Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 699/2021

Urteil vom 21. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Angela Agostino,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzugsbefehl; Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Kosten, Entschädigung, Genugtuung; rechtliches Gehör, genügende Verteidigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, vom 7. Mai 2021 (VD.2021.38).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, albanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, war vom Tribunal de police Genève am 22. August 2017 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Landesverweisung (Art. 66abis StGB) verurteilt worden.

A.b. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verweisungsbruchs (Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt (infolge Widerrufs als Gesamtstrafe unter Einbezug der Reststrafe von 90 Tagen aus der mit Entscheid vom 28. November 2017 des Tribunal d'application des peines et mesures Genève gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt widerrief die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 4. April 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht, verwarnte ihn und verlängerte die 3-jährige Probezeit um 1,5 Jahre.

A.c. Diesem Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 liegt sachverhaltlich zugrunde, dass der mehrfach einschlägig wegen Verletzung des AuG vorbestrafte A.________ am 12. Mai 2018 entgegen der bestehenden Landesverweisung beim Grenzübergang Basel/Weil-Autobahn illegal in die Schweiz eingereist sei.
Nach der diesbezüglichen Anzeige der Grenzwache Basel Nord (Rapport vom 12. Mai 2018) war beim mit Flixbus reisenden A.________ festgestellt worden, dass er "im RIPOL mit einem Landesverweis (in Rechtskraft erwachsen) und einem Einreiseverbot (eröffnet) ausgeschrieben ist". Nach Rücksprache mit dem Pikett Migrationsamt Basel-Stadt wird im Rapport festgehalten: "Betreffend dem Overstay sollen keine Massnahmen getroffen werden, da die Person diesbezüglich nicht gegen Schweizer Gesetze verstossen habe." Bei der Gepäckschau wurde bei ihm der albanische Pass gefunden. Ihm wurde die Einreise formlos verweigert, und er kehrte um 15:05 Uhr zu Fuss Richtung Deutschland zurück. Mangels Sprachkenntnissen konnte er nicht befragt werden.

B.

B.a. A.________ wurde am 8. Februar 2021 am Grenzübergang Basel/St. Louis-Autobahn festgenommen. Die Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug) verfügte am 9. Februar 2021 den Vollzug des Strafbefehls vom 29. Oktober 2018 ab dem 9. Februar 2021. Einem Rekurs wurde wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.b. A.________ wandte sich am 19. Februar 2021 an das Amt für Justizvollzug, welches ihm am 2. März 2021 mitteilte, welche Verurteilungen gegen ihn vorliegen und dass er diese Freiheitsstrafen seit dem 8. Februar 2021 verbüsse.

B.c. A.________ rekurrierte mit Schreiben vom 8. März 2021 in französischer Sprache (Postaufgabe am 9. März 2021) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Er bezog sich darin auf "Votre courrier du 9 février 2021" und hielt u.a. fest, "je suis en dètention [...] depuis 9 février 2021. J'ai eu 10 jours pour faire recours, mais malheureuesement je n'ai pas compris et je n'avais pas la défense non plus". Weiter bestritt er den vorgeworfenen Verweisungsbruch. Nach den Akten ist seine Muttersprache Albanisch und spricht er auch Italienisch.

B.d. Das Verwaltungsgericht edierte die Akten der Vollzugsbehörde und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

B.e. Die heutige Anwältin zeigte am 21. April 2021 ihre Mandatierung an. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Anwältin die Akten mit dem Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 zugestellt hatte, erhob diese mit Eingabe vom 29. April 2021 "innert 10 Tagen seit (erstmaligem) Erhalt des Strafbefehls fristgerecht Einsprache", der Strafbefehl sei völkerrechtswidrig nicht auf dem Rechtshilfeweg, sondern mit normaler Post an eine falsche Adresse in Italien zugestellt worden.

B.f. Die Anwältin beantragte beim Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2021, A.________ umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen, ihm eine Genugtuung für den rechtswidrigen Freiheitsentzug zuzusprechen und eventualiter das Verfahren bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl zu sistieren. Die Eingabe wurde u.a. damit begründet, "die Beschwerde [sei] vorliegend nicht verspätet", da gegen den Vollzug einer Strafe, welcher ohne rechtskräftigen Titel verfügt worden sei, "ein jederzeitiges Beschwerderecht" bestehe bzw. die Frist wiederherzustellen sei, "weil der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung mangels Sprachkenntnissen überhaupt nicht" habe verstehen können; er habe den Strafbefehl nie erhalten; es sei davon auszugehen, dass dieser, ohne tatsächlich zugestellt worden zu sein, für rechtskräftig erklärt worden sei.

B.g. Das Verwaltungsgericht trat am 7. Mai 2021 auf den Rekurs vom 8. März 2021 nicht ein.

C.
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sie eventuell als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein Schreiben vom 4. Mai 2021 (eingegangen bei seiner Anwältin am 6. Mai 2021) des Leitenden Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an den Strafvollzug Basel-Stadt folgenden Inhalts ein: "Aufgrund einer zwischenzeitlich erhobenen Einsprache hat sich ergeben, dass unser Strafbefehl vom 29.10.2018 noch nicht rechtskräftig ist. Ich ersuche Sie daher, [den Beschwerdeführer] unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen."
Soweit nach dem Urteil vom 7. Mai 2021 und der Beschwerde ersichtlich ist, hatte die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt keine Kenntnis von diesem Schreiben. Dieses unechte Novum (d.h. eine nicht erst nach dem angefochtenen Urteil entstandene Tatsache; BGE 143 IV 9 E. 1.2) ist - auch wenn es den Verfahrensausgang nicht entscheidet - vor Bundesgericht ausnahmsweise nicht unbeachtlich. Dieses Novum ist durch den Nichteintretensentscheid rechtswesentlich geworden (vgl. Urteile 6B 1040/2020 vom 21. März 2022 E. 1; 2C 955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), da die Annahme eines formellrechtlichen Mangels im Sinne einer Rechtsverweigerung im vollzugsrechtlichen Verfahren durchaus in Betracht zu ziehen (vgl. J OHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 46 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen ist.

1.2. Auf das Rechtsbegehren, die Beschwerde eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, ist nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist das zutreffende Rechtsmittel (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; vgl. Urteil 6B 128/2021 vom 12. März 2021 E. 2, 3.3).

1.3. Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten mit dem nicht fristgemäss erhobenen Rekurs vom 8. März 2021 und nimmt im Übrigen an, eintretendenfalls würde der Rekurs die Rügevoraussetzungen nicht erfüllen. Bei solchen Eventualbegründungen sind alle Begründungen anzufechten (Urteil 6B 1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.3).
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es genügt nicht, einen Standpunkt frei zu diskutieren. Vielmehr ist an der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 6B 210/2021 vom 24. März 2022 E. 2.6; 6B 576/2020 vom 18. März 2022 E. 1; 6B 970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B 423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1.1).
Zum massgebenden Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Beschwerdegegenstand bildet der mit Vollzugsbefehl vom 9. Februar 2021 verfügte Vollzug des Strafbefehls vom 29. Oktober 2018. Diese Verfügung ist der Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann (Urteil 6B 1409/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.4).

1.4. Die Vorinstanz bejaht ihre Zuständigkeit und weist darauf hin, dass zwar das Dreiergericht zuständig wäre, da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden könne, sei der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG/BS; SG 154.100]). Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Legitimation vor, er sei zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entlassen worden und habe dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde. Es seien ihm die Kosten auferlegt worden, obwohl die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen und es sich um Rechtsverweigerung und -verzögerung handle, da die Vorinstanz erst zwei Monate nach Erhebung der Laienbeschwerde in einem Verfahren wegen Freiheitsentzugs entschieden habe. Da das Strafverfahren noch hängig und unklar sei, wie das Strafgericht die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche behandeln werde, müsse das vorliegende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sistiert werden. Der Klärung, wer für die Rechtskraftbescheinigung sowie die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen zuständig sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Es wäre deshalb auch zu entscheiden, ob ein solcher Vollzugsbefehl nichtig sei und nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist die sofortige Entlassung beantragt werden könne.
Der Beschwerdeführer bringt in sachlicher Hinsicht weiter vor, er habe am 12. Mai 2018 eine Busfahrt von Deutschland an seinen Wohnort in Italien gebucht. Beim Kauf der Fahrkarte sei ihm zugesichert worden, dass der Flixbus nicht über die Schweiz nach Italien fahre. Der Bus sei aber an die Schweizer Grenze gefahren. Ihm sei die Einreise verweigert worden. Am 8. Februar 2021 habe er mit Freunden über Frankreich zurück nach Italien fahren wollen. Der Lenker sei im Dreiländereck falsch eingespurt und habe auf der Autobahn nicht wenden können; er habe auf französischem Staatsgebiet angehalten und einen Grenzbeamten herbeigewunken, um diesen zu fragen, was zu tun sei, da er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. In der Folge sei er verhaftet worden. Er habe keine Kenntnis vom Strafbefehl gehabt und nicht gewusst, weshalb er verhaftet werde. Den Vollzugsbefehl vom 9. Februar 2021 habe er nicht verstanden. Verwandte hätten für ihneinen Rekurs auf Französisch verfasst, den er unterzeichnet und der Vorinstanz eingereicht habe. Ein Mithäftling habe ihm die Telefonnummer der Anwältin gegeben. Mit Zustellung der Akten habe er erstmals Kenntnis vom Strafbefehl erhalten (Beschwerde Ziff. 15).

2.2. Die Vorinstanz führt aus, ein Rekurs sei binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung einzureichen. Die Verfügung vom 9. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 ausgehändigt worden. Seine Eingabe vom 8. März 2021 sei nicht innert Frist erfolgt. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eine Fristwiederherstellung sei nicht möglich. Er mache in keinem seiner Schreiben auch nur ansatzweise geltend, warum er seine Eingabe vom 8. März 2021 nicht bereits innert Frist habe machen können. Ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mangelnde Sprachkenntnisse bildeten keinen Grund für die Wiederherstellung einer Frist. Auch wären die Rügen in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene Vollzugsverfügung in Frage zu stellen.

2.3.

2.3.1. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

2.3.2. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB). Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB; Art. 439 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO). Die Vollzugsbehörde veranlasst mit dem Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO) den effektiven Eintritt des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1).

2.3.3. Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38
i.V.m. Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO; BGE 147 IV 518 E. 3.1).

2.3.4. Mangels Einsprache wurde der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar. Auf diesen Strafbefehl gestützt verfügte die Vollzugsbehörde gegen den aufgrund der RIPOL-Ausschreibung verhafteten Beschwerdeführer den Vollzugsbefehl vom 9. Februar 2021. Es ist nicht bestreitbar, dass die laienhafte Rekurs-Eingabe vom 8. März 2021 verspätet erfolgte. Das ist indessen beim zu beurteilenden Freiheitsentzug angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes und der in casu geforderten Amtsermittlungspflicht nicht ausschlaggebend. Wie sich ergibt, liegt die Problematik bei der rein formalistischen vollzugsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Prüfungsweise der zuständigen Behörden. Eine Nichtigkeit des Straf- und des Vollzugsbefehls blieb ungeklärt, was den Rechtsgrund für die gerichtliche Beurteilung trotz verspäteten Rekurses bilden kann.

2.3.5. Sachlicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Vollzugsbefehl. Der Strafbefehl ist per se nicht Verfahrensgegenstand. Indessen ist aufgrund einer zwischenzeitlichen Einsprache gegen den Strafbefehl das Ausgangsstrafverfahren erneut bei der zuständigen Staatsanwaltschaft rechtshängig. Dabei bestreitet der inzwischen verbeiständete Beschwerdeführer den Strafbefehl sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zustellung als auch in materiellrechtlicher Hinsicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft schätzt den Strafbefehl als "nicht rechtskräftig" ein (oben E. 1.1) und wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben. Fällt der Strafbefehl aufgrund der Einsprache dahin (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2), nimmt sie die Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO), und entscheidet gemäss Art. 355 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO über das weitere Vorgehen. Hält sie am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten an das erstinstanzliche Gericht, das über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StGB; Urteil 6B 613/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2). Denn nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht ist zuständig, über die Gültigkeit des Strafbefehls zu
entscheiden (Urteil 6B 883/2020 vom 15. April 2021 E. 2.1.2; zur Prüfung durch die Verfahrensleitung vgl. Art. 329 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und Art. 356 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.5).

2.3.6. Bislang sind weder die Gültigkeit des Strafbefehls noch die Gültigkeit der Einsprache gerichtlich beurteilt. Eine fehlende rechtsgenügliche Zustellung ist durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021 entgegen der Beschwerde Ziff. 18 nicht "bewiesen", sondern angesichts der diesbezüglichen gerichtlichen Zuständigkeit (oben E. 2.3.5) zunächst bloss vom Beschwerdeführer prozessual behauptet. Ebenso unklar ist bislang, ob der Strafbefehl in der Sache zu Recht erfolgte oder nicht. Es lässt sich nicht bereits davon ausgehen, dass der Vollzugsbefehl auf keinem rechtskräftigen Urteil beruht (Beschwerde Ziff. 19). Ebenso unbehelflich ist der Einwand, der Vollzugsbefehl beruhe auf einem rechtswidrigen Realakt, weil "eine Person nicht in die Schweiz gelockt werden darf, damit sie verhaftet werden kann" (Beschwerde Ziff. 21, 40). Auch hier handelt es sich zurzeit nur um eine Tatsachenbehauptung.
Nach dem aktuellen Verfahrensstand liegen dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anfechtung des Vollzugsbefehls) sowie dem strafrechtlichen Verfahren (Einsprache) somit lediglich die nachträgliche Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 zugrunde. Es besteht einzig diese Behauptung des Beschwerdeführers, der Strafbefehl sei formungültig zugestellt worden, immerhin gestützt auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021 an die Vollzugsbehörde.

2.4.

2.4.1. Der Vollzug eines Entscheids setzt voraus, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 439 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
. StPO). Wie erwähnt, wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen (und damit vollstreckbaren) Urteil (Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Dies setzt voraus, dass der Strafbefehl der zur Einsprache berechtigten Person schriftlich eröffnet wurde (Art. 353 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO; BGE 147 IV 518 E. 3.1 mit Darstellung der Zustellerfordernisse insbesondere bei ausländischem Wohnsitz). Nach konstanter Rechtsprechung obliegt der Behörde die Beweislast für die erfolgte Zustellung und das Datum der Zustellung (BGE 142 IV 125 E. 4.3). Die Behörde trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E. 2a; Urteil 6B 164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2). Da Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO nur die kurze Frist von 10 Tagen für die Einsprache vorsieht, ist es zentral, dass die betroffene Person ihre Rechte effektiv wahren kann und ihr das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht wird. Die Rechtsmittelfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist
(BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

Bei der Annahme eines Verzichts auf Einsprache ist zu beachten, dass auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
i.V.m. Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) nur der ausreichend informierte Beschuldigte wirksam verzichten kann (BGE 140 IV 82 E. 2.6). Wurde der Strafbefehl nicht gehörig zugestellt, erwächst er nicht in Rechtskraft und kann damit auch nicht vollstreckt werden. Er kann grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil 6B 164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2).

2.4.2. In casu leiteten die Vollzugsbehörden aus dem Strafbefehl mit dem Rechtskraftvermerk sowie der RIPOL-Auschreibung die rechtliche Konsequenz des Vollzugsbefehls und damit des Freiheitsentzugs ab. Nach der massgebenden Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fehlte in den Akten der Vollzugsbehörde ein Zustellnachweis. Die Vorinstanz kann daher nicht ungeprüft annehmen, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht Verfahrensgegenstand. Diese formalistische Betrachtungsweise übergeht die für jeden Vollzug einer Freiheitsstrafe entscheidwesentliche Rechtsfrage der Vollstreckbarkeit. Angesichts eines nicht aktenkundigen Zustellnachweises war die Vorinstanz als mit voller Prüfungsbefugnis ausgestattete Verwaltungsgerichtsbehörde zu einer näheren Abklärung veranlasst. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Laienbeschwerde hinreichend deutlich machte, dass er den Vollzugsbefehl sprachlich nicht verstand und vom Strafbefehl keine Kenntnis hatte. Die letztere Behauptung des Beschwerdeführers erscheint umso plausibler, als er von der Grenzwache am 12. Mai 2018 mangels Sprachkenntnissen ohne Befragung formlos zu Fuss nach Deutschland zurückgeschickt worden war (oben Sachverhalt A.c). Ausserdem macht
er ein aktenkundiges sprachliches Nichtverstehen des Vollzugsbefehls und damit eine fehlende Belehrung in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und fehlende Verteidigung geltend.

2.4.3. Zusammengefasst gingen sowohl die Vollzugsbehörde beim Erlass des Vollzugsbefehls wie das Verwaltungsgericht bei seinem Nichteintretensentscheid in rein formalistischer Verfahrensweise von einem rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Strafbefehl aus. Beide Behörden verletzten damit ihre Amtsermittungspflicht. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung bei der Vollzugsbehörde und eine vorfrageweise Überprüfung des Strafbefehls. Sie konnte nicht lediglich auf einen Rechtskraftvermerk abstellen, da sie gleichzeitig das Fehlen eines Zustellnachweises in den Akten der Vollzugsbehörde feststellte und entsprechend davon ausgehen musste, dass auch diese die bei einem ins Ausland per Post versandten Strafbefehl wesentliche Rechtskraftvoraussetzung des dokumentierten Zustellerfordernisses nicht überprüft hatte. Trotz dieses wesentlichen Anhaltspunktes und der wenn auch laienhaften Bestreitung durch den Beschwerdeführer in seinem Rekurs verzichtete die Vorinstanz auf nähere Abklärungen. Diese wären umso mehr angezeigt gewesen, als eine mögliche Nichtigkeit des Vollzugsbefehls nicht von der Hand zu weisen war. Bereits im Vorfeld ihrer Entscheidung lehnte sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Hinweis auf
den in Betracht gezogenen Nichteintretensentscheid ab. Angesichts dieses rein formalistischen Vorgehens bei einem unter den dargelegten Umständen angefochtenen Freiheitsentzug käme die Annahme einer formellen Rechtsverweigerung durchaus in Betracht. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen können diese Fragen wie jene nach der geltend gemachten Nichtigkeit des Strafbefehls bzw. des Vollzugsbefehls (vgl. BGE 131 III 448 E. 2.1; 129 I 361 E. 2, 2.3; 122 I 97 E. 3a/bb) sowie die weiter vorgebrachten Gehörsrechtsverletzungen bundesgerichtlich nicht beurteilt werden.

2.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Begründung ist u.a. mangelhaft, wenn der Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 119 IV 284 E. 5b). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B 424/2022 vom 11. April 2022 E. 2.1.2; 6B 790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.7; 6B 534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4).
Das Urteil ist mangels Sachverhaltsfeststellung nicht liquid. Es ist somit gemäss Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SEILER, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Nach dieser Bestimmung kann - auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - auf eine Vernehmlassung verzichtet werden, da diese bundesgerichtliche Entscheidung sachlich keine präjudizierende Wirkung entfaltet und die Vorinstanz bei der Neubeurteilung das rechtliche Gehör gewähren wird (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 f.; Urteile 6B 144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.6; 6B 280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2; 6B 433/2020 vom 24. August 2020 E. 3; 6B 1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4). Die Vorinstanz wird u.a. auch eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Einsprache- bzw. Strafverfahrens prüfen, wie das vorinstanzlich beantragt wurde (oben Sachverhalt B.f).

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Aufhebung des Urteils gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers (SEILER, a.a.O., N. 48 zu Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Stadt ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss der Rechtsanwältin auszurichten (analoge Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt wird verpflichtet, Advokatin Angela Agostino eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_699/2021
Date : 21. Juni 2022
Published : 09. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Vollzugsbefehl; Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Kosten, Entschädigung, Genugtuung; rechtliches Gehör, genügende Verteidigung etc.


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  78  81  99  105  106  112
BV: 29  29a  30  31
EMRK: 5  6
StGB: 291  356  372
StPO: 90  329  353  354  355  356  439
BGE-register
119-IV-284 • 122-I-97 • 124-V-400 • 129-I-361 • 129-I-8 • 131-III-448 • 133-IV-293 • 140-III-16 • 140-IV-82 • 141-IV-244 • 141-IV-39 • 142-IV-11 • 142-IV-125 • 143-IV-9 • 144-IV-57 • 146-IV-267 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-518 • 147-IV-73 • 148-IV-39
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