Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-104/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1/2005 - 4/2008); Umsatzschätzung Taxi.

Sachverhalt:

A.
X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxiunternehmen in der Stadt Basel.

B.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 wurde X._______ von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgefordert, für die Zeit ab 1. Januar 2003 bzw. für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Geschäftsstätigkeit sämtliche Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie die Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge einzureichen. Die ESTV holte zudem weitere Auskünfte bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt ein.

Nach Überprüfung der Unterlagen teilte die ESTV X._______ am 27. Oktober 2009 mit, er werde rückwirkend per 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit der gleichentags ausgestellten Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'410 wurde X._______ betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 37'892.- zuzüglich Verzugszins in Rechnung gestellt.

C.
Daraufhin reichte X._______ weitere Unterlagen ein, was die ESTV am 1. Dezember 2009 zur Gutschrift (GS) Nr. 117'333 in der Höhe von Fr. 10'526.- veranlasste. Ebenfalls am 1. Dezember 2009 erliess die ESTV einen förmlichen Entscheid. Sie bestätigte die Steuerpflicht von X._______ ab 1. Januar 2005 und forderte Mehrwertsteuern im Betrage von Fr. 27'366.- nebst Verzugszins nach.

Dagegen erhob X._______ mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Einsprache.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2012 hiess die ESTV die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erkannte, X._______ schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 insgesamt Fr. 24'545.- Mehrwertsteuern nebst Verzugszins. Die teilweise Gutheissung war Folge der Korrektur eines Rechnungsfehlers mit Bezug auf das Jahr 2008 sowie der ausnahmsweisen Anrechnung des zweifachen Arbeitsweges "zusätzlich zur Pauschale von 100 km pro Woche und pro Schildnummer".

E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte X._______ (Beschwerdeführer) am 8. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege und deshalb im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich die Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung. Weiter beanstandet er die Schätzung selbst, insbesondere die Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer und die daraus resultierenden Jahresumsätze. Ausserdem bestreitet er die Berechnung der Arbeitstage, der Leerfahrten und die Berücksichtigung des Sattelschleppers. Die mit dem Sattelschlepper zusammenhängende geschäftliche Tätigkeit könne nicht ihm zugerechnet werden.

In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 beantragt die ESTV, es sei an der Steuerpflicht des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2005 festzuhalten. Die Beschwerde sei mit Bezug auf die Besteuerung des Taxibetriebs abzuweisen und entsprechend die Steuerforderung im Umfang von Fr. 18'970.- zu bestätigen. Mit Bezug auf die Besteuerung der aus Transportleistungen stammenden Umsätze sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid dahingehend zu korrigieren, dass zwar nicht die eigentlichen Transportleistungen zu versteuern seien, wohl aber die Dienstleistungen, die der Beschwerdeführer seinem Schwager erbracht habe, indem er die im Zusammenhang mit der Zulassung des Lastfahrzeuges mit Anhänger angefallenen Aufwendungen (unter Zurechnung eines zehnprozentigen Gewinnzuschlags) diesem weiterverrechnete habe. Es sei dementsprechend "die diesbezüglich verfügte Steuer von Fr. 5'575.- auf Fr. 2'070.- zu korrigieren". Zusammenfassend sei die im Einspracheentscheid insgesamt nachbelastete Steuer von Fr. 24'545.- auf Fr. 21'040.- zu reduzieren.

Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege und aus dem Register zu streichen sei. Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Somit wird das Feststellungsinteresse hinfällig ([statt vieler:] BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).

Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2003 bis 2006 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise die Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 1.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hingegen kann unter anderem Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670). Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung"; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.144).

2.

2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Die Entgeltlichkeit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) - ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A 1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).

2.1.1 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; BVGE 2007/39 E. 2.1). Für die Annahme eines Leistungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5154/2010 vom 24. August 2012 E. 2.1.2, A 6038/2006 und A 6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1).

2.1.2 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 3 aMWSTG gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Damit wird weder auf das vereinbarte noch auf das tatsächlich entrichtete Entgelt, sondern auf einen Ersatzwert, einen "Verkehrswert" abgestellt. Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs ("dealing at arm's length"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5154/2010 vom 24. August 2012 E. 2.3.2; vgl. Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., Kap. 4 N 23 ff.; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 N 42). Die "nahestehende Person" charakterisiert sich anhand der Beziehung zu der den Unternehmensträger beherrschenden Person. Die Beziehung muss derart sein, dass der Unternehmensträger der "nahestehenden Person" eine bestimmte Leistung zu einem untersetzten Preis erbringt bzw., dass bewusst oder unbewusst ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt wird (vgl. Baumgartner, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 33).

2.2 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG).

2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.1).

2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entstehung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht umfasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.2).

2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001, herausgegeben per 1. Januar 2001] und Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008, herausgegeben per 1. Januar 2008]) Gebrauch gemacht. In den Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.3).

2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4). Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4.4 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4, je mit Hinweisen).

2.5 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen - worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) - die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 404).

2.6

2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2).

2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2; vgl. auch Mollard, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.6.2 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2).

2.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3).

2.6.4 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (eingehend zum Zustandekommen der Erfahrungszahlen und deren Anwendung BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.7 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.7, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat aber darzulegen, dass sie bei der Anwendung der Erfahrungszahlen ihr pflichtgemässes Ermessen ausgeübt hat und den individuellen Verhältnissen gerecht geworden ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/60 E. 2.8.4).

2.7

2.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).

2.7.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A 5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3).

2.7.3 Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln - der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.8.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die (gegebenenfalls) steuerpflichtige Person kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist. Für ihre vorgebrachten Behauptungen und hat sie auch den Beweis zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf Mollard, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung).

3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung in grundsätzlicher Hinsicht sowie in ihrer Höhe. In einem ersten Schritt ist deshalb darüber zu befinden, ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schätzung bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2).

3.1

3.1.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit fehlenden Kassabüchern und weiteren erheblichen Mängeln in der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Dieser habe lediglich seine Steuererklärungen mit einer tabellarischen Zusammenstellung der monatlich erzielten Umsätze und der getätigten Aufwendungen sowie Tagesrapporte vorgewiesen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er weder Kassabücher noch detaillierte Auszüge der Aufwand- und Ertragskonten nachgereicht. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass für den strittigen Zeitraum keine aussagekräftigen Geschäftsunterlagen vorliegen würden. Von der Möglichkeit der Verfolgung einzelner Geschäftsfälle - auch stichprobenweise - könne bei der vorliegenden Sachlage keine Rede sein.

3.1.2 Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vorliegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 3.1.2, A 5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden (vgl. E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft.

3.1.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, von einem Taxifahrer könne "schlechterdings nicht verlangt werden", dass er "jede einzelne Fahrt, verbunden mit der entsprechenden Einnahme in einem Kassabuch" aufliste. Aus den eingereichten Tagesrapporten ergebe sich lückenlos und aussagekräftig, welche Umsätze er an den einzelnen Tagen erzielt habe. Die Richtigkeit der von ihm angegebenen "besetzt und leer" sowie "privat und geschäftlich" gefahrenen Kilometer ergebe sich nachvollziehbar und vollständig aus den eingereichten Fahrtenschreibern.

Angesichts der klaren und eindeutigen sowie vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung, wonach ein bargeldintensiver Betrieb ein tagfertiges Kassabuch zu führen hat (vgl. E. 3.1.2), kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. In den von ihm eingereichten Tagesrapporten werden jeweils die mit den Kunden täglich zurückgelegten Kilometer sowie die Tagesumsätze als Gesamtsummen angegeben. Diese Unterlagen genügen den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien somit zweifellos nicht, lassen diese doch eine leichte und genaue Verfolgung der einzelnen Geschäftsfälle (vgl. E. 2.4.3) nicht zu. Ausserdem muss der Beschwerdeführer - um die Gesamtsumme der täglich "besetzt" bzw. "leer" zurückgelegten Kilometer sowie den daraus resultierenden Tagesumsatz überhaupt berechnen zu können - über Aufzeichnungen betreffend die die einzelnen Fahrten verfügt haben. Der Einwand, es könne von ihm nicht verlangt werden, jede einzelne Fahrt, verbunden mit der entsprechenden Einnahme, in einem Kassabuch aufzulisten, ist deshalb nicht zu hören. Zudem lassen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Fahrtenschreiberkarten eine durchgängige und lückenlose Ermittlung der mit den einzelnen mit Kontrollschild für Taxi immatrikulierten Fahrzeuge "besetzt" und "leer" zurückgelegten Kilometern nicht zu. Anzufügen bleibt, dass die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen stehen (vgl. E. 2.4.4).

3.1.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass nach dem Dargestellten die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage fehlen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung lagen demnach vor und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).

3.2 Zu prüfen ist nun, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung als bundesrechtskonform erweist:

3.2.1 Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut ESTV die von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt erhaltenen Angaben zur Zeitspanne, in der verschiedene Fahrzeuge in der vorliegend massgebenden Zeit (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008) unter den Kennzeichen BS ..., BS ... sowie BS ... auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen waren. Während dieser Zeit verfügte der Beschwerdeführer teilweise über drei A-Taxihalterbewilligungen. Da die eingereichten Unterlagen eine lückenlose und durchgängige Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht zuliessen, rechnete die Vorinstanz die pro Fahrzeug gefahrenen Kilometer basierend auf den Kilometerständen gemäss den Servicerechnungen, den teilweise vorhandenen Fahrtenschreiberkarten sowie den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle auf das Jahr hoch. Die geschäftlich gefahrenen - und hier massgebenden - Kilometer legte sie fest, indem sie für die privat gefahrenen Kilometer Pauschalabzüge (100 km pro Woche und pro Fahrzeug) gewährte. Im Sinne eines "unpräjudiziellen Entgegenkommens zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit und Wahrung der Wettbewerbsneutralität in der Stadt Basel" liess die Vorinstanz ausnahmsweise auch den Arbeitsweg vom Wohnort (in Basel) bis zum Bahnhof Basel SBB (und zurück) als Privatfahrt zu. Basierend auf einem Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrene Kilometer errechnete sie den jeweiligen Jahresumsatz.

3.2.2 Sind - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der nachvollziehbar begründeten Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. E. 2.7.3).

3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Schätzung vor, die Höhe der geschäftlich gefahrenen Kilometer sei "falsch". "Das Total" der gefahrenen Kilometer lasse sich weder aus den Servicerechnungen noch aus den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle ermitteln. Zudem sei es "völlig ausgeschlossen", dass im Jahr 2008 mehr als doppelt so viele Kilometer gefahren worden seien als in den Vorjahren. Der Beschwerdeführer sei als Einzelunternehmer tätig gewesen und habe die von der Vorinstanz errechneten Jahresumsätze keinesfalls erwirtschaften können. Diese seien "meilenweit von der Realität entfernt", was der ESTV aufgrund von Vergleichen mit anderen Taxifahrern habe klar sein müssen.

Wie dargelegt (E. 3.2.1), stellte die Vorinstanz bei ihren Berechnungen auf die Kilometerstände gemäss den Servicerechnungen, den teilweise vorhandenen Fahrtenschreiberkarten sowie den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle ab. Auf der Basis dieser Daten ermittelte sie die pro Jahr gefahrenen Kilometer durch Hochrechnungen. Weshalb dieses Vorgehen zu "falschen" Ergebnissen führen soll - wie der Beschwerdeführer pauschal einwendet - ist nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um eine annäherungsweise Ermittlung der gefahrenen Kilometer, basierend auf verwertbaren Belegen und unter Anwendung des Umlageverfahrens. Dieses ist zulässig (vgl. E. 2.6.3), sofern - wie dies hier der Fall ist - die massgebenden Verhältnisse innerhalb des entsprechenden Jahres gleich geblieben sind. Weshalb es "ausgeschlossen" sein soll, dass im Jahr 2008 mehr Kilometer gefahren worden seien als in den Vorjahren, hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. Im Sinne einer Richtigstellung sei allerdings angemerkt, dass die ESTV für das Jahr 2008 - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht "mehr als doppelt so viele" geschäftlich gefahrene Kilometer errechnet hat als in den Vorjahren (Jahr 2008: 51'246; Jahr 2007: 32'841; Jahr 2006: 44'732; Jahr 2005: 40'868; vgl. die bereinigte Tabelle unter Ziffer 3.4.9 des Einspracheentscheids). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 - anders als in den vorangehenden Jahren - drei Fahrzeuge und drei Schildnummern eingelöst. Eine vergleichsweise höhere Anzahl gefahrener Kilometer ist deshalb nicht ungewöhnlich.

3.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Anzahl der berücksichtigten Arbeitstage. Er verlangt, dass stets - wie im Jahr 2006 - von 216 Arbeitstagen auszugehen sei. Indem die Vorinstanz von 240 Arbeitstagen ausgehe, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt.

Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nicht, seine Behauptung mit Beweisen zu unterlegen, weshalb hinsichtlich der Arbeitstage für die Jahre 2005, 2007 und 2008 auf die Verhältnisse im Jahr 2006 abzustellen sei. Es gelingt ihm deshalb nicht, die Schätzung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt hat, dass sie mangels schlüssiger Unterlagen, welche die Ferien- und Ruhetage rechtsgenügend dokumentiert hätten, für die Jahre 2005, 2007 und 2008 ihrer ständigen Praxis entsprechend von 240 Arbeitstagen ausgegangen sei. Diese Anzahl Arbeitstage entspricht 52 Wochen à fünf Arbeitstagen abzüglich vier Wochen (bzw. 20 Tagen) Ferien. Sie stimmt mit den gesetzlich vorgeschriebenen Ferientagen betreffend die einzelarbeitsvertraglichen Verhältnisse der über 20-jährigen gemäss Art. 329a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220) überein. Inwiefern durch dieses Vorgehen die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich.

3.2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, die von der ESTV berücksichtigte Anzahl an Leerfahrten sei zu tief.

Es obliegt auch in dieser Frage dem Beschwerdeführer, seine Leerfahren nachzuweisen. Dies hat er unterlassen, weshalb er auch mit diesem Einwand nicht durchdringt. Da sich die Anzahl Leerfahrten unmittelbar auf den Umsatz auswirkt, bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die ESTV bei der Erhebung der Erfahrungszahlen von vergleichbaren Taxibetrieben in der Stadt Basel die Leer- und Fehlfahrten berücksichtigt hat. Die Leerfahrten sind somit in die Berechnung des durchschnittlichen Ansatzes von Fr. 2.15/km eingeflossen. Dieser (durchschnittliche) Erfahrungswert wurde im Übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.2.3, A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A 6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1; entsprechend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]; vgl. sodann auch Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz zumindest implizit aufzuzeigen vermocht, inwiefern der Beschwerdeführer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleichbar ist (E. 2.6.4). In welcher Hinsicht die auf dieser Basis ermittelten Jahresumsätze (Jahr 2008: 110'179.-; Jahr 2007: 70'608.-; Jahr 2006: 96'174.-; Jahr 2005: 87'866.-; vgl. Ziffer 3.4.11 des Einspracheentscheides) "meilenweit von der Realität entfernt" - mit anderen Worten - geradezu willkürlich sein sollen, ist vor diese Hintergrund nicht ersichtlich.

3.2.6 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz nicht nur bei der Bestimmung der jeweiligen Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der jährlichen Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.5, A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 4.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 und A 6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4).

3.2.7 Insgesamt vermögen die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers die pflichtgemäss vorgenommene Schätzung der ESTV nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Partei- sowie Zeugenbefragung und das Einholen von "amtlichen Erkundigungen" ist ausserdem in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer mündlichen Einvernahme geltend machen könnte, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde bzw. sich nicht schon aus den Akten, namentlich den eingereichten Rechtsschriften, ergibt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass es ihm gelänge, anlässlich einer Parteibefragung das Gericht von einer anderen Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer pro Taxi zu überzeugen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, ihm dürfe die mit einem Sattelschlepper der Marke Scania im Inland gefahrenen Kilometer nicht geschäftlich zugerechnet werden. Das Fahrzeug sei zwar auf seinen Namen eingelöst gewesen, Eigentümer und Fahrer sei aber sein Schwager, Herr Y._______, gewesen, der als Transporteur im Auftrag der Z._______AG auf eigene Rechnung tätig sei. Sämtliche Auslagen, Gebühren und Versicherungsprämie seien von Herrn Y._______ bezahlt worden. Der Lastwagen sei auf seinen Namen eingelöst gewesen, um eine einfachere Abrechnung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu ermöglichen. Aufgrund der Immatrikulation in der Schweiz werde der Lastwagen nämlich weniger auf technische Mängel hin geprüft, was eine Zeitersparnis für seinen Schwager bedeute. Alle Erträge gehörten aber dem Schwager. Er selbst sei weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt gewesen. Er werde aber seinen Schwager bitten, den Lastwagen wieder in Serbien anzumelden, damit er keine unnötigen Probleme wegen Verwandten bekomme (act. 17, Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2009 an die ESTV).

4.2 Die Vorinstanz kam in der Vernehmlassung auf diesen Punkt zurück. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei vom 3. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Halter des Sattelschleppers mit Kontrollschild BS ... sowie vom 3. Mai 2007 bis zu 24. Juni 2008 Halter des Anhängers der Marke Van Hool gewesen. Als Halter sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung, die Motorfahrzeugsteuer, Gebühren und die LSVA zu begleichen. Die Vorinstanz räumte aber ein, dass sich daraus nicht ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer auch die damit erzielten Transportumsätze zuzurechnen seien. Es sei indes unklar, wie sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Y._______ tatsächlich gestaltet habe. Der Beschwerdeführer habe als Halter für die entsprechenden Zahlungen haften müssen, die für die Zulassung der beiden Transportgefährte in der Schweiz und mit der Transporttätigkeit auf dem Schweizer Strassennetz anfallenden administrativen Arbeiten erbringen und Herrn Y._______ anschliessend in Rechnung stellen müssen. Folglich habe der Beschwerdeführer gegenüber Herrn Y._______ eine Dienstleistung erbracht, die der Mehrwertsteuer unterliege. Dabei bemass sie die Steuer auf den effektiven Kosten zuzüglich eines Gemeinkosten-, Risiko- und Gewinnzuschlag von 10%. Bei der Berechnung der Steuer wandte sie den Saldosteuersatz von 6% für Dienstleistungen aller Art an, woraus eine Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe Fr. 2'070.- resultierte. Die Vorinstanz beantragt deshalb die Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 3'505.-.

4.3 Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zu folgen: Indem der Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den genannten Fahrzeugen erledigte und für gewisse Zahlungen (Prämie für die Motorfahrzeugversicherung, Gebühren, Motorfahrzeugsteuer, LSVA) haftete, erbrachte er Herrn Y._______ eine Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Für die Erbringung einer solchen Dienstleistung wird üblicherweise eine Gegenleistung erwartet (vgl. E 2.1.1). Ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Herr Y._______ eine Gegenleistung erbracht hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer Herrn Y._______ aufgrund von verwandtschaftlichen Verhältnissen lediglich eine Hilfeleistung anbieten wollte und die Gewinnabsichten nicht im Vordergrund standen. Die Motive bzw. eine allenfalls fehlende Gewinnabsicht spielen für die mehrwertsteuerliche Beurteilung aber keine Rolle (vgl. auch E. 2.2). Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Y._______ gilt letzterer als "nahestehende Person" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Wird eine Dienstleistung an eine nahestehende Person erbraucht, gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. E. 2.1.2). Im Lichte dieser gesetzlichen Anforderungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den effektiven Kosten, die im Zusammenhang mit der Immatrikulation des Lastwagens entstanden sind, einen Gemeinkosten-, Risiko- und Gewinnzuschlag von 10% erhebt und für die Berechnung der Steuer den Saldosteuersatz von 6% für "Dienstleistungen aller Art" heranzieht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen die Berechnungsweise der Vorinstanz denn auch zu Recht keine Einwände erhoben.

4.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb im Umfang von Fr. 3'505.- gutzuheissen.

Auf die in diesem Kontext beantragten Zeugen- und Parteibefragungen ist ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) zu verzichten, dies umso mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gefolgt und rechnet die mit diesem Fahrzeug in der Schweiz zurückgelegten Fahrten nicht mehr als geschäftlich gefahrene Kilometer dem Beschwerdeführer zu.

5.1 Die Umsatzschätzung betreffend den Taxibetrieb sowie die Ermittlung des Umsatzes, die der Beschwerdeführer mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sattelschlepper erbracht hat, erweisen sich als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz war aufgrund der Jahresumsätze bzw. aufgrund der in Anwendung der Saldosteuersatzmethode ermittelten Steuerzahllast berechtigt, auf die Steuerpflicht des Beschwerdeführers per 1. Januar 2005 zu schliessen.

5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - betreffend die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Sattelschlepper erbracht worden sind, im Umfang von Fr. 3'505.- gutzuheissen (vgl. E. 4.4), im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- anteilsmässig zu sechs Siebtel (6/7), also in der Höhe von Fr. 2'550.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.- ist ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften ist dem Beschwerdeführer sodann zu Lasten der Vorinstanz für das teilweise Obsiegen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Umfang von Fr. 3'505.- gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'000.- werden in der Höhe von Fr. 2'550.- dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 450.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-104/2013
Date : 22. Juli 2013
Published : 15. August 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1/2005 - 4/2008) Umsatzschätzung Taxi


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 70  71  72  81  112  113
TVA: 58
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  37  63  64
BGE-register
126-II-443 • 131-I-153 • 132-II-353
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2A.109/2005 • 2A.11/2007 • 2A.297/2005 • 2A.304/2003 • 2A.437/2005 • 2A.552/2006 • 2A.569/2006 • 2A.693/2006 • 2C_171/2008 • 2C_206/2012 • 2C_302/2009 • 2C_309/2009 • 2C_426/2007 • 2C_569/2012 • 2C_835/2011
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AS
AS 2000/1347 • AS 2000/1300