Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 400/2014
Urteil vom 8. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Haftentlassung und Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Veruntreuung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Erschleichens eines Führerausweises und der Widerhandlung gegen die Arzneimittelverordnung. A.________ wurde am 20. August 2013 vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ mit Verfügung vom 23. August 2013 einstweilen bis am 20. November 2013 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2013 wurde die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. Mai 2014 verlängert. A.________ stellte mit Eingabe vom 10. März 2014 ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 17. März 2014 abwies.
Am 21. Mai 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. November 2014. Mit Eingabe vom 20. September 2014 ersuchte A.________ erneut um Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Die von A.________ am 8. Oktober 2014 beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.
Zwischenzeitlich beantragte die Staatsanwaltschaft eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 19. November 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. Mai 2015.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. Dezember 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 11. November 2014 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung verschiedener, bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragter Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.--; Rückbehalt bzw. Sperre des Reisepasses; Meldepflicht; Arbeitsgebot). Des Weiteren stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In seiner Replik vom 22. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
2.2.
2.2.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
ausgeschlossen (Urteil 1B 18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.1.1).
2.2.2. Gemäss Art. 237
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. |
|
1 | Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. |
2 | Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. |
3 | Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden. |
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten drohe ihm bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe; zudem stehe der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 325 Tagen in Frage. Dies stelle einen gewichtigen Anreiz zur Flucht dar. Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger, und bei einem Schuldspruch komme der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung C in Betracht. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten im Kosovo; auch sein mitbeschuldigter Bruder werde die Schweiz nach der Haftentlassung in Richtung Kosovo verlassen, nachdem die zuständigen Ausländerbehörden seine Ausschaffung rechtskräftig verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich überdies in den Jahren vor seiner Verhaftung öfters im Kosovo aufgehalten, sodass er sich dort zurechtfinden würde. Dem stehe nicht entgegen, dass er seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sei und seine Ehefrau und der gemeinsame 14-jährige Sohn sowie seine Schwiegereltern und seine drei Schwager mit deren Familien in der Schweiz lebten. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus dem Kosovo und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen zweifellos vertraut; sein Sohn werde bald die obligatorische Schulzeit abgeschlossen
haben. Unter diesen Umständen wäre bei einer Flucht ein relativ baldiger "Nachzug" der beiden in den Kosovo ohne Weiteres möglich, auch wenn seine Ehefrau diesfalls ihre Festanstellung in einer Modeboutique aufgeben müsste. In Würdigung der gesamten Umstände sei beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Allfällige Ersatzmassnahmen vermöchten die Fluchtgefahr nicht wirkungsvoll zu bannen.
2.4. Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht grundsätzlich in Frage, wendet jedoch ein, die Vorinstanz habe seine familiären Verhältnisse nicht hinreichend gewürdigt. Er sei in der Schweiz verwurzelt und seit über 20 Jahren verheiratet. Der gemeinsame 14-jährige Sohn besuche in der Schweiz die Schule und würde niemals in den Kosovo übersiedeln; ebenso wenig würde seine Ehefrau ihre gut bezahlte Festanstellung einfach so aufgeben. Die Interessen seiner Kernfamilie seien mithin auf einen Verbleib in der Schweiz gerichtet. Auch wenn seine Eltern und sein Bruder im Kosovo wohnhaft seien, läge es ihm fern, seine Familie in Richtung Kosovo zu verlassen. Ferner habe die Vorinstanz auch dem engen Kontakt zu seinen Schwiegereltern und zu seinen drei Schwagern zu wenig Beachtung geschenkt. Die engen familiären Bande würden ihn auf jeden Fall von einer Flucht abhalten.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 325 Tagen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung drohen (vgl. hierzu BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wird zwar erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein, und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Dennoch ist der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteil 1B 292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer einen engen Bezug zu seiner Heimat aufweist. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, seine Eltern und gemäss eigenen Angaben auch sein Bruder leben im Kosovo, und er selbst ist mit den örtlichen Verhältnissen vor Ort vertraut. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er seit langem seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und seine Kernfamilie hier lebt. Eine Flucht würde ihm das Fortführen dieser Beziehungen zumindest temporär erschweren. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass ein "Nachzug" seiner Ehefrau und des gemeinsamen 14-jährigen Sohns denkbar wäre, zumal seine Ehefrau ebenfalls aus dem Kosovo stammt.
Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte überwiegen vorliegend deutlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B 18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.2). Insbesondere in Anbetracht des drohenden mehrjährigen Freiheitsentzugs und der engen Verbindung des Beschwerdeführers zum Kosovo verletzt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe eine ausgeprägte Fluchtgefahr, kein Bundesrecht.
2.5.2. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, in aller Regel nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei finanziell bedürftig und deshalb nicht in der Lage, eine Kaution zu leisten; ein Verwandter habe sich aber bereit erklärt, eine Sicherheit von Fr. 100'000.-- beizubringen, und Geldschulden seien Ehrenschulden. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten; bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteil 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Des Weiteren ist auch eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil 1B 181/2013
vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Art. 237 Abs. 2 lit. e
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
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1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
2.5.3. Da somit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und Ersatzmassnahmen nicht genügen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den weiteren Haftgründen einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie sich nicht zu diesen nicht entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Roland Winiger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner