Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5055/2020

Urteil vom 22. April 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richter David Wenger;

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Parteien
Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 9. September 2020 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Die Gesuchstellerin stellte am 18. November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Sri Lanka von einem Mann, der dem Militär nahestehe, vergewaltigt und anschliessend mit dem Tode bedroht worden. Die Schuld für eine Vergewaltigung werde in Sri Lanka der Frau zugeschrieben, weshalb der Umstand ihrem damaligen Verlobten verschwiegen worden sei. Nach der Heirat habe dieser sie misshandelt, da er davon erfahren habe. Er habe sich dann wieder scheiden lassen, weil sie in seinen Augen eine «schlechte Frau» sei. Auch habe sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet. Ihre Familie habe dann ihre Ausreise organisiert.

A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin (mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen), lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1212/2020 vom 14. April 2020 ab.

II.

B.

B.a Mit identischer Eingabe vom 19. August 2020, betitelt als "Wiedererwägungsgesuch bzw. Revisionsgesuch" gelangte die Beschwerdeführerin sowohl an das SEM als auch an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte darin einerseits geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. April 2020 das rechtliche Gehör verletzt, indem es den Entscheid vor Eintreffen eines angekündigten medizinischen Berichts gefällt habe. Andererseits machte sie geltend, aus einem medizinischen Zertifikat aus Sri Lanka vom 18. Januar 2017 sei abzuleiten, dass ihre geltend gemachten Asylgründe sehr wohl glaubhaft seien. Schliesslich monierte sie, auch aus einem ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2020 ergebe sich, dass ihre Asylvorbringen glaubhaft seien. Mindestens sei aber der Vollzug der Wegweisung gestützt darauf als unzulässig oder unzumutbar zu erachten.

Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand an, sie befinde sich erst seit wenigen Wochen in medizinischer Behandlung, da die Aufgleisung der Behandlung durch die Corona-Krise verzögert worden sei. Darum habe auch noch keine abschliessende Diagnose gestellt, sondern lediglich ein Verdacht geäussert werden können. Dem nun eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2020 sei aber zu entnehmen, dass sie an (...) leide, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe und eine Selbstgefährdung respektive Suizidalität im Rahmen einer möglichen Ausschaffung nicht ausgeschlossen werden könne. Grund für ihre (...) seien die in Sri Lanka erlebten sexuellen Übergriffe durch Angehörige des Militärs. Sie werde einen weiteren Bericht betreffend ihre starken Unterleibsschmerzen nachreichen. Durch die erlittenen Misshandlungen fühle sie sich unrein und auch das Ansehen ihrer Familie sei durch den Übergriff verloren gegangen. Aus dem medizinischen Gutachten aus Sri Lanka vom 18. Januar 2017 - wenige Tage nach der Vergewaltigung - gehe überdies hervor, dass sie bereits damals unter psychischen Störungen gelitten habe. Dies sei ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Ausserdem werde sie in Sri Lanka noch immer von unbekannten Männern gesucht. Dem beigelegten Zeitungsbericht vom 1. Juni 2020 könne entnommen werden, dass selbst bekannte Personen - wie in diesem Fall eine Rechtsvertreterin von Opfern von Menschenrechtsverletzungen - nicht vor solchen Angriffen gefeit seien.

B.b Als Beweismittel legte sie ihrem Gesuch einen ärztlichen Kurzbericht der Psychiatrische Dienste (...), vom 20. Juli 2020, ein Medical Certificate des (...) vom 18. Januar 2017 sowie einen Zeitungsartikel (Journalists for Democracy, «Sri Lanka, Female human rights lawyer facing continuos death threats») vom 1. Juni 2020 bei.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 19. August 2020 als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Urteil E-4154/2020 vom 25. August 2020 nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht revisionsweise geltend gemacht werden könne. Der Zeitungsartikel und der ärztliche Kurzbericht vom 18. Januar 2017 seien verspätet eingereicht worden und der ärztliche Bericht vom 20. Juli 2020 sei als echtes Novum der Revision ebenfalls nicht zugänglich.

D.

D.a Das SEM seinerseits nahm die Eingabe vom 19. August 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 9. September 2020 - tags darauf eröffnet - ab und erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D.b Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2020 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Als Beilage legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020) sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals (...) vom 4. September 2020 bei. Ausserdem stellte sie die Nachreichung eines weiteren ärztlichen Berichts der (...) in Aussicht.

E.
Am 13. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Sinne einer provisorischen Massnahme aus.

F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 19. November 2020 ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen fachärztlichen Bericht einzureichen und die sie behandelnden Fachpersonen gegenüber den Bundeasylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden.

H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach und reichte einen ausführlicheren Arztbericht der (...) vom 28. Dezember 2020 sowie die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerde sowie den diversen Ergänzungen zu äussern.

J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Eingabe vom 8. März 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Behandelbarkeit von psychischen Leiden in Sri Lanka sei jedoch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 zu verweisen. Im Übrigen hielt sie an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragt, ihr sei Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten. Die materiellen Asylgründe sind im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2020 festgehalten hat. Liegen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor - stuft das Bundesverwaltungsgericht also die neuen Vorbringen und Beweismittel unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als erheblich ein - hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Liegen Wiedererwägungsgründe im Sinne einer neuen Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor, entscheidet das Gericht gegebenenfalls in der Sache selbst.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung (Ziffern 3 und 4), zumal diesbezüglich von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin auch keine Beschwerdegründe geltend gemacht werden.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung verweist das SEM hinsichtlich des Arztberichts vom 18. Januar 2017, der vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1212/2020 vom 14. April 2020 entstanden ist, auf das Revisionsurteil E-4154/2020 vom 25. August 2020 E. 4 (vgl. Sachverhalt Bst. C).

Unter dem Aspekt qualifizierter Wiedererwägungsgründe führt das SEM zum nach Ergehen des Urteils E-4154/2020 entstandenen ärztlichen Kurzbericht vom 20. Juli 2020 aus, in der ursprünglichen SEM-Verfügung vom 22. Januar 2020 sei ausführlich dargelegt worden, weshalb die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung durch Armeeangehörige) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Der ärztliche Kurzbericht vom 20. Juli 2020 sei offensichtlich nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Es bestehe zudem lediglich der Verdacht auf eine PTBS.

Unter dem Aspekt der aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2020 abgeleiteten Wiedererwägungsgründe in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erwägt das SEM, Sri Lanka habe hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht. Es befänden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten. Die geltend gemachten psychischen Probleme könnten demnach auch in Sri Lanka behandelt werden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verpflichte ausserdem einen Konventionsstaat nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegenzuwirken. Es stehe ihr ausserdem grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in ihrer Heimat bezahlen zu können. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2020 beseitigen könnten.

3.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1212/2020 vom 14. April 2020, weil es den in Aussicht gestellten Arztbericht nicht abgewartet habe.

Sie macht sodann geltend, sie sei erst seit Juli 2020 in Behandlung, da diese durch die Corona-Krise verzögert worden sei; dies sei auch der Grund, dass die Diagnose erst prognoseweise habe gestellt werden können. Der neue Arztbericht vom 4. September 2020 halte fest, dass sie sich bei der (...) habe, was bei Opfern von Vergewaltigung fast immer vorkomme. Dies sei als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung zu verstehen. Es sei nicht erkennbar, was sonst diese Reaktion während der ärztlichen Untersuchung erklären könne. Zusammen mit ihren detaillierten Schilderungen im Asylverfahren sei die geltend gemachte Vergewaltigung nun als glaubhaft zu erachten. Die Rechtsvertreterin hält fest, nach einer telefonischen Rücksprache vom 12. Oktober 2020 habe die behandelnde Ärztin klare Suizidpläne der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückschaffung bestätigt. Ebenso habe sie den Verdacht der PTBS nunmehr bestätigt.

Unter dem Aspekt von einfachen Wiedererwägungsgründen hinsichtlich allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde in Sri Lanka, insbesondere auch von der näheren Verwandtschaft, geächtet beziehungsweise verstossen. Ihr bliebe lediglich die Rückkehr zu ihren Eltern, wenn diese sie überhaupt aufnehmen würden. Dort wäre sie jedoch in nächster Nähe zum Armeecamp und dem Täter. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka sei zudem mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Ausserdem würden psychisch erkrankte Menschen in Sri Lanka diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt und häufig isoliert. Zudem sei der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet unzulänglich und problematisch.

3.3 In Ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, der neue ärztliche Kurzbericht der (...) vom 1. Dezember 2020 unterstreiche insbesondere ihre Ausführungen zur hohen Hemmschwelle, über eine erlittene Vergewaltigung zu sprechen sowie zur ungenügenden Behandelbarkeit psychischer Beschwerden in Sri Lanka.

3.4 In der Eingabe vom 29. Januar 2021 weist sie schliesslich daraufhin, dass gemäss Bericht der SFH gerade Langzeitbehandlungsplätze im Norden Sri Lankas nicht vorhanden seien, weswegen nicht von einer adäquaten Anschlusslösung auszugehen sei. Vielmehr müsse mit einem Behandlungsstopp gerechnet werden, der in ihrem Falle zu einer erheblichen Erhöhung des Suizidrisikos führen würde.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG).

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. Einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (sog. Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).

5.

5.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. August 2020 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen:

5.1.1 Die Eingabe vom 19. August 2020 stützt sich hauptsächlich auf den Arztbericht vom 20. Juli 2020, ein Beweismittel, das nach dem Urteil
E-1212/2020 vom 14. April 2020 entstanden ist. Soweit aus diesem Arztbericht abgeleitet wird, die im besagten Urteil respektive in der diesem zugrundeliegenden SEM-Verfügung vom 22. Januar 2020 als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. Auch die vorgebrachte neue Suche nach der Beschwerdeführerin durch Unbekannte, wäre gleich zu qualifizieren, zumal sie sich damit auf frühere Asylgründe zu beziehen scheint. Dass sich das SEM nicht näher damit befasst hat, ist angesichts der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuchs einerseits und des überaus pauschalen Vorbringens seitens der Rechtsvertreterin andererseits - die aufgrund des vorherigen Verfahrens bereits mit der Sache vertraut war - nicht zu beanstanden.

Ebenfalls im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 20. Juli 2020 stützt sich die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verändert. Das SEM hat die Eingabe vom 19. August 2020 auch diesbezüglich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

5.1.2 Zu Recht hat das SEM hinsichtlich des Medical Certificates vom 18. Januar 2017, welches bereits vor der ursprünglichen SEM-Verfügung entstanden ist, vollumfänglich auf das Urteil E-1212/2020 (E. 4) verwiesen. Dieses ist dem Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich, nachdem es revisionsweise hat geltend gemacht werden können; dass es wegen Verspätung einer materiellen Prüfung als ebenfalls nicht zugänglich befunden worden ist, kann offensichtlich nicht dazu führen, dass dies über den Umweg der Wiedererwägung doch noch geschieht (vgl. oben E. 5.3). Sofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichts moniert, indem das Urteil E-1212/2020 vor Eingang des angekündigten Arztberichts ergangen sei, ist auf das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4154/2020 vom 25. August 2020 E. 2 zu verweisen. Dass dieses mangels entsprechendem gesetzlichem Revisionsgrund nicht auf die Rüge eingetreten ist, ändert daran nichts.

5.2 Zusammenfassend hat das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2020 zu Recht als Wiederwägungsgesuch qualifiziert. Nachdem es die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und - soweit überhaupt zulässige Wiederwägungsgründe betroffen sind - darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).

6.

6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (als qualifizierte Wiedererwägungsgründe) ist zunächst festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit November 2018 in der Schweiz aufhält, sich aber erst nach Ergehen der abweisenden Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 in ärztliche Behandlung begab. Zwar ist bekannt - und anerkannt - dass Vergewaltigungsopfer, zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände - möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatrischen Behandlung. Vorliegend ist aber keine solche Konstellation gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte im ordentlichen Verfahren vielmehr ausführlich über die erlittenen sexuellen Übergriffe berichten (vgl. Anhörungsprotokoll in den SEM-Akten A15/20 F101ff.). Ihre diesbezüglichen Vorbringen wurden aber vom SEM in der angefochtenen Verfügung aus verschiedenen Gründen für unglaubhaft befunden, auch wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise sexuelle Gewalt - insbesondere seitens ihres Ehemannes - erlebt habe. Diese Einschätzung wurde im Urteil E-1212/2020 bestätigt.

Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - PTBS und (...) - seien nicht geeignet die Verfügung vom 22. Januar 2020 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Die auf Beschwerdestufe nachgereichten ärztlichen Berichte - ärztliche Untersuchungsbericht vom 4. September 2020 sowie ärztliche Kurzberichte der (...) vom 19. November 2020 und 28. Dezember 2020 - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, auch wenn die behandelnde Ärztin (vgl. Untersuchungsbericht vom 4. September 2020) den Befund als gut vereinbar mit den geltend gemachten Vergewaltigungen hält. Denn die Diagnose und Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin kann in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, lediglich ein Indiz bilden, nicht einen Beweis (vgl. BVGE 2011/13 E. 7.2.1 und 7.2.2). Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht haben zudem ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlitten habe, sondern in erster Linie, dass die Täter der sri-lankischen Armee angehört hätten. Nichts zu bewirken vermag auch der auf Beschwerdestufe äusserst pauschal gebliebene Hinweis, unbekannte Männer suchten nach der Beschwerdeführerin.

6.2 Die Beschwerdeführerin vermag daher keine qualifizieren Wiedererwägungsgründe indem Sinne darzutun, dass die neuen Beweismittel erheblich wären und mit ihnen die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2020 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung (vgl. dortige Dispositivziffern 1-3) beseitigt werden könnte.

7.

7.1 Folglich ist nun zu prüfen, ob unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG) einfache Wiedererwägungsgründe ersichtlich sind.

7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

8.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Aus gesundheitlichen Gründen für sich alleine, kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

8.2

8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt B._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5).

8.2.2 Einschlägigen Berichten ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert würden. Familien empfänden psychisch kranke Angehörige als Belastung und versuchten, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen. Personen mit psychischen Erkrankungen seien in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt. Selbst Angehörige der Gesundheitsberufe hätten häufig negative Einstellungen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Stigmatisierung halte die Betroffenen davon ab, ihre Erkrankungen offenzulegen und sich in Behandlung zu begeben. Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) habe im November 2019 die psychiatrische Versorgung insgesamt, insbesondere in ehemaligen Konfliktgebieten, als unzulänglich und den Zugang dazu als problematisch eingeschätzt. Gemäss der neusten, im Jahr 2020 veröffentlichten jährlichen Gesundheitsstatistik des sri-lankischen Gesundheitsministeriums, seien 2018 in B._______ drei Psychiater in der Abteilung des «Regional Director of Health Services» (RDHS) tätig gewesen. Der Bericht des UK Home Office vom Juli 2020, die Webseite des Teaching Hospital in B._______ sowie Recherchen vor Ort durch die SFH im Oktober 2019 hätten ergeben, dass in B._______ im öffentlichen Krankenhaus lediglich zwei ausgebildete Psychiater tätig seien. Neben den Psychiatern arbeite eine begrenzte Zahl von Medical Officers in den psychiatrischen Abteilungen, die über sehr eingeschränkte Fachkenntnisse bezüglich der Behandlung psychischer Erkrankungen verfügten. Gemäss der Statistik des Gesundheitsministeriums habe es im Jahr 2018 in B._______ mehr als 58 000 psychiatrische Konsultationen gegeben. Weiterhin fokussierten sich die staatlichen Einrichtungen auf die Verschreibung von Medikamenten und den Fachpersonen, die (aus zeitlichen Gründen) nicht in der Lage seien, die Patienten über ihre Krankheit und die Einnahme der Medikamente genügend zu informieren, stünden für die Kontrolle und die Medikamentenanpassung rund fünf Minuten pro Konsultation zur Verfügung. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs von Psychiatriepatienten sei nicht möglich. Nach Angaben der WHO verfüge Sri Lanka auf 100 000 Personen über 0.25 Psychologen, die gemäss Angaben des UK Home Office nur in wenigen universitären Psychiatrieabteilungen zur Verfügung stünden. Die dem Gesundheitsministerium unterstehenden staatlichen Krankenhausabteilungen beschäftigten bisher keine Psychologen. Gemäss Recherchen der SFH vor Ort im Oktober 2019 sei im Norden Sri Lankas keine Psychotherapie verfügbar (vgl. zum Ganzen: jüngeres Urteil des BVGer D-1816/2018 vom 27.
November 2020 E. 6.4; SFH, vor Kurzem bestätigt in E-4129/2019 vom 15. März 2021 E. 8.4.5; Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/
Asien-Pazifik/Sri_Lanka/200903_Lka_Psychiatrische_Behandlung.pdf, abgerufen am 8. April 2021).

8.3

8.3.1 Der ärztliche Kurzbericht der (...) vom 20. Juli 2020, weist betreffend die Beschwerdeführerin einen Verdacht auf eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine (...) ([...]) aus. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte halten darin unter anderem fest, die Patientin erscheine hoffnungslos und niedergeschlagen. Ihr Schlaf sei in unregelmässigen Abständen durch (...) unterbrochen. Selbstgefährdung, respektive Suizidalität im Rahmen einer möglichen Ausschaffung sei nicht ausgeschlossen. Der Grund für die (...) und für das Verlassen ihres Heimatlandes seien Übergriffe durch das Militär. Diese sexuellen Übergriffe stünden nun für eine "Verunreinigung" der Patientin, weshalb sie auch nicht mehr heiraten könne und ihr Ansehen verloren habe, so dass auch ihre Familie das Ansehen verloren habe. Aufgrund der sexuellen Übergriffe komme es immer wieder zu (...). Diese könnten durch einen äusseren Reiz wie zum Beispiel Dunkelheit, aber auch ohne einen solchen ausgelöst werden. Hierbei entstünden die beschriebenen (...) mit vegetativen Reaktionen wie (...).

Gemäss ärztlichem Kurzbericht der (...) vom 19. November 2020 sei es erneut zu einer Verschlechterung der bereits bekannten Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin müsse in eine Klinik eingewiesen werden, da eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Sie leide immer noch an (...). Zwar solle sich die Patientin stabilisiert haben, diese Stabilisierung scheine jedoch "fassadär".

Dem Arztbericht vom 28. Dezember 2020 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom (...) 2020 aufgrund akuter Suizidalität stationär (Fürsorgerischen Unterbringung) bei der (...) behandelt worden sei gemacht habe. Der Bericht bestätigt die bereits gestellten Diagnosen und ergänzt diese mit einer (...) ([...]). Der Beschwerdeführerin wurde eine antidepressive Therapie mit Escitalpram 10 mg und Quetiapin 25 mg verschrieben. Ausserdem bedürfe sie einer engmaschigen und regelmässigen Betreuung und Begleitung. Ursprung der Traumatisierung sei das Nachstellen beziehungsweise die Verfolgung durch Militärangehörige bis hin zur Gruppenvergewaltigung, verbunden mit einem Gefühl des totalen Ausgeliefertseins bis hin zur Todesangst. Für die therapeutische Bearbeitung dieses Traumas bedürfe es ein sicheres Behandlungssetting. Eine Vertiefung der Traumatherapie sei angesichts einer drohenden Ausschaffung nicht möglich. Insbesondere betont die behandelnde Ärztin, dass es elementar sei, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka adäquat in gleichem Umfang behandelt werde. Sollte keine engmaschige Nachbetreuung erfolgen können, sei ein Suizid nicht auszuschliessen.

8.3.2 Bereits im ordentlichen Verfahren wurde nicht explizit ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt hat. Es gibt auch hier keinen Grund, daran zu zweifeln. Im vorangehenden Verfahren waren das Ausmass und die Folgen des erlittenen psychischen Leids jedoch noch nicht bekannt. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheint sich gemäss den unter E. 8.3.1 wiedergegebenen Arztberichten seit Ergehen des Urteils E-1212/2020 vom 14. April 2020 stetig verschlechtert zu haben. Es ist folglich zu prüfen, ob diese Verschlechterung als einfacher Wiedererwägungsgrund die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2020 hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) zu beseitigten und gegebenenfalls ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag.

Aufgrund der Arztberichte ergibt sich, dass die psychisch erkrankte Beschwerdeführerin einer engmaschigen und regelmässigen Betreuung und Begleitung bedarf. Durch die erlittene sexuelle Gewalt habe sie das Gefühl des totalen Ausgeliefertseins und leide mitunter an Todesangst. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch verschlechtern würde. Die Beschwerdeführerin stammt aus (...), in der Provinz B._______. Es ist nach dem unter E. 8.2.2 Gesagten nicht nur davon auszugehen, sie erhalte dort eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung, sondern sie erhalte - im vorliegenden konkreten Einzelfall - ungenügende, insbesondere in psychotherapeutischer Hinsicht, Behandlung. Angesichts der auf vertrauenswürdigen Quellen basierenden Angaben der SFH wären die wenigen, in B._______ praktizierenden Fachleute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin die notwendige Zeit zu widmen, die angesichts des Krankheitsbildes notwendig wäre, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtern würde beziehungsweise der Krankheitsverlauf stabilisiert werden könnte. Das gemäss Arztberichten für die therapeutische Bearbeitung dringend notwendige sichere Behandlungssetting könnte ihr in Sri Lanka nicht geboten werden. Hinzu kommt, dass höchst fraglich ist, ob sie - abgesehen von der rein medizinischen Behandlung - im nötigen Umfang durch ihr familiäres Umfeld unterstützt würde. Zur psychischen Erkrankung kommt bei der Beschwerdeführerin eine Stigmatisierung als Opfer sexueller Misshandlung und nicht zuletzt auch als geschiedene und alleinstehende Frau hinzu.

8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erheblich psychisch erkrankt ist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach einer oder mehrerer im Heimatstaat erlebter Vergewaltigungen. Ob sie dort tatsächlich Zugang zur notwendigen psychischen Behandlung erhalten würde, ist fraglich. Es kommt hinzu, dass sie als alleinstehende, geschiedene und stigmatisierte Frau nach Sri Lanka zurückkehren würde und nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie würde von ihrem familiären Umfeld unterstützt. Ob sie in Berücksichtigung ihrer Krankheit und dieser Umstände in der Lage wäre, in Sri Lanka selbständig Fuss zu fassen und für eine minimale wirtschaftliche Existenz zu sorgen, ist höchst fraglich. Eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG gleichkäme.

Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG, welche der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz liegen einfache Wiedererwägungsgründe vor und die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2020 ist in Bezug auf deren Vollstreckbarkeit (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bleibt die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2020 bestehen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.

10.
Die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung werden nach Massgabe des Obsiegens respektive Unterliegens gesprochen. Praxisgemäss ist in der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

10.1 Nach dem Gesagten wären die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 gutgeheissen und es sind den Akten keine Hinweise einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

10.2 Der Beschwerdeführerin ist für den Teil ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-13des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote einen Zeitaufwand von 10.05 Stunden à 150.- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 94.- (inkl. 1 Stunde à 80.- für die Übersetzung) aus, was angemessen erscheint (Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 835.-.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2020 wird in Bezug auf deren Vollstreckbarkeit (Ziffern 4 und 5) aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 835.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

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Dokument : E-5055/2020
Datum : 22. April 2021
Publiziert : 05. Mai 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. September 2020


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • bundesverwaltungsgericht • arztbericht • vorinstanz • vergewaltigung • vorläufige aufnahme • gesundheitszustand • verdacht • beweismittel • diagnose • verfahrenskosten • wiese • familie • psychotherapie • ausschaffung • opfer • psychisches leiden • indiz • tod • asylverfahren • sachverhalt • tag • aufschiebende wirkung • neues beweismittel • heimatstaat • unentgeltliche rechtspflege • ordentliches verfahren • frist • kostenvorschuss • krise • weiler • patient • angewiesener • frage • entscheid • asylrecht • verwandtschaft • asylgesetz • spezialarzt • internet • heilanstalt • bewaffneter konflikt • parteientschädigung • therapie • beschwerdeschrift • bedürfnis • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • angehöriger der armee • beendigung • militärische verteidigung • richterliche behörde • behandlungskosten • zugang • voraussetzung • vertrag • schweizer bürgerrecht • zeitung • honorar • beurteilung • geisteskrankheit • formmangel • sachmangel • gefährdung des lebens • bedürftigkeit • ausmass der baute • umfang • distanz • erwachsener • asien • ausreise • journalist • kostenentscheid • beginn • ambulante behandlung • kopie • who • mann • bedingung • integration • fürsorgerische unterbringung • zahl • sucht • beilage • medizinisches gutachten • revisionsgrund • suizid • betroffene person • analyse • statistik • telefon
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2014/39 • 2013/22 • 2011/7 • 2011/13 • 2011/50 • 2011/24
BVGer
D-1816/2018 • D-3619/2016 • D-7355/2016 • E-1212/2020 • E-1866/2015 • E-4129/2019 • E-4154/2020 • E-5049/2019 • E-5055/2020