SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen - 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie: |
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1 | Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie: |
a | ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; |
b | ...255 |
c | mindestens 20 Jahre alt sind; und |
d | ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen. |
2 | Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006256 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.257 |
3 | Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.258 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG) |
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1 | Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten. |
2 | Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248 |
3 | Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249 |
4 | Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG) |
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1 | Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten. |
2 | Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248 |
3 | Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249 |
4 | Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG) |
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1 | Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten. |
2 | Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.248 |
3 | Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.249 |
4 | Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung - (Art. 29 ATSG; Art. 10 Abs. 3 und 17 Abs. 2 AVIG) |
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1 | Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen. |
2 | Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer68 bekannt geben. |
3 | Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten - (Art. 17 Abs. 2bis AVIG) |
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1 | Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer. |
2 | Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG). |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten - (Art. 17 Abs. 2bis AVIG) |
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1 | Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer. |
2 | Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG). |