezahlt. Insgesamt erfolgten sechs Zahlungen im Betrag von Fr. 81'372.-- von der B.________ AG an C.________.

B.
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 8. Mai 2015 des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________ zum Nachteil der A.________ AG, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 370.-- und verpflichtete ihn unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zur Zahlung von Fr. 81'372.-- (zzgl. Zins) Schadenersatz an die A.________ AG.

C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 30. Januar 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Zivilforderung der A.________ AG. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.--.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen.

E.
Die Staatsanwaltschaft gelangt ebenfalls mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, X.________ sei zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu mind. Fr. 800.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer höheren Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Die Staatsanwaltschaft und die A.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde von X.________. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Er macht unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Prof. D.________ geltend, C.________ sei von der Beschwerdegegnerin 3 beauftragt worden und befugt gewesen, in deren Namen die entsprechenden Verträge abzuschliessen resp. den Abschluss vorzubereiten und zu autorisieren. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat sei nicht durch eine eigentliche Täuschungshandlung erfolgt, sondern durch das Ausnützen der C.________ eingeräumten Vertrauensposition. C.________ habe die Vermögensdisposition für die Beschwerdegegnerin 3, also in deren Namen vorgenommen. Mit der Tathandlung hätte er sich mithin selbst täuschen müssen. Die täuschende Handlung habe nicht den Zweck gehabt, den über das Vermögen Disponierenden zu täuschen, um eine Vermögensverschiebung zu erwirken, sondern einzig zu kaschieren, dass die von ihm im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz vorgenommene Vermögensverfügung nicht gemäss den Vereinbarungen mit dem Auftraggeber erfolgten. Die Beschwerdegegnerin 3 habe sich entgegen der Vorinstanz weder über den Preis geirrt noch eine entsprechende Vermögensdisposition veranlasst. Sie habe
die entsprechende Entscheidungskompetenz an C.________ delegiert und somit mit der konkreten Entscheidungskompetenz nur über den sie vertretenden C.________ zu tun gehabt. Eine eigentliche Irreführung des Vermögensinhabers sei nicht erfolgt. Er habe lediglich den Tatbestand der Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
aUWG erfüllt. Die Strafverfolgung für dieses Delikt sei jedoch verjährt.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

2.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, C.________ und der Beschwerdeführer 2 hätten die Beschwerdegegnerin 3 mit den abgesprochenen Preiserhöhungen darüber getäuscht, welches tatsächlich der günstigste Preis gewesen wäre, zu dem die entsprechenden Artikel hätten eingekauft werden können. Ohne die Einwilligung und das Mitmachen des Beschwerdeführers 2 wäre das Vorgehen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer 2 und C.________ hätten zusammengewirkt und seien Mittäter. Der Vertrauensbonus, den C.________ als langjähriger Mitarbeiter und Leiter der Abteilung E.________ bei der Beschwerdegegnerin 3 genossen habe, sei von beiden ausgenutzt worden. Sie hätten gewusst, dass für die Beschwerdegegnerin 3 nicht oder jedenfalls nicht ohne grosse Mühe überprüfbar war, ob vor der Aufnahme in die "cost comparison" offerierte Preise aufgrund der Kenntnis der Konkurrenzofferten durch C.________ nach oben angepasst worden seien. Eine solche Überprüfung wäre der Beschwerdegegnerin 3 denn auch nicht zumutbar gewesen. C.________ habe wie auch die ihm unterstellten Einkäufer eigene Einkaufsprojekte gehabt, bei denen die Kommunikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin gelaufen sei, welche Veränderungen der Preise ohne sachlichen Grund hätte erkennen
können. Von einer Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin 3 habe über vorgeschriebene Abläufe im Beschaffungsprozess verfügt, die eine gewisse Kontrolle der Einkäufer ermöglicht hätten. Die Einkäufer hätten keine vollkommene Freiheit gehabt und hätten nach Einholung der Offerten nicht alleine über eine Bestellung entschieden. Dennoch hätten sie nicht jegliches Handeln ihrer Angestellten kontrollieren können. In einem funktionierenden Unternehmen müsse den Angestellten zwingend ein gewisses Grundvertrauen entgegengebracht werden. Eine lückenlose Kontrolle sei nicht möglich. Der Beschwerdegegnerin 3 könne jedenfalls keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil E. 14.1 S. 16 f.).
Die Beschwerdegegnerin 3 habe sich über den Preis geirrt, zu dem sie die Merchandisingartikel bei B.________ AG hätte beschaffen können. Aufgrund dieses Irrtums habe sie eine Vermögensdisposition veranlasst. Sie habe die von der B.________ AG an sie gestellten Rechnungen über den abgesprochenen höheren Preis bezahlt. Sie habe dadurch einen Vermögensschaden im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich offerierten Preis und dem nach Absprache zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer 2 festgesetzten Preis der Schlussofferte erlitten. Der Schaden entspreche dem Totalbetrag von Fr. 81'372.--, den der Beschwerdeführer 2 bzw. die B.________ AG an C.________ überwiesen habe. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition sei offensichtlich gegeben. Ebenso bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. In Kenntnis des ursprünglich offerierten tieferen Preises hätte die Beschwerdegegnerin 3 logischerweise für dieselbe Lieferung nur diesen bezahlt. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdegegnerin 3 freiwillig für dieselbe Menge und Qualität eines Produkts hätte mehr bezahlen sollen (angefochtenes Urteil S. 17).
Der Beschwerdeführer 2 habe sich mit C.________ abgesprochen und diesem mehrfach grössere Summen überweisen lassen. Er sei sich der Unzulässigkeit seines Handelns bewusst gewesen. Indem er die Differenz aus den erhöhten Offerten vollständig an C.________ habe überweisen lassen, habe er diesen ungerechtfertigt bereichert. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung sei jedenfalls in Bezug auf C.________ zu bejahen. Der Beschwerdeführer 2 habe sich daher des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 14.2 S. 17).

2.4. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet zu Recht, es mangle ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an einer Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Bei der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um eine juristische Person. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB unterliegen können daher nur die für sie handelnden natürlichen Personen (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB). Welche - allenfalls für die Vertragsabschlüsse verantwortlichen - natürlichen Personen konkret getäuscht wurden, zeigt die Vorinstanz allerdings nicht auf. Solches ergibt sich auch nicht aus der Anklageschrift, die C.________ und dem Beschwerdeführer 2 ebenfalls vorwirft, sie hätten die Beschwerdegegnerin 3 getäuscht.
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 3 machen in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht geltend, C.________ habe nicht alleine über die Auftragsvergabe entscheiden können. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sondern habe in der "cost comparison" lediglich eine bestimmte Empfehlung abgeben bzw. einen bestimmten Lieferanten vorschlagen können (vgl. act. 13 und 14). Dies ändert nichts daran, dass weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Anklageschrift hervorgeht, welche natürlichen Personen im Zusammenhang mit den angeklagten Geschäften konkret einer arglistigen Täuschung unterlagen.
Im Übrigen sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu den Pflichten und Befugnissen von C.________ bzw. zu der ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Bestellungen übertragenen Verantwortung auch wenig präzise. C.________ hatte gemäss der Vorinstanz eine leitende Stellung inne. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich bspw. auch, dass er Aufträge, welche an die B.________ AG vergeben wurden, teilweise alleine betreute (angefochtenes Urteil E. 12.4 S. 14). Daraus geht sodann hervor, dass C.________ eigene Einkaufsprojekte hatte, bei denen die Kommunikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin gelaufen sei (angefochtenes Urteil S. 16; vgl. oben E. 2.3). In der Anklageschrift wird ihm zudem vorgeworfen, er habe nicht nur die Offerten einholen, sondern auch die Bestellungen machen und die Abwicklung der Projekte überwachen müssen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass C.________, auch wenn er selber für die Beschwerdegegnerin 3 nicht zeichnungsberechtigt war, bei dieser intern die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (siehe dazu etwa BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen) innehatte und dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - niemanden täuschte, sondern durch
seine Handlungen vielmehr das in ihn als leitender Angestellter gesetzte Vertrauen missbrauchte. Bei dieser Sachlage käme ein Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft mit C.________, nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer 2 selber nicht für die Beschwerdegegnerin 3 tätig war, kann er sich von vornherein auch nicht als Mittäter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu deren Nachteil strafbar gemacht haben.

2.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verstösst gegen Bundesrecht. Damit braucht auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers 2 in seiner Beschwerde nicht mehr eingegangen zu werden. Da der angefochtene Schuldspruch aufzuheben ist, erübrigt sich auch eine Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, welche ausschliesslich den Strafpunkt betrifft.

3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid im Verfahren 6B 954/2017 wird das Verfahren 6B 934/2017 gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin 3 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerin 3 haben den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 934/2017 und 6B 954/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde von X.________ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 6B 954/2017). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2017wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Verfahren 6B 934/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Der A.________ AG werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

5.
Der Kanton Bern und die A.________ AG haben X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_934/2017
Date : 22. März 2018
Published : 09. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Betrug


Legislation register
BGG: 66  68  71
BZP: 24
StGB: 4a  23  146  158
ZGB: 55
BGE-register
113-IA-390 • 126-V-283 • 133-IV-215 • 135-IV-76 • 140-IV-11 • 142-IV-153 • 142-IV-346
Weitere Urteile ab 2000
6B_934/2017 • 6B_954/2017
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