120 Ia 110
16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1994 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88 OG; Legitimation.
- Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, soweit das kantonale Recht die Kündigung nicht von materiellen Voraussetzungen abhängig macht (E. 1).
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; qualité pour recourir.
- L'employé de la fonction publique qui reçoit son congé n'a pas qualité pour former un recours de droit public, dans la mesure où le droit cantonal ne fait pas dépendre le licenciement de conditions matérielles (consid. 1).
Regesto (it):
- Art. 88 OG; legittimazione.
- L'impiegato dello Stato che viene licenziato non è legittimato a proporre un ricorso di diritto pubblico, nella misura in cui il diritto cantonale non fa dipendere il licenziamento da condizioni materiali (consid. 1).
Sachverhalt ab Seite 110
BGE 120 Ia 110 S. 110
X. war seit dem 1. Januar 1991 als Chefarzt an einem Regionalspital tätig. Am 4. Dezember 1992 beschloss die Delegiertenversammlung des zuständigen Gemeindeverbandes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni 1993. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. blieb erfolglos.
BGE 120 Ia 110 S. 111
Mit Eingabe vom 10. Mai 1993 hat X. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Regierungsrates vom 23. März 1993 aufzuheben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 118 Ia 232 E. 1 S. 234; BGE 117 Ia 90 E. 2a S. 93). Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber auch unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, welches die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 117 Ia 90 E. 2b S. 93). Da aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 120 Ia 110 S. 112
In Anwendung dieser Legitimationsvoraussetzungen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beamte, welcher nach Ablauf der Amtsdauer nicht wiedergewählt wird, grundsätzlich nicht befugt ist, staatsrechtliche Beschwerde zu führen, es sei denn, das kantonale Recht räume ihm einen Anspruch auf Wiederwahl ein (BGE 107 Ia 182 E. 2 S. 184; BGE 105 Ia 271 E. 2 S. 272 ff.). b) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht auf Amtszeit gewählt. Er stand vielmehr in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis, welches zeitlich zwar unbefristet war, aber beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden konnte. Weder gesetzlich noch vertraglich war das Kündigungsrecht an irgendwelche materielle Voraussetzungen geknüpft. Entsprechend fehlt es - soweit die Kündigungsfrist eingehalten ist - an einer Norm des kantonalen Rechts, welche durch die Kündigung willkürlich angewendet worden sein könnte. Der Beschwerdeführer ist damit nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, auch wenn der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche sich mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
(Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler geltend macht, tritt das Bundesgericht im Sinne der in BGE 114 Ia 307 E. 3c präzisierten Rechtsprechung auf die Beschwerde ein, weist sie aber ab.)