Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.55

Entscheid vom 21. Dezember 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Lombardini, Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde betreffend Antrag auf Strafübernahme (Art. 105bis i.V.m. Art. 214 ff . BStP) und Akteneinsicht (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP)

Sachverhalt:

A. Gegen den argentinischen Staatsangehörigen A. ist seit dem 24. Januar 2005 bei der Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB hängig. A. wird verdächtigt, zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als Richter am obersten Gericht in Argentinien mehrere Millionen USD in verbrecherischer Weise entgegen genommen zu haben und in der Folge teils indirekt über in Uruguay domizilierte Finanzinstitute, teils direkt auf Bankkonten in die Schweiz verschoben zu haben. Ausgangspunkt für die Verfahrenseröffnung waren zwei Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 21. Dezember 2004 bzw. 12. April 2006 und die entsprechenden Verdachtsmeldungen zweier schweizerischer Bankinstitute.

B. Am 21. August 2006 wendete sich die Bundesanwaltschaft mit einem vom 26. Juli 2006 datierten Antrag auf Strafübernahme ans Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (nachfolgend “Bundesamt“) und verlangte die Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei durch die zuständigen argentinischen Behörden (act. 2).

Am 22. August 2006 hat die Bundesanwaltschaft A. Akteneinsicht im Umfang eines separaten Aktenverzeichnisses gewährt (Verfahrensakten EAII/9/05/27, act. 16.1 pag. 29 - 50). Der Antrag auf Strafübernahme der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2006, inklusive Übersetzung in die spanische Sprache, wurde A. am 22. August 2006 anlässlich der Akteneinsicht in der Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft direkt ausgehändigt (act. 1.12).

C. A. gelangt gegen den Antrag auf Strafübernahme vom 21. August 2006 mit Beschwerde vom 28. August 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. A. verlangt des Weiteren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Mit Verfügung vom 1. September 2006 hat die Beschwerdekammer dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2006, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, und stellt der Beschwerdekammer die gesamten Verfahrensakten im Original zu (act. 8). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel vom 29. September und 5. Oktober 2006 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).

Die Beschwerdekammer hat der Bundesanwaltschaft, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, am 31. Oktober 2006 sämtliche, dem Beschwer­deführer gegenwärtig noch nicht offen gelegte Akten retourniert (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

1.2 Für Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gemäss Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG ist das Bundesamt für Justiz zuständig (Art. 30 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
Satz 1 IRSG). Es handelt auf Antrag der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 4 Verfahren bei Bundesstrafgerichtsbarkeit - 1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
1    In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
2    Der Bundesanwalt stellt den Antrag, wenn ein anderer Staat ersucht werden soll, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung zu übernehmen (vierter und fünfter Teil des IRSG).
3    Die kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft über die Ausführung ausländischer Ersuchen um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
4    Das Bundesamt entscheidet über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft.
IRSV) bzw. der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 30 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
Satz 2 IRSG).

Beim Antrag der kantonalen Behörde bzw. der Bundesanwaltschaft auf Übernahme der Strafverfolgung zuhanden des Bundesamtes handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG gelangt demzufolge nicht zur Anwendung (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 540 N. 502 m.w.H.). Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone zudem nicht, dem Beschuldigten gegen den Antrag der zuständigen kantonalen Behörde ans Bundesamt ein Rechtsmittel einzuräumen (BGE 122 Ib 137, 141 E. 3 und 118 Ib 269, 274 E. 2b).

Im Bundesstrafprozessrecht handelt es sich beim Antrag auf Strafübernahme nicht um eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP. Der Beschwerdeführer erleidet durch den blossen Antrag auf Strafübernahme keinen Nachteil und ist daher nicht beschwert im Sinne von Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP (vgl. TPF BB.2006.1 vom 13. Januar 2006 und BB.2006.2 vom 24. April 2006 E. 1.2 – 1.4). Auf die Beschwerde gegen den Antrag auf Strafübernahme ist daher nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist am 30. Juni und am 14. Juli 2006 je mit einem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin gelangt (act. 1.7 und 1.9). Mit Antwortschreiben vom 2. August 2006 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wissen lassen, dass eine Akteneinsicht, “soweit dies der Untersuchungszweck und der Verfahrensstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erlauben“, möglich sei (act. 1.10).

Am 22. August 2006 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akten des Strafverfahrens im Umfang eines separaten Aktenverzeichnisses (Verfahrensakten EAII/9/05/27, act. 16.1 pag. 29 - 50) offen gelegt. Der Entscheid über die umfangmässige Beschränkung der Akteneinsicht gemäss separatem Aktenverzeichnis stellt angesichts der mit Schreiben vom 2. August 2006 zugesicherten, nicht näher umschriebenen Einsicht, eine eigenständige Amtshandlung dar, welche als solche Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Akteneinsicht im Umfang des separaten Aktenverzeichnisses vom 22. August 2006 beschwert. Mit Eingabe vom 28. August 2006 wurde das Rechtsmittel zudem fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde bezüglich der beantragten vollumfänglichen Akteneinsicht einzutreten ist.

2.

2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
i.V.m. Art. 214 ff . BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden müssen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2 und BB.2006.56 vom 23. Oktober 2006 E. 2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, soweit darauf einzutreten ist, gegen die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist demnach auf Rechtsverletzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.

3.

3.1 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist nicht absolut (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12 und 18; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 f. N. 261 und 266; TPF BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1, BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 f. N. 18; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Schmid, a.a.O., S. 247 N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hart-mann, a.a.O., S. 259 N. 18). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen (TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1).

3.2 Vorliegend handelt es sich bei den nicht offen gelegten Akten vorwiegend um die rechtshilfeweise erhobenen Dokumente betreffend die in Argentinien wegen Amtsdelikte gegen den Beschwerdeführer vormals hängigen Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang erlangten Bankermittlungen und Unterlagen sowie um einzelne Verfahrensakten betreffend das genannte Rechtshilfeersuchen. Nicht offen gelegt wurden des Weiteren die Rubrik Polizeirapporte, bei welcher es sich inhaltlich um den bundeskriminalpolizeilichen Schlussbericht vom 18. Juli 2006 handelt, die Rubrik Medien, welche interne Unterlagen im Zusammenhang mit Kontakten zwischen einzelnen Medienvertretern und der Bundesanwaltschaft beinhaltet und die Unterlagen betreffend die Kosten (act. 8 S. 6, 7 und 8).

3.3 Bezüglich der rechtshilfeweise erhobenen Akten bringt die Beschwerdegegnerin vor, in Argentinien sei seit Januar 2006 eine selbständige Strafuntersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Herkunft der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte hängig, es müsse daher den argentinischen Behörden vorbehalten bleiben, wann und in welcher Form sie den Beschuldigten Kenntnis der genannten Akten nehmen lassen wolle und es könne nicht angehen, dem Beschwerdeführer auf dem Umweg über die Schweiz Einsicht in Verfahrensakten zu geben, welche nicht vor Ort erlangt wurde. Sollte es nicht zu einer Strafübernahme kommen, so gebietet es der Untersuchungszweck gemäss der Beschwerdegegnerin, dass genannte Dokumente vorerst übersetzt und anschliessend analysiert werden, bevor sie dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin begründet weiter, die rechtshilfeweise erhobenen Akten hätten bereits teilweise Eingang in die Polizeirapporte gefunden, aus denn nämlichen Gründen seien daher auch diese Rapporte nicht offen zu legen (act. 8 S. 8). Sie argumentiert schliesslich, bei den übrigen nicht offen gelegten Unterlagen handle es sich um interne Akten von bescheidenem Umfang, welche ohne besonders begründetes Begehren praxisgemäss erst bei Abschluss des Verfahrens geöffnet würden (act. 8 S. 8 und 9).

3.4 Gemäss Art. 30
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
IRSG, welcher vorliegend mangels einer entsprechenden internationalen Vereinbarung anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG), haben die schweizerischen Behörden Bedingungen zu beachten, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft. Ein entsprechendes Gebot ergibt sich zudem aus dem Prinzip “pacta sunt servanda“ und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Zimmermann, a.a.O., S. 297 N. 255).

Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass ihr im Zusammenhang mit der gewährten Rechtshilfe von den argentinischen Behörden ein entsprechendes Kommunikationsverbot auferlegt oder mit diesen vereinbart worden sei. Die Frage, ob sich ein Kommunikationsverbot allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt und ob ein solches Verbot dem in der Schweiz Beschuldigten unter jeden Umständen entgegengehalten werde darf, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Verweigerung der Akteneinsicht im Umfang der rechtshilfeweise erhobenen Akten, wie nachfolgend dargelegt, auch gestützt auf Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gerechtfertigt erscheint.

3.5 Die zur Frage stehenden rechtshilfeweise erhobenen Akten sind bei der Beschwerdegegnerin Ende Juni 2006 eingegangen und wurden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abschliessend analysiert und übersetzt. Der Untersuchungszweck gebietet offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor einer Offenlegung der genannten Akten in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen, was eine vorgängige Übersetzung nötig machen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren seit mehr als 18 Monaten hängig ist.

Sollte das Bundesamt im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein entsprechendes Strafübernahmeersuchen stellen und sollte einem solchen Ersuchen stattgegeben werden, erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie, aber auch in Anbetracht der Verfahrensautonomie der argentinischen Behörden gerechtfertigt, auf eine Übersetzung der genannten Akten zu verzichten und den Beschwerdeführer bezüglich dieser Akten auf das in Argentinien hängige Strafverfahren zu verweisen.

Wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, rechtfertigt sich aus den nämlichen Gründen auch eine einstweilige Verweigerung der Offenlegung der Polizeirapporte, haben die rechtshilfeweise erhobenen Akten darin doch bereits teilweise Eingang gefunden (vgl. supra E. 3.3).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Verweigerung der vollständigen Einsicht in die rechtshilfeweise aus Argentinien erhobenen Akten und in die Polizeirapporte das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.6 Was demgegenüber die übrigen, in erster Linie internen Akten betreffend die Medien und die Kosten anbelangt, so rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die verweigerte Akteneinsicht weder mit einer allfälligen Kollusionsgefahr noch mit dem Untersuchungszweck. Eine weder aufgrund einer Kollusionsgefahr noch mit dem Untersuchungszweck rechtfertigbare Verweigerung der teilweisen Akteneinsicht stellt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP dar. Die Beschwerde gegen die verweigerte Akteneinsicht ist in Bezug auf diese Akten daher gutzuheissen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG). Angesichts des nur marginalen Durchdringens mit sei­nem Rechtsbegehren rechtfertigt sich keine Reduktion der Gebühr. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.

4.2 Die Beschwerdekammer hat mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien (Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG). Vorliegend rechtfertigt sich ein Absehen von der Ausrichtung einer Parteientschädigung, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmasse obsiegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde gegen den Antrag auf Strafübernahme wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde betreffend Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen, und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten betreffend Medien und Kosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Bellinzona, 21. Dezember 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Carlo Lombardini

- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2006.55
Date : 21. Dezember 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde betreffend Antrag auf Strafübernahme (Art. 105bis i.V.m. Art. 214 ff. BStP) und Akteneinsicht (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP)


Legislation register
BStP: 103  105bis  116  214  217  219  245
IRSG: 1  25  30  88
IRSV: 4
OG: 156  159
SGG: 28
StGB: 305bis
VwVG: 5
BGE-register
118-IB-269
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BB.2005.26 • BB.2006.55 • BB.2005.27 • BB.2006.2 • BB.2005.4 • BB.2006.1 • BB.2006.56 • BB.2005.132 • BB.2005.10