Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 419/2015
Urteil vom 21. Dezember 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Anordnung von Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den tunesischen Staatsangehörigen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung (im Rahmen häuslicher Gewalt). Ihm wird vorgeworfen, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bedroht und genötigt zu haben.
A.________ wurde am 24. August 2015 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einstweilen bis zum 24. November 2015 wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
Ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch, dem die Staatsanwaltschaft nicht entsprechen wollte, wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21. September 2015 ab. Es ging von einem ausreichend intensiven Tatverdacht aus und bejahte sowohl Flucht- wie auch Kollusionsgefahr; das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr liess es offen. Zudem befand es, es seien keine Ersatzmassnahmen von ausreichender Sicherungsqualität ersichtlich, die eine Untersuchungshaft zu ersetzen vermöchten. Insbesondere lehnte es die Anordnung einer Schriftensperre ab, da diese angesichts der erheblichen Fluchtgefahr ein Untertauchen bzw. eine Flucht nicht verhindern könne.
B.
Am 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 1
und Abs. 2 sowie Art. 237
StPO die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der bestehenden Untersuchungshaft. Im Einzelnen ging es um Folgendes:
"1.
1.1.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ein Antiaggressionstraining oder eine Psychotherapie auf eigene Kosten zu absolvieren.
1.2.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung den gewählten Psychiater bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen.
1.3.
Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über die Eignung des gewählten Psychiaters zu entscheiden.
1.4.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft unaufgefordert jeweils Ende des Monats einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters über den Verlauf der Therapie einzureichen.
1.5.
Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über allfällige Änderungen der aufzusuchenden Stellen (Psychiater, Therapeuten) selbstständig nach allfällig notwendiger Rücksprache mit dem Psychiater oder Therapeuten zu entscheiden.
1.6
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die behandelnden Ärzte, Therapeuten oder andere Fachpersonen gegenüber der Staatsanwaltschaft unwiderruflich vom Arzt- oder Berufsgeheimnis zu entbinden.
2.
2.1.
Dem Beschuldigten sei bis zur Scheidung oder für die vorläufige Dauer von 6 Monaten jeglicher Kontakt (direkt, über Drittpersonen und über alle Medien) mit seiner Ehefrau B.________ zu verbieten.
2.2.
Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich der Ehefrau B.________ mehr als 50 Meter zu nähern.
3.
Der Beschuldigte sei deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung zur Folge haben kann (Art. 237 Abs. 5
StPO) und dass er für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen verantwortlich ist und nicht seine Ehefrau.
Wie unter Ziff. 2 aufgeführt, besteht beim Beschuldigten Fluchtgefahr. Es ist daher zwingend erforderlich, dass auch diesbezüglich Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Demnach wird die Anordnung folgender Ersatzmassnahmen beantragt.
4.
4.1.
Es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen.
4.2.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich einmal wöchentlich auf dem Polizeiposten C.________ zu melden.
Der Beschuldigte sei erst aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn er bzw. sein Vertreter alle erforderlichen Unterlagen und Angaben der Staatsanwaltschaft zugestellt hat und die Verfügung der Ersatzmassnahmen rechtskräftig wurde."
C.
A.________ erklärte sich grundsätzlich mit den beantragten Ersatzmassnahmen einverstanden, verlangte aber mit Eingabe vom 22. Oktober 2015, dass in Ziff. 1.1. der Passus "auf eigene Kosten" gestrichen und eine flexiblere Rapportierungspflicht als die in Ziff. 1.4. vorgesehene angeordnet werde.
D.
Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen ab. Es bejahte Flucht- sowie Wiederholungsgefahr und erwog, die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, mit denen der Fluchtgefahr begegnet werden sollte, seien nicht von ausreichender Sicherungsqualität. Eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten könnten angesichts der erheblichen Fluchtgefahr nicht als geeignet erachtet werden, ein Untertauchen resp. eine Flucht zu verhindern. Insbesondere bestünden innerhalb des Schengenraums nur stichprobenweise Personenkontrollen bei den Grenzübergängen. Ebenso wenig hätten die Schweiz und Tunesien einen bilateralen Auslieferungsvertrag abgeschlossen.
E.
Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2015 ab.
F.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und ist als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheids nach Art. 81 Abs. 1
BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. In seiner Beschwerdeschrift informiert er das Bundesgericht, dass das Zwangsmassnahmengericht inzwischen die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um zwei Monate bis zum 24. Januar 2016 verlängert hat. Dieser liegt somit ein neuer Hafttitel zugrunde. Ob dadurch sein aktuelles Rechtsschutzinteresses dahinfällt, kann offenbleiben, da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).
2.
2.1. Gemäss Art. 221
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2. Der Beschwerdeführer führt zum dringenden Tatverdacht und zur Fluchtgefahr in der Beschwerdeschrift lediglich aus, man könne darüber verschiedener Meinung sein. Er stellt diese Haftgründe somit nicht substanziiert in Abrede. Indes macht er eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geltend, da es dem Zwangsmassnahmengericht verwehrt sei, Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt habe. Er beruft sich dabei insbesondere auf Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO, wonach das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen kann. Dies schliesst seiner Ansicht nach die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anstelle der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen aus. Bekräftigt wird sein Argument durch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Danach hat das Zwangsmassnahmengericht nach Buchstabe c die Möglichkeit, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft Ersatzmassnahmen anzuordnen; hingegen ist es ihm verwehrt, die Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (BBl 2006 1085, S. 1232).
3.
Zu prüfen ist somit, ob das Zwangsmassnahmengericht berechtigt war, das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen abzulehnen und die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten.
3.1. Die StPO sieht hierfür keine ausdrückliche Regelung vor. Gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO genauso wie nach Art. 227 Abs. 5
StPO kann das Zwangsmassnahmengericht anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. Diesen Bestimmungen liegt somit die Vermutung zugrunde, die Staatsanwaltschaft beantrage in der Regel (nur oder zumindest im Eventualstandpunkt) Untersuchungshaft. Wie es sich jedoch im Falle eines Gesuchs der Staatsanwaltschaft allein um Anordnung von Ersatzmassnahmen verhält, lässt sich daraus nicht schliessen. Auch nicht weiter behilflich ist der für die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 4
StPO enthaltene Verweis auf die Vorschriften über die Untersuchungshaft (Art. 224 ff
. StPO), da sich dieser in erster Linie auf das Verfahren bezieht und im Rahmen von Art. 227 Abs. 5
bzw. Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO nicht aufschlussreich ist. Bevor indes eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz ein qualifiziertes Schweigen darstellt, d.h. ob die StPO die Möglichkeit der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bewusst verneinen wollte, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt (BGE
141 IV 298 E. 1.3 S. 299 f. mit Hinweisen).
3.2. Nach dem Wortlaut von Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO resp. Art. 227 Abs. 5
StPO, der in allen Amtssprachen einheitlich ist, hat das Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungs- oder -prüfungsverfahren stets zu untersuchen, ob der Haftzweck mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann. Insoweit wird der verfassungs- und konventionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
BV; Art. 5 Ziff. 3
EMRK) positivrechtlich konkretisiert und umgesetzt. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
und Art. 197 Abs. 1 lit. c
StPO). Dies gebietet insbesondere Art. 237 Abs. 1
StPO: Danach ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit anderen Worten sind Ersatzmassnahmen zu verfügen, wenn sie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu bannen vermögen (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78).
Wenngleich Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO und Art. 227 Abs. 5
StPO für den hier zu beurteilenden Fall nicht direkt anwendbar sind, ist ihnen dennoch zu entnehmen, dass der zuständige Haftrichter gehalten ist, diejenigen Zwangsmassnahmen zu treffen, die am geringsten in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen. Nach deren Sinn und Zweck dient die Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht insoweit dem Schutz der beschuldigten Person. Es hat der Staatsanwaltschaft, der im Vorverfahren eine starke Stellung zukommt (vgl. E. 3.4 hernach), als korrektives Gegengewicht gegenüberzutreten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1107 und S. 1137; PETER GOLDSCHMID, Das Zwangsmassnahmengericht, forumpoenale 1/2011, S. 39). Dies spricht wiederum dafür, dass es ihm verwehrt sein soll, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen und anstelle der beantragten Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten.
3.3. Dasselbe ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), schliesst diese im Rahmen der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft die Möglichkeit für das Zwangsmassnahmengericht aus, eine solche anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (BBl 2006 1085, S. 1232). Während eine Lehrmeinung den aus Art. 226 Abs. 4 lit. c
StPO abgeleiteten Umkehrschluss für diskutabel erachtet (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 226
StPO) und eine weitere dazu bemerkt, die StPO kenne in diesem Zusammenhang kein (zwangsmassnahmenrechtliches) Verbot der reformatio in peius (MARC FORSTER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Fn. 93 zu Art. 226
StPO), teilt das Schrifttum grösstenteils die in der Botschaft vertretene Auffassung, ohne sie jedoch näher zu erörtern (vgl. DANIEL LOGOS, Commentaire romand CPP, 2011, N. 20 zu Art. 226
StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2013, N. 24 zu Art. 226
StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 226
StPO; MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art.
237
StPO; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2014, S. 302). Nach der Botschaft ist das Zwangsmassnahmengericht insoweit an das Begehren der Staatsanwaltschaft gebunden, als es mangels entsprechenden Antrags nicht auf Untersuchungshaft erkennen kann; indes steht sie der Möglichkeit einer Anordnung anderer als der beantragten Ersatzmassnahmen, mithin auch schärferen, nicht entgegen. Auch die Lehre räumt dem Zwangsmassnahmengericht eine solche Befugnis ein, sofern der beschuldigten Person vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 226
StPO; FORSTER, a.a.O., Fn. 93 zu Art. 226
StPO; SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 226
StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind denn auch diejenigen Ersatzmassnahmen zu verfügen, die ihrerseits verhältnismässig sind (BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78).
3.4. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht über das Begehren der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen hinausgehen darf, hängt des Weiteren von seiner Funktion und von der gesetzlichen Kompetenzordnung ab. Nach Art. 18
i.V.m. Art. 224 ff
. bzw. Art. 237
StPO ist es zwar zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft und von Ersatzmassnahmen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 2.1 S. 95; Urteil 1B 126/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.1; FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 226
StPO; HÄRRI, a.a.O., N. 46 zu Art. 237
StPO), während der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht mangels Leitungsbefugnissen materiell Parteistellung zukommt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 S. 91 f. mit Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts am Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft im (übrigen) Vorverfahren die Verfahrensleitung innehat (Art. 16 Abs. 2
und Art. 61 lit. a
StPO) und für die Führung des Strafverfahrens auf dieser Stufe generell verantwortlich ist. Sie hat diejenigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die für eine gesetzeskonforme, sachgerechte und ordnungsgemässe Durchführung des Vorverfahrens notwendig sind und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen (Art. 16 Abs. 1
und Art. 62 ff
.
StPO; vgl. BGE 138 IV 124 E. 2.2.1 S. 145). Ihren Begehren kommt deshalb massgebliches Gewicht und wegweisender Charakter zu. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft als Garantin des Strafverfahrens dafür besorgt zu sein, dass dessen Fortführung durch die Freilassung der beschuldigten Person nicht erschwert oder sogar vereitelt wird, sondern dass - wenn nötig - diejenigen Zwangsmassnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um es zielführend voranzutreiben. Erachtet sie somit, nachdem sie den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachgegangen ist und eingehende Kenntnisse des Straffalls erworben hat (Art. 6
StPO), im konkreten Einzelfall Ersatzmassnahmen für die Durchführung des Strafverfahrens als ausreichend, kann sich das Zwangsmassnahmengericht nicht darüber hinwegsetzen und an deren Stelle Untersuchungshaft anordnen, ansonsten es sich in die Führung des Strafverfahrens einmischt und sich Kompetenzen anmasst, die ihm von Gesetzes wegen nicht zustehen. Seine Funktion liegt vielmehr in der Kontrolle der Rechtmässigkeit der beantragten Zwangsmassnahmen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit.
3.5. Aus all diesen Gründen ist das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der StPO als qualifiziertes Schweigen einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht kann von Gesetzes wegen keine Untersuchungshaft verfügen oder aufrechterhalten, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann es zwar in Abweichung des Antrags der Staatsanwaltschaft und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs andere oder eine Kombination von Ersatzmassnahmen anordnen, die insgesamt stärker in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen (vgl. Art. 10 Abs. 2
BV; BGE 133 I 27 E. 3.5 S. 32). Um aber auf Untersuchungshaft erkennen zu können, bedarf es eines entsprechenden Begehrens der Staatsanwaltschaft. Diese hat mithin mindestens im Eventualstandpunkt einen Haftantrag zu stellen, wenn der Beschuldigte für den Fall, dass die Ersatzmassnahmen mit Blick auf die angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele (z.B. die Sicherstellung seiner Anwesenheit im Strafverfahren) eine bloss unzureichende Wirkung entfalten könnten, nicht freizulassen ist.
4.
4.1. Im hier zu beurteilenden Fall war der Anlass für das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2015 um Anordnung von Ersatzmassnahmen ein im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellter Zwischenbericht. Darin hielt die Gutachterin fest, es bestehe keine aktuelle Ausführungsgefahr für ein Tötungsdelikt. Es müsse jedoch von einer moderaten Wahrscheinlichkeit für weitere häusliche Gewalt und für Stalkingverhalten ausgegangen werden. Ohne eine langfristig angelegte und konsequent durchgeführte Psychotherapie und Antigewalttraining sei von einer ungünstigen Kriminalprognose im Sinne der Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gestützt auf Art. 227 Abs. 1
und Abs. 2 sowie Art. 237
StPO die vorerwähnten Ersatzmassnahmen (vgl. Bst. B hiervor). In materieller Hinsicht handelt es sich um einen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht, auf den ursprünglichen Haftanordnungsentscheid wegen veränderter Verhältnisse zurückzukommen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Begehren bereits etwas mehr als einen Monat vor Ablauf der Dauer der erstmalig angeordneten Untersuchungshaft gestellt und darin beantragt wurde, das bestehende Haftregime sei anzupassen. Da der
Rückkommensantrag somit noch während der laufenden Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht anhängig gemacht worden war, stand es diesem zu, den Antrag abzuweisen und damit die bereits bewilligte strafprozessuale Haft aufrechtzuerhalten, falls sich die beantragten Ersatzmassnahmen als ungeeignet erweisen sollten. Dass die Untersuchungshaft (zumindest eventualiter) fortzuführen sei, lässt sich denn auch aus dem prozessualen Verhalten der Staatsanwaltschaft schliessen. So wollte sie dem vom Beschwerdeführer am 9. September 2015 gestellten Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, sondern war der Auffassung, die Untersuchungshaft sei beizubehalten. Das Zwangsmassnahmengericht folgte in seinem Entscheid vom 21. September 2015 dieser Ansicht und bejahte das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr, der mit keiner Ersatzmassnahme von ausreichender Sicherungsqualität begegnet werden könne. Auch im nachgelagerten Verfahren zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Ersatzmassnahmen vertrat die Staatsanwaltschaft stets die Position, die Untersuchungshaft müsse aufrechterhalten werden, denn sie schloss sowohl vor dem Obergericht als auch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde und stellte am
20. November 2015 ein Haftverlängerungsgesuch. Unter diesen Umständen durfte das Zwangsmassnahmengericht bei fehlender Zwecktauglichkeit der Ersatzmassnahmen die Haft aufrechterhalten.
4.2. Die Vorinstanzen gingen vorliegend zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Diese ergibt sich insbesondere aus dem während der Haft vom Beschwerdeführer verfassten Brief vom 28. August 2015, in welchem er seinen Willen zur Rückkehr in die Heimat kundtat und Aufträge erteilte, sein Auto, seine Möbel und seinen übrigen Haushalt zu verkaufen, seine Wohnung aufzulösen, die Auszahlung des Lohns durch seinen Arbeitgeber zu erwirken und Kontakt zu einem Verwandten in seiner Heimat herzustellen. Diese Umstände lassen eine Flucht ins Ausland bzw. ein Untertauchen für sehr wahrscheinlich erscheinen, auch wenn der Beschwerdeführer eine gewisse Bindung zur Schweiz aufweist. Mit dem Obergericht ist überdies davon auszugehen, dass dieser beachtlichen Fluchtgefahr mittels einer Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d
StPO) oder einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b
StPO) nicht hinreichend begegnet werden kann. Letztere kommt bei ausländischen Staatsangehörigen ohnehin kaum in Betracht, da ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteil 1B 48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.2). Ebenso liesse sich dadurch die Ausreise in den
Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht verhindern (vgl. Urteile 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B 18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3). Wegen der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers scheint eine wöchentliche Meldepflicht kein taugliches Mittel darzustellen, um ihn davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Strafe zu entziehen. Auch die Leistung einer Kaution (Art. 237 Abs. 2 lit. a
i.V.m. Art. 238
StPO) würde angesichts seiner Mittellosigkeit keine geeignete fluchthemmende Wirkung entfalten (vgl. Urteil 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Mithin hält die Ansicht des Obergerichts und des Zwangsmassnahmengerichts, die beantragten Ersatzmassnahmen reichten nicht aus, um der dargelegten erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, in Würdigung der Gesamtumstände vor Bundesrecht stand. Es entspricht denn auch der einschlägigen Praxis, dass Ersatzmassnahmen sich bei einer erheblichen Fluchtgefahr regelmässig als unzureichend erweisen (vgl. Urteile 1B 203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.3; 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da er seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft macht, die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos erschien und er auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen war, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64
BGG). Es werden deshalb keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 419/2015
Urteil vom 21. Dezember 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Anordnung von Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den tunesischen Staatsangehörigen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung (im Rahmen häuslicher Gewalt). Ihm wird vorgeworfen, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bedroht und genötigt zu haben.
A.________ wurde am 24. August 2015 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einstweilen bis zum 24. November 2015 wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
Ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch, dem die Staatsanwaltschaft nicht entsprechen wollte, wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21. September 2015 ab. Es ging von einem ausreichend intensiven Tatverdacht aus und bejahte sowohl Flucht- wie auch Kollusionsgefahr; das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr liess es offen. Zudem befand es, es seien keine Ersatzmassnahmen von ausreichender Sicherungsqualität ersichtlich, die eine Untersuchungshaft zu ersetzen vermöchten. Insbesondere lehnte es die Anordnung einer Schriftensperre ab, da diese angesichts der erheblichen Fluchtgefahr ein Untertauchen bzw. eine Flucht nicht verhindern könne.
B.
Am 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
"1.
1.1.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ein Antiaggressionstraining oder eine Psychotherapie auf eigene Kosten zu absolvieren.
1.2.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung den gewählten Psychiater bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen.
1.3.
Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über die Eignung des gewählten Psychiaters zu entscheiden.
1.4.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft unaufgefordert jeweils Ende des Monats einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters über den Verlauf der Therapie einzureichen.
1.5.
Die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, über allfällige Änderungen der aufzusuchenden Stellen (Psychiater, Therapeuten) selbstständig nach allfällig notwendiger Rücksprache mit dem Psychiater oder Therapeuten zu entscheiden.
1.6
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die behandelnden Ärzte, Therapeuten oder andere Fachpersonen gegenüber der Staatsanwaltschaft unwiderruflich vom Arzt- oder Berufsgeheimnis zu entbinden.
2.
2.1.
Dem Beschuldigten sei bis zur Scheidung oder für die vorläufige Dauer von 6 Monaten jeglicher Kontakt (direkt, über Drittpersonen und über alle Medien) mit seiner Ehefrau B.________ zu verbieten.
2.2.
Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich der Ehefrau B.________ mehr als 50 Meter zu nähern.
3.
Der Beschuldigte sei deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung zur Folge haben kann (Art. 237 Abs. 5
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
Wie unter Ziff. 2 aufgeführt, besteht beim Beschuldigten Fluchtgefahr. Es ist daher zwingend erforderlich, dass auch diesbezüglich Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Demnach wird die Anordnung folgender Ersatzmassnahmen beantragt.
4.
4.1.
Es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen.
4.2.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich einmal wöchentlich auf dem Polizeiposten C.________ zu melden.
Der Beschuldigte sei erst aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn er bzw. sein Vertreter alle erforderlichen Unterlagen und Angaben der Staatsanwaltschaft zugestellt hat und die Verfügung der Ersatzmassnahmen rechtskräftig wurde."
C.
A.________ erklärte sich grundsätzlich mit den beantragten Ersatzmassnahmen einverstanden, verlangte aber mit Eingabe vom 22. Oktober 2015, dass in Ziff. 1.1. der Passus "auf eigene Kosten" gestrichen und eine flexiblere Rapportierungspflicht als die in Ziff. 1.4. vorgesehene angeordnet werde.
D.
Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen ab. Es bejahte Flucht- sowie Wiederholungsgefahr und erwog, die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, mit denen der Fluchtgefahr begegnet werden sollte, seien nicht von ausreichender Sicherungsqualität. Eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten könnten angesichts der erheblichen Fluchtgefahr nicht als geeignet erachtet werden, ein Untertauchen resp. eine Flucht zu verhindern. Insbesondere bestünden innerhalb des Schengenraums nur stichprobenweise Personenkontrollen bei den Grenzübergängen. Ebenso wenig hätten die Schweiz und Tunesien einen bilateralen Auslieferungsvertrag abgeschlossen.
E.
Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2015 ab.
F.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.
2.1. Gemäss Art. 221
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 221 Voraussetzungen |
||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: | ||||||
| sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; | ||||||
| Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder | ||||||
| durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und | ||||||
| die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. [2] | ||||||
| Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 212 Grundsätze |
||||||
| Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. | ||||||
| Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: | ||||||
| ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; | ||||||
| die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder | ||||||
| Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. | ||||||
2.2. Der Beschwerdeführer führt zum dringenden Tatverdacht und zur Fluchtgefahr in der Beschwerdeschrift lediglich aus, man könne darüber verschiedener Meinung sein. Er stellt diese Haftgründe somit nicht substanziiert in Abrede. Indes macht er eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geltend, da es dem Zwangsmassnahmengericht verwehrt sei, Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt habe. Er beruft sich dabei insbesondere auf Art. 226 Abs. 4 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
3.
Zu prüfen ist somit, ob das Zwangsmassnahmengericht berechtigt war, das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen abzulehnen und die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten.
3.1. Die StPO sieht hierfür keine ausdrückliche Regelung vor. Gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. | ||||||
| Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
141 IV 298 E. 1.3 S. 299 f. mit Hinweisen).
3.2. Nach dem Wortlaut von Art. 226 Abs. 4 lit. c
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 212 Grundsätze |
||||||
| Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. | ||||||
| Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: | ||||||
| ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; | ||||||
| die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder | ||||||
| Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
Wenngleich Art. 226 Abs. 4 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
3.3. Dasselbe ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), schliesst diese im Rahmen der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft die Möglichkeit für das Zwangsmassnahmengericht aus, eine solche anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (BBl 2006 1085, S. 1232). Während eine Lehrmeinung den aus Art. 226 Abs. 4 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
237
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
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| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
3.4. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht über das Begehren der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen hinausgehen darf, hängt des Weiteren von seiner Funktion und von der gesetzlichen Kompetenzordnung ab. Nach Art. 18
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 18 Zwangsmassnahmengericht |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. | ||||||
| Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. | ||||||
| Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
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| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 16 Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. | ||||||
| Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 61 Zuständigkeit |
||||||
| Das Verfahren leitet: | ||||||
| bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; | ||||||
| im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; | ||||||
| im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; | ||||||
| im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 16 Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. | ||||||
| Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 62 Allgemeine Aufgaben |
||||||
| Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. | ||||||
| Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind. | ||||||
StPO; vgl. BGE 138 IV 124 E. 2.2.1 S. 145). Ihren Begehren kommt deshalb massgebliches Gewicht und wegweisender Charakter zu. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft als Garantin des Strafverfahrens dafür besorgt zu sein, dass dessen Fortführung durch die Freilassung der beschuldigten Person nicht erschwert oder sogar vereitelt wird, sondern dass - wenn nötig - diejenigen Zwangsmassnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um es zielführend voranzutreiben. Erachtet sie somit, nachdem sie den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachgegangen ist und eingehende Kenntnisse des Straffalls erworben hat (Art. 6
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 6 Untersuchungsgrundsatz |
||||||
| Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. | ||||||
| Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. | ||||||
3.5. Aus all diesen Gründen ist das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der StPO als qualifiziertes Schweigen einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht kann von Gesetzes wegen keine Untersuchungshaft verfügen oder aufrechterhalten, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann es zwar in Abweichung des Antrags der Staatsanwaltschaft und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs andere oder eine Kombination von Ersatzmassnahmen anordnen, die insgesamt stärker in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen (vgl. Art. 10 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
4.
4.1. Im hier zu beurteilenden Fall war der Anlass für das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2015 um Anordnung von Ersatzmassnahmen ein im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellter Zwischenbericht. Darin hielt die Gutachterin fest, es bestehe keine aktuelle Ausführungsgefahr für ein Tötungsdelikt. Es müsse jedoch von einer moderaten Wahrscheinlichkeit für weitere häusliche Gewalt und für Stalkingverhalten ausgegangen werden. Ohne eine langfristig angelegte und konsequent durchgeführte Psychotherapie und Antigewalttraining sei von einer ungünstigen Kriminalprognose im Sinne der Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gestützt auf Art. 227 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
Rückkommensantrag somit noch während der laufenden Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht anhängig gemacht worden war, stand es diesem zu, den Antrag abzuweisen und damit die bereits bewilligte strafprozessuale Haft aufrechtzuerhalten, falls sich die beantragten Ersatzmassnahmen als ungeeignet erweisen sollten. Dass die Untersuchungshaft (zumindest eventualiter) fortzuführen sei, lässt sich denn auch aus dem prozessualen Verhalten der Staatsanwaltschaft schliessen. So wollte sie dem vom Beschwerdeführer am 9. September 2015 gestellten Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, sondern war der Auffassung, die Untersuchungshaft sei beizubehalten. Das Zwangsmassnahmengericht folgte in seinem Entscheid vom 21. September 2015 dieser Ansicht und bejahte das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr, der mit keiner Ersatzmassnahme von ausreichender Sicherungsqualität begegnet werden könne. Auch im nachgelagerten Verfahren zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Ersatzmassnahmen vertrat die Staatsanwaltschaft stets die Position, die Untersuchungshaft müsse aufrechterhalten werden, denn sie schloss sowohl vor dem Obergericht als auch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde und stellte am
20. November 2015 ein Haftverlängerungsgesuch. Unter diesen Umständen durfte das Zwangsmassnahmengericht bei fehlender Zwecktauglichkeit der Ersatzmassnahmen die Haft aufrechterhalten.
4.2. Die Vorinstanzen gingen vorliegend zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Diese ergibt sich insbesondere aus dem während der Haft vom Beschwerdeführer verfassten Brief vom 28. August 2015, in welchem er seinen Willen zur Rückkehr in die Heimat kundtat und Aufträge erteilte, sein Auto, seine Möbel und seinen übrigen Haushalt zu verkaufen, seine Wohnung aufzulösen, die Auszahlung des Lohns durch seinen Arbeitgeber zu erwirken und Kontakt zu einem Verwandten in seiner Heimat herzustellen. Diese Umstände lassen eine Flucht ins Ausland bzw. ein Untertauchen für sehr wahrscheinlich erscheinen, auch wenn der Beschwerdeführer eine gewisse Bindung zur Schweiz aufweist. Mit dem Obergericht ist überdies davon auszugehen, dass dieser beachtlichen Fluchtgefahr mittels einer Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
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| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
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| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht verhindern (vgl. Urteile 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B 18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3). Wegen der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers scheint eine wöchentliche Meldepflicht kein taugliches Mittel darzustellen, um ihn davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Strafe zu entziehen. Auch die Leistung einer Kaution (Art. 237 Abs. 2 lit. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
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| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 238 Sicherheitsleistung |
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| Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. | ||||||
| Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. | ||||||
| Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden. | ||||||
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Gesetzesregister
BGG 64
BGG 66
BGG 78
BGG 80
BGG 81
BV 10
BV 36
EMRK 5
StPO 6
StPO 16
StPO 18
StPO 61
StPO 62
StPO 197
StPO 212
StPO 221
StPO 224
StPO 226
StPO 227
StPO 237
StPO 238
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
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| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
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| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 6 Untersuchungsgrundsatz |
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| Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. | ||||||
| Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 16 Staatsanwaltschaft |
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| Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. | ||||||
| Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 18 Zwangsmassnahmengericht |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. | ||||||
| Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 61 Zuständigkeit |
||||||
| Das Verfahren leitet: | ||||||
| bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; | ||||||
| im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; | ||||||
| im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; | ||||||
| im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 62 Allgemeine Aufgaben |
||||||
| Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. | ||||||
| Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 212 Grundsätze |
||||||
| Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. | ||||||
| Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: | ||||||
| ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; | ||||||
| die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder | ||||||
| Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 221 Voraussetzungen |
||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: | ||||||
| sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; | ||||||
| Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder | ||||||
| durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. | ||||||
| Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und | ||||||
| die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. [2] | ||||||
| Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. | ||||||
| Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts |
||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. | ||||||
| Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. | ||||||
| Es kann in seinem Entscheid: | ||||||
| eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; | ||||||
| die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen; | ||||||
| an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. | ||||||
| Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 237 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. | ||||||
| Ersatzmassnahmen sind namentlich: | ||||||
| die Sicherheitsleistung; | ||||||
| die Ausweis- und Schriftensperre; | ||||||
| die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; | ||||||
| die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; | ||||||
| die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; | ||||||
| die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; | ||||||
| das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. | ||||||
| Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 238 Sicherheitsleistung |
||||||
| Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. | ||||||
| Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. | ||||||
| Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden. | ||||||
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