Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4090/2016
Urteil vom 22. Dezember 2016
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______ AG,
vertreten durch
Parteien
Tax Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Einlageentsteuerung und Vorsteuerabzug (2010-2011).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in F._______ bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann Liegenschaften erwerben und veräussern. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Juli 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Im August 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle gemäss Art. 78

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |
B.
Die Steuerpflichtige liess am 1. Oktober 2014 Einsprache erheben und beantragen, unter Aufhebung der Verfügung der ESTV vom 1. September 2014 sei der Steuerbetrag für das Jahr 2010 auf Fr. 220'694.- zugunsten der Steuerpflichtigen und derjenige für das Jahr 2011 auf Fr. 183'455.- zugunsten der ESTV festzusetzen. Eventualiter verlangte die Steuerpflichtigen, es sei festzustellen, dass sie die künftige Veräusserung ihrer Silberbestände nicht versteuern müsse.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie hielt dabei an ihrem Standpunkt fest, dass eine Einlageentsteuerung bzw. ein Vorsteuerabzug auf dem Silberkauf und der Medaillenprägung nicht zulässig sei. Der Kauf und die Prägung der Medaillen hätten - so die ESTV - den privaten Interessen von B._______ gedient. Deshalb seien sie nicht dem «Tätigkeitsbereich» der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte, sei die Einlageentsteuerung bzw. der Vorsteuerabzug nicht möglich. Gegebenenfalls liege nämlich ein eigenständiges, als nicht unternehmerisch zu qualifizierendes Betätigungsfeld der Gesellschaft vor. In Bezug auf das mit der Einsprache gestellte Eventualbegehren erklärte die ESTV, sie könne die Steuerfreiheit eines zukünftigen Verkaufes des Silbers nicht bestätigen, sofern nicht sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen zweifelsfrei bestimmbar seien.
D.
Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2016 beantragen, unter Kostenfolge sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 aufzuheben und eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf der künftigen Veräusserung ihrer Silberbestände keine Mehrwertsteuern zu entrichten habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des mit der Beschwerde eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens fordert die Vorinstanz dabei die Abweisung des Rechtsmittels.
F.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
Mit Blick auf das Dargelegte ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 8.4), ist jedoch auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten, als damit eventualiter die Feststellung gefordert wird, «dass die Beschwerdeführerin die künftige Veräusserung ihrer Silberbestände [...] nicht versteuern muss» (Beschwerde, S. 2).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2, 122 V 372 E. 1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 695).
2.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011, womit vorliegend das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung gelangen.
3.
3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
Der Wortlaut des Gesetzes schliesst es aber nicht schlechthin aus, dass gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn: |
|
a | die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird; |
b | für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird; |
c | der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn: |
|
a | die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird; |
b | für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird; |
c | der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet. |
3.2 Hinsichtlich der Frage, wann ein für eine Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Gemäss dieser Rechtsprechung kann dann, wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind danach aber grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen unter Umständen wiederholt zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nach der Judikatur zu Art. 25

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
3.3 Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung greift Art. 82 Abs. 1 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
3.4 Fehlt es am erforderlichen schutzwürdigen Feststellungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. Häner, a.a.O., Art. 25 N. 28).
4.
Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gilt gemäss Art. 3 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5, mit Hinweisen). Das Entgelt wird in Art. 3 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vorsteuerabzugsrecht ist ein nicht unternehmerischer Bereich bei einer steuerpflichtigen Person nicht leichthin anzunehmen. Ein nicht unternehmerischer Bereich zeichnet sich nach dieser Judikatur dadurch aus, dass die betreffende Einheit des Unternehmensträgers entweder überhaupt keine Einnahmen aus Leistungen bewirkt oder diese zumindest in nicht nachhaltiger Art anfallen. Ein solcher eigenständiger nicht unternehmerischer Bereich liegt gemäss dem Bundesgericht erst vor, «wenn die Trennung [vom unternehmerischen Bereich] ausreichend klar vollzogen werden kann, sei dies aufgrund einer nach aussen deutlich erkennbaren separaten Tätigkeit oder einer klaren Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht» (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.3.3 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis auf Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 46 ff.; vgl. ferner nicht amtlich publizierte E. 6.2 von BGE 141 II 199 ff. [= Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015]).
Das höchste Gericht stellt bei der Frage, ob Vorsteuern dem Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer steuerpflichtigen Person zuzuordnen und damit abzugsfähig sind, neuerdings darauf ab, «ob der vorsteuerbelastete Aufwand oder die vorsteuerbelastete Investition 'ins Gesamtkonzept passt', also den Umständen entspricht und daher 'klar im Rahmen der allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit der betreffenden steuerpflichtigen Person' anfällt» (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.6.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. dazu ferner Urteil des BGer 2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht zieht bei der Prüfung dieses Kriteriums die direktsteuerliche Praxis zum Kostenabzug zufolge geschäftsmässiger Begründetheit (gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: |
|
1 | Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: |
a | die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; |
b | die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; |
c | die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c); |
d | die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; |
e | die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals; |
f | gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. |
2 | Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: |
a | Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; |
b | Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; |
c | Bussen; |
d | finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.143 |
3 | Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: |
a | die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder |
b | die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.144 |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
1 | Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |
c | den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...138 |
2 | Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. |
3 | Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
Das Bundesgericht betont freilich, dass die Steuerverwaltung und die Gerichte nur zurückhaltend in den dem Unternehmen zukommenden Gestaltungsspielraum eingreifen dürfen (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.6.9 [zur Publikation vorgesehen]). Aus diesem Grund dürfe und müsse nur dann, wenn der Rahmen dessen, «was qualitativ und quantitativ angemessen [bzw. 'ins Gesamtkonzept passend'] ist, [...] im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände klarerweise überschritten [wird], [...] im überschiessenden Umfang grundsätzlich von einer ausschliesslich durch persönliche Ansprüche zu erklärenden Vermögensanlage ausgegangen werden», die ausserhalb des Rahmens der unternehmerischen Tätigkeit zu verorten ist (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.7.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. zu dieser Rechtsprechung Beat König, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, 2016, S. 76 ff.).
5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich der Unternehmens- und der etwaige Nicht-Unternehmensbereich eines steuerpflichtigen Unternehmensträgers jedenfalls dann klar sowie eindeutig voneinander trennen und liegt damit eine gemischte Verwendung im Sinne von Art. 30

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
a) ein Tätigkeitsbereich des Unternehmensträgers besteht, welcher sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom existieren könnte, und
b) dieser Tätigkeitsbereich nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und er auch nicht indirekt einer unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dient (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 6.3; vgl. zur bundesverwaltungsgerichtlichen Judikatur auch König, a.a.O., S. 57 ff. und S. 69 ff.).
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges zum Zeitpunkt des Leistungsempfanges nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
6.2 Nach Art. 113 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |
7.
Direktsteuerlich ist - wie gesehen - alles als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu anerkennen, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten des Unternehmens gerechnet werden kann (vgl. E. 5.2). In diesem Sinne als geschäftsmässig begründet gelten Aufwendungen grundsätzlich, wenn der Betrieb sowie der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang steht, also ein objektiver Zusammenhang mit der Unternehmstätigkeit besteht (Peter Brülisauer/Flurin Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. Aufl. 2008, Art. 58 N. 49 und 52). Am erforderlichen kausalen Zusammenhang fehlt es namentlich bei Aufwendungen für die Befriedigung privater Bedürfnisse, also beispielsweise bei Kosten für die private Wohnung sowie bei Auslagen für standesgemässes Auftreten und Vergnügungen (so zum geschäftsmässig begründeten Aufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 11). Auch nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören ferner Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (Art. 58 Abs. 1 Bst. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
1 | Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |
c | den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...138 |
2 | Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. |
3 | Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. |
8.
Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich einzig fraglich, ob die ESTV zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 eingetreten ist, soweit damit eventualiter um Feststellung ersucht wurde, dass jeder spätere Verkauf des streitbetroffenen Silbers im Rahmen einer nicht unternehmerischen Tätigkeit erfolgt und damit mehrwertsteuerfrei abgewickelt werden kann.
8.1 Auf das erwähnte Feststellungsbegehren wäre nicht einzutreten gewesen, wenn es am erforderlichen schutzwürdigen Feststellungsinteresse gefehlt hätte (vgl. E. 3.4).
Die bei der Vorinstanz beantragte Feststellung betrifft künftige Pflichten, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei zukünftigen Verkäufen ihres Silbers Mehrwertsteuern schuldet. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse wäre damit nur gegeben gewesen, wenn der betreffende künftige Sachverhalt hinreichend konkretisiert gewesen wäre und das Interesse der Beschwerdeführerin an einer sicheren Dispositionslage unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Sachverhaltes das Interesse an der Verwaltungsökonomie überwogen hätte (vgl. E. 3.2).
8.2 Die Steuerbarkeit eines zukünftigen, teilweisen oder vollumfänglichen Verkaufes des streitbetroffenen Silberbestandes hängt insbesondere davon ab, ob
- die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufes die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (vgl. zu diesen Voraussetzungen insbesondere Art. 10 f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
- sich der Ort der Lieferung des Silbers im Inland befindet (vgl. zum Lieferort Art. 7 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
Anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird, folgt hingegen aus einer (allfälligen) mehrwertsteuerlichen Beurteilung, wonach der Einkauf des Silbers und die Prägung der Medaillen für die Zwecke des Vorsteuerabzuges bzw. der Einlageentsteuerung einem nicht unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, keineswegs per se, dass ein zukünftiger Verkauf dieses Edelmetalles ebenfalls zu diesem Bereich zu zählen und aus diesem Grund steuerfrei wäre.
Es erweist sich somit, dass die Steuerfreiheit eines zukünftigen Verkaufes des Silbers, deren Feststellung in Frage steht, von verschiedenen Sachverhaltselementen abhängt, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids noch nicht bestimmt waren. Der künftige Sachverhalt, auf welchen sich das bei der Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren bezieht, ist deshalb nicht hinreichend konkretisiert, um ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin (oder der ESTV) im genannten Zeitpunkt zu bejahen. Die Voraussetzungen für die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Feststellung waren deshalb unabhängig von der Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie zu begründen sucht, weshalb sie bei der Vorinstanz Anspruch auf die verlangte Feststellung gehabt haben soll, können den hiervor gezogenen Schluss nicht umstossen. In ihren Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nämlich bezeichnenderweise nicht substantiiert mit der Frage auseinander, inwiefern der angeblich mittels Feststellungsverfügung in rechtlicher Hinsicht zu würdigende künftige Sachverhalt hinreichend konkretisiert war. Diesbezüglich beschränkt sie sich vielmehr darauf, einen direkten Zusammenhang zwischen der Frage der Besteuerung der zukünftigen Silberverkäufe und der vorliegend in der Hauptsache streitigen Frage des Vorsteuerabzugsrechts bzw. der Einlageentsteuerung zu behaupten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).
8.3 In Ermangelung des nötigen Feststellungsinteresses wäre gemäss dem Gesagten im vorinstanzlichen Verfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten gewesen (vgl. E. 3.4). Weil die ESTV dieses Begehren aber trotz der fehlenden Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Feststellungsinteresses materiell beurteilt hat, ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben (vgl. E. 1.2).
8.4 Die Beschwerdeführerin stellt vor dem Bundesverwaltungsgericht eventualiter den gleichen Feststellungsantrag wie im vorinstanzlichen Verfahren. Der für die beantragte Feststellung zu würdigende zukünftige Sachverhalt erscheint nach wie vor nicht als hinreichend konkretisiert, um ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu anerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Voraussetzungen für einen Feststellungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 25

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
9.
9.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 unbestrittenermassen Silber gekauft, welches ihr (physisch) geliefert wurde. Einen Teil dieses Silbers hat sie nach eigenen Angaben zur Prägung von selbstgestalteten Medaillen verwendet. Die angefertigten Silbermedaillen hat die Beschwerdeführerin gemäss Rechnungen vom 16. Dezember 2009 und 25. November 2010 teilweise an ihren Verwaltungsratspräsidenten B._______ verkauft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon einmal mit der Beschwerdeführerin befasst. In seinem Urteil A-1211/2012 vom 21. Februar 2013 erkannte es, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den erwähnten Kauf von Silber bzw. dessen Prägung unter dem alten Recht, also in den Steuerperioden 2008 und 2009, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (E. 3.2 des Urteils).
9.2 Das gegenwärtige Verfahren beschlägt insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die erwähnten, in den Jahren 2008 und 2009 getätigten steuerbelasteten Aufwendungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war (vgl. E. 9.1), im ersten Quartal 2010 mit Erfolg eine Einlageentsteuerung geltend machen kann. Zu klären ist ferner, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 und 2011 deklarierten Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Kosten der Prägung der Silbermedaillen zu gewähren sind. Ebenso im Streit liegt der Abzug von Vorsteuern, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Lagerung ihres Silbers überwälzt wurden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Silbereinkauf sowie die Prägung der Medaillen mehrwertsteuerlich nicht in den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fallen (E. 3.2 des angefochtenen Einspracheentscheids), handelt es sich beim Silbereinkauf und der Medaillenprägung mehrwertsteuerlich um Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Deshalb darf - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (Beschwerde, S. 3) - eine Einlageentsteuerung bzw. ein Vorsteuerabzug vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden, die auf das Silber bezogenen Aktivitäten seien der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar.
Entsprechend dem vorstehend Ausgeführten wäre die streitige Einlageentsteuerung jedoch nicht zulässig und wäre eine Vorsteuerabzugskürzung wegen gemischter Verwendung vorzunehmen, soweit die nach dem früheren Recht nicht abzugsfähig gewesenen und die in den Jahren 2010 sowie 2011 neu angefallenen Vorsteuern zwar der Beschwerdeführerin, aber nicht dem Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind (vgl. E. 5.1 und E. 6). Die Verfahrensbeteiligten sind sich dabei uneinig, ob mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gehaltenen, nicht weiterverkauften Silberbestände mehrwertsteuerlich von einem nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereich auszugehen ist. Diese Frage ist im Folgenden zu klären (nicht im Streit liegt hingegen die mehrwertsteuerliche Behandlung der von der Beschwerdeführerin getätigten Silberverkäufe an ihren Verwaltungsratspräsidenten einschliesslich der Frage der Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Vorsteuern).
10.
10.1 Es sind vorliegend kaum Umsätze nachgewiesen, die mit den in Frage stehenden silberbezogenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen. Denn unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem eingelagerten Silber keine Umsätze erzielt.
Das Fehlen von Umsätzen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem gelagerten Silber erzielt hat, begründet für sich allein noch keinen das Vorsteuerabzugsrecht und die Einlageentsteuerung ausschliessenden nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereich dieser Steuerpflichtigen. Für das Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Prägen und dem Lagern des Silbers ist neurechtlich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr entscheidend, ob diese Tätigkeiten qualitativ sowie quantitativ ins Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin passen. Dabei kann berücksichtigt werden, ob die entsprechenden Aufwendungen als geschäftsmässig begründet im direktsteuerlichen Sinne erscheinen, indem sie sich nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten rechnen lassen (vgl. E. 5.2).
10.2 Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verhältnisse (vgl. E. 5.2) ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Holdinggesellschaft handelt. Mit der Geschäftstätigkeit dieser Steuerpflichtigen als Holdinggesellschaft, das heisst dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen, haben ihre silberbezogenen Tätigkeiten allerdings sachlich nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie deshalb aus dem Umstand, dass ihre Holdingtätigkeit unternehmerischer Natur ist, vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Eine Holdinggesellschaft kann als Nebenzweck auch ausserhalb ihrer Geschäftstätigkeit (Erwerb, Halten und Veräusserung von Beteiligungen) liegende Tätigkeiten wie die Kapitalanlage verfolgen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons ZH SB.2016.00001 vom 17. Februar 2016 E. 2.3). Es erscheint daher (trotz des Vorliegens einer Holdinggesellschaft) nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren nicht weiterverkauften Silberbeständen als Kapitalanlagetätigkeiten einem unternehmerischen Bereich dieser Gesellschaft zuzuordnen sind. Nicht von ungefähr macht denn die Beschwerdeführerin auch geltend, die Silbergeschäfte würden im Sinne einer zulässigen Nebentätigkeit der Kapitalanlage dienen.
10.3 Es ist allgemeinnotorisch, dass Edelmetalle wie Gold oder Silber nach verbreiteter, aber auch umstrittener Auffassung gerade in Krisenzeiten «sichere» Anlagen bilden (vgl. dazu etwa Urteil des Handelsgerichts des Kantons ZH HG110230 vom 10. Juni 2016 E. 3.4.1.1 Bst. c/aa und Bst. c/cc). Edelmetalle gehören zu den traditionellen Anlageklassen (vgl. Simone Baumann, Crowdinvesting im Finanzmarktrecht, 2014, S. 42, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund besteht an sich die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Silberbestände zu Anlagezwecken erwarb und hielt, und erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass beim Kauf ihres Silbers Überzeugungen und Einschätzungen bezüglich Stabilität von Wirtschaft und Politik eine Rolle gespielt haben. Dies wird seitens der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Silber zu Kapitalanlagezwecken erwarb und hielt, steht auch nicht etwa ohne Weiteres der Umstand entgegen, dass die streitbetroffenen Silberbestände nicht weiterverkauft wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, liegt es nämlich im Wesen eines Kapitalanlageobjektes, dass dieses als Liquiditätsreserve gehalten und regelmässig nur bei Mittelbedarf oder bei einer günstigen Gelegenheit zur Gewinnerzielung veräussert wird (vgl. Beschwerde, S. 5).
10.4 Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ca. [...] % ihres Silbers zu Medaillen mit dem Portrait ihres Verwaltungsratspräsidenten prägen liess.
10.4.1 Die Prägung zu Medaillen der genannten Art kann nun aber nicht als Ausdruck allfälliger Kapitalanlagetätigkeiten der Gesellschaft verstanden werden:
Zum einen erfolgte die Medaillenprägung nicht zum Zweck der Wertvermehrung des Silbers. Insbesondere war die Prägung offenkundig nicht darauf ausgerichtet, aus dem Silber Münzen im Sinne von Zahlungsmitteln mit einem ihren Materialwert übersteigenden Nennwert zu machen. Zum anderen führte die Medaillenprägung auch im Ergebnis nicht zu einer Wertsteigerung des Edelmetalles der Beschwerdeführerin. Vielmehr verursachte sie - soweit ersichtlich - einzig Kosten, welche hätten vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin konzediert selbst, dass die Prägung mit einem Kostenaufwand verbunden war, welcher beim Belassen des Silbers in anderer physischer Form nicht angefallen wäre (vgl. Beschwerde, S. 5).
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass die Medaillenprägung im Rahmen einer Kapitalanlage erfolgt wäre. Dies gilt umso mehr, als eine Kapitalanlage in der Regel zumindest auf eine Werterhaltung des Anlageobjektes ausgerichtet ist. Die erwähnten, vermeidbaren Prägungskosten wären bei einem Halten des Silbers als Kapitalanlageobjekt nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen vermieden worden.
Die teilweise Verarbeitung des in grösseren Mengen gekauften Silbers zu Medaillen dürfte es zwar (zusammen mit dem nach Angaben der Beschwerdeführerin auf diesen Medaillen angebrachten, den Silbergehalt garantierenden Stempel) grundsätzlich ermöglichen, den Silberbestand für allfällige Weiterverkäufe in kleinere Einheiten als in der gekauften Form aufzuteilen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist aber davon auszugehen, dass die Medaillen vor einem Weiterverkauf an Dritte regelmässig eingeschmolzen werden müssten. Letzteres wäre erneut mit Kosten verbunden, die bei einem Verzicht auf die Medaillenprägung nicht angefallen wären.
Sowohl die von der Beschwerdeführerin in Kauf genommenen Prägungskosten als auch die drohenden Kosten eines für einen allfälligen Verkauf nötigen Einschmelzens der Medaillen sprechen gegen die Annahme, dass es sich bei dem in Medaillenform gehaltenen Silber um ein Kapitalanlageobjekt der Steuerpflichtigen handelt. Aufgrund dieser Kosten kann nämlich selbst bei einer allfälligen Wertsteigerung des Silbers ein Verlust nicht ausgeschlossen werden. Dies widerspricht - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält - dem Sinn und Zweck einer Wertanlage.
10.4.2 Es erweist sich somit, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den nicht weiterverkauften und zu Medaillen verarbeiteten Silberbeständen (Kauf-, Prägungs- und Lagerungskosten) nicht als Kapitalanlageaufwendungen qualifiziert werden können.
Auch lassen sich diese Aufwendungen nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen nicht als Unkosten für eine anderweitige betriebliche Leistungserstellung betrachten. Denn insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Medaillen für Werbezwecke oder Vergleichbares eingesetzt worden wären. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich unbestrittenermassen darauf, die Medaillen (ebenso wie das übrige Silber) einzulagern.
10.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie einen wesentlichen Teil des Silbers nicht in Medaillenform lagere. Allerdings handelt es sich dabei nur um etwas mehr als [...] des Silbers in ihrem Eigentum. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufwendungen für letzteren Silberbestand - wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird - im Ergebnis anders zu würdigen wären als diejenigen für die Medaillen. In tatsächlicher Hinsicht ist nämlich davon auszugehen, dass mit diesem Silberbestand ebenfalls Medaillen mit dem Portrait des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin angefertigt werden sollen bzw. hätten angefertigt werden sollen. Für diesen Schluss spricht namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin das (gesamte) Silber in physischer Form anliefern liess, obschon dies für eine blosse Kapitalanlage nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1211/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2.2). Es kommt hinzu, dass der überwiegende Teil des Silbers der Beschwerdeführerin zu Medaillen verarbeitet wurde.
Bei dieser Sachlage stösst die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ins Leere, soweit sie geltend macht, dass der Beweis, dass sie das Silber nicht zu Kapitalanlagezwecken halte, der ESTV obliege. Denn bei der gebotenen einzelfallweisen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verhältnisse (vgl. E. 5.2) erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass das gesamte Silber der Beschwerdeführerin nicht Kapitalanlagezwecken oder anderen unternehmerischen Zwecken, sondern letztlich einzig der Befriedigung privater Bedürfnisse ihres Verwaltungsratspräsidenten diente. Diese Annahme ist nach Ansicht des Gerichts nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil dieser Verwaltungspräsident gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz im Kanton D._______ einen eigenen Staat namens E._______ ausgerufen hat und in diesem Zusammenhang Münzen bzw. Medaillen mit seinem Konterfei anfertigen liess.
Angesichts der - wie aufgezeigt - in Bezug auf den gesamten Silberbestand nicht für eine unternehmerische Tätigkeit sprechenden Medaillenprägung macht die Beschwerdeführerin ohne Erfolg geltend, dass angeblich (auch) die Personalvorsorgestiftung der C._______ AG, eine zum Konzern der Beschwerdeführerin zählende Gesellschaft, und die Personalvorsorgestiftung der Beschwerdeführerin systematisch Edelmedallkäufe vorgenommen haben, um sich gegen Währungs- und andere Finanzrisiken abzusichern.
Da erstellt ist, dass das Silber der Beschwerdeführerin letztlich nur der Befriedigung privater Bedürfnisse ihres Verwaltungsratspräsidenten diente, muss im Übrigen an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob eine mehrwertsteuerliche Zuordnung von Aktivitäten zur unternehmerischen Tätigkeit nur dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Aktivitäten statutarisch als Hauptzweck oder unternehmerischer Nebenzweck der Steuerpflichtigen verankert sind (vgl. dazu Beschwerde, S. 4).
10.4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass es an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck der Gewinnerzielung und den Aufwendungen im Rahmen ihrer Tätigkeiten betreffend das nicht weiterverkaufte Silber fehlt. Es ergibt sich somit, dass die streitbetroffenen Aufwendungen klarerweise weder direktsteuerlich betrachtet als geschäftsmässig begründet erscheinen noch in das Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin passen. Letzteres gilt nicht nur in qualitativer Hinsicht. Auch in quantitativer Hinsicht müssen die Aufwendungen als eindeutig nicht in den betrieblichen Kontext der Beschwerdeführerin passend qualifiziert werden: Schon ein Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin deklarierten Steuer- und Vorsteuerabzugsbeträgen und den von der ESTV vorgenommenen, im Zusammenhang mit dem Silber vorgenommenen Korrekturen (gemäss der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 8. August 2013) zeigt, dass die genannten Aufwendungen gemessen an der übrigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin einen quantitativ erheblichen Teil ausmachten, der sich aufgrund seines Umfanges nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in guten Treuen eindeutig nicht ins Bild einer Holdinggesellschaft einfügt.
10.5 Gemäss dem Gesagten sind die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr gehaltenen Silber und die damit verbundenen Aufwendungen bei Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien einem eigenständigen, nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.
Kein anderes Resultat ergäbe sich im Übrigen, wenn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt würde (vgl. E. 5.3): Die streitbetroffenen silberbezogenen Tätigkeiten, die - wie ausgeführt - nichts mit der Holdingtätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun haben (vgl. E. 10.2), könnten nämlich ohne Weiteres als Tätigkeitsbereich sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom von den übrigen Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin existieren; zudem sind diese - wie dargelegt (vgl. E. 10.4) - nicht als Kapitalanlageaktivitäten zu betrachtenden Tätigkeiten weder auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet, noch dienen sie indirekt einer unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit.
11.
Die Ermittlung des von der Beschwerdeführerin im Falle, dass sie in den Steuerperioden 2010 und 2011 im Zusammenhang mit ihrem Silber keine Vorsteuerabzüge und keine Einlageentsteuerung beanspruchen darf, zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 392'439.- im angefochtenen Entscheid wird in kalkulatorischer Hinsicht nicht bemängelt. Ferner wird auch nicht substantiiert bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Nachsteuerforderungsbetrag gegebenenfalls seit dem 19. Juni 2010 Verzugszinsen von 4,5 % bis zum 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012 zu bezahlen hat.
Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit er nicht aufzuheben ist (vgl. E. 8.3), als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten lediglich teilweise gutzuheissen, nämlich insofern, als der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, das heisst soweit die Vorinstanz damit auf das bei ihr eventualiter gestellte Feststellungsbegehren eingetreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Gemäss Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist aus dem für die Kostenauflage angeführten Grund nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als die ESTV damit auf das bei ihr eventualiter gestellte Feststellungsbegehren eingetreten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 14'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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