Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 775/2021

Urteil vom 21. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, handelnd durch den Präsidenten des ETH-Rates,
Häldeliweg 15, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung; ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (A-5318/2020).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geb. 1973, war seit dem 1. April 2013 im Internen Audit des ETH-Rates in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als "Senior Auditor" angestellt. Vom 13. November 2017 bis Mitte Januar 2018 führte sie, zusammen mit anderen Mitarbeitenden des Internen Audits, eine interne Revision (Audit) an der ETH Lausanne (EPFL) durch. Nachdem zwischen dieser und den Auditoren Meinungsverschiedenheiten entstanden waren, beschloss der Auditausschuss des ETH-Rates, die Revisionsgesellschaft KPMG als unabhängige Dritte damit zu beauftragen, den Auditprozess xxx und die Stellungnahme der EPFL zum Auditbericht zu prüfen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen zu formulieren. Die KPMG wurde zudem damit beauftragt, ein periodisch durchgeführtes "Quality Review" des Internen Audits durchzuführen.
Mit Datum vom 20. Januar 2020 liessen die damalige Präsidentin des ETH-Rates a.i., B.________, und der Direktor des Internen Audits, C.________, A.________ eine Mahnung wegen ungenügender Gesprächsbereitschaft und Kooperation zukommen. Nachdem A.________ den ihr zur Last gelegten Sachverhalt bestritten hatte, stellte sie der ETH-Rat mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 bis auf Weiteres unter voller Gehaltszahlung von der Arbeitspflicht frei. Auf Beschwerde hin erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf Nichtigkeit der Präsidialverfügung wegen eines formellen Mangels. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Urteil vom 29. September 2020).

A.b. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte der ETH-Rat mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. Dezember 2020. Gleichzeitig stellte er sie unter voller Wahrung des Gehaltsanspruchs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei, wobei während der Freistellung allfällige Ferien- und Zeitguthaben zu beziehen seien.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es verpflichtete den ETH-Rat, A.________ eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2021, da die Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigungsverfügung vom 25. September 2020 nichtig sei und das Arbeitsverhältnis somit andauere. Der Arbeitgeber sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahreslohnes zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. September 2020 zuzusprechen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und der Arbeitgeber anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit ihr weiterzuführen und ihr die Rückkehr an ihre Arbeitsstelle zu ermöglichen oder - subsidiär - ihr eine andere, gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten. Subeventualiter sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Lasten des Arbeitgebers eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahreslohnes zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021 zuzusprechen. Weiter sei der Arbeitgeber zu verpflichten, ihr einen Bruttobetrag von Fr. 89'793.80 sowie von Fr. 3290.- auszubezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021. Subsubeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 17. März 2022 reicht A.________ einen Zeitungsartikel vom 12. Februar 2022 als neues Beweismittel ein.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt der ETH-Rat auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
In je einer weiteren Eingabe äussern sich die Parteien zu den jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesgericht darüber in Kenntnis, dass A.________ gegen eine Präsidialverfügung des ETH-Rates vom 27. April 2022 betreffend Übernahme von Anwaltskosten Beschwerde erhoben hat.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Entschädigungsforderungen übersteigen die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Urteils besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C 170/2021 vom 14. April 2021 E. 1.3).

2.2. Die mit der Beschwerde eingereichte E-Mail eines Fachexperten betreffend Auslegung von Art. 2.3 des Ethikkodexes für Interne Audits vom 19. November 2021 wie auch der mit Eingabe vom 17. März 2022 aufgelegte Zeitungsartikel datieren nach dem angefochtenen Urteil und sind folglich als echte Noven von vornherein unbeachtlich. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus den von den Experten allgemein gehaltenen Aussagen etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben könnte. Im Übrigen sind grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 hat auch aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil 9C 520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Kündigung gemäss Verfügung vom 25. September 2020 als zwar sachlich ungerechtfertigt (Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
i.V.m. Art. 19 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG), jedoch nicht als missbräuchlich qualifizierte und der Beschwerdeführerin anstatt der verlangten Weiterbeschäftigung lediglich eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zusprach.

4.2. Im angefochtenen Urteil werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Entschädigungsfolgen, die sich bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ergeben, wenn die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 34b Abs. 1 lit. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
und Abs. 2 BPG). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur Annahme einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und Art. 34c Abs. 1 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG in Verbindung mit Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR), zur insofern bestehenden Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C 87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie zu den daraus ableitbaren Folgen (vgl. Art. 34c Abs. 1 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
und Abs. 2 BPG). Darauf wird verwiesen.

4.3. Hervorzuheben ist, dass eine Kündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 132 III 115 E. 2.2; 131 III 535 E. 4.2; 125 III 70 E. 2b; 118 II 157 E. 4b/cc; Urteile 4A 186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1; 8C 87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2). Gleich wie den privaten trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht (Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
sowie Art. 4 Abs. 2 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
und g BPG; Urteil 8C 334/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Das Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen - Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.
PBG begründet für sich allein keine Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteile 8C 895/
2015 vom 8. März 2016 E. 3.2; 8C 334/2015 vom 19. August 2015 E. 3). Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist (BGE 136 III 513 E. 2.3; 132 III 115 E. 2.1; 131 III 535 E. 4.2; 125 III 70 E. 2a; Urteil 8C 594/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie macht geltend, die strittige Kündigungsverfügung stütze sich auf Gespräche zwischen dem Auditausschuss, dem Leiter des Internen Audits, der KPMG und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Trotz mehrfachen Verlangens habe sie aber nie Einsicht in die Protokolle des ETH-Rates und dessen Auditauschusses erhalten. Die geforderten Protokolle vermöchten rechtsrelevante Tatsachen zu beweisen, so etwa, dass nicht befugte Personen an der strittigen Kündigungsverfügung mitgewirkt hätten. Ausserdem enthielten sie Elemente, welche bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der strittigen Kündigung eine Rolle spielen könnten. Es sei willkürlich und komme einer Rechtsverweigerung gleich, eine unrechtmässige Mitwirkung von Drittpersonen an der angefochtenen Kündigungsverfügung zu verneinen und gleichzeitig die Abnahme von Beweisen zu verweigern. Schliesslich fehle in den Akten auch ein Schreiben vom 18. Mai 2018 der EPFL an den Auditausschuss, welches von zentraler Bedeutung sei, da darin vermutungsweise Vorwürfe gegen sie und ihren Arbeitskollegen enthalten seien und es im Zusammenhang mit der
Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung darauf ankomme, von wem der Vorwurf der fehlenden Vertrauenswürdigkeit geäussert worden sei.

5.2. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, handelt es sich bei den Protokollen des ETH-Rates und des Auditausschusses grundsätzlich um Dokumente, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und nicht zum Beweis rechtsrelevanter Tatsachen die vorliegende Sache betreffend dienen. Weder stützt sich die umstrittene Kündigungsverfügung auf solche Protokolle noch bestehen Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Beteiligung Dritter an der Kündigungsverfügung (vgl. E. 6 hiernach). Ein Anspruch auf Einsicht in die anbegehrten Protokolle ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin verlangen, über den Inhalt sämtlicher Gespräche, die im Vorfeld der Kündigung seitens des Arbeitgebers geführt wurden, in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2g/aa; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C 260/2021 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin möchte den anbegehrten Protokollen Beweischarakter beimessen, was ihr allerdings mit ihrer weitgehend appellatorisch gehaltenen Kritik am
angefochtenen Urteil nicht gelingt.

5.3. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Schreiben der EPFL an den Auditausschuss vom 18. Mai 2018 handelt es sich sodann um die Stellungnahme der EPFL, welche der Beschwerdeführerin offenbar bekannt war. Es besteht lediglich eine Verwirrung betreffend das Datum, die der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung wie folgt nachvollziehbar auflöst: Der Entwurf des Auditberichts datierte vom 18. Mai 2018. Dieser wurde der EPFL zur Stellungnahme versandt. Die EPFL liess dem Internen Audit daraufhin ihre Stellungnahme ("prise de position générale de l'EPFL") am 6. Juli 2018 im selben Dokument zukommen. Deshalb wurde das Datum der Stellungnahme der EPFL teilweise mit 18. Mai 2018 angegeben, was der Beschwerdeführerin bekannt sein musste, nachdem ihr die Stellungnahme der EPFL zugegangen war. Diesen Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners nicht. Ihre Rüge, das Schreiben der EPFL vom 18. Mai 2018 befinde sich nicht in den Akten, ist damit unbegründet.

5.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, bestimmte Aktenstücke aufzulegen, ist demnach abzuweisen.

6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Kündigungsverfügung vom 25. September 2020 nichtig ist.

6.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG verletzt, indem diese eine (unrechtmässige) Beteiligung von B.________ am Erlass der Kündigungsverfügung vom 25. September 2020 verneint habe.

6.2. Die Vorinstanz erkannte mit Verweis auf die Organisations- und Verfahrensbestimmungen des ETH-Bereichs, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter des Internen Audits in die alleinige Kompetenz des Präsidenten des ETH-Rates fällt, der eine Kündigung in der Form einer Präsidialverfügung erlässt. Sie stellte sodann fest, dass B.________ die Kündigungsverfügung - anders als die vom Bundesverwaltungsgericht als nichtig beurteilte Freistellungsverfügung vom 29. April 2020 - nicht unterzeichnet habe und in der Verfügung auch nicht behauptet werde, sie habe bei deren Erlass mitgewirkt. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass B.________, die bis Ende Januar 2020 Präsidentin des ETH-Rates a.i. gewesen sei, nach Ende ihrer Präsidentschaft weiterhin in die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, zumal sie bis Ende 2020 Vizepräsidentin des ETH-Rates geblieben sei und in dieser Funktion die Aufgabe gehabt habe, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, und sie zudem weiterhin Mitglied des Auditausschusses gewesen sei. Eine unrechtmässige Beteiligung an der angefochtenen Verfügung liege damit "nicht nahe". Diese sei damit nicht nichtig.

6.3. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine widersprüchliche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine unrechtmässige Beteiligung von B.________ beim Erlass der Kündigungsverfügung mit der Begründung, dass sie die Kündigung nicht unterschrieben habe und ihre Mitwirkung darin auch nicht erwähnt werde. Damit brachte es klar zum Ausdruck, dass die Kündigung - wie von den einschlägigen Rechtsnormen vorgesehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Personalverordnung ETH-Bereich [PVO-ETH; SR 172.220.113] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 414.110.2 Geschäftsordnung des Rates der eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 25. Januar 2001 (Geschäftsordnung ETH-Rat) - Geschäftsordnung ETH-Rat
Art. 11 - 1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
1    In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
a  auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
b  in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
2    Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
und Art. 15 Abs. 1 lit. g
SR 414.110.2 Geschäftsordnung des Rates der eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 25. Januar 2001 (Geschäftsordnung ETH-Rat) - Geschäftsordnung ETH-Rat
Art. 15 Präsident oder Präsidentin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
1    Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
a  ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
b  führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
c  vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
d  übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
e  ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
f  erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
g  ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200117 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
h  entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.18
2    Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
der Geschäftsordnung ETH-Rat [SR 414.110.2]) - allein vom Präsidenten in Form einer Präsidialverfügung ausgesprochen wurde. Abgesehen davon schliesst die Übertragung der Kompetenz zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vom ETH-Rat auf den Präsidenten des ETH-Rates eine Beteiligung von anderen Personen bei der Vorbereitung der Präsidialverfügung oder etwa vorgängige Besprechungen zwischen dem Präsidenten und Dritten nicht aus. Denn der Präsident muss sich ein Bild von den Schwierigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses machen können. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannte, gehörte
es gerade zur Funktion der Vizepräsidentin, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Daraus ergibt sich entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin weder eine unrechtmässige Mitwirkung von B.________ an der Kündigungsverfügung noch eine falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist damit zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG gegen B.________ geltend macht, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung gestelltes Ausstandsbegehren gegen B.________ vom ETH-Rat (unter Ausschluss von B.________) mit Beschluss vom 22. September 2020 abschlägig beschieden worden war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass sie gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ein Rechtsmittel eingelegt oder dass die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht darüber befunden hätte. Soweit sie ein Ausstandsbegehren stellt, ist es demnach verspätet (vgl. Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG und Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), wie der Beschwerdegegner zu Recht
vorbringt.

6.4. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, kann eine unzulässige Mitwirkung anderer Mitglieder des ETH-Rates auch nicht darin erblickt werden, dass im Schreiben vom 17. Juli 2020 festgehalten wurde, der ETH-Rat beabsichtige, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Denn mit der Bezeichnung "ETH-Rat" war offensichtlich der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gemeint. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Kündigungsverfügung, welche wiederholt die Wendung "Der ETH-Rat als Arbeitgeber" enthält. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Kündigungsverfügung sei nicht durch den Präsidenten, sondern durch den ETH-Rat als Kollegialbehörde ergangen.

6.5. Da die umstrittene Kündigungsverfügung allein vom Präsidenten des ETH-Rates erlassen wurde und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, welche eine allfällige Beteiligung von B.________ oder anderer Mitglieder des ETH-Rates als unrechtmässig erscheinen liessen, hat die Vorinstanz bundesrechtskonform die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 25. September 2020 verneint. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei.

7.
Zu prüfen ist sodann, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Missbräuchlichkeit der am 25. September 2020 verfügten Kündigung verneint hat.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ausgesprochene Kündigung sei gleich in mehrfacher Hinsicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR: Sie beruhe hauptsächlich auf dem gleichen (bestrittenen) Sachverhaltsvorwurf, der bereits zur Mahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall vom 20. Januar 2020 geführt habe. Soweit sich die Kündigungsverfügung auf ihr Verhalten im Nachgang an die Mahnung stütze, sei sie deshalb missbräuchlich, weil sie - die Beschwerdeführerin - stets nur verfassungsmässige Rechte wahrgenommen habe. Weiter sei die Kündigung als eigentliche Rachekündigung, infolge einer Fürsorgepflichtverletzung seitens des Arbeitgebers, ergangen. Schliesslich erweise sich die angefochtene Kündigung auch deshalb als missbräuchlich, weil der Arbeitgeber das Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht befolgt habe.

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin auseinander, der ETH-Rat habe mit der Kündigung gegen Treu und Glauben verstossen, da er sich auf den gleichen Grund berufe, aus dem er sie im Januar 2020 bereits gemahnt habe. Sie erwog, der Arbeitgeber dürfe für die Beantwortung der Frage, ob ein sachlich hinreichender Grund für eine Kündigung vorliege, eine umfassende Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person vornehmen. Dabei sei es ihm unbenommen, auch Vorkommnisse einzubeziehen, für welche die betroffene Person bereits gemahnt worden sei. Vorliegend habe der ETH-Rat die Kündigung nicht alleine auf das Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt, für die er sie bereits gemahnt habe. Vielmehr habe er weitere Gründe angeführt. So habe der ETH-Rat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr unkooperatives und verweigerndes Verhalten nach der Mahnung fortgesetzt habe, indem sie etwa weiterhin ein Gespräch mit B.________ verweigert habe. Weiter habe sie die Befugnisse ihres Vorgesetzten und des Auditausschusses nicht anerkannt. Zudem habe sie unbegründete, harsche und unangemessene Vorwürfe gegenüber B.________ und dem Auditausschuss geäussert. Die Vorinstanz sah zusammenfassend keinen
Verstoss gegen Treu und Glauben darin, dass der ETH-Rat zur Begründung der Kündigung nebst den genannten Gründen auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin vor der Mahnung hingewiesen habe. Sie stellte zudem klar, dass nicht jede Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund gleichzeitig missbräuchlich sei.

7.2.2. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, die Vorwürfe in der Kündigungsverfügung seien identisch mit denjenigen, die am 20. Januar 2020 abgemahnt worden seien. Gleichzeitig gesteht aber auch sie ein, dass in der Kündigungsverfügung vom 25. September 2020 weitere Gründe für die Kündigung erwähnt wurden, wie etwa die fehlende Anerkennung von Befugnissen des Auditausschuses oder die gravierenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Vizepräsidentin des ETH-Rates. Von einer Vorwurfsidentität zwischen der Mahnung und der Kündigungsverfügung, was allenfalls eine Verletzung von Treu und Glauben und eine Missbräuchlichkeit der Kündigung begründen könnte, kann somit keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten will, dass in den Jahren 2018 und 2019 keine Mitarbeitergespräche mit ihr stattfanden, resp. welche Rückschlüsse sich hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Treu und Glauben durch den Arbeitgeber aufdrängen sollen, legt sie im Übrigen nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Richtig ist demgegenüber die vorinstanzliche Erwägung, dass nicht jede Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund gleichzeitig missbräuchlich ist (vgl. etwa Urteil 8C 895/2015 vom 8. März 2016 E.
5.2.5).

7.3.

7.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Vorwurf der Gesprächsverweigerung mit der für ein "Quality Review" des Internen Audits mandatierten KPMG sei aktenwidrig, weshalb ihr in diesem Zusammenhang keine Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die Kündigung erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich.

7.3.2.

7.3.2.1. Die Vorinstanz stellte betreffend Gesprächsverweigerung im Jahr 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin am für den 9. November 2018 vorgesehenen ersten Gespräch mit der KPMG nicht teilgenommen habe. Sie habe dies letztlich mit einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet. Unbestritten sei aber auch, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Krankschreibung eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und dies damit begründet habe, der Leiter des Untersuchungsteams sei ein ehemaliger Kollege aus ihrer gemeinsamen Zeit bei der KPMG, weshalb es ihm an Objektivität fehle. Die Vorinstanz hielt dazu weiter fest, die Beschwerdeführerin habe nie näher begründet, wieso es ihrem ehemaligen Kollegen an Objektivität mangeln solle, obwohl ihr Arbeitgeber diesbezüglich nachgefragt und darüber hinaus Erkundigungen bei der KPMG eingeholt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich insofern bereits vor der Krankschreibung unkooperativ verhalten. Ihre Weigerung, am Gespräch teilzunehmen und ihre Gründe dafür (näher) darzulegen, würden damit einen Mangel in ihrem Verhalten darstellen, wenn auch keinen besonders gravierenden.

7.3.2.2. Trotz ihrer weitschweifigen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben oder inwiefern der Schluss der Vorinstanz auf ein unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführerin bundesrechtswidrig sein soll.

7.3.3.

7.3.3.1. Bezüglich des zweiten vorgesehenen Interviews der KPMG mit der Beschwerdeführerin im Sommer 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass letztere nach Ende ihrer Ferien ab dem 9. September 2019 Gelegenheit gehabt hätte, einen Interviewtermin mit der KPMG wahrzunehmen, zumal es sich um einen Termin von lediglich ungefähr einer Stunde gehandelt habe, der keine grosse Vorbereitung erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift selber angegeben, sie sei "effektiv bis in die Kalenderwoche 36 (Woche vom 2. bis 8. September 2019) ferienhalber abwesend" gewesen, was sie mit einer Kopie eines Ferienkalenders belegt habe. Abgesehen davon hätte sie - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - den Termin bereits im Juni 2019 vor ihren Ferien festlegen können. Im Wissen um die Bedeutung dieses Interviews sowie des "Quality Reviews" für ihren Arbeitgeber wäre es ihr auch zumutbar gewesen, die Terminvereinbarung während ihrer Ferien vorzunehmen. Der Leiter des Internen Audits habe die Beschwerdeführerin denn auch mehrmals aufgefordert, einen Termin zu vereinbaren. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Weigerung, rechtzeitig einen Termin mit der KPMG zu vereinbaren, gegen ihre Treue- und
Befolgungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verstossen habe.

7.3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ab dem 9. September 2019 Gelegenheit gehabt hätte, einen Termin mit der KPMG zu vereinbaren. Sie reicht zur Begründung einen Zeitrapport vom September 2019 ein, wonach sie ihre Arbeit nach den Ferien erst am 16. September 2019 wieder aufgenommen habe. Dieses Beweismittel hat aber als unzulässiges unechtes Novum unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Denn der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Weder legt die Beschwerdeführerin dar, dass ihr die Beibringung des Beweismittels im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, noch sind solche Gründe ersichtlich. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wieso es ihr nicht möglich gewesen sein soll, bereits im Juni 2019 einen Interviewtermin mit der KPMG zu vereinbaren. Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 3.2 hiervor).

7.3.4. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz erscheint ihr Schluss, die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Treue- und Befolgungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verstossen, bundesrechtskonform.

7.4.

7.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt - wie bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Weiteren vor, es sei ihr gekündigt worden, weil sie Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, nämlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkomme und die Verletzung ihrer Persönlichkeit unterlasse, indem er die gesundheitsschädigende Arbeitsplatzsituation verbessere.

7.4.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 14. Januar bis zum 22. März 2020 zu 100 % krankgeschrieben gewesen, wobei die entsprechenden Bestätigungen der Hausärztin keinen Grund nennen würden. Der vertrauensärztliche Bericht vom 30. April 2020 erwähnte [...] aufgrund einer erheblichen Drucksituation am Arbeitsplatz. Eine medizinische Diagnose fehle im Bericht. Dieser beruhe offensichtlich hauptsächlich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zusätzlich beziehe sich der Vertrauensarzt auch auf eine Betreuung durch einen Psychiater. Ein entsprechender Bericht habe dem Vertrauensarzt aber nicht vorgelegen und ein solcher sei von der Beschwerdeführerin auch nie vorgelegt worden. Ausserdem beziehe sich der vertrauensärztliche Bericht nicht auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Herbst 2018. Damit lägen bezüglich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit Herbst 2018 weder eine ärztliche Diagnose noch ein ausführliches Arztzeugnis oder der Bericht eines Psychiaters oder eines Psychologen vor. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bis zum vertrauensärztlichen Bericht lediglich einmal, in einem Schreiben an den damaligen Präsidenten des ETH-Rates vom 14.
Oktober 2018, auf ihre angeblich beeinträchtigte gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht, ohne sich dabei aber auf ärztliche Bestätigungen stützen zu können. Es sei folglich nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2020 unter einer gesundheitlich schädigenden Arbeitsplatzsituation gelitten habe, die der Arbeitgeber zu verantworten und der zu begegnen gewesen wäre. Ein Kausalzusammenhang zwischen den - einmaligen und unsubstanziierten - Vorwürfen der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, eine Rachekündigung zufolge geltend gemachter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis liege nicht vor.

7.4.3. Aus dem sogenannten B-Teil des vertrauensärztlichen Berichts geht zwar hervor, dass eine von der Beschwerdeführerin empfundene Drucksituation seitens der vorgesetzten Stelle die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 bewirkte. Wie die Beschwerdeführerin zudem zu Recht geltend macht, kann dem Bericht des Vertrauensarztes nicht allein deswegen der Beweiswert abgesprochen werden, weil er nicht von einem Facharzt für Psychiatrie stammt. Hingegen ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich die Beurteilung des Vertrauensarztes in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Allein mit dem Bericht des Vertrauensarztes ist der Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers nicht erbracht. Vor allem aber vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgte, weil sie von diesem verlangte, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt aber einen eben solchen Kausalzusammenhang zwischen dem verpönten Motiv und der Kündigung voraus. Es ist mithin erforderlich, dass der als missbräuchlich angefochtene Kündigungsgrund bei der Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag aufzulösen, eine entscheidende Rolle
gespielt hat (vgl. BGE 125 III 70 E. 2a; Urteil 4A 293/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.5.1). Der Arbeitnehmer, der sich auf die Missbräuchlichkeit beruft, trägt hierfür die Beweislast. Dies gilt namentlich auch für den besagten Kausalzusammenhang zwischen dem angerufenen Kündigungsgrund und der Kündigung (vgl. BGE 130 III 699 E. 4.1; 123 III 246 E. 4b; 121 III 60 E. 3b). Die Vorinstanz erachtete den Nachweis eines solchen Kausalzusammenhangs als nicht erbracht. Damit verfiel sie nicht in Willkür. Der vorinstanzliche Schluss, es liege keine Rachekündigung vor, verletzt kein Bundesrecht.

7.4.4. Im Übrigen hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Arbeitgeber in der angefochtenen Kündigungsverfügung genannten Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur vorgeschoben gewesen wären. Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht erneut das Gegenteil. Sie begnügt sich dabei aber im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht weiter einzugehen ist. Sie übersieht insbesondere, dass die Kündigung nicht allein mit einem zerrütteten Vertrauensverhältnis begründet wird, sondern hauptsächlich mit dem auch nach der Mahnung gezeigten unkooperativen und verweigernden Verhalten der Beschwerdeführerin, was selbstredend ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nach sich ziehen kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mahnung infolge Arbeitsunfähigkeit und Freistellung für den Arbeitgeber keinen Einsatz mehr leistete, zumal sie die erheblichen Vorwürfe gegenüber B.________ nach der Mahnung äusserte.

7.5.

7.5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach der Zustellung der Mahnung vom 20. Januar 2020 stets nur verfassungsmässige Rechte ausgeübt. So habe sie die Unterlassung der Persönlichkeitsverletzung verlangt und sich dabei auf das verfassungsmässige Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV berufen. Soweit sie die Mitwirkung von B.________ bestritten habe, habe sie von der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV) Gebrauch gemacht, welche auch die Kritik am Arbeitgeber schütze.

7.5.2. Was die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis betrifft (Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung), kann auf die Ausführungen zur behaupteten Rachekündigung verwiesen werden, fehlt doch auch hier der Nachweis eines Kausalzusammenhangs (vgl. E. 7.4.3 hiervor). Sodann ist zwar auch die Kritik am Arbeitgeber vom Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit erfasst (vgl. Urteil 4A 432/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2.1). Aus der Natur des Arbeitsverhältnisses selbst ergeben sich aber gewisse Einschränkungen, denn die Arbeitszeit dient primär der Erledigung der vertraglichen Pflichten, nicht der Meinungsäusserung des Arbeitnehmers.

7.5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht richtig erwog, liegt keine Missbräuchlichkeit vor, wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber B.________ stellte es fest, diese hätten aufgrund ihrer Pauschalität, ihres geringen - nachgewiesenen - Wahrheitsgehalts und ihrer Heftigkeit das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tolerierbare Mass überschritten. Es ging im Wesentlichen um folgende Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber B.________ Diese habe sie massiv unter Druck gesetzt und verleumdet. Sie sei für die gesundheitlich schädigende Drucksituation verantwortlich. Zudem habe sie bereits seit längerem ihre persönliche Geringschätzung und Abneigung ihr gegenüber gezeigt. Schliesslich bestehe aufgrund einer beruflichen Verbindung von B.________ mit einem Professor der EPFL der Anschein, sie habe ein eigenes persönliches Interesse an der Abänderung des Auditberichts xxx gehabt. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser wiederholt geäusserten und nicht weiter belegten Vorwürfe eine - wenn auch nicht schwere - Verletzung der Treuepflicht der Beschwerdeführerin bejahte, so ist dies nicht zu
beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe gegen B.________ im Rahmen eines Rechtsstreits resp. im Rahmen eines Ausstandsgesuchs erhoben hatte, ist doch das Vertrauensverhältnis auch in diesem Fall nachhaltig zerrüttet.

7.5.4. Es kann zusammenfassend nicht gesagt werden, die Kündigung sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte wahrgenommen hatte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR verneint.

7.6.

7.6.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung erwog das Bundesverwaltungsgericht, zum einen habe der Arbeitgeber nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstossen. Zum anderen stelle auch der Umstand, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung weder eine Mediation noch - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - ein Gespräch ohne B.________ vorgesehen habe, keine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung dar. Zwar wäre dem Arbeitgeber ein erstes Gespräch ohne B.________ zumutbar gewesen. Dessen Nichtdurchführung stelle aber keinen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens eine Mitverantwortung trage. Entsprechend könne dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, er habe ein falsches und verdecktes Spiel getrieben. Dies gelte erst recht auch deshalb, weil er mehrere Massnahmen ergriffen habe, um die Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin zu verbessern. So habe er sie 2019 nicht mehr für Audits an der EPFL eingesetzt und zudem nicht nur eine externe Prüfung des Auditberichts xxx durchgeführt, sondern auch ein externes Assessment bezüglich der Funktion des Internen Audits, wobei beide Berichte verschiedene Empfehlungen zur
Verbesserung der Zusammenarbeit des Internen Audits mit den geprüften Institutionen enthalten hätten.

7.6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Arbeitgeber habe die vom Vertrauensarzt explizit vorgeschlagenen Massnahmen bezüglich eines zielführenden Gesprächs resp. einer Mediation ignoriert, was die Kündigung ebenfalls missbräuchlich erscheinen lasse. Weiter habe der Arbeitgeber ihre Persönlichkeit nicht geschützt und damit Art. 4 Abs. 2 lit. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
BPG in Verbindung mit Art. 9
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 9 Schutz der Persönlichkeit - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
1    Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
2    Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
a  die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
b  das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
3    Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
PVO-ETH verletzt, indem er nicht gegen die Angriffe der EPFL auf ihre berufliche Würde vorgegangen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Massnahmen hätten im Übrigen gar nicht bezweckt, ihre Persönlichkeit zu schützen. Es sei vielmehr darum gegangen, den Auditbericht xxx zu überprüfen. Das genannte "Quality Review" des Internen Audits finde ferner ohnehin alle fünf Jahre statt und habe nichts mit ihrer konkreten Arbeitsplatzsituation zu tun. Dass sie und ihr ebenfalls entlassener Kollege D.________ (vgl. Verfahren 8C 774/2021) nicht mehr für Audits der EPFL eingesetzt wurden, sei auf deren Wunsch hin geschehen und stelle keine Verbesserungsmassnahme dar. Auch die beiden KPMG-Berichte hätten die Arbeitsplatzsituation nicht verbessert. Vielmehr sei ihr - der Beschwerdeführerin - darin vorgeworfen worden, nicht vertrauenswürdig zu sein. Dieser
schwerwiegende Vorwurf sei auch noch Dritten zugänglich gemacht worden, ohne dass sie vorgängig habe Stellung beziehen können.
Insgesamt habe der Arbeitgeber ausser der ergangenen Mahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall, der Freistellung und der angefochtenen Kündigungsverfügung nichts unternommen, um eine Vertragsauflösung zu verhindern. Insbesondere sei weder eine unabhängige Administrativ- oder diszpliniarische Untersuchung noch eine Mediation durchgeführt worden.

7.6.3. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dem Arbeitgeber könne kein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben oder gar ein falsches und verdecktes Spiel vorgeworfen werden, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Angesichts der Differenzen zwischen der EPFL und dem Internen Audit erscheint es nachvollziehbar, dass der Auditausschuss eine unabhängige Zweitmeinung zum umstrittenen Auditprozess xxx einholte. Dieses Vorgehen diente letztlich auch dem Schutz der Auditoren. In der umstrittenen Kündigungsverfügung wird denn auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Review der KPMG keine Beanstandungen gegenüber der Leistung der Beschwerdeführerin ergaben. Sodann hat die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit B.________, dem Leiter Finanzen und Personal sowie dem Leiter des Internen Audits verweigert, da sie eine gesundheitliche Schädigung aufgrund der Anwesenheit von B.________ befürchtete. Wie die Vorinstanz diesbezüglich aber verbindlich feststellte, wird im vertrauensärztlichen Bericht nicht vor einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einem solchen Gespräch gewarnt. Ebenso wenig wird ein Gespräch ohne Teilnahme von B.________ empfohlen. Durch ihre
Verweigerungshaltung hat die Beschwerdeführerin nicht zur Problemlösung beigetragen und stattdessen ihre fehlende Gesprächsbereitschaft bestätigt, für welche sie im Januar 2020 aufgrund der unterlassenen Terminvereinbarung mit dem Untersuchungsteam der KPMG bereits (zu Recht, vgl. E. 7.3.2.2 hiervor) gemahnt wurde. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Missbräuchlichkeit der Kündigung infolge Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verneinte.

7.7. Auf die weiteren vorwiegend appellatorisch gehaltenen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, zumal nicht erkennbar ist, was sich im Einzelnen hinsichtlich der geltend gemachten Missbräuchlichkeit der Kündigung, welche mit dem von der Beschwerdeführerin auch nach der Mahnung gezeigten unkooperativen und verweigernden Verhalten begründet wurde, ableiten liesse. Dies gilt etwa hinsichtlich der Ausführungen zum Kontext des Audits xxx, der Feststellungen und Weisungen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, der fehlenden Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung oder der Tatsache, dass mit der Beschwerdeführerin und ihrem ebenfalls entlassenen Kollegen D.________ in den Jahren 2018 und 2019 keine Mitarbeitergespräche durchgeführt wurden.

7.8. Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 25. September 2020 nicht durch.

8.
Ist nach dem Gesagten die Kündigung nicht missbräuchlich, so folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat (vgl. Art. 34c Abs. 1 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG e contrario). Die übrigen Tatbestände von Art. 34c Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

9.
Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass die Missbräuchlichkeit der Kündigung verneint werden sollte, einen höheren Entschädigungsanspruch von zwölf Bruttomonatslöhnen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht, dem bei der Bemessung der Entschädigung ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil 8C 459/2021 vom 5. April 2022 E. 6.5.1), kam unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Mitverschulden; Mass der Widerrechtlichkeit der Kündigung) zum Ergebnis, eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen sei angemessen. Es erwog ausserdem, dass der Verzugszins zu 5 % - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - ab 1. Januar 2021 geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe der Entschädigung und dem Zeitpunkt der Verzugszinspflicht auseinander, weshalb es beim Entschädigungsanspruch von sechs Bruttomonatslöhnen und einem Verzugszins zu 5 % ab 1. Januar 2021 sein Bewenden hat.

10.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die mit der Kündigung ausgesprochene Freistellung von der Arbeitspflicht. Sie rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Legalitätsprinzips.

10.1. Es trifft zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat. Aus seinen Erwägungen erhellt aber, dass es die Freistellung als zulässig erachtete. Es erwog nämlich, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, ihr Ferien- und Zeitguthaben während ihrer Freistellung zu beziehen. Insofern liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht vor, zumal eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

10.2. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für sie nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs - 1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
1    Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b  Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
c  Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3    Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328
1    Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:
a  schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;
b  wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder
c  ein laufendes Verfahren behindert wird.
2    Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.
und Art. 103a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103a Freistellung nach Kündigung - (Art. 25 BPG)
1    Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.330
1bis    Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.331
1ter    Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.332
2    Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.
BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein soll. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG offensichtlich nicht.

11.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es zum Schluss gelangt sei, es sei ihr zumutbar gewesen, ihr Ferien- und Zeitguthaben während ihrer Freistellung von Ende April bis Ende Dezember 2020 zu beziehen.

11.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe per Ende Dezember 2020 über ein Ferienguthaben von 87 Tagen (inkl. fünf Tage Dienstaltersgeschenk) verfügt. Die Kündigung sei ihr am 28. September 2020 zugestellt worden und auf Ende Dezember 2020 erfolgt. Darin sei sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden, allfälige Ferien- und Zeitguthaben zu beziehen. Die Freistellungsdauer habe damit 63 Arbeitstage betragen. Allerdings sei die Beschwerdeführerin aufgrund der später als nichtig erklärten Freistellungsverfügung bereits seit Ende April 2020 von der Arbeit befreit gewesen. Zudem habe sie spätestens seit dem 17. Juli 2020 gewusst, dass der Arbeitgeber ihr zu kündigen beabsichtige. Seit jenem Zeitpunkt hätten ihr 118 Tage für den Ferienbezug und die Suche einer neuen Arbeitsstelle zur Verfügung gestanden. Damit seien nach Abzug der 87 Tage Ferienguthaben noch 31 Arbeitstage verblieben. Davon seien noch die 35 Überstunden, was etwa vier Arbeitstagen entspreche, abzuziehen. Mithin hätten 27 Arbeitstage - also mehr als fünf Wochen - für die Suche einer neuen Arbeitsstelle zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz erachtete dies angesichts des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1973) und trotz der Umstände
(Weihnachtszeit, Covid-19-Pandemie) als genügend. Es sei dieser damit zumutbar gewesen, ihr Ferien- und Zeitguthaben während ihrer Freistellung von Ende April bis Ende Dezember 2020 zu beziehen.

11.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Wohl war die Ende April 2020 ausgesprochene Freistellung aufgrund eines Formfehlers nichtig. Die Nichtigkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht aber erst mit Urteil vom 29. September 2020 festgestellt. Bereits am 17. Juli 2020 teilte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen. Die Kündigung erfolgte schliesslich mit Verfügung vom 25. September 2020, d.h. noch bevor das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Freistellungsverfügung festgestellt hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor Erhalt der Kündigung weiterhin für ihren Arbeitgeber bereithalten müssen, ist damit nicht stichhaltig. Darüber hinaus bringt sie nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung der Zumutbarkeit des Bezugs von Ferien- und Zeitguthaben während der Zeit der Freistellung von Ende April bis Ende Dezember 2020 als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

12.
Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich die Angemessenheit der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung und rügt eine Verletzung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG.

12.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin dringe weder mit ihrem Hauptantrag auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung noch mit ihrem ersten Subsidiärantrag auf Weiterbeschäftigung durch. Ebenfalls abzuweisen sei ihr Antrag auf Auszahlung ausstehender Ferien- und Zeitguthaben. Hingegen obsiege die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Subsidiärantrag auf Zusprache einer Entschädigung wegen fehlender sachlich hinreichender Gründe für die ordentliche Kündigung, wobei anstatt der beantragten Entschädigung eines Jahreslohns eine solche von sechs Monatslöhnen zugesprochen werde. Insgesamt sei sie damit als zu einem Viertel obsiegend anzusehen.

12.2. Betreffend den geltend gemachten Aufwand von Fr. 14'270.55 stellte die Vorinstanz klar, dass der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu entschädigen sei. Massgebend sei lediglich der Aufwand nach Erhalt der Verfügung am 28. September 2020. Für die Zeit ab diesem Datum mache die Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 9946.30 (Honorar, Auslagen, MWSt) geltend, wovon der Beschwerdegegner einen Viertel, d.h. Fr. 2486.60, zu bezahlen habe.

12.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine volle Entschädigung verlangt, da sie mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht vollständig obsiege, kann ihr mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens nicht gefolgt werden. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Beschwerdeführerin als zu einem Viertel obsiegend betrachtete, vermag letztere nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich.

12.4. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Ohne spezialgesetzliche Grundlage besteht hingegen kein entsprechender Anspruch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 II 47 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C 386/2014 vom 18. Januar 2016 E. 8.1; 2C 715/2008 vom 15. April 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf keine solche spezialgesetzliche Grundlage. Damit hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung sein Bewenden.

13.
Zusammenfassend hält das vorinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

14.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_775/2021
Date : 21. November 2022
Published : 09. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (Beendigung; ordentliche Kündigung)


Legislation register
BGG: 42  51  66  82  83  85  89  92  95  96  97  99  100  105  106
BPG: 4  6  10  19  25  34b  34c
BPV: 1  103  103a
BV: 13  16  29
EMRK: 6
Geschäftsordnung ETH-Rat: 11  15
OR: 328  336
PBG: 10
PVO-ETH: 9
VwVG: 10  45  64
BGE-register
115-V-297 • 118-II-157 • 121-III-60 • 123-III-246 • 125-II-473 • 125-III-70 • 129-V-472 • 130-III-699 • 131-III-535 • 132-II-47 • 132-III-115 • 133-II-249 • 133-III-393 • 135-V-194 • 136-III-513 • 137-II-353 • 142-II-49 • 142-III-433 • 143-V-19 • 145-I-26 • 145-V-57
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