Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 249/2014
Urteil vom 6. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen diversen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen. Er wurde deswegen am 28. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Ein vom Beschuldigten gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde entschied das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ebenfalls abschlägig.
B.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Juli (Posteingang: 14. Juli) 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt seine sofortige Haftentlassung.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juli (Posteingang: 25. Juli) 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während von der Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist keine eigene Vernehmlassung eingegangen ist. Das Kantonsgericht liess sich am 22. Juli 2014 (ohne förmlichen Antrag) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Juli (Posteingang: 4. August) 2014.
Erwägungen:
1.
Dass unterdessen ein weiteres Haftprüfungsverfahren (gegen einen Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Juni 2014) beim Kantonsgericht hängig sei, lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen. |
Die Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es gehe aus dem angefochtenen Entscheid "letztlich nicht klar hervor", wie die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht begründet. Damit werde sein rechtliches Gehör verletzt. Sechs der ihm vorgeworfenen Delikte seien bereits verjährt. Da die Verjährung ein Prozesshindernis darstelle, sei dieser Einwand sofort im Haftbeschwerdeverfahren zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist weder ein Haftentlassungsgrund noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid (Seite 3, Erwägung 2.2) wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer geständig ist, in 18 Fällen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle (mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen) begangen zu haben. Das Teilgeständnis wird durch die Untersuchungsakten bekräftigt. Damit ist der dringende Tatverdacht eines Verbrechens (Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Es würden ihm nur geringfügige Delikte vorgeworfen. Weder seien die zu befürchtenden Straftaten schwerer Natur, noch rechtfertige sich eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Gemäss dem Kurzbericht des psychiatrischen Experten bestehe keine "eigentliche" Wiederholungsgefahr im Sinne der StPO. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, das Kurzgutachten der Vorinstanz (rechtzeitig vor deren Entscheid) zuzustellen. Seit Anfang Mai 2014 befinde er sich (im Untersuchungshaftvollzug) in psychiatrischer Behandlung. Einem allfälligen Rückfallrisiko könne mit einer ambulanten Therapie (und einem ausführlichen Gespräch vor seiner Haftentlassung) ausreichend begegnet werden.
3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.4. Der Beschwerdeführer ist geständig, zwischen 2003 und 2014 regelmässig (in 18 Fällen) Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse vor, schon ab 1999 einschlägige Straftaten verübt zu haben; bis 2005 seien es 64 Einzelstraftaten gewesen. Bei den drohenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch erheblich "sicherheitsrelevant" im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile 1B 159/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3; 1B 379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9; 1B 189/2009 vom 30. Juli 2009 E. 2.6; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 14 f., Fn. 62; ders., Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., 344; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 221 N. 34; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N. 11a). Dies muss besonders dann gelten, wenn dem Beschuldigten - wie hier - vorgeworfen wird (vgl. dazu unten, E. 3.5), er habe bei der Tatbegehung mehrmals ein Messer (oder anderes Schneidwerkzeug) eingesetzt und damit Sachbeschädigungen begangen bzw.
Kleider der Geschädigten zerschnitten (vgl. Schmid, a.a.O, N. 11a). Es wird ihm ferner zur Last gelegt, dass er teilweise während des Schlafes der geschädigten Personen in deren Wohnungen eingedrungen sei und einzelne von ihnen (vor oder nach den Delikten) auch noch telefonisch belästigt und traumatisiert habe. Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist hier ebenfalls erfüllt. Insbesondere lässt das Teilgeständnis betreffend 18 einschlägige Delikte und die nach der bisherigen Untersuchung erdrückende Beweislage (Beschlagnahmungen von gestohlenen Gegenständen, DNA-Spuren, Schuhspuren usw.) eine strafrechtliche Anklage und Verurteilung (selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Verjährung von sechs Straftaten) als sehr wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 137 IV 84, 86 E. 3.2; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175; Urteile 1B 103/2013 vom 27. März 2013, E. 6.3-6.4; 1B 435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.4; 1B 397/2011 vom 29. August 2011, E. 6.3; s.a. Forster, a.a.O. [Kommentar], Art. 221 N. 15, Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 N. 36; Schmid, a.a.O, Art. 221 N. 11a; Alexis Schmocker, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18).
3.5. Was die Rückfallprognose betrifft, besteht zunächst der dringende Tatverdacht einer schon seit Jahren andauernden Deliktsserie mit vielen einschlägigen Einzeltaten. Sodann bestehen beim Beschuldigten konkrete Anzeichen für eine chronische psychische Störung: Im angefochtenen Entscheid wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen wird, er habe in einer fremden Wohnung drei Tanga-Bikinis und weitere Bekleidungsstücke einer weiblichen Person zerschnitten. Es bestünden Anhaltspunkte, das er mehrmals in dieselbe Wohnung eingedrungen sei. Zwischen dem 1. April und dem 15. November 2013 habe die Täterschaft (jeweils nach dem gleichem Muster) Kleider zerschnitten, Bargeldbeträge gestohlen und Getränkeflaschen manipuliert (Vermischung von Spirituosen mit fremden Flüssigkeiten). Auffällig seien auch diverse Übereinstimmungen mit der Vorgehensweise der Täterschaft bei einer Serie von weiteren Einbruch- und Einschleichdiebstählen mit Sachbeschädigungen in der östlichen Region der Stadt und der Agglomeration Luzern. Die Täterschaft habe sich auch in diesen Fällen darauf "spezialisiert", Damenunterwäsche, Damenschuhe, gebrauchte Hand- bzw. Badetücher usw. zu entwenden oder diese am Tatort zu zerschneiden.
Bei Einvernahmen habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es ihm psychisch schlecht gehe und "schon ein psychisches Problem" bei ihm vorliege. Zur Tatzeit habe er jeweils "wie fremdgesteuert" gehandelt bzw. sich unter "Zwang" befunden. Bereits vor 12 Jahren habe es ihn zwanghaft zu solchen Taten gedrängt. Er erlebe jeweils einen "Kick", wenn er sich an einen Ort begebe, wo er sich nicht aufhalten dürfe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft zur Frage der Rückfallsneigung ein Kurzgutachten durch einen forensischen Psychiater in Auftrag gegeben hat. Dieses Gutachten sei in Kürze zu erwarten (angefochtener Entscheid, S. 4 f., E. 2.3.2).
3.6. Als Beschwerdebeilage hat der Beschwerdeführer den (unterdessen eingetroffenen) forensisch-psychiatrischen Kurzbericht vom 2. Juni 2014 eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäss der vorläufigen Einschätzung des Experten Anzeichen für eine psychopathologische Störung bestehen, die sich insbesondere in sogenanntem "Beute-Stalking" (und in ähnlichen Zwangshandlungsmustern mit fetischistischem Einschlag) manifestieren könne. Es sei daher im jetzigen Zeitpunkt von einer "bestehenden Gefahr" auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägig delinquiert. Die Frage, ob der Rückfallneigung mit Ersatzmassnahmen für Haft (insbesondere medizinisch-psychiatrischen) aus ärztlicher Sicht bereits ausreichend begegnet werden könnte, liess der Gutachter ausdrücklich offen.
3.7. Aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse besteht derzeit ernsthafter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung weiter einschlägige Straftaten begehen könnte. Wie hoch die Rückfallsgefahr einzustufen ist und wie sich diese entwickelt, wird Gegenstand weiterer (insbesondere vertiefter medizinisch-psychiatrischer) Abklärungen sein. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein psychiatrisches Kurzgutachten zur Gefährdungsprognose (vorab) eingeholt hat, entspricht den haftrechtlichen Anforderungen der einschlägigen Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteile 1B 41/2013 vom 27. Februar 2013, E. 3; 1B 732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; zu betreffenden Praxis s.a. Forster, a.a.O., Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; Daniel Logos, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Da das (vom 2. Juni 2014 datierende) Kurzgutachten die Wiederholungsgefahr ausdrücklich bestätigt, geht auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Staatsanwaltschaft habe den (am 4. Juni 2014 bei ihr eingegangenen) Vorbericht des Experten nicht mehr rechtzeitig an die Vorinstanz weitergeleitet. Ein Rechtsnachteil ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
3.8. Bundesrechtskonform erscheint auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausreichend begegnet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 2.4). Das in der Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft (als Novum) erwähnte weitere psychiatrische Teilgutachten vom 8. Juli 2014 enthält keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche derzeit eine Haftentlassung als geboten erscheinen liessen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des Experten, die Zweckmässigkeit von Ersatzmassnahmen sei für ihn momentan nur "schwer zu beantworten", und der Beschwerdeführer verhalte sich im aktuellen Untersuchungsprozess nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer erhielt auch Einsicht in dieses (neue) Teilgutachten, das er als Beilage zu seiner Replik eingereicht hat.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe ihm ohne gesetzliche Grundlage die Verfahrenskosten auferlegt. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster