[AZA 0/2]
5P.117/2001/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
21. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
---------
In Sachen
1. Z.________, Paraguay,
2. Y._________, Paraguay, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
gegen
1. X.________ AG,
2. Bank W.________, Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Markus Häusermann, Schwanengasse 5-7, Postfach 6519, 3001 Bern, Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
betreffend
Art. 9
BV (Arresteinsprache), hat sich ergeben:
A.-Z._______ und Y.________ wohnen im Ausland unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff
. ZGB. Sie sind Eigentümer eines (Eigentümer)Schuldbriefes lautend auf Fr. 50'000.--, lastend auf Gbbl. A.________ Nr. .... Auf Gesuch der X._______ AG und der Bank W.________ verarrestierte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den Schuldbrief mit Arrestbefehl vom 8. November 2000 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4SchKG.
B.-Die von Z.________ und Y.________ gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache wies der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 19. Januar 2001 ab; demgegenüber erkannte der Appellationshof des Kantons Bern auf Appellation der Einsprecher, in teilweiser Gutheissung der Einsprache werde der Arrestbefehl auf den der Einsprecherin zustehenden Anteil am Arrestgegenstand (Schuldbrief, lautend auf Fr. 50'000.-- lastend auf Gbbl. A.________ Nr. ...) beschränkt.
C.-Die Einsprecher führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
BV mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationshofs aufzuheben. Die Einsprachegegnerinnen schliessen dahin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Appellationshof hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Einsprache gegen einen Arrestbefehl ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1
OG; nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 13. Januar 2000 i.S. X. gegen Credit Suisse AG, E. 1a, vom 28. November 2000 i.S. X. AG gegen Institution Y, E. 1).
b) Die Beschwerdeführer leben unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff
. ZGB), wobei der mit Arrest belegte Vermögenswert nach den Feststellungen des Appellationshofs gemäss gesetzlicher Vermutung (Art. 226
ZGB) zum Gesamtgut gehört (Art. 222
ZGB). Die Beschwerdeführer verfügen mithin über ein rechtlich geschütztes Interesse und sind folglich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88
OG; BGE 119 Ia 433 E. 2a S. 435 f.; 120 Ia 110 E. 1a S. 111).
2.-Die Beschwerdeführer machen geltend, der Appellationshof habe Art. 272
SchKG (SR 281. 1) und Art. 2 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen des Gemeinschaftsvermögens (SR 281. 41; VVAG) willkürlich angewendet, indem er die schweizerische Zuständigkeit anerkannt habe, obwohl beide Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland hätten. Ob diese Rüge nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gegen den Arrestvollzug hätte vorgetragen werden müssen und auf die staatsrechtliche Beschwerde somit bereits aufgrund ihrer Subsidiarität nicht eingetreten werden könnte (Art. 84 Abs. 2
OG; in diesem Sinne: BGE 118 III 7), kann offen bleiben. Für den Fall, dass die Rüge im Einspracheverfahren geltend gemacht werden könnte, wäre sie auf jeden Fall verspätet, da sie vor Bundesgericht erstmals erhoben worden ist. Der angefochtene Entscheid wäre demnach insoweit nicht letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
OG; BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen; 126 I 258 E. 1a), so dass auf die Rüge ohnehin nicht eingetreten werden könnte.
3.-Dem angefochtenen Entscheid nach stehen die Beschwerdeführer unbestrittenermassen unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft im Sinne der Art. 221 ff
. ZGB, wobei der strittige Schuldbrief gemäss gesetzlicher Vermutung zum Gesamtgut gehört (Art. 226
ZGB). Der Appellationshof hat im Weiteren dafürgehalten, die Forderung aus unerlaubter Handlung, welche dem Arrestverfahren zu Grunde liege, bilde eine Eigenschuld der Beschwerdeführerin (Art. 234
ZGB), wofür deren Eigengut sowie die Hälfte des Gesamtgutes hafte (Art. 234 Abs. 1
ZGB). Liege Gesamteigentum nach Art. 652
ZGB vor, so gehe das Recht eines jeden Gesamteigentümers auf die ganze Sache; es existierten keine selbstständigen Bruch- oder Quotenteile des Einzelnen, über welche dieser allein verfügen könne. Gegenüber der Gemeinschaft bestünden jedoch Anrechte der einzelnen Gesamteigentümer, die als Anteile bezeichnet werden könnten. Liege - wie im vorliegenden Fall - eine Eigenschuld vor, so dürfe nebst dem Eigengut der Beschwerdeführerin nur deren rechnerischer Anteil am Gesamtgut, nicht jedoch der einzelne Gegenstand des Gesamtgutes gepfändet und verarrestiert werden. Dennoch gelangt der Appellationshof zum Schluss, der Eigentümerschuldbrief könne nicht herausgegeben werden.
Immerhin sei der Arrest im Sinne einer Präzisierung des Arrestbefehls auf den Anteil der Beschwerdeführerin am Arrestgegenstand zu beschränken.
Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil der Appellationshof einerseits betone, dass der Schuldbrief als solcher nicht Arrestgegenstand bilde, ihn aber anderseits dennoch nicht aus dem Arrestbeschlag entlasse.
a) Es trifft zu, dass ein zum Gesamtgut gehörender Gegenstand Gesamteigentum (Art. 652
ZGB) beider Ehegatten bildet und demzufolge kein Ehegatte allein darüber verfügen kann. Zwar verkennt der Appellationshof nicht, dass ein Gegenstand, der sich nicht im Alleineigentum des Schuldners befindet, nicht gepfändet und damit auch nicht verarrestiert werden darf (Art. 275
SchKG; BGE 82 III 63 E. 3 S. 72; 91 III 19 E. 4 S. 26; 118 III 62 E. 2b S. 66) und dass nebst dem Eigengut der Beschwerdeführerin nur deren rechnerischer Anteil am Gesamtgut, nicht jedoch der einzelne Gegenstand des Gesamtgutes der Pfändung bzw. dem Arrest unterliegt (vgl. dazu auch Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 189
und 190
ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 636 f. Rz. 1608 f.; Art. 132
SchKG i.V.m. Art. 1
und 3
VVAG). Im Widerspruch zu den zutreffenden rechtlichen Ausführungen verfügt er jedoch im Dispositiv, dass der Arrest auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil am Arrestgegenstand beschränkt werde, wobei sich dem angefochtenen Entscheid keine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorgehen entnehmen lässt. Die vom Appellationshof gewählte Lösung widerspricht somit - ohne nachvollziehbaren
Grund - den in den Erwägungen richtig wiedergegebenen rechtlichen Grundsätzen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in dieser Form als unhaltbar (zum Willkürbegriff:
BGE 118 Ia 129 E. 2; 119 Ia 113 E. 3a; 121 I 113 E. 3a; 125 II 10 E. 3a; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 60 E. 5a S. 70).
b) Unter Hinweis auf Hegnauer/Breitschmid (Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, Rz. 28.35) halten die Beschwerdegegnerinnen dafür, auch Gegenstände des Gesamtgutes könnten mit Arrestbeschlag belegt werden.
Gemäss Art. 68b Abs. 2
SchKG kann sich jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106
-109
SchKG) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen, wenn sich die Betreibung neben dem Eigentum auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut beschränkt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann ohne Willkür geschlossen werden, es obliege den Ehegatten, sich gegen eine Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes zur Wehr zu setzen. In der Lehre wird denn auch verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass sich der Betreibungsbeamte bei der Betreibung eines Ehegatten für eine Eigenschuld grundsätzlich nicht darum zu kümmern habe, ob ein pfändbarer Gegenstand zum Eigengut des betriebenen Ehegatten oder zum Gesamtgut beider Ehegatten gehört. Es seien demnach auch einzelne Gegenstände des Gesamtgutes pfändbar. Die Ehegatten könnten alsdann entscheiden, ob sie vom Recht des Art. 68b Abs. 2
SchKG Gebrauch machen und sich im Widerspruchsverfahren der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen wollten. Unterliessen sie den Widerspruch, so werde die Pfändung wirksam (vgl. dazu etwa: Hegnauer, Die Gütergemeinschaft des neuen Eherechts, ZBGR 67/1986, 233. 2 S. 283; Rudolf Schwager, Der ausserordentliche Güterstand/Die Betreibung
der Ehegatten/Der Schutz der Gläubiger gemäss Art. 193
ZGB, in: Das neue Eherecht, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, 1987, S. 237 f.; Eduard Brand, Anpassung der Schuldbetreibung an das neue Eherecht, Wegleitung für den Betreibungsbeamten des Kantons Zürich, 1988, S. 81 5.4.3.
lit. b; Marlies Näf/Heinz Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, 1998, S. 633 Rz. 2356 f.). Etwas nuancierter äussert sich Isaak Meier (Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, 1987, S. 109 f.): In einer Eigenschuldbetreibung sei lediglich dann von einer unbeschränkten Pfändung als Eigengut des betriebenen Ehegatten abzusehen, wenn die Zugehörigkeit zum Gesamtgut offensichtlich ist, wobei der Betreibungsbeamte angesichts der gesetzlichen Vermutung des Art. 226
ZGB eher davon ausgehen dürfe, es liege offensichtlich Gesamtgut vor.
Ob ein gemäss gesetzlicher Vermutung zum Gesamtgut gehörender Gegenstand aufgrund dieser Lehrmeinungen ohne Willkür verarrestiert werden kann, muss hier offen bleiben.
Laut Dispositiv ist nicht der Gegenstand als Ganzes, sondern nur ein der Beschwerdeführerin zustehender Anteil daran verarrestiert worden. Somit wäre das Bundesgericht nicht in der Lage, den angefochtenen Entscheid mit einer verfassungskonformen Begründung zu halten, wenn sich ein Arrestbeschlag auf dem strittigen Gegenstand als Ganzem allenfalls aufgrund der zitierten Lehrmeinungen ohne Willkür durchführen liesse. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ist der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben.
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
und Art. 159 Abs. 2
OG). Der gesetzlichen Ordnung entsprechend tragen sie Kosten und Entschädigung zu gleichen Teilen, haften aber für den Gesamtbetrag solidarisch (Art. 156 Abs. 7
und Art. 159 Abs. 5
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, vom 5. März 2001 wird aufgehoben.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
3.-Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 21. August 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
5P.117/2001/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
21. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
1. Z.________, Paraguay,
2. Y._________, Paraguay, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
gegen
1. X.________ AG,
2. Bank W.________, Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Markus Häusermann, Schwanengasse 5-7, Postfach 6519, 3001 Bern, Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
betreffend
Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
A.-Z._______ und Y.________ wohnen im Ausland unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 221 |
||||||
| Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. | ||||||
B.-Die von Z.________ und Y.________ gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache wies der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 19. Januar 2001 ab; demgegenüber erkannte der Appellationshof des Kantons Bern auf Appellation der Einsprecher, in teilweiser Gutheissung der Einsprache werde der Arrestbefehl auf den der Einsprecherin zustehenden Anteil am Arrestgegenstand (Schuldbrief, lautend auf Fr. 50'000.-- lastend auf Gbbl. A.________ Nr. ...) beschränkt.
C.-Die Einsprecher führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Einsprache gegen einen Arrestbefehl ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
b) Die Beschwerdeführer leben unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 221 |
||||||
| Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
||||||
| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 222 |
||||||
| Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. | ||||||
| Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. | ||||||
| Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 222 |
||||||
| Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. | ||||||
| Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. | ||||||
| Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. | ||||||
2.-Die Beschwerdeführer machen geltend, der Appellationshof habe Art. 272
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 272 [1] |
||||||
| Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: [2] | ||||||
| seine Forderung besteht; | ||||||
| ein Arrestgrund vorliegt; | ||||||
| Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. | ||||||
| Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 272 [1] |
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| Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: [2] | ||||||
| seine Forderung besteht; | ||||||
| ein Arrestgrund vorliegt; | ||||||
| Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. | ||||||
| Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.-Dem angefochtenen Entscheid nach stehen die Beschwerdeführer unbestrittenermassen unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft im Sinne der Art. 221 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 221 |
||||||
| Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 234 |
||||||
| Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 234 |
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| Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 652 |
||||||
| Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. | ||||||
Immerhin sei der Arrest im Sinne einer Präzisierung des Arrestbefehls auf den Anteil der Beschwerdeführerin am Arrestgegenstand zu beschränken.
Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil der Appellationshof einerseits betone, dass der Schuldbrief als solcher nicht Arrestgegenstand bilde, ihn aber anderseits dennoch nicht aus dem Arrestbeschlag entlasse.
a) Es trifft zu, dass ein zum Gesamtgut gehörender Gegenstand Gesamteigentum (Art. 652
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 652 |
||||||
| Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 275 [1] |
||||||
| Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 189 |
||||||
| Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 190 |
||||||
| Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 132 [1] |
||||||
| Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens. | ||||||
| Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten. [2] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). [2] Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Juni 1977 (AS 1977 862; BBl 1974 I 1469). | ||||||
|
SR 281.41 VVAG Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) Art. 1 |
||||||
| Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. | ||||||
| Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner am Vermögen einer einfachen Gesellschaft Anteil hat und nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, das Gesellschaftsvermögen stehe im Miteigentum der Gesellschafter. | ||||||
| Der periodische zukünftige Ertrag (Zinse, Honorar, Gewinnanteile) eines Gemeinschaftsvermögens kann jeweilen nur auf die Dauer eines Jahres besonders gepfändet werden. | ||||||
|
SR 281.41 VVAG Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) Art. 3 [1] |
||||||
| Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897). | ||||||
Grund - den in den Erwägungen richtig wiedergegebenen rechtlichen Grundsätzen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in dieser Form als unhaltbar (zum Willkürbegriff:
BGE 118 Ia 129 E. 2; 119 Ia 113 E. 3a; 121 I 113 E. 3a; 125 II 10 E. 3a; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 60 E. 5a S. 70).
b) Unter Hinweis auf Hegnauer/Breitschmid (Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, Rz. 28.35) halten die Beschwerdegegnerinnen dafür, auch Gegenstände des Gesamtgutes könnten mit Arrestbeschlag belegt werden.
Gemäss Art. 68b Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 68b [1] |
||||||
| Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört. | ||||||
| Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen. | ||||||
| Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93). [2] | ||||||
| Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122, 153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 106 [1] |
||||||
| Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. | ||||||
| Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. | ||||||
| Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
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| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 68b [1] |
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| Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört. | ||||||
| Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen. | ||||||
| Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93). [2] | ||||||
| Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122, 153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
der Ehegatten/Der Schutz der Gläubiger gemäss Art. 193
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 193 |
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| Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. | ||||||
| Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht. | ||||||
lit. b; Marlies Näf/Heinz Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, 1998, S. 633 Rz. 2356 f.). Etwas nuancierter äussert sich Isaak Meier (Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, 1987, S. 109 f.): In einer Eigenschuldbetreibung sei lediglich dann von einer unbeschränkten Pfändung als Eigengut des betriebenen Ehegatten abzusehen, wenn die Zugehörigkeit zum Gesamtgut offensichtlich ist, wobei der Betreibungsbeamte angesichts der gesetzlichen Vermutung des Art. 226
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
Ob ein gemäss gesetzlicher Vermutung zum Gesamtgut gehörender Gegenstand aufgrund dieser Lehrmeinungen ohne Willkür verarrestiert werden kann, muss hier offen bleiben.
Laut Dispositiv ist nicht der Gegenstand als Ganzes, sondern nur ein der Beschwerdeführerin zustehender Anteil daran verarrestiert worden. Somit wäre das Bundesgericht nicht in der Lage, den angefochtenen Entscheid mit einer verfassungskonformen Begründung zu halten, wenn sich ein Arrestbeschlag auf dem strittigen Gegenstand als Ganzem allenfalls aufgrund der zitierten Lehrmeinungen ohne Willkür durchführen liesse. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ist der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben.
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 226 |
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| Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, vom 5. März 2001 wird aufgehoben.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
3.-Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 21. August 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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