{T 7}
C 161/98 Hm

III._Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil_vom_21._Oktober_1999

in Sachen

S.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-
gegner,
und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 24. September 1996 wies das Kan-
tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),
St. Gallen, das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Ge-
währung einer Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggel-
dern für das Projekt X.________ zufolge Verspätung ab. Da
er zudem neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit
noch eine unselbständige Teilzeitstelle bekleide, könne auf
Grund des vorgelegten Konzepts nicht von einer wirtschaft-
lich tragfähigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit-
beschäftigung) ausgegangen werden, so dass er auch keinen
Anspruch auf besondere Taggelder habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teil-
weise gut, dass es die Angelegenheit zur Prüfung des An-
spruchs auf besondere Taggelder an das kantonale Amt zu-
rückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 27. Februar 1998).

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt zur Hauptsache, das KIGA sei zu verpflichten, ihm
eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern zu
gewähren. Auf die weiteren Anträge sowie die Begründung
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das kantonale Amt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999
Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat
sich nicht vernehmen lassen.

Das_Eidg._Versicherungsgericht_zieht_in_Erwägung:

1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der
Frage der besonderen Taggelder nach Art. 71a Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
AVIG
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu
prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer im Lichte
von Art. 71a Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
AVIG Anspruch auf eine Verlustrisiko-
garantie mit besonderen Taggeldern hat.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-
geblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Über-
nahme von Verlustrisiken mit und ohne besondere Taggelder
zu Gunsten von Versicherten oder von Arbeitslosigkeit be-
drohten Versicherten, die eine dauernde selbständige Er-
werbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
und 71b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen - 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
1    Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
a  ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
b  ...255
c  mindestens 20 Jahre alt sind; und
d  ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
2    Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006256 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.257
3    Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.258
AVIG),
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Nach Art. 95d Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
1    Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
2    Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248
3    Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249
4    Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
AVIV ist das Gesuch um Übernahme
des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern innert der
ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der
kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei handelt es sich
um eine Verwirkungsfrist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-
versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Nr. 74 und 635 Fn. 1217; von Kaenel, Arbeitslosen-
versicherung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Stellenwechsel und
Entlassung, Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis,
Ziff. 11.50 Fn. 109), deren Nichtwahrung das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung
noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von
Art. 35
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
1    Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
2    Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248
3    Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249
4    Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
OG und Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG aber einer Wiederherstellung
(zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255
Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94
Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123 f.
Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer besuchte ab 7. Dezember 1995
die Stempelkontrolle. Das Gesuch um Übernahme des Verlust-
risikos mit besonderen Taggeldern wurde unbestrittenermas-
sen aber erst am 28. Februar 1996, mithin nach Ablauf der
zehnwöchigen Frist des Art. 95d Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
1    Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
2    Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248
3    Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249
4    Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
AVIV, eingereicht,
weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsver-
fügung nicht beanstanden lässt. Was hiegegen in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu
einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der
Ansprecher aus dem Umstand, dass ihm das KIGA den Grund-
und Hauptkurs am Institut Y.________ bewilligt hat, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sind die Organe der
Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich Art. 19 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung - (Art. 29 ATSG; Art. 10 Abs. 3 und 17 Abs. 2 AVIG)
1    Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2    Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer68 bekannt geben.
3    Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.
AVIV
[in Kraft gewesen bis Ende 1996; neuer Art. 20 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten - (Art. 17 Abs. 2bis AVIG)
1    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.
2    Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).
AVIV,
in Kraft seit 1. Januar 1997]) von Verfassungs wegen nicht
von sich aus gehalten - spontan, ohne vom Versicherten
angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf
drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt
auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher
Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August
1999, C 125/97). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz
wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge
unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb
der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklä-
rung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen. Dies ist vor-
liegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt.
Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine
Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechts-
unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa
mit Hinweisen), weshalb eine Wiederherstellung der abgelau-
fenen Frist unter diesem Titel nicht gerechtfertigt ist.
Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es
seien ihm "Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld" sowie ein
Betrag von Fr. 50 000.- für die im Zusammenhang mit dem
Rechtsstreit entstandenen Folgekosten zu gewähren, kann
darauf nicht eingetreten werden, da das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten
auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts zustän-
dig ist (Art. 128
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten - (Art. 17 Abs. 2bis AVIG)
1    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.
2    Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).
OG).

Demnach_erkennt_das_Eidg._Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Ar-
beitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 1999
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 161/98
Datum : 21. Oktober 1999
Publiziert : 21. Oktober 1999
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Arbeitslosenversicherung (AlV)


Gesetzesregister
AVIG: 71a 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
71b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen - 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
1    Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
a  ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
b  ...255
c  mindestens 20 Jahre alt sind; und
d  ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
2    Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006256 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.257
3    Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.258
AVIV: 19 
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung - (Art. 29 ATSG; Art. 10 Abs. 3 und 17 Abs. 2 AVIG)
1    Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2    Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer68 bekannt geben.
3    Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.
20 
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten - (Art. 17 Abs. 2bis AVIG)
1    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.
2    Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).
95d
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
1    Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
2    Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248
3    Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249
4    Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
OG: 35  128
VwVG: 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
BGE Register
107-IA-168 • 110-IB-94 • 112-V-255 • 114-IB-67 • 114-V-123 • 119-II-86 • 124-V-215
Weitere Urteile ab 2000
C_125/97 • C_161/98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatssekretariat für wirtschaft • wiese • gerichtsschreiber • selbständige erwerbstätigkeit • frist • vorinstanz • versicherungsgericht • entscheid • autonomie • handel und gewerbe • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • beurteilung • frage • folgekosten • stellenwechsel • vorteil • eidgenössisches versicherungsgericht • kantonale amtsstelle • 1995
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