Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4129/2019
Urteil vom 15. März 2021
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Besetzung
Richterin Muriel Beck,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, geboren in B._______, suchte am 26. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2016 wurde sie summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen befragt (BzP) und führte dabei aus, sie habe in einem (...)-Center gearbeitet. Ein junger Mann, der ebenfalls dort gearbeitet habe, habe ihr einen Heiratsantrag gemacht. Sie habe die Stelle gewechselt, er habe ihr aber weiterhin Probleme bereitet und ihr einmal auf dem Arbeitsweg ihr Handy weggenommen. Seit diesem Vorfall habe ihr Schwager sie begleitet. Einmal, als sie auf dem Nachhauseweg gewesen seien, seien sie auf der Strasse von Männern aufgehalten worden. Ihr Schwager habe ihr Handy zurückverlangt und den Leuten erklärt, dass ihre Eltern eine Hochzeit für sie arrangiert hätten. Danach habe es eine Schlägerei gegeben. Ein anderes Mal hätten die Männer ihr gedroht, dass sie Fotos von ihrem Handy veröffentlichen und ihr Probleme machen würden. Ihr Schwager sei daraufhin zum Büro dieses Mannes gegangen und habe ihn bedroht. Eines Morgens (am [...]) sei ihr Schwager von diesen Leuten ermordet worden, als er mit seinem C._______ einen Kunden gefahren habe. Nach der Beerdigung seien diese Leute erneut zu ihr nach Hause gekommen. Um weitere Probleme zu vermeiden, habe sie dieser Person gesagt, sie werde ihn heiraten. Sie habe ihre Arbeit gekündigt und sei zu Hause geblieben. Ihr Verlobter sei von den Männern bedroht worden und habe ihr gesagt, sie könnten später amtlich heiraten. Als sie eines Tages (am [...]) unterwegs gewesen sei, habe eine Person in einem Fahrzeug sie nach einer Adresse gefragt und ihr etwas ins Gesicht gesprüht. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem Zimmer befunden. Sie sei von betrunkenen Männern mit einem Gürtel geschlagen worden. Ihr sei gesagt worden, zumindest für kurze Zeit müssten sie wie Frau und Mann leben. Sie sei fast totgeschlagen und deshalb bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien ihre Kleider zerrissen gewesen. Sie sei von dort geflohen und habe in der Nähe eines Ladens einen Security Guard getroffen, der sie schliesslich mit zu sich genommen und ihr Kleider seiner Tochter gegeben habe. Sie habe mit ihren Eltern telefonieren können und ihr Cousin habe sie abgeholt. Sie sei zum Haus ihres Onkels gebracht worden. Weil sie mit «diesen Männern» Probleme gehabt habe, habe sie am 2. August 2016 ausreisen müssen.
A.b Am 31. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, im (...)büro habe eine Person namens S. mit ihr gearbeitet. Nach ungefähr einem halben Jahr habe ihr S. seine Liebe gestanden und sie heiraten wollen. Sie habe ihm gesagt, sie führe bereits eine Liebesbeziehung, er habe sie aber nicht in Ruhe gelassen. Da er sie auch angefasst habe, obwohl sie es nicht gemocht habe, habe sie mit ihrer Arbeit aufgehört und sich eine neue Stelle gesucht. Er habe sie nicht in Ruhe gelassen und gewollt, dass sie wieder am alten Ort arbeite. Er habe sie auf der Strasse abgepasst, weshalb ihr Schwager sie dann jeweils zur Arbeit gebracht habe. Als sie einmal ohne ihren Schwager unterwegs gewesen sei, sei sie angehalten worden und er habe ihr das Telefon weggenommen. Ihr Schwager habe sie danach zu den Leuten von S. gefahren, habe nach dem Telefon gefragt und mit ihnen gestritten. Danach habe es zwischen ihnen immer wieder Probleme gegeben. Eines Abends habe ihre Familie einen Anruf erhalten, worin ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Schwager tot auf der Strasse liege. Als sie vor Ort angekommen seien, habe man ihnen gesagt, er sei ins Spital gebracht worden. Als sie dort angekommen seien, sei er bereits tot gewesen. Es sei ein Verkehrsunfall gewesen. Augenzeugen hätten ihnen berichtet, der Schwager sei von einem Van angefahren worden. Später hätten sie erfahren, dass es kein Unfall gewesen sei, sondern der Schwager absichtlich von den Leuten von S. angefahren worden sei. Ungefähr einen Monat später habe S. sie erneut gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Sie habe ihn hinhalten wollen, weshalb sie gelogen und ihm gesagt habe, sie werde ihn heiraten. Seine Leute seien dann nicht mehr in ihr Haus gekommen, seien aber immer durch die umliegenden Strassen gegangen. Sobald sie rausgegangen sei, seien sie hinter ihr hergekommen. Zwei Tage lang habe sie sich bei ihrer älteren Schwester aufgehalten. Als sie bei der Rückfahrt auf den Bus gewartet habe, sei sie zu einem Fahrzeug gelockt und mittels eines Sprays betäubt worden. Sie sei in einem Zimmer aufgewacht, indem sich S. und andere Männer aufgehalten hätten. Er habe herausgefunden, dass sie standesamtlich heiraten wolle, und habe verlangt, dass sie stattdessen ihn heirate. Sie sei von mehreren Männern gequält und sexuell belästigt worden. Die anderen Anwesenden hätten Fotos von ihr und S. gemacht und hätten ihr gedroht, diese Fotos herumzuzeigen. Sie habe das Gefühl, sie sei zwei-/dreimal ohnmächtig geworden. Als sie erwacht sei, hätten die Männer in einem anderen Zimmer geschlafen, weshalb sie habe entkommen können. Bei einem nahegelegenen Geschäft habe sie sich an eine Sicherheitsperson, einen älteren
Herrn, gewandt, der sie schliesslich mit zu sich nach Hause genommen und ihr Kleider gegeben habe, da ihre zerrissen gewesen seien. Sie habe ihre Familie kontaktiert und der Sohn des Cousins ihres Vaters habe sie abgeholt. Sie sei dann ungefähr drei Monate dort gewesen. Als ihre Verfolger auch dort aufgetaucht seien, habe sie Angst gehabt und sei nach Colombo zu ihrem Freund gegangen. Die Männer hätten den Ort, wo ihr Freund gearbeitet habe, ausfindig gemacht, ihn nach ihr gefragt, ihn eingeschüchtert und ihm die Fotos gezeigt. Er sei mehrfach in dieser Weise bedroht worden. Erst danach, weil sie auch nicht in Colombo habe bleiben können, sei sie in die Schweiz gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
D.
In der Zwischenverfügung vom 29. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, einer Beschwerde komme gemäss Art. 55

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diverse Arztberichte zu den Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin hiess am 25. September 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz, mit ergänzenden Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest.
H.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht datierend vom 28. Februar 2020 der D._______ zu den Akten.
J.
Am 27. November 2020 wurde ein Bericht des E._______ über die Beschwerdeführerin datierend vom 10. November 2020 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
2.
Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.2 Da sie in der BzP nicht erwähnt habe, dass S. ihr bis nach F._______ gefolgt sei und ihren Verlobten aufgesucht, belästigt und ihm Fotos gezeigt habe, die während der Festhaltung der Beschwerdeführerin in einem ihr unbekannten Zimmer gemacht worden seien, sei dieses Vorbingen als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Dass sie sich an der BZP habe kurzfassen müssen, vermöge als Erklärung nicht zu überzeugen, zumal sie zweimal gefragt worden sei, ob sie alle Asylgründe genannt habe. Gemäss Beschwerdeführerin sei im Weiteren nicht sicher, ob S. eine Heirat angestrebt habe. Es mute vor diesem Hintergrund befremdend an, dass S. alleine aus unmoralischen Gründen durch das halbe Land bis nach F._______ gefahren sei. Es sei sodann merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der Aussage eines Polizisten keine Anzeige gegen S. erstattet habe. Dies sei insofern auch nicht nachvollziehbar, weil sie keine konkreten Angaben zur angeblichen Machtstellung von S. und derjenigen seines Parteikollegen K.S. habe machen können. Selbst wenn aber S. oder K.S. lokal Einfluss gehabt hätten, was nicht anzunehmen sei, entbehre es der Logik, dass sie nicht in G._______ oder spätestens in F._______ eine Anzeige erstattet habe. Immerhin habe es gemäss ihren Aussagen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Schwagers eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus den Gerichtsdokumenten sei nicht ersichtlich, dass S. etwas mit dem Unfall zu tun habe Bei den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handle es sich um Kopien und es sei kein Konnex zu einer Verfolgung durch S. ersichtlich, weshalb die Dokumente keinen Beweiswert hätten. Ihren etwas verwirrenden und klar realitätsfremden Äusserungen sei zudem zu entnehmen, dass der Fahrer ausgetauscht worden sei und sich jemand anders statt S. zum Unfall schuldig bekannt habe. Es sei seltsam, dass sie oder ihre Schwester anlässlich einer Gerichtsverhandlung diesbezüglich nicht interveniert und S. als Verdächtigen genannt hätten. In ihren Schilderungen habe es ferner Divergenzen in der chronologischen Abfolge und zu gewissen Hergängen der Geschehnisse (im Zusammenhang mit der Abnahme des Handys, der Bedrohung des Verlobten und des Fahrers des Unfallfahrzeugs) gegeben. Weiter habe sie das Zimmer und das Gebäude, worin sie festgehalten worden sei, unsubstantiiert und gehaltlos beschrieben. Da sie dort einschneidende Nachteile erfahren haben und von dort geflüchtet sein solle, wären gehaltvollere Angaben zur Lokalität zu erwarten gewesen.
5.3 Eine Befragung bei einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
6.
6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft dargetan. Was den Vorhalt betreffe, die Beschwerdeführerin habe in der BzP nicht erwähnt, dass sie bis nach F._______ verfolgt worden sei, liege es in der Natur der Sache, sich dort kurz zu fassen. Sie habe in der BzP überwiegend auf die gestellten Fragen geantwortet. In der Gegenwart eines Mannes habe sie sich zudem unwohl gefühlt und Mühe gehabt, offen zu erzählen. K.S. der Vorgesetzte von S. sei Anwalt und Politiker, habe grossen Einfluss und pflege gute Kontakte zur Polizei, womit es für S. und K.S. leicht gewesen wäre, den Sachverhalt zu verdrehen, hätte die Beschwerdeführerin S. angezeigt. Korruption sei ein grosses Problem. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka Opfer von Vergewaltigung und sexueller Belästigung diskriminiert und stigmatisiert würden, weshalb die Beschwerdeführerin befürchtet habe, nach einer Anzeige von der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. K.S. hätte seinen Einfluss bis nach F._______ geltend machen können.
Bezüglich des Schwagers habe die Familie der Beschwerdeführerin zunächst auch an einen Unfalltod geglaubt, bis ein Zeuge, der sich aber wieder zurückgezogen habe, etwas anderes behauptet habe. Das Gericht habe sie lediglich darauf verwiesen, dass es einen Augenzeugen brauche.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Wegnahme des Telefons widersprächen sich entgegen des Vorwurfs der Vorinstanz ebenfalls nicht. Seit Antritt ihrer neuen Arbeitsstelle sei sie in der Regel von ihrem Schwager zur Arbeit begleitet worden. Als sie einmal alleine unterwegs gewesen sei, hätten ihr diverse Personen den Weg abgeschnitten. Als sie das Handy hervorgeholt habe und ihren Schwager habe anrufen wollen, sei es ihr weggenommen worden.
Bezüglich der Beschreibung des Zimmers, in welchem sie festgehalten worden sei, habe sie sich in einem Angst- und Stresszustand befunden und in erster Linie daran gedacht, wie sie fliehen könne. Sie könne sich erinnern, dass es verstaubt und nicht in alltäglicher Benutzung gewesen sei, zwei Stühle gehabt habe und dass an zwei Seiten Tablare aus Beton angebracht gewesen seien. Die Öffnung, durch welche sie geflohen sei, sei wie ein kleines Fenster gewesen und habe sich mit Druck öffnen lassen. Die Vorinstanz habe die persönliche Situation, in welcher die Beschwerdeführerin sich befunden habe, in der Verfügung zu wenig gewichtet. Die Schilderungen seien in sich stimmig und nachvollziehbar.
6.2 Die erlittenen sexuellen Übergriffe seien asylrelevant, da den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Sexuelle Gewalt, gegen die der Staat keinen Schutz biete, sei asylrelevant, wenn sie aus nationalistischen Gründen oder aufgrund der religiösen Zugehörigkeit erfolge oder mangelnder staatlicher Schutz in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liege. Der Schutz sei als hinreichend zu qualifizieren, wenn die Betroffene effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effektiven Schutzinfrastruktur habe und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt und sich mit ihren Problemen nicht an die Behörden wenden können. Das eine Mal, als sich die Familie der Beschwerdeführerin - wegen des Unfalls des Schwagers - an die Behörden gewandt habe, seien sie abgewimmelt worden. Dass der Augenzeuge schliesslich nicht gegen S. ausgesagt habe, zeige auf, welche engen Kontakte er zu Entscheidungsträgern habe. Zudem geniesse er den Schutz von K.S.
S. sei auch weiterhin auf der Suche nach der Beschwerdeführerin und frage in ihrem Umfeld nach ihrem Verbleib. Da er weiterhin für K.S. arbeite, könne er mit dessen Unterstützung rechnen und die Beschwerdeführerin selbst könnte bei einer Rückkehr keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen.
7.
7.1 Vorbringen sind dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, aber nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
7.2 Das Gericht kommt entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die von ihr erlittene sexuelle Belästigung als glaubhaft zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin berichtete bereits an der BzP in freier Rede von den Behelligungen und Nachstellungen durch ihren ehemaligen Arbeitskollegen S. und den Vorfall, als sie von ihm und seinen Freunden mitgenommen und in einem Zimmer festgehalten wurde (SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.01). Die Ausführungen in der Anhörung sind als präzisierend zu erachten. Sie sind denn auch in keiner Weise zusätzlich aufgebauscht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind als authentisch und erlebnisbasiert zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin zum Ort, an dem sie festgehalten worden war, diverse detaillierte Angaben. In der freien Schilderung gab sie zu Protokoll: «Es gab dann seitlich eine Tür und die wurde von drinnen abgeschlossen und der Schlüssel steckte drin. Ich bin dann von dort rausgekommen und kam auf der Strasse irgendwo raus.». Sie wies weiter darauf hin, dass der Security Guard zunächst überlegt und ihr nicht sofort geholfen habe (SEM-Akten A31 F58). In diesen Schilderungen finden sich diverse Realkennzeichen. Bei den Fragen 60 bis 83 wurden ihr konkrete Fragen zum Vorfall gestellt, die sie jeweils so ausführlich wie möglich beantwortete und auch zugab, wenn sie etwas nicht wusste. Sie gab an, wie viele Zimmer es hatte und wie die Räume aufgeteilt waren. Das Zimmer, in welchem sie sich aufgehalten habe, sei grün angestrichen und ungefähr so gross gewesen, wie jenes, in dem die Anhörung stattgefunden habe. Es habe auf einer Seite ein geschlossenes Fenster gehabt und es hätten sich zwei Stühle im Zimmer befunden (a.a.O. F74 f.). Diese Angaben können nicht als vage bezeichnet werden. Ferner kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass das Verhalten von S. seltsam erscheint. Es obliegt nicht ihr, die Gründe für seine Handlungsweise zu erklären. So kann die Beschwerdeführerin denn auch nicht wissen, ob S. ernsthafte Heiratsabsichten oder lediglich ein körperliches Interesse an ihr hatte.
Es trifft zu, dass einzig die Diagnose einer (...) keinen Schluss auf deren Hintergründe zulässt. Indes ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin traumatische Erlebnisse erfahren haben muss. Zum Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die psychische Verfassung einer Person könne sich auch nach Erhalt eines Negativentscheids verschlechtern, ist festzuhalten, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die Diagnose einer (...) bereits vor Erlass des negativen Asylentscheids vorlag (vgl. Austrittsbericht vom 20.03.2018 D._______ [Beilage zu BVGer-act. 4], Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 11.06.2019 H._______ [Beilage zu BVGer-act. 1]).
Was die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfall ihres Schwagers betrifft, erscheint es - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - tatsächlich seltsam, dass, sollte S. etwas damit zu tun gehabt haben, er trotz eines offenbar angestrengten Strafverfahrens nicht hat zur Rechenschaft gezogen werden können. Diese Ausführungen erweisen sich damit als nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Schwager der Beschwerdeführerin bei einem Unfall ums Leben gekommen ist.
7.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.3.1 Bei der erlittenen sexuellen Belästigung handelt es sich zweifelsfrei um einen schwerwiegenden Eingriff in die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin. Diese Vorfälle sind überaus bedauerlich, aber es ist darin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.3.2 Entgegen der verständlichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor erneuten Belästigungen ist im Übrigen zu bezweifeln, dass sie bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt, nach mehr als vier Jahren, seitens S. weitere Behelligungen zu befürchten hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass S. noch heute nach der Beschwerdeführerin sucht und er von ihrer Rückkehr erfahren würde. Zudem wäre es ihr zumutbar, sich bei einer drohenden Gefahr an die Polizei zu wenden.
7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt B._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5).
8.4.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über einen A-Level-Schulabschluss und berufliche Erfahrung als (...) verfügt (SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.05, 7.01, A31/26 F33). Sie gab an, ihre Eltern, zwei ältere Schwestern und weitere Verwandte würden nach wie vor in Sri Lanka leben (SEM-Akte A31/26 F20), womit sie grundsätzlich über ein Beziehungsnetz verfügt, bei welchem sie Aufnahme und Unterstützung finden könnte.
8.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die deutliche Traumafolgesymptome aufweise, stünde einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegen.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurde bei der Beschwerdeführerin bereits im März 2018 eine (...) diagnostiziert. Vom 13. bis 16. März 2018 hielt sie sich aufgrund einer Selbstverletzung und ihrer akuten Suizidalität im D._______ auf. Laut dem Austrittsbericht vom 20. März 2018 habe die Beschwerdeführerin bereits drei Suizidversuche unternommen (zwei in Sri Lanka, einen in der Schweiz, vgl. Austrittsbericht vom 20.03.2018 [Beilage zu BVGer-act. 4]). Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 (drei Tage nach der Anhörung) aus unklaren Gründen das Bewusstsein verlor, wurde sie während sechs Tagen im H._______ hospitalisiert. Die psychische Dekompensation wurde mit der Exposition aufgrund der Anhörung erklärt; die Beschwerdeführerin habe deutliche Traumafolgesymptome aufgewiesen (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 11.06.2019 [Beilage zu BVGer-act. 1]. Vom 17. Januar 2020 bis Ende Februar 2020 befand sich die Beschwerdeführerin wegen flashbacks, Albträumen und zunehmend suizidalen Gedanken
erneut in stationärer Behandlung im D._______. Es wurden die Diagnosen (...) und (...) gestellt (vgl. Stellungnahme vom 28.02.2020 [Beilage zu BVGer-act. 8]. Im aktuellsten psychologischen Bericht vom 10. November 2020 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an (...). Zudem empfinde sie massive Scham- und Schuldgefühle in Bezug auf ihre Erlebnisse und leide an massiver Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr unsichere Frau, welche für den Aufbau eines Sicherheitsgefühls in der Schweiz mehrere Jahre benötigt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Rückkehr nach Sri Lanka nicht bewältigen könnte und stark dekompensieren würde. Eine medikamentöse psychiatrische Behandlung sei nicht ausreichend und eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die psychische Integrität und Stabilität sei bei einer Rückkehr nicht gewährleistet, die Ausführung eines Suizids scheine aufgrund der starken Verzweiflung und der starken Schuld- und Schamgefühle sehr wahrscheinlich. Es sei damit zu rechnen, dass sich der bisherige psychisch instabile Zustand zusätzlich verschlechtere (vgl. Psychologischer Bericht vom 10.11.2020 [Beilage zu BVGer-act. 9]). Aufgrund dieser Einschätzung muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort für die Beschwerdeführerin tatsächlich verfügbar wären - die subjektive Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen sowie die Scham über das bereits Erlebte, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern könnten.
8.4.5 Einschlägigen Berichten ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert würden. Familien empfänden psychisch kranke Angehörige als Belastung und versuchten, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen. Personen mit psychischen Erkrankungen seien in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt (vgl. aktuell Urteil des BVGer D-1816/2018 vom 27. November 2020 E. 6.4; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3.09.2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Asien-Pazifik/Sri_Lanka/200903_Lka_Psychiatrische_Behandlung.pdf, abgerufen am 3.2.21). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin im nötigen Umfang durch ihr familiäres Umfeld unterstützt würde. Neben ihrer psychischen Erkrankung kommt bei der Beschwerdeführerin eine Stigmatisierung als Opfer sexueller Belästigung hinzu.
Es ist davon auszugehen, dass durch ihre Erkrankung auch ihre Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, weshalb nicht von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass im jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.4.6 Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.5 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Juli 2019 im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositiv Ziff. 4 und 5) aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
9.
9.1 Nach dem Gesagten wären die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr ist daher eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
9.3 Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2019 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'018.50 zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'018.50 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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