Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-604/2017
Urteil vom 22. März 2018
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:
1. B._______,
2. C._______,
3. D._______,
Parteien 4. E._______,
alle vertreten durch
MLaw Christian Fey, Rechtsanwalt und Notar,
Conrad Mengiardi Clavadetscher, Advokatur Notariat,
Beschwerdeführende,
gegen
Rhätische Bahn AG,
Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anstandsverfahren betreffend Davos Platz, [...], Bahnlärm, Kanton Graubünden, Gemeinde Davos.
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2010 ersuchte die Rhätische Bahn AG (RhB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) um Genehmigung eines Bauvorhabens zum Ausbau des Bahnhofs Davos Platz. Nach Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 18 ff

B.
Auf Gesuch der RhB vom 27. August 2012 verfügte das BAV am 17. April 2013 sodann die Plangenehmigung betreffend die Lärmsanierung Prättigau-Davos nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144). Auch diese Plangenehmigungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 gelangten die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._______ an das BAV und beantragten die teilweise Wiedererwägung und den teilweisen Widerruf der Plangenehmigung vom 14. Juli 2011, die Durchführung einer Untersuchung über das Auftreten übermässiger Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche in Bezug auf ihre beiden Wohn- und Geschäftshäuser an der [...] (Parzelle Nr. [...] im Grundbuch Davos) sowie gegebenenfalls die Umsetzung der technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der übermässigen Immissionen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der Durchfahrt der Kurve und der Überfahrt der Weiche in der Einfahrt zum Bahnhof Davos Platz würden auf Höhe ihrer Liegenschaften extreme Quietschgeräusche entstehen, welche bei den Bewohnern zu Aufwachreaktionen in der Nacht führen und deren Gesundheitsempfinden massiv beeinträchtigen würden. Gemäss den in Auftrag gegebenen Lärmmessungen (Bericht der dBAkustik vom 25. November 2015) würden die Pegelspitzen 80-90 dB(A) betragen. Diese Quietschgeräusche seien im Plangenehmigungsverfahren zum Ausbau des Bahnhofs Davos Platz nicht erfasst und geprüft worden. Es möge sein, dass die Quietschgeräusche im Jahresdurchschnitt keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bewirken könnten, jedoch seien Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2

D.
In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2016 beantragte die RhB, auf das Gesuch vom 17. Februar 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Die Quietschgeräusche seien bereits im Zeitpunkt der Plangenehmigung betreffend den Umbau des Bahnhofs Davos Platz mindestens in gleichem Umfang aufgetreten und seien im damals erstellten Lärmbericht mitberücksichtigt worden. Die nun erhobenen Einwände hätten im Plangenehmigungsverfahren vorgebracht werden können. Sodann würden sich die angeführten Lärmbekämpfungsmassnahmen aus betrieblichen/technischen und/oder finanziellen Gründen nicht realisieren lassen. Auch unternehme die RhB grosse Anstrengungen und Investitionen, um die durch den Bahnverkehr verursachten Lärmimmissionen stetig zu senken (Ausrüstung der Züge mit Radschallabsorbern, neue Software, Traktions- und Energieoptimierungen, Spurkranzschmieranlagen bei allen Triebfahrzeugen, lärmärmere Bremssohlen).
E.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), welches vom BAV gestützt auf Art. 62a


F.
Nachdem die RhB mit Schreiben vom 2. Juni 2016 hierzu Stellung genommen hatte, teilte das BAFU in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2016 mit, dass aufgrund der Angaben der RhB anzunehmen sei, dass das störende Kreischen nur von den alten Triebfahrzeugen und Wagen verursacht werde, was beweise, dass die von der RhB getroffenen Massnahmen (Radschallabsorber und Spurkranzschmierung) wirken würden. Es sei zudem nachvollziehbar, dass bei den älteren Fahrzeugen aus Kosten/Nutzen-Überlegungen keine Radschallabsorber eingebaut worden seien. In Frage komme jedoch der Einbau einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung. Es sei gemäss Art. 11

G.
Die RhB führte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016 aus, dass aus dem Probebetrieb derartiger Anlagen keine eindeutigen Ergebnisse hervorgegangen seien, was deren wirklichen Nutzen anbelange. Des Weiteren könne eine nicht optimale Dosierung des Schmiermittels bei einer Gebirgsbahn wie der RhB zu gefährlichen Situationen führen (insbesondere Bremswirkungsverlust). Da Schmieranlagen auf Wasserbasis in der Höhenlage von Davos nicht angewandt werden könnten, sei auch aufgrund umwelttechnischer Belange Zurückhaltung geboten. Schliesslich würde sich der Einbau einer fixen Schienenschmieranlage auch als unverhältnismässig erweisen, seien doch die Immissionsgrenzwerte eingehalten und würden sich die Beschaffungskosten auf rund Fr. 55'000.- und die jährlichen Unterhaltskosten auf rund Fr. 7'500.- belaufen.
H.
Das BAFU widersprach in seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 den technischen Einwänden der RhB. Die zur Verfügung stehenden Systeme würden es erlauben, die Dosierung genau einzustellen. Zudem seien viele biologisch abbaubare Schmierstoffe auf dem Markt erhältlich. In Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit stellte es hingegen fest, dass unter Berücksichtigung der Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte auch bei Anwendung der maximalen Zuschläge für das Kurvenkreischen der Haltung der RhB gefolgt werde.
I.
Nach weiteren Stellungnahmen der Erbengemeinschaft vom 1. und 29. November 2016 sowie der RhB vom 22. November 2016, worin beide Parteien jeweils an ihren Anträgen festhielten, verfügte das BAV am 28. Dezember 2016 das Nichteintreten auf das teilweise Wiedererwägungs- und Widerrufsgesuch betreffend die Plangenehmigungsverfügung vom 14. Juli 2011 (Ziff. 1), wies die Beschwerde (recte: das Gesuch) und die Beweisanträge der Erbengemeinschaft ab (Ziff. 2 und 3) und hiess die Begehren der RhB gut, soweit diese nicht gegenstandslos oder abgewiesen wurden (Ziff. 4). Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dass die Erbengemeinschaft sich im damaligen ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die Lärmstörung durch das Kurvenkreischen mittels Einsprache geltend zu machen. Die für ein Wiedererwägungsgesuch notwendige Legitimationsvoraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren bzw. der fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme sei daher nicht gegeben, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die Eingabe der Erbengemeinschaft vom 17. Februar 2016 sei jedoch im Rahmen eines Anstandsverfahrens nach Art. 40 Abs. 1 lit. b

zur Reduktion der Lärmemissionen im fraglichen Bereich ergriffen. Damit sollte eine verbesserte Lärmsituation eintreten, zumal die erwähnten Massnahmen in der Vergangenheit eine wahrnehmbare bzw. wesentliche Wirkung gezeigt hätten. Für zusätzliche Vorkehren bestehe daher keine Veranlassung.
J.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Dezember 2016 erheben die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Untersuchung auf übermässige Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, durchzuführen und allenfalls technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen zur Begrenzung der übermässigen Emissionen anzuordnen. Zur Begründung bringen sie vor, die Einhaltung der gesetzlichen Belastungswerte würde nicht ohne Weiteres belegen, dass alle erforderlichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2


K.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 schliesst die RhB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten.
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, und hält an ihren in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen fest. Sodann kommt sie darin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach, sich zur Funktionsweise einer Schienenschmieranlage zu äussern.
M.
Das BAFU verweist in seinem Fachbericht vom 7. März 2017 auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Ergänzend hält es fest, dass der massgebende Beurteilungspegel gemäss den Vorgaben von Anhang 4 Ziff. 3 LSV korrekt ermittelt worden sei. Auch sei das Kurvenkreischen mit Pegelkorrekturen von +3 dB(A) (emissionsseitig) und +4 dB(A) (immissionsseitig) im Rahmen der Vorgaben von Anhang 4 Ziff. 33 LSV maximal berücksichtigt worden. In Bezug auf die kritischen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Wirkung von stationären Schienenschmieranlagen sei darauf hinzuweisen, dass eine korrekte Bedienung heutzutage mit elektronischer Kontrolle problemlos erfolgen könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass trotz der maximalen Pegelkorrekturen von +7 dB(A) für das Kurvenkreischen sogar die für neue Anlagen geltenden Planungswerte eingehalten seien, werde die Installation einer stationären Schienenkopfschmieranlage als wirtschaftlich nicht tragbar erachtet, weil sie bei relativ hohen Kosten lediglich regelmässig wiederkehrende Einzelereignisse reduzieren würde.
N.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, sich eingehender zu den von der Beschwerdegegnerin für eine fixe Schienenschmieranlage geltend gemachten Kosten zu äussern, teilt die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2017 mit, da die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht klar sei, habe sie auf eine Offerteinreichung sowie detaillierte Prüfung der Kosten verzichtet und sich auf die plausibel erscheinenden Angaben der Beschwerdegegnerin gestützt.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
P.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31




Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37


1.2.1 Vorliegend führen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Beschwerde. Sie bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 11; Urteil des BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1). Diese Voraussetzung sowie die Anforderungen an die Vertretung (Art. 11

1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Sie sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13



2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49

3.
Die Beschwerdeinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BVGE 2009/36 E. 6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung, führen dann aber ausdrücklich aus, dass sie zustimmend zur Kenntnis nehmen würden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 17. Februar 2016 im Rahmen eines Anstandsverfahrens nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b

4.
Für die Lärmsanierung bestehender Eisenbahnanlagen wurde mit dem BGLE und der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (aVLE, AS 2001 2990, in Kraft von 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2015, inzwischen abgelöst von einer neuen Verordnung vom 4. Dezember 2015 mit identischer Bezeichnung [VLE, SR 742.144.1]) eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen. Diese ergänzen das USG und die LSV und gehen diesen als Spezialgesetzgebung in der Regel vor (vgl. Art. 1 Abs. 1





Der vorliegend in Frage stehende Streckenabschnitt wurde im Rahmen der gestützt auf das BGLE durchgeführten Lärmsanierung Prättigau-Davos (Plangenehmigung vom 17. April 2013) überprüft und als nicht sanierungsbedürftig beurteilt. Zu klären bleibt damit, ob aufgrund des USG oder der LSV eine Sanierungspflicht besteht.
5.
5.1 Das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene USG, welches u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1











5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c

Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert
dB(A) dB(A) dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
60 50 65 55 70 65
Der Stellungnahme des BAFU vom 20. Mai 2016 folgend ging die Vorinstanz unter Einbezug des Kurvenkreischens von Lärmemissionen in der Höhe von 67.2 dB(A) tags und 48.7 dB(A) nachts aus und stellte fest, dass damit nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Planungswerte eingehalten seien. In der Nacht seien diese selbst ohne Berücksichtigung der Entfernung zwischen Lärmquelle und Liegenschaft eingehalten. Bei den Tageswerten errechnete sie unter Einbezug der Entfernung zwischen den Liegenschaften und der Gleisachse von rund 13 bzw. 14 Metern und der damit einhergehenden Abstandsdämpfung Immissionswerte von 55.8 dB(A) und 56.1 dB(A). Die genannten Werte und Berechnungen werden von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet, vielmehr weisen sie in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte unbestritten sei. Von der Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte ist daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen und es kann auf die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Lärmemissionen bzw. -immissionen abgestellt werden. Eine Sanierungspflicht wegen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b

5.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Lärmemissionen trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufgrund des Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 2


6.
6.1 Wie erwähnt (vgl. oben E. 5.1) sind nach Art. 11 Abs. 2




6.2 Als Lärmschutzmassnahme zur Diskussion steht vorliegend insbesondere die Installation einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz erachten die lärmreduzierende Wirkung einer solchen Anlage als nicht gesichert. Hierfür würden keine eindeutigen Ergebnisse vorliegen und die Wirksamkeit hänge sehr von den lokalen Bedingungen sowie der Justierung der Anlage ab. Nach Ansicht des BAFU hingegen kann eine korrekte Bedienung der Anlage heutzutage mit elektronischer Kontrolle problemlos erfolgen. Es scheint denn auch davon auszugehen, dass die Lärmemissionen bzw. das Kurvenkreischen mit einer fixen Schienenschmieranlage grundsätzlich reduziert werden könnten, ohne sich allerdings zum konkreten Umfang der Reduzierung zu äussern. In Bezug auf den Nutzen der erwähnten Massnahme gilt es zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Quietschgeräusche gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht der dBAkustik vom 25. November 2015 lediglich bei warmen und trockenen Verhältnissen auftreten. Wie das BAFU sodann in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2016 feststellte, ist aufgrund der bereits bei den Fahrzeugen eingebauten Radschallabsorbern und Spurkranzschmieranlagen davon auszugehen, dass die störenden Geräusche nur durch die alten Triebfahrzeuge und Wagen verursacht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Nutzen einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung oder einer vergleichbaren Massnahme zum Vornherein als beschränkt anzusehen. Unabhängig von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Anlage käme diese nur unter bestimmten Wetterbedingungen und selbst dann lediglich bei einem Teil des von der Beschwerdegegnerin verwendeten Rollmaterials zum Tragen. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, erweist sich die Installation einer solchen Anlage bei dieser Ausgangslage als wirtschaftlich nicht tragbar, weshalb sich weitergehende Abklärungen zur grundsätzlich lärmreduzierenden Wirkung einer fixen Schienenschmieranlage erübrigen.
6.3 Gemäss der Beschwerdegegnerin belaufen sich die Installationskosten einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung auf Fr. 55'000.-. Zudem würden jährliche Unterhaltskosten von Fr. 7'500.- hinzukommen. Die Vorinstanz als Fachbehörde in diesem Bereich erachtete diese Angaben als erfahrungsgemäss im üblichen Rahmen liegend und auch das BAFU ging bei seiner Beurteilung vorbehaltlos von diesen Kosten aus. Die Beschwerdeführenden rügen zwar eine fehlende Überprüfung der Kosten durch die Vorinstanz und stellen die Kostenhöhe zumindest sinngemäss in Frage. Allerdings legen die Beschwerdeführenden in keiner Weise dar, inwiefern die angegebenen Kosten nicht zutreffend sein sollen. Ihre Vorbringen hierzu erfolgen rein pauschal und ohne jegliche Substantiierung. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von den Angaben der fachkundigen Vorinstanz abzuweichen, zumal die Kosten plausibel und angemessen erscheinen und das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Fachfragen nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der fachkundigen Vorinstanz abweicht (vgl. vorstehend E. 2.2).
6.4 Nebst den vorerwähnten Gesichtspunkten gilt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei beiden Liegenschaften der Beschwerdeführenden die Planungswerte, welche ebenfalls ein Instrument der Lärmvorsorge darstellen, nicht nur eingehalten, sondern relativ deutlich unterschritten werden. In der Nacht liegen bereits die Emissionswerte unter den Planungswerten und am Tag unterschreiten die unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Lärmquelle und Liegenschaft errechneten Immissionswerte die Planungswerte um 3.9 dB(A) bzw. 4.2 dB(A) (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2). Entsprechend ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein strenger Massstab anzulegen und können weitergehende Emissionsbeschränkungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nur dann als wirtschaftlich tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2

6.5 Als alternative Lärmschutzmassnahme prüfte die Vorinstanz sodann die Möglichkeit der stetigen Bewässerung der Kurve mit Wasser, lehnte eine solche Massnahme aus technischen Gründen und weil sie sich in der Praxis nicht als Standardlösung bewährt habe, jedoch ab. Ebenfalls prüfte die Vorinstanz betriebliche Massnahmen zur Lärmreduktion bei der Beschwerdegegnerin. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdegegnerin solche bereits ergriffen habe und damit eine verbesserte Lärmsituation eintreten sollte (vgl. im Einzelnen vorstehend Sachverhalt Bst. I). Diese Feststellungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und sie benennen auch keine anderen konkreten Massnahmen, welche ihrer Ansicht nach zur Emissionsbegrenzung anzuordnen wären. Da weitere verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen sodann nicht ersichtlich sind und auch das BAFU als Umweltfachbehörde solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit ablehnt, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2

6.6 Nachdem somit feststeht, dass weitere lärmreduzierende Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar bzw. unverhältnismässig wären, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Lärmemissionen näher zu untersuchen und sich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen der Matterhorn-Gotthard-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn auseinanderzusetzen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, lärmtechnische Abklärungen sowie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe, ist daher unbegründet, auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung etwas rudimentär ausgefallen sind. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Einholung der von den Beschwerdeführenden beantragten Gutachten über die technische und betriebliche Machbarkeit von Lärmbegrenzungsmassnahmen sowie zur Wirtschaftlichkeit solcher Massnahmen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte nach Anhang 4 Ziff. 2 LSV eingehalten sind und auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2

8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63


8.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1





Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (zur Kenntnis, A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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