Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 704/2015

Urteil vom 22. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. August 2015.

Sachverhalt:

A.
C.________ und D.________ sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Nr. 194 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Sie störten sich an Pflanzen auf dem Nachbargrundstück Nr. 195 und verlangten von dessen Eigentümern vergeblich, insbesondere eine Thuja, zwei Lorbeersträucher, eine Zierkirsche und eine Bambushecke auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe zurückzuschneiden. Am bepflanzten Grundstück Nr. 195 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) besteht Stockwerkeigentum mit fünf Einheiten (Nrn. 2006-2010).

B.
C.________ und D.________ (Kläger) stellten am 23. April 2013 ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (Beklagter) und gegen die A.________ AG (Beklagte) als Eigentümer aller fünf Stockwerkeigentumsanteile Nrn. 2006-2010. Das Friedensrichteramt E.________ stellte das Schlichtungsgesuch den Beklagten zu und lud auf den 27. Mai 2013 zur Verhandlung vor. Die Beklagten ersuchten um Verschiebung und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort und einer Widerklage. Das Friedensrichteramt entsprach dem Gesuch und verschob die Verhandlung auf den 22. Juli 2013, lehnte hingegen die Anordnung eines Schriftenwechsels ab (Verfügungen vom 13. und 22. Mai 2013). Die Beklagten stellten ein zweites gleichlautendes Gesuch, dem das Friedensrichteramt nicht entsprach (Verfügung vom 17. Juli 2013). Die Schlichtungsverhandlung fand in Abwesenheit der Beklagten statt. Den Klägern wurde am 12. August 2013 die Klagebewilligung erteilt.

C.
Am 29. Oktober 2013 leiteten die Kläger am Bezirksgericht E.________ das Verfahren betreffend Zurückschneiden von Pflanzen ein. Die Beklagten beantragten, das Verfahren insbesondere auf die Frage nach der Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab (Verfügung vom 4. Februar 2014). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde der Beklagten mangels anfechtbaren Zwischenentscheids nicht ein (Urteil 5A 427/2014 vom 16. Juni 2014). Auf Verlangen des Bezirksgerichts hin reichten die Kläger am 30. September 2014 Belege zu den Eigentumsverhältnissen ein, aus denen hervorging, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 ihren Stockwerkeigentumsanteil Nr. 2008 sowie drei Anteile an der Einstellhalle Nr. 2010 an die Ehegatten F.________ und G.________ verkauft hatte. Nach Durchführung der Hauptverhandlung, der die Beklagten unentschuldigt ferngeblieben waren, wies das Bezirksgericht die Klage infolge fehlender Passivlegitimation ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte der Beklagten die Gerichtskosten von Fr. 1'850.-- und eine Parteientschädigung an die Kläger von Fr. 5'059.50 (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 4. März 2015).

D.
Die Beklagten erhoben Beschwerde und beantragten zur Hauptsache, das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben, die Klagevoraussetzungen zu prüfen und festzuhalten, dass den Beklagten keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor Bezirksgericht auferlegt werden dürfen. Das Kantonsgericht Luzern beanstandete nicht, dass das Bezirksgericht auf die Klage eingetreten war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde auferlegte es der Beklagten Fr. 1'100 an Gerichtskosten und Fr. 2'947.85 als Parteientschädigung an die Kläger, sprach den Beklagten aber keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 2). Es verpflichtete die Beklagten, 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, nämlich Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 1'760.40 (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 4. August 2015).

E.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erneuern die Beklagten vor Bundesgericht im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 14. September 2015). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der Streitigkeit unter Nachbarn über das Zurückschneiden von Pflanzen (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
/684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
und Art. 688
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB) geht es um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4 S. 5) weniger als Fr. 10'000.-- beträgt und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von hier Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 45 II 402 E. 1 S. 405 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteil 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Die Beklagten bemängeln zwar, dass der Streitwert im kantonalen Verfahren nie abschliessend festgestellt worden sei (S. 1 der Beschwerdeschrift), behaupten und belegen aber selber nicht, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; 140 III 571 E. 1.2 S. 574). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen die Beklagten mit einer Vielzahl von angeblichen Mängeln des Schlichtungsverfahrens, des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht (S. 2 f. lit. a-n der Beschwerdeschrift). Sie vermögen damit kein allgemeines Interesse daran zu belegen, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Bei den Fragen, deren Beurteilung die Beklagten verlangen, geht es lediglich um Rechtsanwendung bezogen und beschränkt auf ihren konkreten Fall, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden darf (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503).

1.3. Liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe kann als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), lautet zum Nachteil der Beklagten (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, so dass die blossen Verweise auf Eingaben und Ausführungen im kantonalen Verfahren (z.B. S. 5 und S. 18 der Beschwerdeschrift) nicht genügen und unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang eingegangen werden.

2.
Bereits vor Kantonsgericht haben die Beklagten einerseits beantragt, das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Ziff. 1 (Abweisung der Klage infolge fehlender Passivlegitimation) aufzuheben, andererseits aber begehrt, die Klagevoraussetzungen und die Klagezulassung neu zu prüfen und zu beurteilen. Ihre Begehren haben sie zur Hauptsache damit begründet, dass das Bezirksgericht mangels gültiger Klagebewilligung einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen und ihnen folglich keine Kosten hätte auferlegen dürfen. Im Lichte dieser Vorbringen hat das Kantonsgericht die widersprüchlichen und formell ungenügenden Rechtsbegehren dahin gehend ausgelegt, dass zuerst zu prüfen ist, ob das Bezirksgericht zu Recht die Gültigkeit der Klagebewilligung bejaht hat und auf die Klage eingetreten ist (E. 6 S. 6 ff.), und dass in einem zweiten Schritt die Verlegung der Prozesskosten im Falle der Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation zu beurteilen ist (E. 7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Da die Rechtsbegehren der Beklagten vor Bundesgericht im Wesentlichen gleich lauten wie vor Kantonsgericht, ist auch gleich vorzugehen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).

3.
Die Beklagten bemängeln den Ablauf des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung. Auf die Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen, so dass die Prozesskosten im bezirksgerichtlichen Verfahren den unterliegenden Klägern (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) und nicht - auch nicht teilweise - ihnen (Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
bzw. f ZPO) aufzuerlegen gewesen wären. Sie rügen in allen Punkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (z.B. S. 5 Bst. A, S. 6 Bst. B, S. 8 f. Bst. C, S. 13 zu 6.3.2, S. 15 zu 6.3.7 und zu 6.4 sowie S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift).

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kann diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden (Urteil 5A 693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713).

3.2. Die aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410). Eine derart verwiesene Begründung der Rechtsmittelinstanz widerspricht auch nicht der EMRK (Urteil 5A 888/2011 vom 20.
Juni 2012 E. 4.3).

3.3. Es kann hier vorausgeschickt werden, dass das angefochtene Urteil den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung genügt. Darauf wird im Sachzusammenhang nur mehr hinzuweisen sein, rügen doch die Beklagten bei jeder kantonsgerichtlich beurteilten Frage eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Vorweg sind die Beklagten zudem daran zu erinnern, dass mit dem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (zit. Urteil 5A 888/2011 E. 4.5 und Urteil 5A 681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine Verletzung der unmittelbar aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Regeln frei, kantonales und eidgenössisches Gesetzesrecht hingegen lediglich auf Willkür hin (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 2D 58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 140 I 285, wohl aber in: Praxis 104/2015 Nr. 22 S. 172). Dieselbe Prüfungsbefugnis gilt für Sachverhaltsfeststellungen (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334).

4.
Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) erblicken die Beklagten darin, dass ihnen eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch der Kläger verweigert worden ist (S. 4 ff. Bst. A und S. 15 zu 6.3.6 der Beschwerdeschrift).

4.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen, was die Zulässigkeit einer schriftlichen Gesuchsantwort im Schlichtungsverfahren angeht (E. 6.3.6 S. 8 des angefochtenen Urteils). Gegen die Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).

4.2. Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich eingereicht werden (Art. 202 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
1    Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2    Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3    Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
ZPO), wie es die Kläger getan haben. Ausser in Schlichtungsverfahren betreffend Miete und Pacht und betreffend Gleichstellung ist gesetzlich kein Schriftenwechsel vorgesehen (Art. 202 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
1    Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2    Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3    Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
ZPO). Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei vielmehr das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
1    Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2    Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3    Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
ZPO). Das Friedensrichteramt ist in der vorliegenden nachbarlichen Streitigkeit gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen und damit korrekt vorgegangen (Bst. B oben). Ob das Gesetz der Schlichtungsbehörde geradezu verbietet, eine schriftliche Gesuchsantwort einzuholen, kann dahingestellt bleiben (vgl. FRANÇOIS BOHNET, Des formes écrite et orale en procédure civile suisse, ZSR NF 131/2012 I S. 451, S. 462 f.).

4.3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verfahren sehen die Beklagten darin, dass sie sich nur mündlich an der Schlichtungsverhandlung äussern könnten, während die Kläger eine schriftliche achtzehnseitige Eingabe eingereicht hätten (S. 5). Die Annahme der kantonalen Gerichte, die Vorbringen der Kläger beschränkten sich auf sechs Zeilen sei willkürlich (S. 15 zu 6.3.6 der Beschwerdeschrift). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel sind die schriftliche und die mündliche Form indessen austauschbar, wenn immer eine hinreichende Äusserungsmöglichkeit gewährleistet ist. Entgegen der Darstellung der Beklagten umfasst das Schlichtungsgesuch der Kläger einen Text von drei Seiten mit einer Begründung im Umfang von sechs Sätzen, wonach auf den beigelegten Fotos die Pflanzen auf dem Grundstück der Beklagten zu sehen sind, deren Höhe die gesetzlichen Vorschriften missachtet. Darauf können die Beklagten ebenbürtig mündlich antworten, zumal die Kläger die Fotos der Pflanzen zur Unterstützung und Veranschaulichung ihres Vortrags dem Friedensrichteramt bereits vorgelegt haben. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles und der Vorbringen der Beklagten kann nicht gesagt werden, der verfassungsmässige Anspruch auf Waffengleichheit und
Gleichbehandlung im Verfahren sei dadurch verletzt, dass die Kläger das Verfahren schriftlich einleiten konnten, die Beklagten aber nur mündlich antworten durften (vgl. die Hinweise von MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 337 ff.).

4.4. Die Beklagten rügen eine Verletzung ihres Replikrechts. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat (E. 4.1), hat das Friedensrichteramt darauf aufmerksam gemacht, dass kein Schriftenwechsel stattfindet, sondern in formloser Verhandlung versucht wird, eine Einigung zu erzielen, dass die Beklagten aber ihre Anträge inklusive Widerklage an der Schlichtungsverhandlung zu Protokoll geben können und dass es ihnen unbenommen bleibt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder an die Verhandlung mitzunehmen (E. 19.2 S. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Die Beklagten hatten damit die Möglichkeit und die Gelegenheit, eine schriftliche Gesuchsantwort einzureichen. Ihr Replikrecht war im Schlichtungsverfahren gewahrt (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A 553/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.1.1; BOHNET, a.a.O., S. 463). Das verfassungsmässige Replikrecht entkräftet die Bedenken der Beklagten, dass keine Partei "nachdrücklicher" zu Gehör kommen soll als die andere, nicht die eine in Form schriftlicher Eingabe, die auch für die Rechtsmittelinstanz in den Akten bleibt, die andere aber nur mündlich mit bloss kürzender Protokollierung des
Vorgetragenen durch den Gerichtsschreiber (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 75).

4.5. Was die Zulassung der Beklagten mit einer schriftlichen Gesuchsantwort im Schlichtungsverfahren angeht, erweisen sich die Verfassungsrügen insgesamt als unbegründet.

5.
Die Beklagten machen geltend, das Schlichtungsverfahren sei derart mangelhaft durchgeführt worden, dass die Klagebewilligung als ungültig gelten müsse. Sie rügen die Vorladung zur Verhandlung und deren Ansetzung in den Gerichtsferien (S. 6 f. Bst. B und S. 15 zu 6.4) sowie Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen Protokoll und Klagebewilligung (S. 7 Bst. C und S. 9 Bst. D der Beschwerdeschrift).

5.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gegen die Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).

5.2. Auf Gesuch der Beklagten hin hat das Friedensrichteramt die auf den 27. Mai 2013 anberaumte Schlichtungsverhandlung verschoben und mit Verschiebungsanzeige vom 22. Mai 2013 auf den 22. Juli 2013 neu vorgeladen. Die Beklagten haben die Vorladung nach eigenen Angaben am 15. Juli 2013 erhalten und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ein erneutes Verschiebungsgesuch gestellt (vgl. Bst. B oben). Sie beanstanden, die Vorladung zur Verhandlung und deren Ansetzung in den Gerichtsferien sei unzulässig. Es trifft zu, dass gesetzliche und gerichtliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen (Art. 145 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO) und während des Fristenstillstandes - ausser im Einverständnis der Parteien - keine Gerichtsverhandlungen stattfinden (Art. 146 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 146 Wirkungen des Stillstandes - 1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
1    Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2    Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.
ZPO), dass aber der Fristenstillstand für das Schlichtungsverfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO) und die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO). Die Rechtsprechung hat daraus eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren abgeleitet, die in gewissem Sinn absolut gilt (BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.), doch können die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob auch für Vorladungen
wie für Fristansetzungen eine Belehrungspflicht besteht, was das Kantonsgericht (E. 6.4 S. 9) verneint hat, kann offen bleiben. Denn die Beklagten haben die Vorladung tatsächlich erhalten, den angeblichen Mangel unterlassener Belehrung erkannt und rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen aber haben sie keinen Nachteil erlitten, so dass auch kein Anlass besteht, die Vorladung und die Schlichtungsverhandlung als nichtig zu betrachten und wiederholen zu lassen (BGE 132 I 249 E. 7 S. 254 f.).

5.3. Eine andere Frage ist, ob das Verschiebungsgesuch der Beklagten abgewiesen werden durfte. Das Friedensrichteramt hat eine erneute Verschiebung abgelehnt, weil die Beklagten keine zureichenden Gründe vorgebracht hatten, weshalb sie nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen könnten. Es hat unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO) an der Verhandlung am 22. Juli 2013 festgehalten. Die Beklagten haben die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs im kantonalen Verfahren offenbar nicht beanstandet und erheben dagegen auch vor Bundesgericht keine Verfassungsrügen. Das Friedensrichteramt durfte insoweit das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten von der Schlichtungsverhandlung protokollieren und die Klagebewilligung ausstellen (Art. 206 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
i.V.m. Art. 209 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO).

5.4. Eine weitere Ungereimtheit erblicken die Beklagten darin, dass die Schlichtungsverhandlung gemäss Protokoll am 27. Mai 2013, gemäss Klagebewilligung aber am 22. Juli 2013 stattgefunden hat. Entgegen ihrer Darstellung spielt keine Rolle, wer in das Protokoll der Schlichtungsverhandlung hineingeschrieben und das angegebene Datum "27. Mai 2013" handschriftlich geändert hat. Dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb gehandelt hat, ergibt sich aus dem Protokoll selber, in dem auf die Ablehnung des zweiten Verschiebungsgesuchs der Beklagten am 17. Juli 2013 (Bst. B oben) Bezug genommen wurde. Die Schlichtungsverhandlung kann deshalb nicht schon am 27. Mai 2013 stattgefunden haben, wie es die Beklagten heute behaupten. Zur Berichtigung des Datumsverschriebs in der Klagebewilligung war das Friedensrichteramt sodann gemäss Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO von Amtes wegen (Abs. 1) und auch ohne Stellungnahme der Parteien (Abs. 2) befugt.

5.5. In formeller Hinsicht kann die Gültigkeit der Klagebewilligung aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

6.
Ferner bemängeln die Beklagten, dass die Kläger sich an der Schlichtungsverhandlung durch ihren Rechtsanwalt hätten vertreten lassen und dass die Klägerin nicht persönlich teilgenommen habe (S. 7 ff. Bst. C und D sowie S. 13 zu 6.3.3). Sie rügen, dass das Bezirksgericht über die Dispensation der Klägerin von einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung an der Hauptverhandlung entschieden habe, zu der sie nicht rechtsgültig vorgeladen worden seien (S. 10 ff. Bst. E, S. 13 f. zu 6.3.4, S. 14 f. zu 6.3.5 und S. 16 zu 7 ff. Abs. 1 der Beschwerdeschrift).

6.1. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Kantonsgericht nicht nur auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7), sondern ihre Einwände auch geprüft und zurückgewiesen (E. 6.3.3-6.3.5 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3 oben).

6.2. Die Beklagten rügen, die Kläger seien an der Schlichtungsverhandlung gesetzeswidrig durch einen Rechtsvertreter vertreten gewesen. Die Darstellung trifft nicht zu. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Kläger "assistiert" durch ihren heutigen Rechtsvertreter anwesend waren. Das Wort "assistiert" meint im Zusammenhang nicht "vertreten", sondern "begleitet". Einschlägig ist Art. 204 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO, wonach sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können. Für die Wendung "sich begleiten lassen" kann als Fremdwort willkürfrei "assistiert" gebraucht werden, wie die lateinischen Texte von Art. 204 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO ("se faire assister" bzw. "farsi assistere") belegen. Für die Klagebewilligung, auf die sich die Beklagten mit ihrer Rüge stützen, schreibt Art. 209 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO wiederum ausdrücklich die Angabe der "Parteien und allfälliger Vertretungen" ("des parties et, le cas échéant, de leurs représentants"; "delle parti e dei loro eventuali rappresentanti") vor. Es ist deshalb nicht willkürlich, dass das Friedensrichteramt auf der Klagebewilligung "vertreten durch" und nicht wie im Protokoll der Schlichtungsverhandlung "assistiert
durch" geschrieben hat.

6.3. Die Beklagten wenden ein, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich teilgenommen. Sie sei nicht dispensiert gewesen und vom Kläger vertreten worden, ohne dass man die Beklagten über die Vertretung vorgängig orientiert habe. Es trifft gemäss dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung zu, dass die Klägerin "bevollmächtigt vertreten" durch den Kläger und damit im Gegensatz zum Kläger selbst nicht persönlich anwesend war. Mit der Marginalie "Persönliches Erscheinen" schreibt Art. 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO vor, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen (Abs. 1), dass nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Abs. 3 lit. b), und dass die Gegenpartei über die Vertretung vorgängig zu orientieren ist (Abs. 4). Die Beklagten rügen eine Verletzung der Orientierungspflicht, die im Sinne der Waffengleichheit gewährleisten soll, dass sich die Gegenpartei entsprechend vorbereiten kann (mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7332). Dem Gebot der Waffengleichheit genügt es indessen, dass die Schlichtungsbehörde an der
Schlichtungsverhandlung prüft, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO erfüllt ist oder einem - wie hier offenbar geschehen - durch die Vertretung gerade an der Verhandlung selbst vorgelegten Gesuch um Dispensation einer Partei vom persönlichen Erscheinen entsprochen werden kann. Die an der Verhandlung teilnehmende Gegenpartei ist damit orientiert, kann Einwände gegen eine Dispensation vorbringen und beantragen, die Verhandlung zu verschieben, damit sie sich entsprechend vorbereiten kann. Ihre Rechte sind gewahrt. Im vorliegenden Fall aber sind die Beklagten unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, so dass das Friedensrichteramt willkürfrei über die Dispensation der Klägerin vom persönlichen Erscheinen und über die Vertretung der Klägerin durch den Kläger an der Verhandlung entscheiden und entsprechend der Regelung für den Fall der Säumnis der Beklagten die Klagebewilligung erteilen durfte (Art. 206 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
i.V.m. Art. 209 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO).

6.4. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist, wo dem Prozess - wie hier - ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1 S. 163). Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Bezirksgericht deshalb die Frage der Verhinderung und Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung an der Hauptverhandlung als Prozessvoraussetzung prüfen und beantworten dürfen (zum Zeitpunkt der Prüfung: BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Die Beklagten hätten in diesem Zeitpunkt ihre Einwände dagegen vorbringen können und müssen (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO; BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216), sind gemäss Protokoll aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, so dass zufolge ihrer Säumnis an der Hauptverhandlung (Art. 234
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung - 1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.
1    Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.
2    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
ZPO) entschieden werden durfte.

6.5. Die Beklagten rügen, mit einer Vorladung zur Hauptverhandlung hätten sie nicht rechnen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wurde die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO). Von den Voraussetzungen dieses Zustellungstatbestands bestreiten die Beklagten einzig, dass sie mit der Vorladung zu einer Hauptverhandlung hätten rechnen müssen. Jedenfalls nach Durchführung des Schriftenwechsels im bezirksgerichtlichen Verfahren sind die Parteien indessen verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, soweit während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227). Dass sie nicht mehr mit einer Vorladung hätten rechnen müssen, begründen die Beklagten damit, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 einen Stockwerkeigentumsanteil mit Einstellplätzen an die Ehegatten
F.________/G.________ verkauft gehabt habe und ab dann ihre Passivlegitimation nicht mehr gegeben gewesen sei (Bst. C oben). Diese Beurteilung aus nachträglicher Sicht ("ex post") kann nicht geteilt werden. Ein Prozesseintritt der Ehegatten F.________/G.________ wäre möglich und gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
ZPO zulässig gewesen. Es ist denn auch aktenkundig, dass das Bezirksgericht mit der Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 gleichzeitig die Ehegatten F.________/G.________ eingeladen hat, sich schriftlich bis am 26. Januar 2015 oder mündlich an der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 zu ihrem allfälligen Prozessbeitritt zu äussern (amtl.Bel. 45). Dass die Klage infolge fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden würde, hat somit im Zeitpunkt der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht festgestanden. Die Beklagten hätten deshalb mit der Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 228 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
1    Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2    Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
. i.V.m. Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO) oder zu einer Instruktionsverhandlung (Art. 246 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO) rechnen und alles vorkehren müssen, dass gerichtliche Zustellungen sie weiterhin erreichen. Ihr Verhalten ist treuwidrig gewesen und hat keinen Rechtsschutz verdient.

6.6. Für ihre Behauptung schliesslich, sie hätten keine Abholeinladung erhalten, zeigen die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben könnte. Die kantonalen Gerichte durften deshalb ohne Willkür davon ausgehen, den Beklagten sei die Abholeinladung ordnungsgemäss zugegangen (Urteile 9C 753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: SZZP 2009 S. 25, und 5A 98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 und E. 3.2, in: SZZP 2011 S. 300 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG), dass von den Postzustellungen an die Beklagten im Schlichtungsverfahren mindestens einmal und im bezirksgerichtlichen Verfahren rund fünfmal Einschreibebriefe mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Gerichte zurückgesendet wurden.

6.7. Die Rügen der Beklagten gegen den Ablauf des Schlichtungsverfahrens erweisen sich insgesamt als unbegründet.

7.
Aus den dargelegten Gründen kann nicht als verfassungswidrig beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte von einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen und auf die Klage eingetreten sind (E. 6.5 S. 9 des angefochtenen Urteils). Gegen die teilweise Belastung mit Prozesskosten trotz Klageabweisung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
bzw. lit. f ZPO (E. 7.3.2 S. 11 des angefochtenen Urteils) erheben die Beklagten keine Rügen, so dass sich darauf und auf ihre diesbezüglichen Anträge einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; E. 1.3 oben).

8.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) erblicken die Beklagten darin, dass die Kläger eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten haben, sie selber aber nicht. Sie rügen, das Kantonsgericht habe nirgends nachvollziehbar begründet, warum die Kläger bevorzugt behandelt würden (S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift).

8.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beklagten hätten beantragt, sie seien mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen, da die Kläger mit deren unkorrektem Verhalten Schaden verursacht hätten. Soweit darin sinngemäss ein Antrag auf eine Parteientschädigung zu erblicken wäre, sei darauf hinzuweisen, dass hier kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO vorliege und ein solcher auch nicht dargetan sei (E. 7.3.2 S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der fehlenden Prüfung und Begründung ist damit widerlegt. Das angefochtene Urteil genügt den verfassungsmässigen Anforderungen (E. 3 oben).

8.2. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die berufsmässige Vertretung, die die Kläger beansprucht haben, die Beklagten hingegen nicht, ist nach Gesetz ein sachlicher Grund dafür, eine Parteientschädigung den anwaltlich vertretenen Klägern vorbehaltlos, den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten hingegen nur in einem begründeten Fall zuzusprechen. Darauf hat das Kantonsgericht abgestellt und den sachlichen Grund für die unterschiedliche Zusprechung einer Parteientschädigung genannt. Die Rüge rechtsungleicher Behandlung ist deshalb offenkundig unbegründet (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347).

8.3. Inwiefern in ihrem Fall die Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO erfüllt sein könnten, legen die Beklagten nicht dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Ihre Rügen und ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in den kantonalen Verfahren erweisen sich als unbegründet.

9.
Schliesslich werfen die Beklagten dem Kantonsgericht eine Vereitelung ihres Replikrechts vor. Sie hätten auf die Beschwerdeantwort der Kläger hin umgehend repliziert, doch habe das Kantonsgericht ihre Eingabe nicht berücksichtigt und einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeantwort entschieden (S. 16 f. der Beschwerdeschrift).

9.1. Die Darstellung zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens trifft nicht zu. Die Beklagten haben dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass sie "bis voraussichtlich ca. Anfang Juli 2015 abwesend" und postalisch nicht erreichbar sein würden (Einschreibebrief vom 15. Mai 2015, amtl.Bel. 7). Das Kantonsgericht hat deshalb die Beschwerdeantwort der Kläger vom 5. Juni 2015 dem Beklagten erst am 30. Juni 2015 und der Beklagten erst am 9. Juli 2015 zur Orientierung zugestellt (amtl.Bel. 11 und 12). Gemäss Mitteilungen der Post (amtl.Bel. 13) konnte die Zustellung nicht erfolgen, worauf das Kantonsgericht am 4. August 2015 geurteilt hat. Am 7. August 2015 ist die Stellungnahme der Beklagten vom 6. August 2015 beim Kantonsgericht eingegangen (amtl.Bel. 14).

9.2. Wie schon mehrfach im Verfahren (E. 6.6 oben) haben die Beklagten nicht dafür gesorgt, dass ihnen behördliche Akte im hängigen Verfahren zugestellt werden können. Sie haben dem Kantonsgericht zwar rechtzeitig mitgeteilt, bis zu welchem Zeitpunkt sie abwesend sein würden, und das Kantonsgericht hat bis zu diesen Zeitpunkt von Zustellungen abgesehen. Nach diesem Zeitpunkt aber haben die Beklagten nichts mehr vorgekehrt. Sie haben dem Kantonsgericht namentlich nicht mitgeteilt, dass sich ihre Abwesenheit verlängert hat. Der Postrückbehaltungsauftrag, den sie offenbar erteilt haben, genügt dazu nicht und kann auch nicht bewirken, dass eine rechtlich relevante Zustellung erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten wäre (BGE 107 V 187 E. 2 S. 190; 113 Ib 87 E. 2b S. 90).

9.3. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten kann dem Kantonsgericht keine Verletzung des Replikrechts vorgeworfen werden, das zudem - wie jedes Recht - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht (BGE 138 I 154 E. 2.8 S. 159).

10.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_704/2015
Date : 22. März 2016
Published : 09. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Forderung (Nachbarrecht)


Legislation register
BGG: 42  46  66  72  74  90  100  106  113  114  115  116  117  118
BV: 8  9  29
EMRK: 6
ZGB: 679  684  688
ZPO: 52  83  95  106  107  138  145  146  202  204  206  209  219  228  234  246  334
BGE-register
103-IA-407 • 107-V-187 • 113-IB-87 • 116-II-625 • 123-I-31 • 132-I-249 • 133-II-396 • 133-III-439 • 134-I-83 • 135-III-1 • 135-III-385 • 136-I-332 • 136-I-345 • 136-III-60 • 137-III-617 • 138-I-154 • 138-I-484 • 138-III-225 • 139-III-78 • 140-I-285 • 140-III-159 • 140-III-501 • 140-III-571 • 141-III-159 • 141-III-210 • 45-II-402
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
2006/7221
Pra
104 Nr. 22
sic!
2009 S.713