Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1186/2013

Teilurteil vom 22. Oktober 2013

Einzelrichter Frank Seethaler,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

A._______ AG (in aufsichtsrechtlichem Konkurs),

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Gegenstand
Konkurs und Werbeverbot.

Sachverhalt:

A.
Wegen Verdachts auf eine bewilligungspflichtige Tätigkeit setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) bei der A._______AG, Zug (Beschwerdeführerin), mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2012 B._______ als Untersuchungsbeauftragten ein. Am 11. September 2012 lieferte B._______ den Untersuchungsbericht ab. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin sowie C._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten. Sie eröffnete über die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2013, 08.00 Uhr, den Konkurs und setzte B._______ als Konkursliquidator ein. Sie auferlegte die Kosten des eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 82'146.05 (inkl. MwSt.) und die Verfahrenskosten von Fr. 36'000.- der Beschwerdeführerin, D._______, E._______ und C._______ solidarisch.

B.
Mit Beschwerde vom 6. März 2013 fochten die Beschwerdeführerin,
D._______ und E._______die Verfügung vom
1. Februar 2013 an mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 1-14 und Feststellung, dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit vorliege. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt.

C.

C.a Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- bis zum 8. April 2013 zu leisten. D._______ und E.________ wurden aufgefordert, je einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- bis zum 8. April 2013 zu leisten. Mit Verfügung vom 9. April 2013 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch der drei Beschwerdeführer gut und erstreckte die mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 angesetzte Frist zur Leistung des jeweiligen Kostenvorschusses bis zum
8. Mai 2013.

C.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur festgestellten Verspätung und zur angedrohten Rechtsfolge (Nichteintreten bei Säumnis). Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei. Eventualiter sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wieder herzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- sei am 7. Mai 2013 dem Postkonto von D._______ belastet worden. Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Gutschrift erst am 10. Mai 2013 erfolgen würde. Der Eingabe war ein Ausdruck aus der Homepage der PostFinance AG
(Eingabemaske) beigelegt.

C.c Seitens der PostFinance AG wurde mit E-Mail vom 10. Juni 2013 bestätigt, dass das aktenkundige Dokument "Buchungsdetail" mit der "Buchungs-ID: 08.05.2013" so zu verstehen sei, dass der Kunde am
8. Mai 2013 die Zahlung im E-Finance um 13.04 Uhr erfasst habe und die Zahlung dem Konto von D._______ am 10. Mai 2013 belastet worden sei.

C.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. Juli 2013 den Beleg einzureichen, wonach die Kostenbelastung in der Höhe von Fr. 5'000.- spätestens per 8. Mai 2013 erfolgt sei.

C.e Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 machten die Beschwerdeführerin, D._______ und E._______ geltend, sämtliche drei Zahlungen der Kostenvorschüsse seien am 7. Mai 2013 in Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerin bzw. D._______ habe am 8. Mai 2013 die Ausführung der Zahlung telefonisch reklamiert. Seitens der PostFinance AG sei die Ausführung der Zahlungen am selben Tag zugesichert worden. Die PostFinance AG habe auf Intervention von D._______ hin am 8. Mai 2013 um 13.04 Uhr einen dringlichen Auftrag erteilt, die Zahlung auszuführen. Dieser Auftrag sei bei der PostFinance AG protokollarisch festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe vergeblich versucht, dieses Protokoll erhältlich zu machen, weshalb dieses zu edieren sei.

C.f Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Protokoll vom 8. Mai 2013, 13.04 Uhr, bezüglich des Kontos _______ der PostFinance AG bis zum 12. Juli 2013 einzureichen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wurde diese Frist antragsgemäss bis zum 2. September 2013 erstreckt. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde die Frist von Amtes wegen bis zum
13. September 2013 erstreckt. Mit Eingabe vom 13. September 2013 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, trotz mehrmaligen Nachfragen sei die PostFinance AG nicht bereit, das Protokoll, das die rechtzeitige Beauftragung der Zahlung am 8. Mai 2013 belege, herauszugeben. Weiter wurde die Einvernahme von D._______ zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses beantragt.

C.g Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bis zum 7. Oktober 2013 die in der Replik in Aussicht gestellten, zum Nachweis der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses erforderlichen Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass sich die PostFinance AG weigere, die verlangte Bestätigung einzureichen. Sie reichte eine eidesstattliche Erklärung von D.______ ein, wonach er die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- am
8. Mai 2013 in Auftrag gegeben und die PostFinance AG gleichentags telefonisch bestätigt habe, diese Zahlung auszuführen.

C.h Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wurde die PostFinance AG aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2013 das Protokoll bzw. die Notiz über das Telefongespräch von D._______ vom 8. Mai 2013, 13.04 Uhr, betreffend Zusicherung der Zahlungsausführung am 8. Mai 2013 mit der PostFinance AG einzureichen.

C.i Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 äusserte sich die PostFinance AG dahingehend, dass die Transaktionen von je Fr. 3'500.- zu Gunsten des Kontos _______ am 6. Mai 2013 um 14.05 Uhr und um 14.07 Uhr mit Fälligkeitsdatum 7. Mai 2013 mit den Sicherheitselementen der
E-Finance Teilnehmernummer _______ erfasst worden seien. Die Beträge von je Fr. 3'500.- seien am 7. Mai 2013 dem Konto _______ belastet worden. Die Transaktion von Fr. 5'000.- zu Gunsten des Kontos _______ sei am 8. Mai 2013 um 13.04 Uhr mit Fälligkeitsdatum
10. Mai 2013 mit den Sicherheitselementen der E-Finance Teilnehmernummer _______ erfasst worden. Der Betrag von Fr. 5'000.- sei am 10. Mai 2013 dem Konto _______ belastet worden. Der am 8. Mai 2013 erfolgte telefonische Kontakt mit dem Kundendienst sei nicht aufgezeichnet worden; der Inhalt des Gesprächs könne nicht mehr nachvollzogen werden. Diese Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. e VGG zuständig.

2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz, die dieser vorsitzende Person oder das instruierende Mitglied des Gerichts erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu
dessen Leistung ist eine angemessene Frist zu setzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Wird der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 21 und Rz. 26 zu Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.2 Massgebend für die Einhaltung einer Frist zur Zahlung eines Vorschusses an die Behörde ist der Zeitpunkt der Übergabe des Barbetrages an die Schweizerische Post oder der Belastung eines Post- oder Bankkontos in der Schweiz (Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Damit werden inländische Bank- und Postüberweisungen gleichgestellt. Zahlungsaufträge müssen so frühzeitig an die Schweizerische Post oder eine Bank in der Schweiz aufgegeben werden, dass die Kontobelastung am letzten Tag der Frist erfolgt. Es genügt somit nicht mehr, wenn der Post bis zum letzten Tag der Frist ein Überweisungsantrag erteilt oder bei der Verwendung des Sammelauftragsdienstes der letzte Tag der Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt und der Datenträger innerhalb der Frist der Post übergeben wird. Das Risiko der rechtzeitigen Kontobelastung zugunsten der Behörde bei einem Zahlungsauftrag trägt nun der Zahlungspflichtige. Massgebend ist somit die Valuta. Bedient sich der Zahlungspflichtige für die Erfüllung der Vorschusspflicht einer Hilfsperson, so hat er sich deren Verhalten anrechnen zu lassen (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 21 zu Art. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, N. 26 ff. zu Art. 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

2.3 Gemäss der bis Ende 2006 geltenden Rechtslage galt was folgt: Gemäss des inzwischen aufgehobenen Art. 32 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
OG galt eine Frist nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wurde. Schriftliche Eingaben mussten spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen waren, gelangen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Analog galt diese Regelung auch für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wurde die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der Schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügte. Hingegen wurde die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den obgenannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitete. Bediente sich die Bank des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der inzwischen aufgehobenen Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01) vom 1. September 1967, war erforderlich, dass als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 67 E. 1). Bei allen anderen Zahlungsarten (Bezahlung mit Einzahlungsschein, Zustellung eines Post- oder Bankchecks, Giromandat) genügte es, wenn der Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bei einer Poststelle einbezahlt oder die Sendung mit dem Überweisungsauftrag beziehungsweise dem Check am letzten Tag dieser Frist der Post übergeben wurde (BGE 118 Ia 8 E. 2b; Thomas Geiser, § 1 Grundlagen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.45; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, a.a.O., N. 28 zu Art. 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Mit BGE 118 Ia 8 beschloss das Bundesgericht eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Fall, wo eine Bank mit der Zahlung des Kostenvorschusses beauftragt wurde und den Sammelauftragsdienst der PTT benützte. Danach genügte es, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt und anderseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wurde. Nicht mehr erforderlich war, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgte (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, a.a.O., N. 28 zu Art. 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG; Thomas Geiser, § 1 Grundlagen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.45).

2.4 Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungsauftrag zwar am 8. Mai 2013 erfasst hat, das betreffende Konto jedoch erst am 10. Mai 2013 belastet wurde. Die Zahlung erfolgte nach der heute massgebenden, in Erwägung 2.2 dargelegten Rechtslage, mithin verspätet, da der Zeitpunkt der Belastung des Bank- oder Postkontos des Vorschusspflichtigen massgebend ist.

3.
3.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG). Eine Wiederherstellung (Wiedereinsetzung [in den vorigen Stand]; Restitution; restitutio in integrum) wird bei Verpassen gesetzlicher und behördlicher Fristen für die Parteihandlungen gewährt. Sie bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und erweist sich letztlich als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtsschutzinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis zunächst, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien. Daneben können auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen. Hier wäre der Pflichtige - objektiv betrachtet - an sich in der Lage zu handeln, er wird durch persönliche Umstände indessen abgehalten. Für die Abgrenzung wird weniger darauf abgestellt, ob die Ursache in der Person des Säumigen begründet liegt, sondern ob das Hindernis psychischer Natur ist. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten folglich dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG).

In formeller Hinsicht wird einerseits ein Antrag vorausgesetzt. Das Ersuchen ist innert 30 Tagen nach Wegfallen des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen. Innerhalb der genannten Frist ist die versäumte Handlung zudem nachzuholen. Per 1. Januar 2007 wurde die Frist von zehn Tagen auf 30 verlängert und das VwVG damit der entsprechenden Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG) angepasst (Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18 f. zu Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG).

3.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).

3.3 Beim Aussageverhalten der Beschwerdeführerin fällt auf, dass sie sich mehrfach widersprochen hat. So machte sie mit Eingabe vom 3. Juni 2013 geltend, der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- sei am 7. Mai 2013 dem Postkonto von D._______ belastet worden. Es sei nicht verständlich, warum die Gutschrift erst am 10. Mai 2013 erfolgt sei. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 machte sie wiederum geltend, sämtliche Zahlungen der drei Kostenvorschüsse seien am 7. Mai 2013 in Auftrag gegeben worden. D._______ habe die Ausführung der Zahlungen am 8. Mai 2013 bei der PostFinance AG telefonisch reklamiert. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin an, die Zahlung von Fr. 5'000.- am 8. Mai 2013 in Auftrag gegeben und gleichentags telefonisch reklamiert zu haben. Gemäss schriftlichen Angaben der PostFinance AG vom 10. Juni 2013 ist die Zahlung von Fr. 5'000.- am 8. Mai 2013 um 13.04 Uhr erfasst und am 10. Mai 2013 dem Konto von D._______ belastet worden. Gemäss Angaben der PostFinance AG vom 17. Oktober 2013 wurden die Transaktionen von Fr. 3'500.- am
6. Mai 2013 um 14.05 Uhr und 14.07 Uhr erfasst und am 7. Mai 2013 dem Konto von D._______ belastet. Die Transaktion von
Fr. 5'000.- wurde am 8. Mai 2013 um 13.04 Uhr erfasst und am 10. Mai 2013 dem Konto von D._______ belastet. Der 9. Mai 2013 war ein gesetzlicher Feiertag (Auffahrt). Dass D._______ am
8. Mai 2013 mit dem Kundendienst der PostFinance AG ein Telefongespräch geführt hat, wonach er die Belastung seines Kontos für den Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin am gleichen Tag reklamiert und die PostFinance AG dies ihm zugesichert habe, steht - wie noch zu zeigen ist - nicht fest. Angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere Zweifel hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Zusicherung, für welche keine Beweise vorgelegt werden konnten und welche somit unbewiesen geblieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass D._______ den Kostenschuss der Beschwerdeführerin zwar am 8. Mai 2013 erfasst hat und dass dieser am 10. Mai 2013 seinem Konto belastet wurde. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde demnach nicht eingehalten. Ein Fristwiederherstellungsgrund ist des Weiteren nicht ersichtlich, da es einerseits am materiellen Erfordernis des fehlenden Verschuldens für die nicht rechtzeitige Ausführung fehlt. Wenn D._______ die Zahlung des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin erst am 8. Mai 2013 erfasst hat, konnte er - wie erwähnt - nicht damit rechnen, dass sein Konto gleichentags belastet wird. Dass D._______ die Zahlung des Kostenvorschusses am letzten Tag der Frist erfasst hat, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er seit dem Empfang der Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wusste, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten war, schwer nachvollziehbar und lässt auf ein Verschulden seinerseits schliessen. Anderseits gibt es dafür, dass die PostFinance AG D.______ am 8. Mai 2013 telefonisch zugesichert habe, sein Konto gleichentags zu belasten - wie erwähnt -, keinen Beweis.

3.4 Es fragt sich, ob die PostFinance AG von sich aus gehalten gewesen wäre, den um 13.04 Uhr eingegangenen Zahlungsauftrag noch gleichentags auszuführen bzw. ob D._______ damit rechnen durfte, dass sein Zahlungsauftrag noch am gleichen Nachmittag ausgeführt werde. Dies ist nach der eingangs dargestellten gesetzlichen Ordnung und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Fall (vgl. vorne E. 2.2). Hinzu kommt, dass von D._______ als Organ der Beschwerdeführerin erwarten werden darf, die entsprechenden geschäftlichen Regeln zu kennen. Die beantragte Einvernahme von D._______, welcher als Organ der Beschwerdeführerin seine Sichtweise mehrfach vor dem Gericht darlegen durfte, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird demnach abgewiesen und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 4'800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 4'800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Oktober 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1186/2013
Date : 22. Oktober 2013
Published : 29. Oktober 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs und Werbeverbot


Legislation register
BGG: 42  48  50  82
BV: 29
BZP: 40
FINMAG: 54
OG: 32
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  19  21  24  63
BGE-register
114-IB-67 • 118-IA-8 • 130-II-482 • 130-III-321 • 132-III-715
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BVGer
B-1186/2013