Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 378/2018

Urteil vom 21. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juli 2018 (SBK.2018.192 / BB [HA.2018.295]).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ im Wesentlichen wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) eine von der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern übernommene Strafuntersuchung. Am 21. März 2017 wurde A.________ vorläufig festgenommen; ab dem 24. März 2017 befand er sich in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2018 bis zum 30. September 2018. Gegen diese Anordnung gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 27. Juli 2018 wies dieses seine Beschwerde ab.

B.
Am 20. August 2018 reichte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Kulm Anklage gegen A.________ ein. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, er sei der Kopf einer Bande gewesen, die gewerbsmässigen Drogenhandel betrieben und mehrere Kilogramm Kokain eingeführt und verkauft habe.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. August 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 27. Juli 2018 aufzuheben. Zudem sei er unter Anordnung einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.-- und einer Ausweis- bzw. Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht verzichten unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. A.________ reichte am 10. September 2018 eine Replik ein. Darin beantragt er unter Hinweis darauf, dass ihn das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. August 2018 in Sicherheitshaft versetzt habe, neu die Entlassung aus dieser Haft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Haft. Dass es sich nunmehr um Sicherheitshaft handelt und formelle Haftgrundlage nicht der angefochtene Entscheid, sondern die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. August 2018 ist, bedeutet nicht, er sei nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG nicht zur Beschwerde berechtigt bzw. das vorliegende Verfahren sei gegenstandslos geworden. Die Anordnung der Sicherheitshaft beruht auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Der Beschwerdeführer hat daher mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (Urteil 1B 25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in BGE 137 IV 13; Urteil 1B 83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit
auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit in der Replik angepasstem Antrag die Freilassung aus der Sicherheitshaft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da sich diese nicht gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. August 2018 als formelle Grundlage dieser Haft richtet. Den entsprechenden Antrag muss und kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls vor den kantonalen Behörden vorbringen (vgl. auch Urteil 1B 25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in BGE 137 IV 13).

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei in ihren Erwägungen zur Fluchtgefahr nicht auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft eingegangen, obschon diese ein gewichtiges Element bei der Beurteilung dieser Gefahr sei. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfe.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erläutert, wieso sie von Fluchtgefahr ausgeht, und ist auf verschiedene Umstände und grundsätzlich auch die Gegenargumente des Beschwerdeführers eingegangen. Zwar hat sie sich nicht dazu geäussert, wieso sie die Fluchtgefahr trotz dessen Schweizer Staatsangehörigkeit bejaht; aus ihren Ausführungen geht aber implizit hervor, dass sie dieser keine massgebliche Bedeutung zuspricht. Auch wenn sie nicht ausdrücklich auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat sie ihre Begründung so abgefasst, dass sich dieser über die Tragweite ihres Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Sie hat daher weder ihre Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

4.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, sie entziehe sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion (Fluchtgefahr; lit. a) oder beeinflusse Personen oder wirke auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Das Gericht ordnet an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind namentlich die Sicherheitsleistung und die Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
und b StPO).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) und damit eines Verbrechens dringend verdächtig ist. Er bestreitet aber die von der Vorinstanz bejahte Flucht- und Kollusionsgefahr. Zudem hält er die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen im Unterschied zu dieser für ausreichend.

5.

5.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Von der drohenden Strafe gehe ein hoher Fluchtanreiz aus, der durch die bisherige Haftdauer nicht deutlich reduziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter diverse Berührungspunkte mit dem Ausland. So wohne seine Freundin in Serbien und sei in der Vergangenheit jeweils mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Auch in den Kosovo, wo einige Onkel und Tanten lebten, halte er Kontakt und habe in der Vergangenheit jeweils die Sommerferien dort verbracht. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Sozialisation im Kosovo - wo er nach eigenen Angaben bis im Jahr 1999 gelebt habe - wäre eine (Re-) Integration in Serbien oder im Kosovo ohne Weiteres möglich. Er habe sodann keine Berufsausbildung und sei im Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitslos gewesen. Zudem habe er nach eigenen Angaben Schulden und bezeichne sich selbst als spielsüchtig. Da der Erlös aus dem Drogenverkauf bislang nicht sichergestellt worden sei, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Haftentlassung über eine beträchtliche Geldsumme verfügen könnte. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht
bloss als theoretische Möglichkeit, sondern als äusserst wahrscheinlich, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft etwa die Hälfte der zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 36 Monaten verbüsst. Die verbleibende drohende Sanktion scheine im Vergleich zu den Konsequenzen einer Flucht verhältnismässig gering. Die wirtschaftlichen Umstände und die Lebensqualität in seinem Heimatland seien im Vergleich zur Schweiz derart widrig, dass nicht per se angenommen werden könne, er würde sich nur aufgrund des hängigen Strafverfahrens ins Ausland absetzen. Eine solche Flucht würde für ihn bedeuten, dass er sich bis zum Zeitpunkt der Verjährung, also immerhin 15 Jahre, verdeckt halten müsste und sich ständig der Gefahr ausgesetzt sähe, verhaftet und in die Schweiz ausgeschafft zu werden. Sein Lebensmittelpunkt und seine Zukunft lägen im Weiteren klar in der Schweiz. Er habe zwar auch Familie im Ausland; seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder, die Tante und die Cousins wohnten aber alle in der Schweiz. Er habe sich jahrelang korrekt verhalten und nur durch harte Integrationsbemühungen und Wohlverhalten letztendlich den Schweizer Pass erhalten. Bei einer Entlassung aus der Haft habe er genügend Kontakte, um sich wieder der Erwerbstätigkeit zu widmen. Seine
Freundin sei bis zur Verhaftung regelmässig in die Schweiz gekommen, was sich nach seiner Haftentlassung nicht ändern dürfte.

5.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B 387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; Urteil 1B 368/2016 vom 1. November 2016 E. 2.2). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B 387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1;
1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3).

5.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der Kopf einer Bande gewesen, die gewerbsmässigen Drogenhandel betrieben und mehrere Kilogramm Kokain eingeführt und verkauft habe. Angesichts der Schwere dieses mittlerweile zur Anklage gebrachten Vorwurfs dürfte er bei einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen haben (vgl. den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG [Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm auch nach Abzug der bisher geleisteten prozessualen Haft eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer die von ihm ohne Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs berechneten rund 18 Monate klar übersteigen dürfte. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ändert daran nichts, ist sie bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer und damit auch im vorliegenden Zusammenhang doch nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, etwa wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen; Urteil 1B 101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Derartige Umstände legt der
Beschwerdeführer weder dar noch sind sie ersichtlich.

5.5. Die somit trotz der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu beurteilen (Urteile 1B 101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B 544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat zudem auch die weiteren von ihr genannten Umstände grundsätzlich zutreffend als Anzeichen für eine Fluchtgefahr bewertet. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die bestehenden Fluchtindizien nicht massgeblich in Frage zu stellen. Angesichts des drohenden längeren Freiheitsentzugs ist ungeachtet der von ihm geltend gemachten nachteiligen Fluchtfolgen von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen. Soweit er beteuert, seine Zukunft liege klar in der Schweiz, wird dies namentlich relativiert durch die wegen seiner fehlenden Berufsausbildung eingeschränkten Berufsaussichten, die angegebenen Schulden und eingeräumte Spielsucht, seine Beziehung mit der in Serbien wohnhaften Freundin sowie allgemein seine als nur schwach erscheinende wirtschaftliche und soziale Integration. Gleiches gilt hinsichtlich seines vagen Hinweises auf bestehende Kontakte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal er trotz der geltend gemachten Beziehungen nicht nur bei seiner Festnahme, sondern bereits in einer
früheren Phase arbeitslos war. Seine Schweizer Staatsbürgerschaft und die zu deren Erlangung angeblich geleisteten Anstrengungen sowie der Aufenthalt seiner engsten Verwandten in der Schweiz schwächen die bestehenden Fluchtindizien ebenfalls nicht entscheidend, besteht doch der dringende Verdacht, dass ihn all dies selbst vor verbrecherischem Verhalten und den damit einhergehenden möglichen Folgen nicht zurückschrecken liess.

5.6. Die Vorinstanz durfte demnach Fluchtgefahr bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Ihre Feststellung, ein Absetzen ins Ausland sei "äusserst" wahrscheinlich, erscheint zwar angesichts der vorliegenden Umstände nicht zwingend; dass sie von nicht unerheblicher Fluchtgefahr ausging, ist aber nicht bundesrechtswidrig. Da Fluchtgefahr besteht, ist auf die Frage der Kollusionsgefahr nicht einzugehen. Nachfolgend zu klären ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Möglichkeit geeigneter Ersatzmassnahmen verneint hat.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Sinn und Zweck von Ersatzmassnahmen sei einzig, eine Flucht derart zu erschweren, dass der Anreiz dazu genügend gering bleibe. Eine Schriften- und Ausweissperre setze erheblich höhere Hürden für eine Flucht ins Ausland. Bei der angebotenen Kaution von Fr. 50'000.-- handle es sich gemessen an seinen Verhältnissen und denjenigen seiner Familie um einen ausserordentlich hohen Betrag. Dessen Verlust wäre für seine Familie, die überwiegend aus ärmlichen Verhältnissen aus dem Kosovo stamme, derart einschneidend, dass er sich eine Flucht nicht leisten könne. Da sein Fluchtanreiz bereits heute sehr gering sei, sollte an sich bereits eine Ausweissperre eine genügende Ersatzmassnahme bilden. Die zusätzlich angebotene Kaution und die Konsequenzen ihres allfälligen Verfalls böten in jedem Fall eine ausreichende Sicherheit.

6.2. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile 1B 388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden (vgl. nachfolgend E. 6.3 f.).

6.3. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil 1B 419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie erscheint daher ungeeignet, der nicht unerheblichen Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise nach Serbien oder Kosovo nicht verlässlich unterbinden könnte.

6.4. Drittpersonen können sodann zwar grundsätzlich anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
StPO; Urteil 1B 388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 11). Auch sind der Bruder, die Schwester und der Cousin, welche die Leistung einer Kaution von insgesamt Fr. 50'000.-- angeboten haben, enge Verwandte des Beschwerdeführers und ist die Höhe des jeweiligen Teilbetrags gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen beträchtlich (vgl. dazu Urteil 1B 388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3; Härri, a.a.O., Art. 238 N. 11 f.). Bei Kautionen von Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. Angela Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86). Dies erscheint vorliegend unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre.
Daran ändern die von ihm geltend gemachten finanziellen Folgen eines solchen Verfalls nichts. Zwar wären diese für die beiden Geschwister und den Cousin durchaus einschneidend; wegen deren regelmässiger Einkommen und der Vermögenslage der Schwester hätten sie für diese drei Personen und die Familie jedoch keine existenzbedrohenden Auswirkungen. Sie vermöchten daher den Fluchtanreiz nicht ausreichend abzuschwächen. Dass die Familie bei einer Flucht nicht nur die Sicherheitsleistung, sondern auch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers verlieren würde, wie dieser weiter vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, stand doch die angebliche Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer derartigen Unterstützung dem Verhalten, das zu seiner Inhaftierung geführt hat, auch nicht entgegen. Da eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil 1B 149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2), kommt diese Ersatzmassnahme vorliegend nicht in Betracht.

6.5. Damit durfte die Vorinstanz die Möglichkeit geeigneter Ersatzmassnahmen verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen, zumal auch keine weiteren gegenüber der Haft milderen Massnahmen ersichtlich sind. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Diesem droht auch keine Überhaft. Die angeordnete Haft erweist sich somit als rechtmässig.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da er bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, ist dieses gutzuheissen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzy wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_378/2018
Date : 21. September 2018
Published : 09. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  81  95  97  105  106
BV: 29  31
BetmG: 19
EMRK: 5
StGB: 51
StPO: 5  221  237  238  240
BGE-register
125-I-60 • 137-IV-13 • 143-III-65 • 143-IV-160
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