118 Ia 8
2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Februar 1992 i.S. P. T. gegen Steuerverwaltung und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Nichteintretensentscheid einer kantonalen Behörde in einem Verfahren betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer. Die Rüge, kantonales Verfahrensrecht sei verfassungswidrig angewendet worden, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde und (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Gleiche Kognition bei beiden Rechtsmitteln, aber unterschiedliche Begründungsanforderungen (E. 1).
- Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bezahlung des Kostenvorschusses per Sammelauftragsdienst (BGE 117 Ib 220) auf kantonale Verfahren? Eine kantonale Behörde verletzt nicht schon dadurch verfassungsmässige Rechte, dass sie kantonalrechtliche Fristwahrungsbestimmungen noch entsprechend der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst., arbitraire, formalisme excessif; sauvegarde du délai lors du paiement des avances de frais, service des ordres groupés des PTT.
- Décision de non-entrée en matière d'une autorité cantonale dans une procédure concernant les impôts cantonaux et l'impôt fédéral direct. Le grief tiré de l'application anticonstitutionnelle du droit cantonal de procédure doit être soulevé par la voie du recours de droit public et, pour l'impôt fédéral direct, par la voie du recours de droit administratif. Le pouvoir d'examen est le même dans les deux cas, mais les exigences de motivation sont différentes (consid. 1).
- Conséquences sur la procédure cantonale de la nouvelle jurisprudence du Tribunal fédéral relative au paiement de l'avance de frais en utilisant le service des ordres groupés des PTT (ATF 117 Ib 220)? Une autorité cantonale ne viole pas les droits constitutionnels par le seul fait qu'elle applique encore des dispositions du droit cantonal en matière de sauvegarde du délai conformément à l'ancienne jurisprudence du Tribunal fédéral sur l'art. 32 OJ (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost., arbitrio, formalismo eccessivo; rispetto del termine assegnato per il versamento di un anticipo delle spese, servizio degli ordini collettivi delle PTT.
- Decisione d'inammissibilità emanata da un'autorità cantonale in materia di imposta cantonale e di imposta federale diretta. La censura secondo cui il diritto processuale cantonale è stato applicato in modo arbitrario dev'essere fatta valere con ricorso di diritto pubblico e, per quanto concerne l'imposta federale diretta, con ricorso di diritto amministrativo. Il potere d'esame è uguale in entrambi i rimedi, solo i requisiti concernenti la motivazione sono differenti (consid. 1).
- Effetti della nuova giurisprudenza del Tribunale federale in materia di versamento di un anticipo delle spese tramite il servizio degli ordini collettivi delle PTT (DTF 117 Ib 220) sulla procedura cantonale? Un'autorità cantonale non viola diritti costituzionali solo perché applica norme di diritto cantonale concernenti il rispetto del termine conformemente alla previgente giurisprudenza del Tribunale federale relativa all'art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 118 Ia 8 S. 9
P. T. reichte am 16. Januar 1989 gegen den Einspracheentscheid der Staatssteuerkommission des Kreises I des Kantons Luzern betreffend Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für die Jahre 1985/86 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Am 17. Januar 1989 wurde er aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung traf bei der Vertreterin von P. T. am 18. Januar 1989 (Mittwoch) ein. Die Frist endigte somit am 28. Januar beziehungsweise, da dieser Tag ein Samstag war, am Montag, den 30. Januar 1989. P. T. erteilte am 25. Januar 1989 (Mittwoch) seiner Bank den Auftrag, den Kostenvorschuss auf die Kasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern zu überweisen. Die Bank belastete das Konto von P. T. am 26. Januar 1989. Zur Ausführung des Auftrags benützte sie den Sammelauftragsdienst der PTT. Der Datenträger, auf welchem auch der Auftrag von P. T. aufgeführt war, wurde noch am 26. Januar 1989 in Basel zur Post gegeben. Für den Auftrag war als Fälligkeitsdatum der 30. Januar 1989 eingesetzt. Der Datenträger lag der Verarbeitungsstelle bei den Postcheckdiensten der PTT in Bern erst am 30. Januar 1989 (Montag), dem letzten Tag der Frist, vor, welche die Gutschrift auf dem Konto des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern somit erst am 31. Januar 1989 vornehmen konnte. Mit Urteil vom 9. März 1989 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die Beschwerde von P. T. nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt worden sei. Gegen dieses Urteil erhob P. T. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit das Urteil die direkte Bundessteuer, und staatsrechtliche Beschwerde, soweit es die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat.
BGE 118 Ia 8 S. 10
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. a) Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Behörde, die gestützt auf kantonales Recht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, die sich gegen einen Entscheid richtete, der sowohl eine bundesrechtliche (direkte Bundessteuer) als auch eine kantonalrechtliche (Staats- und Gemeindesteuer) Materie beschlägt. Soweit der Nichteintretensentscheid die kantonalen Steuern betrifft, ist nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig. Es stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist, als er die direkte Bundessteuer betrifft. b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 104 lit. a
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BGE 118 Ia 8 S. 11
c) Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht darin, dass bei der staatsrechtlichen Beschwerde nur ausdrücklich erhobene und in einer den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
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2. a) Das Verwaltungsgericht hat die Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer als verspätet bezeichnet, weil der durch die von diesem beauftragte Bank erstellte Datenträger mit dem fraglichen Zahlungsauftrag so spät bei der Verarbeitungsstelle der Postcheckdienste der Generaldirektion PTT in Bern eingetroffen sei, dass die Gutschrift nicht mehr am letzten Tag der Frist habe vorgenommen werden können; der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass der Datenträger rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Es ging dabei von der Rechtsauffassung aus, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT für die Bezahlung eines Kostenvorschusses die Zahlungsfrist nicht schon dann gewahrt ist, wenn als Fälligkeitsdatum für die Zahlung spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger ebenfalls spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden ist. Es stützte sich dabei auf die damals und bis vor kurzem geltende Praxis des Bundesgerichts.
BGE 118 Ia 8 S. 12
Das Bundesgericht hatte gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) im wesentlichen übereinstimmen (Art. 32
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BGE 118 Ia 8 S. 13
Datenträger mindestens zwei Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist verschicken musste. Die Praxisänderung wird insgesamt den heutigen Zahlungsgepflogenheiten besser gerecht. Auch sie bietet Gewähr dafür, dass Missbräuche ausgeschlossen sind, sind doch sowohl für die Einsetzung des Fälligkeitsdatums als auch für die Postaufgabe Grenzen gesetzt. c) Die auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützte Praxis des Kantons Luzern verstösst indessen nicht gegen verfassungsmässige Rechte. Vorerst fällt eine Verletzung des Willkürverbots ausser Betracht. Orientiert sich nämlich eine kantonale Behörde erklärtermassen gerade an der publizierten und noch geltenden Bundesgerichtspraxis, die auf der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm beruht, kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihr Entscheid sei unhaltbar und damit willkürlich. Das Rechtsgleichheitsgebot wäre nur verletzt, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung von Sammelauftragsdienst einerseits und der übrigen Zahlungsarten anderseits überhaupt keine sachlichen und vernünftigen Gründe anführen liessen. Wohl hat sich das Bundesgericht für eine Gleichbehandlung sämtlicher Zahlungsarten entschieden, was aber nicht heisst, dass die gegenteilige Lösung angesichts der unterschiedlichen Zahlungsabläufe mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar wäre. Wird der Sammelauftragsdienst benützt, so wird der Datenträger durch die beauftragte Bank zuerst an eine Zentralstelle der Banken übermittelt. Diese gibt den Zahlungsauftrag zusammen mit anderen Aufträgen auf einen Datenträger ein, und sie hat anzugeben, wann die Zahlungen auszuführen sind. Der Datenträger wird an die Verarbeitungsstelle der PTT übermittelt. Erst zum Zeitpunkt, da diese den Datenträger bearbeitet, liegen den PTT die einzelnen Zahlungsaufträge als individuell erfasste und ausführbare Aufträge vor. Angesichts dieser einzig bei Benützung des Sammelauftragsdienstes herrschenden Besonderheit war es vertretbar, die Einsetzung eines richtigen Fälligkeitsdatums und die innert Frist erfolgte Übergabe des Datenträgers an die Post nicht genügen zu lassen, weil eine fristgerechte postalische Erfassung des Auftrags nicht nur wegen des Zustellungswegs, sondern schon technisch bedingt ausgeschlossen war. Dabei konnte eben das eingesetzte Fälligkeitsdatum, wenn es nach den postalischen Vorschriften im Zeitpunkt der Verarbeitung nicht mehr zu berücksichtigen (sondern auf das nächstfolgende Bearbeitungsdatum zu verschieben) war, gar nicht "richtig" sein. Die neue
BGE 118 Ia 8 S. 14
Praxis nimmt im Interesse der Vereinfachung diese logische Unsauberkeit in Kauf. Das Rechtsgleichheitsgebot wurde aber durch die alte Praxis nicht verletzt. Ebensowenig war diese Lösung überspitzt formalistisch. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips war die Praxis nicht zu beanstanden, nachdem sie publiziert und damit als bekannt vorauszusetzen war. d) Wenn das Verwaltungsgericht das kantonale Recht entsprechend der damals bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32
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