Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 149/2017
Urteil vom 5. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes oder versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Drohung. A.________ wird vorgeworfen, am 1. September 2016 auf dem Aussenparkplatz eines Einkaufszentrums in Oftringen mit einem Messer auf B.________ eingestochen und diesen am Bein verletzt zu haben. Zudem soll er B.________ zuvor gedroht haben, ihn umzubringen.
A.________ wurde am 1. September 2016 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. September 2016 Untersuchungshaft bis zum 1. Dezember 2016 an. Die Haft wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. November 2016 bis zum 1. März 2017 und in der Folge mit Verfügung vom 22. Februar 2017 bis zum 22. Mai 2017 verlängert. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 22. Februar 2017 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2017 ab, soweit es auf diese eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (eventualiter unter Auflagen).
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist als kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaf t beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (vgl. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in Bezug auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ein dringender Tatverdacht besteht.
3.2. Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 1. September 2016 mit einem Messer auf B.________ eingestochen und diesen am Bein verletzt zu haben. Gemäss den Akten soll der Beschwerdeführer B.________ bereits vor dem Angriff mit dem Tod bedroht haben, da er B.________ verdächtigte, ein Verhältnis mit seiner Ehefrau zu haben. Der Beschwerdeführer vereinbarte ein Treffen, um sich auszusprechen. Zur Verabredung führte er willentlich ein Messer mit, welches er zur Ausübung seiner Tat auch verwendete. Diese Tatumstände und der Tathergang werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Ob der Beschwerdeführer mit einem Tötungsvorsatz handelte, wird vom Sachgericht zu entscheiden sein. Wie von der Vorinstanz dargelegt, lässt sich ein Tötungsvorsatz nicht bereits aufgrund der von B.________ erlittenen Verletzungen als unwahrscheinlich ausschliessen. Es ist naheliegend, dass ein Messerangriff mit den Extremitäten abgewehrt wird und diese daher als erstes verletzt werden. Gehen Dritte - wie offenbar vorliegend der Fall - dazwischen, kann daher nicht ohne Weiteres aus dem Verletzungsmuster geschlossen werden, dass ein Angreifer einen Angegriffenen nur an den Extremitäten verletzen wollte.
Die Bejahung eines dringenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung verletzt kein Bundesrecht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr.
4.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
4.3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, hat die ersten 20 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und dort sämtliche Schulen durchlaufen. Er lebt seit rund 10 Jahren in der Schweiz, pflegt aber nach wie vor eine intensive Beziehung zu seinen in der Türkei lebenden Eltern und reist jährlich in die Türkei. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs eine längere Freiheitsstrafe, was einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Zudem könnte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen (vgl. hierzu BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wird zwar erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein, und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Dennoch ist der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteil 1B 400/ 2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.1).
Für das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer einen engen Bezug zu seiner Heimat aufweist. Zwar ist zu seinen Gunsten zu würdigen, dass er seit rund 10 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und seine Kernfamilie hier lebt. Allerdings stellt sich die private, berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht stabil dar.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Ehekrise bestand und dass er Scheidungsabsichten hegte. Auch wenn er und seine Ehefrau sich gemäss eigenen Angaben im Sommer 2016 wieder versöhnt haben, so hat doch der Kontakt der Ehefrau zu B.________ fortbestanden. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Tat vom 1. September 2016 aus Eifersucht verübte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund folgert, die Ehe erscheine nicht derart tragfähig, um den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten zu können, so ist dies nicht zu beanstanden.
In Bezug auf seine beruflichen Perspektiven bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die Lastwagenprüfung absolvieren werde und in der Folge eine Stelle als Lastwagenchauffeur in Aussicht habe, nachdem ihm vom bisherigen Arbeitgeber eine ausgezeichnete Referenz ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine gesicherte Arbeitsstelle. Zudem ist er mittellos und seine Familie bezieht Sozialhilfe.
Zusammenfassend überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte vorliegend deutlich. Insbesondere in Anbetracht des drohenden längeren Freiheitsentzugs und der engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Türkei verletzt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe eine ausgeprägte Fluchtgefahr, kein Bundesrecht.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne mit der Verpflichtung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gebannt werden. Seine Familienangehörigen seien bereit, eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu stellen.
5.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. |
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1 | Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. |
2 | Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. |
3 | Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat. |
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1 | Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat. |
2 | Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten. |
3 | Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
4 | Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu. |
Es besteht indes kein vorbehaltloser Anspruch, gegen Kaution aus der Haft entlassen zu werden. Nur wenn genügend Anzeichen dafür bestehen, dass eine Sicherheitsleistung ebenso geeignet ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht oder den Antritt einer zu erwartenden Sanktion zu erreichen, muss die Kaution der beschuldigten Person angeboten werden. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt mithin nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteil 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
5.3. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden längeren Freiheitsstrafe und seinem intensiven Auslandbezug besteht eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Eine Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.-- durch Verwandte erscheint nicht tauglich, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.
6.
Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftfällen (vgl. Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Tatvorwurf wiegt schwer und bedarf sorgfältiger Abklärung. Es wurden diverse Einvernahmen (Tatbeteiligte, Zeugen bzw. Auskunftspersonen) durchgeführt und weitere Beweise erhoben (bspw. Auswertung der Videoaufnahmen der Überwachungskamera beim Parkplatz des Einkaufszentrums). Die Untersuchung steht nach Angaben der Staatsanwaltschaft unmittelbar vor dem Abschluss. Die bisherige Verfahrensdauer von rund acht Monaten ist nicht als übermässig lang einzustufen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner