Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 221/2017
Urteil vom 22. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kummer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschränkung der Höhe von Anpflanzungen (Grunddienstbarkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Januar 2017.
Sachverhalt:
A.
Zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy, beide auf dem Gebiet der Stadt Luzern, ist eine Bau- und Pflanzungsbeschränkung im Grundbuch Luzern rechtes Ufer eingetragen. Laut Beleg vom 27. Juni 1941 dürfen neu gepflanzte Bäume nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden.
Das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück Nr. xxx ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut. Es besteht Stockwerkeigentum mit drei Einheiten, nämlich je einer Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss sowie einer Maisonettewohnung im 3. und 4. Obergeschoss. Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 2. Obergeschoss (Nr. zzz) sind C.C.________ und D.C.________.
Das dienstbarkeitsbelastete Grundstück Nr. yyy ist mit einem Einfamilienhaus überbaut und mit mehreren Bäumen bepflanzt. Es steht im hälftigen Miteigentum von A.A.________ und B.A.________.
B.
Unter dem Titel "Baumschutz" sieht das Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern (BZR) vom 17. Januar 2013 in Art. 46 Abs. 1 betreffend Erhaltung des Baumbestands vor, dass die Beseitigung von Bäumen und der eingreifende Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab gewachsenem Boden bewilligungspflichtig sind.
C.
C.C.________ und D.C.________ (Kläger) fühlten sich durch die auf dem benachbarten Grundstück Nr. yyy stehenden Bäume in ihrer Aussicht auf die Museggmauer, die Museggtürme und auf den Pilatus beeinträchtigt. Sie klagten am 7. Mai 2014 im Wesentlichen auf Verpflichtung von A.A.________ und B.A.________, die Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. A.A.________ und B.A.________ (Beklagte) schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Luzern hiess die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2016 zur Hauptsache gut. Es verpflichtete die Beklagten solidarisch, sechs näher bezeichnete und mit Fotografien dokumentierte Bäume auf eine Höhe von 8 m zurückzuschneiden (Ziff. 1), und stellte die Verpflichtung unter den Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der zuständigen Behörde über das öffentlich-rechtlich zulässige Ausmass des Rückschnitts (Ziff. 2). Diesbezüglich ordnete das Bezirksgericht in Ziff. 3 seines Urteils weiter Folgendes an:
"Die Beklagten haben innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Rückschnittgesuch im Sinn von Ziff. 1 des Rechts[s]pruchs einzureichen.
Soweit die zuständige Behörde den Rückschnitt bewilligt bzw. feststellt, inwieweit der Rückschnitt bewilligungsfrei zulässig ist, haben die Beklagten innert 20 Tagen nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids auf ihre Kosten den Rückschnitt der in Ziff. 1 des Rechtsspruchs genannten Bäume vorzunehmen und diese fortan unter der Schere zu halten.
Kommen die Beklagten diesen Anordnungen nicht fristgemäss nach, können sie nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Bezirksgericht wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 4). Es auferlegte den Beklagten die Gerichtskosten, ihre eigenen und die Hälfte der klägerischen Anwaltskosten und den Klägern die Hälfte ihrer eigenen Anwaltskosten (Ziff. 5 des Urteils vom 24. Februar 2016).
D.
Die Beklagten legten dagegen Berufung ein und beantragten, die Klage abzuweisen (Begehren-Ziff. 1), eventualiter Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und ersatzlos zu streichen (Begehren-Ziff. 2), sowie Ziff. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils wie folgt zu ergänzen (Begehren-Ziff. 3) :
"Wird ein allfällig gestelltes Rückschnittgesuch [von] der zuständigen Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise abgewiesen, so haben die Berufungsbeklagten die Gerichts- und Parteikosten (inkl. Schlichtungsverfahren) sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen."
Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es fällte ein gleichlautendes Urteil wie zuvor das Bezirksgericht und auferlegte den Beklagten zusätzlich in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten im Berufungsverfahren (Urteil vom 30. Januar 2017).
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 erneuern die Beklagten (Beschwerdeführerinnen) vor Bundesgericht ihre Berufungsbegehren-Ziff. 2 und 3. Es sind die kantonalen Akten eingeholt, hingegen weder das Kantonsgericht noch die Kläger (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Beseitigungsklage der Beschwerdegegner als aus einer Pflanzungsbeschränkung berechtigte Grundeigentümer (sog. actio confessoria; BGE 95 II 14 E. 3 S. 19; Urteil 5A 652/2010 vom 4. März 2011 E. 2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 III 145) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
2.
In tatsächlicher Hinsicht steht heute unangefochten fest, dass die streitgegenständlichen sechs Bäume höher als acht Meter sind und erst nach Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1941 gepflanzt wurden (E. 3.4 S. 8). Sie verletzen folglich die im Grundbuch eingetragene Pflanzungsbeschränkung. Die kantonalen Gerichte haben das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an der Dienstbarkeitsklage bejaht, insbesondere weil die Bäume die Aussicht auf ihrer Terrasse - je nach Standort - (geringfügig) beeinträchtigen (E. 5.2 S. 12). Weiter sind die kantonalen Gerichte heute unwidersprochen davon ausgegangen, dass die Stadt Luzern gestützt auf Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich zur Hauptsache gegen ihre urteilsmässige Verpflichtung, innert Frist bei der nach öffentlichem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Rückschnitt der Bäume einzureichen und innert Frist die Bäume zurückzuschneiden und fortan unter der Schere zu halten, soweit die zuständige Behörde hiefür die Bewilligung erteilt oder die Bewilligungsfreiheit feststellt (E. 3-5 unten). Sodann wenden sie sich gegen die Prozesskostenverlegung (E. 6 unten).
Alle weiteren Fragen, die im kantonalen Verfahren noch streitig waren (z.B. die Aktivlegitimation), werden vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen und sind nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Offenbleiben kann dabei auch mit Blick auf den Verfahrensausgang insbesondere, ob die kommunalen Vorschriften über den Baumschutz sich auf Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
3.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Dispositionsmaxime. Sie hätten eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren gerügt. Das Kantonsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen und habe die Verletzung der Dispositionsmaxime mit keinem einzigen Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerinnen wiederholen ihre Rüge heute mit der gleichen Begründung wie vor Kantonsgericht (S. 8 f. Rz. 14-16 der Beschwerdeschrift).
3.1. Vor Kantonsgericht hatten die Beschwerdeführerinnen einzig geltend gemacht, das Bezirksgericht habe durch die streitige Anordnung die Dispositionsmaxime verletzt. Es sei zwar ein Gesuch um Rückschnitt beim städtischen Tiefbauamt zu stellen, doch hätten die Beschwerdegegner als Kläger ein derartiges Begehren nicht gestellt. Das Bezirksgericht hätte die mangelhaften Begehren der Beschwerdegegner nicht in Eigeninitiative ergänzen dürfen. Es handle sich dabei keineswegs nur um eine Umformulierung eines nicht detailliert genug gestellten Begehrens, sondern um eine komplette Neufassung und Ergänzung der Klagebegehren (E. 6.1 S. 16 des angefochtenen Urteils).
3.2. Das Kantonsgericht hat dem Einwand entgegnet, die Beschwerdegegner führten zutreffend aus, sie hätten die Rückschnittmodalitäten dem Gericht überlassen. Damit sei das Bezirksgericht ohne weiteres zur beanstandeten Anordnung berechtigt gewesen. Die von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründete Verletzung der Dispositionsmaxime liege bei der gegebenen Sachlage nicht vor (E. 6.2 S. 16 des angefochtenen Urteil).
3.3. Die Behauptung, das Kantonsgericht habe sich mit der Dispositionsmaxime nicht befasst, trifft nicht zu (E. 3.2 oben). Haben die Beschwerdeführerinnen die kantonsgerichtliche Urteilsbegründung übersehen, können sie sich damit auch nicht auseinandersetzen, wie es Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, verletze die Bestimmungen über die Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung - 1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. |
|
1 | Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. |
2 | Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen. |
4.1. Das Kantonsgericht hat eine entsprechende Rüge nicht geprüft, was die Beschwerdeführerinnen nicht als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gebieten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen).
4.3. Da das Bezirksgericht die Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, bereits im Sachurteil als Vollstreckungsmassnahme angeordnet hat (Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
|
1 | Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
2 | Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. |
3 | Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. |
5.
Gegen ihre Verpflichtung, ein Rückschnittgesuch zu stellen, rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Willkürverbots (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.1. Im Berufungsverfahren hatten die Beschwerdeführerinnen eingewendet, die Beschwerdegegner als Kläger hätten selber ein Gesuch um Rückschnitt bei der Stadtverwaltung einreichen müssen und seien als Dienstbarkeitsberechtigte dazu auch berechtigt. Das Kantonsgericht hat den Einwand für unbegründet erklärt und dafürgehalten, vorab aus dem entsprechenden Formular der Stadt Luzern ergebe sich, dass das Gesuch "um Beseitigung von Bäumen und um eingreifenden Rückschnitt in deren Kronen- und Wurzelbereich" zwingend vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist respektive dass der Grundeigentümer dazu seine Zustimmung zu geben hat. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2016 vorgebracht, der Nachweis der formellen Zustimmung des Grundeigentümers könne auch durch das Einreichen einer anderen Urkunde wie einem Dienstbarkeitsvertrag erbracht werden. Dem hielten die Beschwerdegegner jedoch zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem erstinstanzlichen Verfahren eine Zustimmung verweigert und sich zudem auf den Standpunkt gestellt hätten, die Stadt Luzern würde einer Bewilligung nicht zustimmen. Auch wiesen die Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Dienstbarkeit keine liquiden
Verhältnisse vorlägen, hätten doch die Beschwerdeführerinnen an der Umsetzung der Dienstbarkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und fehlender Aktivlegitimation und deswegen gezweifelt, weil die Bäume vor 1941 gepflanzt worden seien. Bei dieser Situation aber hätte die Baubehörde höchstwahrscheinlich den Dienstbarkeitsvertrag nicht als alleinige Legitimation für die Gesuchseinreichung betrachtet und vielmehr zu Recht zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerinnen verlangt (E. 5.5 S. 15 des angefochtenen Urteils).
5.2. Willkür erblicken die Beschwerdeführerinnen darin, dass das Kantonsgericht einfach auf das Gesuchsformular abgestellt hat. Sie räumen ein, es sei zwar so, dass der Grundeigentümer das Gesuch unterzeichnen müsse. Falsch sei aber die Schlussfolgerung, die Beschwerdegegner seien deshalb nicht in der Lage gewesen, das Gesuch einzureichen. Das Kantonsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten und dürfe nicht einfach auf ein Formular einer Verwaltungsbehörde abstellen. Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Aktivlegitimation bei der Stellung eines Rückschnittgesuchs habe das Kantonsgericht überhaupt nicht geprüft und dadurch willkürlich gehandelt und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Baubewilligungsrecht und machen weiter geltend, der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags "Neu gepflanzte Bäume dürfen nicht mehr als 8 m hoch gezogen werden" sei klar. Als Dienstbarkeitsbelastete seien sie daher zur Duldung verpflichtet, nicht aber zu einem Tun. Es sei denn auch in praktischer Hinsicht völlig unlogisch, die Verpflichtung zur Stellung des Rückschnittgesuchs ihnen aufzuerlegen. Sie hätten kein Interesse daran, die geliebten Bäume zurückzuschneiden, und wüssten auch nicht, wie sie das Rückschnittgesuch begründen sollten. Es seien vielmehr die Beschwerdegegner, die ein Interesse am Rückschnitt hätten und jederzeit gegen Vorweisung des Dienstbarkeitsvertrags ein formelles Gesuch um Rückschnitt stellen könnten. Im Kanton Luzern sei verwaltungsrechtlich immer parteifähig, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten habe, was die Beschwerdegegner dank des Dienstbarkeitsvertrags zweifellos hätten. Dass sie selber an der Umsetzung der Dienstbarkeit zweifelten, sei kein Hindernis, zumal der Dienstbarkeitsvertrag vorgehe und die zuständige Behörde die Berechtigung nur summarisch zu prüfen und im Zweifelsfall die Bewilligung zu erteilen habe (S. 11 ff. Rz. 19-22 der Beschwerdeschrift).
5.3. Bundesrecht beantwortet die Frage, inwieweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen mit einer Grunddienstbarkeit verbunden werden kann (vgl. Art. 730 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
|
1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
|
1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
5.4. Kantonales Recht beantwortet die Frage, wer zum Gesuch um Rückschnitt legitimiert ist, wo der kantonale Gesetzgeber zum allgemeinen Wohl Beschränkungen des Grundeigentums aufstellt (Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
5.4.1. Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
5.4.2. Die Beschwerdeführerinnen nennen die Gesetzesbestimmung nicht, die die Legitimation zum Gesuch um Rückschnitt von Bäumen ausdrücklich regelt und hier willkürlich soll angewendet worden sein (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.4.3. Vom hier nicht zutreffenden Fall der Pflanzensuperficies (vgl. Art. 678
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 678 - 1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. |
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1 | Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. |
2 | Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.581 |
3 | Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienstbarkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.582 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
Rückschnittgesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen haben und unter Hinweis auf die Gerichtsurteile auch ohne Weiteres zu stellen in der Lage sind, kann sich somit auf sachliche Gründe stützen und erscheint nicht als willkürlich. Dass allenfalls auch die Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte, ein Gesuch um Rückschnitt hätten stellen können, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerinnen dem entsprechenden Recht sachlich näher stehen und willkürfrei zu dessen Wahrnehmung verpflichtet werden durften.
5.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Rückschnitt der im Gerichtsurteil bezeichneten und durch Fotografien dokumentierten Bäume zu stellen, nicht als bundesrechtswidrig, geschweige denn als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Prozesskostenverlegung zu ihren Lasten. Sie machen geltend, die Beschwerdegegner hätten sich überklagt und über die Prozesskostenverlegung könne erst definitiv entschieden werden, wenn über das Rückschnittgesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Entsprechend sei das angefochtene Urteil antragsgemäss zu ergänzen (S. 14 ff. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).
6.1. Gegen die Auferlegung der Prozesskosten wegen überwiegenden Unterliegens vor Bezirksgericht hatten die Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Rückschnitt könne öffentlich-rechtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht bewilligt werden. Es gehe daher nicht an, ihnen den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Es seien die beantragten zu schneidenden Meter im Verhältnis des tatsächlich bewilligten Rückschnitts zur Kostenverteilung heranzuziehen (E. 8.3 S. 17). Das Kantonsgericht hat entgegnet, mit diesen Argumenten könne eine andere Kostenverlegung nicht begründet werden. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich weder auf Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
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1 | Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
2 | Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden. |
3 | Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. |
4 | In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. |
Verfahrens betreffend Rückschnitt abhängig gemacht werden. Der Berufungsantrag-Ziff. 3 sei deshalb abzuweisen (E. 8.5 S. 18 des angefochtenen Urteils).
6.2. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, wie den Parteien bereits bei Einreichung der Klage bewusst gewesen sei, würde der eingeklagte Rückschnitt keinesfalls auf 8 m hinunter bewilligt werden. Der Baumsachverständige sei bei seinen Beurteilungen davon ausgegangen, dass keine Rückschnittbewilligung würde erteilt werden und andernfalls lediglich eine übliche Baumpflege, aber kein eigentlicher Rückschnitt vorgenommen werden dürfe. Die Beschwerdegegner hätten folglich massiv überklagt und damit die Kosten zu tragen. Der gegenteilige Entscheid des Kantonsgerichts verletze Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
deshalb dahingehend festzusetzen, dass die Beschwerdegegner die Gerichts- und Parteikosten sämtlicher Verfahren (inklusive) Schlichtungsverfahren sowie die Kosten des Rückschnittgesuchs im Verhältnis des beantragten und bewilligten Rückschnitts in Metern zu tragen haben (S. 15 f. Rz. 24 und Rz. 25 der Beschwerdeschrift).
6.3. Über die Prozesskosten, umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
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1 | Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
2 | Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden. |
3 | Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. |
4 | In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
6.4. Mit ihrer Eventualbegründung für den eingetretenen Fall, dass kein Überklagen vorliegt, gehen die Beschwerdeführerinnen auf die kantonsgerichtliche Begründung nicht ein, weshalb die Prozesskosten im Endentscheid zwingend endgültig zu verlegen sind. Sie genügen damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht und wiederholen lediglich die im Berufungsverfahren erhobene und vom Kantonsgericht beurteilte Rüge (E. 3.3 oben).
6.5. Soweit sie gegen die Prozesskostenverlegung gerichtet ist, erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten