Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 562/2020
Urteil vom 21. Mai 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch E.________ AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2008-2009 und 2010-2012,
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Mai 2020 (A-5786/2018, A-5789/2018).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ Zweigniederlassung V.________ (nachfolgend: Zweigniederlassung V.________) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in Belgien als auch im Ausland. Sie ist in der Schweiz versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheits- und Unfallversicherung zugelassen bzw. registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in U.________, Belgien, wobei die Gesellschaft zum global tätigen Versicherungskonzern B.________ gehört.
A.b. Während des relevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung V.________ hauptsächlich auf eine Versicherungslösung, welche sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtete (sog. "CGHB-Geschäft"). In geringerem Umfang war sie auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für Individual- bzw. Privatkunden tätig (sog. "IPMI-Geschäft").
B.
B.a. Mit als "Selbstanzeige gemäss Art. 102 Mehrwertsteuergesetz" bezeichnetem Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie ergänzendem Schreiben vom 31. Januar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung V.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und informierte letztere über in den Jahren 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen und darauf zu bezahlende Bezugssteuern. Sie führte diesbezüglich aus, sie habe gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ("Intercompany Services Agreement No 3") von der C.________ Ltd. mit Sitz in Grossbritannien Dienstleistungen bezogen, welche teilweise der Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer unterlägen. Unter diese Dienstleistungsvereinbarung fielen Kosten, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 entstanden seien, wobei vor diesem Datum Vereinbarungen mit ähnlichem Inhalt in Kraft gestanden seien. Ausserdem habe gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 ("Intercompany Services Agreement No 5") der Hauptsitz der A.________ einen Teil seiner Verwaltungskosten der Zweigniederlassung V.________ zugewiesen, wobei die entsprechenden Dienstleistungen ebenfalls der Bezugssteuer unterlägen.
Die Zweigniederlassung V.________ meldete dementsprechend folgende Beträge als insgesamt zu entrichtende Bezugssteuern: Fr. 76'214.90 (2008), Fr. 91'498.26 (2009), Fr. 105'852.92 (2010), Fr. 85'169.81 (2011) und Fr. 154'188.02 (2012).
B.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die ESTV der Zweigniederlassung V.________ mit, dass sämtliche von letzterer gemeldeten Dienstleistungsbezüge der Bezugssteuer unterlägen und liess ihr für die Jahre 2008 bis 2012 Abrechnungen mit jeweils deutlich höheren, zu bezahlenden Steuerbeträgen zuzüglich Verzugszinse zukommen. Auf Verlangen der Zweigniederlassung V.________ erliess die ESTV am 28. September 2017 für den Zeitraum 2008/2009 und den Zeitraum 2010 bis 2012 je eine die höheren Steuerbeträge bestätigende, an sie (Zweigniederlassung V.________) gerichtete Verfügung. Mit jeweils gegen die (beiden) Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 27. Oktober 2017 stellte sich die Zweigniederlassung V.________ neu auf den Standpunkt, sämtliche bezogenen Dienstleistungen seien von der Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer ausgenommen. Die Einsprachen blieben gemäss Einspracheentscheiden der ESTV vom 6. September 2018 erfolglos, wobei die ESTV folgende Beträge als Bezugssteuern bestätigte: Für die Steuerperioden 2008/2009 insgesamt Fr. 481'215.00 (gerundet; Summe aus Fr. 213'200.69 [2008] und Fr. 268'015.02 [2009]) zuzüglich Verzugszins ab 15. April 2009 (mittlerer Verfall), für die Steuerperioden 2010 bis 2012 insgesamt Fr. 718'516.00
(gerundet; Summe aus Fr. 200'886.83 [2010], Fr. 208'051.11 [2011] und Fr. 309'578.72 [2012]) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall). Die dagegen von der Zweigniederlassung V.________ erhobenen Beschwerden vom jeweils 8. Oktober 2018 wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom jeweils 27. Mai 2020 (Urteil A-5786/2018 bezüglich Steuerperioden 2008/2009; Urteil A-5789/2018 bezüglich Steuerperioden 2010 bis 2012) abgewiesen.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juli 2020 an das Bundesgericht beantragt die Zweigniederlassung V.________ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) unter dem Titel "Hauptantrag" die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile. Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin sei für sämtliche Steuerperioden (2008 bis 2012) mit Fr. 0.00 festzusetzen, wobei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode jeweils bereits abgelieferten Steuern folgende Beträge zuzüglich Vergütungszins zurück zu erstatten seien: Fr. 213'200.69 (Steuerperiode 2008), Fr. 268'015.02 (Steuerperiode 2009), Fr. 200'886.83 (Steuerperiode 2010), Fr. 208'051.11 (Steuerperiode 2011) und Fr. 309'578.72 (Steuerperiode 2012).
C.b. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die Steuerforderungen der ESTV für die Steuerperioden 2008 bis 2012 seien auf folgende Beträge festzusetzen: Fr. 76'214.90 (2008), Fr. 91'498.26 (2009), Fr. 105'852.92 (2010), Fr. 85'169.81 (2011) und Fr. 154'188.02 (2012). Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinse auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.
C.c. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz vernehmlassungsweise auf die angefochtenen Urteile verweist. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 29. Oktober 2020.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend mit einer einzigen Beschwerde zwei vorinstanzliche Urteile angefochten. Da sich in beiden angefochtenen Urteilen (und folglich auch in der Beschwerde) dieselben Parteien gegenüberstehen, jeweils im Wesentlichen derselbe Sachverhalt betroffen ist und das Bundesgericht, wenn zwei separate Beschwerden eingereicht worden wären, für jede dieser Beschwerden zuständig wäre (vgl. E. 1.2 nachfolgend), besteht kein Anlass, das vorliegende in zwei separate Verfahren zu trennen (vgl. Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um letztinstanzliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Materie des öffentlichen Rechts, wobei keine Ausnahme gemäss Art. 83

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
hätte geltend machen können und müssen; auf eine solche Rüge hat das Bundesgericht nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6).
3.3. Das in Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
jeweils ausführlich die Prozessgeschichte dargelegt, aber diesbezüglich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich am Ende der Beschwerden betreffend Verzugszins beiläufig erwähnt, wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots durch die ESTV dürfe der Beschwerdeführerin keine erhöhte Verzugszinsforderung entstehen. In den angefochtenen Urteilen finden sich denn auch keine Erwägungen zum Beschleunigungsgebot.
3.4. Ob eine Verletzung von Treu und Glauben gegeben ist, kann allerdings vorliegend offengelassen werden, denn das Beschleunigungsgebot ist ohnehin nicht verletzt: Vorliegend stellten sich zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösten. Es trifft zwar zu, dass die ESTV ab dem ergänzenden Schreiben der Beschwerdeführerin (vom 31. Januar 2014) bis zur Mitteilung, sämtliche Dienstleistungsbezüge seien steuerbar (8. Oktober 2015), relativ viel Zeit benötigte und auch bis zum Erlass der Verfügungen (28. September 2017) nochmals geraume Zeit verstrich. Allerdings wurden am 22. Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel eingereicht, welche zu würdigen waren, und die Beschwerdeführerin liess sich, nachdem die ESTV per E-Mail vom 30. März 2016 an ihrer Position festhielt, bis zum 21. Dezember 2016 Zeit, um anfechtbare Verfügungen zu verlangen (Art. 105 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
mit angefochtene Urteile) das Beschleunigungsgebot noch nicht (vgl. Urteile 2C 814/2010 vom 23. September 2011 E. 9.2; 2C 170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2).
4.
4.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Bezug der Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fällt. Sollte dies der Fall sein, ist anschliessend zu prüfen, ob steuerausgenommene Leistungen vorliegen.
4.2. Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300 ff. mit nachfolgenden Gesetzesänderungen) wurde per 1. Januar 2010 aufgehoben und gleichen Datums durch das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) abgelöst. Die Beurteilung der Steuerperioden 2008 und 2009 richtet sich noch nach dem aMWSTG (unter Vorbehalt des Verfahrensrechts), während auf die Steuerperioden 2010 bis 2012 das MWSTG Anwendung findet (Art. 112 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 116 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.224 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
5.
5.1. Im Hinblick auf die Anwendung des MWSTG und des aMWSTG rügt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
5.2.
5.2.1. Zunächst bringt sie vor ("sachverhaltliche Ermittlung der Person des Versicherers"), nicht sie (Zweigniederlassung V.________) sei gegenüber (schweizerischen) Versicherungsnehmern gegen Aussen als Versicherer aufgetreten, sondern der Hauptsitz der A.________ in U.________. Letzterer sei gegenüber den Kunden Versicherer, nicht die Zweigniederlassung V.________ (zur rechtlichen Relevanz vgl. E. 6 und 7 unten). Zur Begründung verweist sie auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 bezüglich der Steuerperioden 2010 bis 2012 an die Vorinstanz. Auch habe sie in dieser Beschwerde dargelegt, dass die Zweigniederlassung V.________ weder berechtigt gewesen sei, gegenüber Drittkunden aufzutreten noch eine Funktion beim IPMI-Geschäft wahrgenommen habe. Letzteres sei ausschliesslich online abgeschlossen und durch Personal der (B.________-) Gruppe in W.________ durchgeführt worden.
5.2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in beiden (angefochtenen) Urteilen festgestellt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Kunden in der Schweiz in eigenem Namen auftrete und damit Erbringerin der Versicherungsleistung sei.
5.2.3. Es ist zwar klar, dass auf die Beschwerde an die Vorinstanz Bezug genommen werden musste, wenn eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt wird. Gleichwohl ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf die Anforderungen von Art. 42

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
diesbezüglich jeweils erwogen (vgl. E. 3.3.2.4 angefochtene Urteile), gemäss dieser Rechnung seien die Prämien an eine B.________-Gesellschaft in Schottland zu überweisen. Auf der Rechnung sei allerdings die Mehrwertsteuernummer der C.________ Ltd. angegeben, welche gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 das Prämieninkasso übernehme. Ob die Zweigniederlassung V.________ oder der Hauptsitz Begünstigter der Prämien sei, lasse sich dem Dokument nicht entnehmen. Keinesfalls bewiesen sei damit, dass der Hauptsitz die Prämie fakturiere bzw. vereinnahme. Vielmehr folge aus dem Versicherungsaufsichtsrecht, dass die Zweigniederlassung V.________ auf eigene Rechnung handle. Es bestünden keine Hinweise, dass letztere auf Rechnung des Hauptsitzes tätig sei.
5.2.4.
5.2.4.1. An dieser Stelle ist auf den Untersuchungsgrundsatz einzugehen, welcher in Art. 81 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
vorauszuschicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Prinzips der modifizierten Selbstveranlagung für die Veranlagung und Entrichtung der MWST grundsätzlich selbst verantwortlich ist (Urteil 2C 326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen) und in diesem Zusammenhang bereits die Faktenbasis für die Besteuerung liefern muss. Zwar schliessen die Kontrolle und Prüfung (der Selbstveranlagung) und die behördliche Sachverhaltsermittlung an die Selbstveranlagung an. Allerdings ist die Steuerbehörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt. Ihn trifft deshalb eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 13

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Gerade im Hinblick auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.2.4.2. Sofern sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes überhaupt auf die "sachverhaltliche Ermittlung der Person des Versicherers" bezieht, erweist sie sich als unberechtigt. Gerade in der vorliegenden Konstellation eines Sachverhalts mit Auslandsbezug wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eindeutige Beweismittel vorzulegen, wonach der Hauptsitz der A.________ in U.________ gegen Aussen als Versicherer gegenüber schweizerischen Versicherungsnehmern auftrat. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
5.2.5. Die vorgenannte, vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 5.2.2 f. oben) ist somit - gestützt auf einen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes genügend ermittelten Sachverhalt - nicht willkürlich, sondern bundesrechtskonform. Abgesehen davon würde selbst ein Prämieninkasso durch eine schottische Niederlassung aufgrund der genannten Umstände nicht dazu führen, dass der Aussenauftritt nicht durch die Zweigniederlassung V.________ erfolgt und letztere nicht auf eigene Rechnung handelt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 den Umstand, dass die Zweigniederlassung V.________ in der Schweiz nicht für die Mehrwertsteuer (MWST) registriert ist, gerade damit begründet dass sie ausschliesslich Versicherungsprämien erwirtschafte, welche von der MWST ausgenommen seien.
5.2.6.
5.2.6.1. In dem Umstand, dass die Vorinstanz den Aussenauftritt des Hauptsitzes aufgrund der genannten Rechnung nicht als erwiesen erachtet, sondern vom Aussenauftritt der Zweigniederlassung V.________ ausgeht, erblickt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.2.6.2. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin aus dem vermeintlichen Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz ab, dass die C.________ Ltd. ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz in U.________ und nicht an die Zweigniederlassung V.________ erbringt (vgl. E. 6.5 und E. 7 unten). Streitgegenstand ist, ob die von der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen der Bezugssteuer unterliegen. Werden diese an einen Empfänger im Ausland erbracht, werden sie von der Bezugssteuer nicht erfasst (Art. 45 Abs. 1 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.2.7. In Bezug auf das IPMI-Geschäft mag sein, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin die Versicherungsberatung primär über Personal im Ausland erfolgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für dieses Geschäft gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz die Zweigniederlassung V.________ Versicherer ist und auch gegen Aussen als solcher auftritt, und zwar aus folgenden Gründen: Die A.________ hat ihren Sitz in U.________ und damit in der Europäischen Union. Zwischen der Schweiz und der EU besteht in Bezug auf das hier interessierende Direktversicherungsgeschäft keine Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr erfolgt für EU-Versicherungsunternehmen der Zugang zum schweizerischen Versicherungsmarkt gemäss dem Direktversicherungsabkommen (Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; SR 0.961.1) nur im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Dies bedeutet, dass das Versicherungsgeschäft mit Versicherungsnehmern und Versicherten in der Schweiz von einem EU-Versicherungsunternehmen zumindest durch eine in der Schweiz domizilierte Agentur oder Zweigniederlassung zu betreiben und abzuwickeln
ist (vgl. Präambel und Art. 1 Direktversicherungsabkommen; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, Hsu/Stupp [Hrsg.], 2013 [BSK-VAG], N. 1 und 4 zu Art. 15

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 15 Allgemein - 1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7-14a folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Es ist in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt. |
b | Es errichtet in der Schweiz eine Niederlassung, lässt sie ins Handelsregister eintragen und bestellt als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten. |
c | Es verfügt am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 und weist eine auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassende ausreichende Solvabilität im Sinne der Artikel 9-9c aus. |
d | Es verfügt in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte. |
e | Es hinterlegt in der Schweiz eine Kaution, die einem bestimmten Bruchteil des inländischen Geschäftsvolumens entspricht. |

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: |
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a | Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, der Aufsicht unterstellen, soweit dies zur Erfüllung anerkannter internationaler Standards erforderlich ist; untersteht das ausländische Rückversicherungsunternehmen im Ausland einer angemessenen Aufsicht, so kommt eine erleichterte Aufsicht über die Niederlassung in der Schweiz zur Anwendung; |
b | insbesondere zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vorsehen, Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der Aufsicht zu befreien, und diese Befreiung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren mit Auflagen, unter anderem hinsichtlich Unternehmenssitz, Sicherheiten und Informationspflichten, verbinden: |
bbis | ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen; |
b1 | das Geschäftsmodell, |
b2 | die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, |
b3 | das Geschäftsvolumen, |
b4 | den Kreis der Versicherten.14 |
c | die Kriterien für die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe f näher.13 |
d | Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern: |
d1 | sie ihren Sitz in der Schweiz haben, |
d2 | sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, |
d3 | ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat, |
d4 | ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist, |
d5 | sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und |
d6 | die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können; |
e | Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern: |
e1 | ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und |
e2 | der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird; |
f | Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt. |

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 3 Bewilligungspflicht - 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA18. |

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 15 Allgemein - 1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7-14a folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Es ist in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt. |
b | Es errichtet in der Schweiz eine Niederlassung, lässt sie ins Handelsregister eintragen und bestellt als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten. |
c | Es verfügt am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 und weist eine auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassende ausreichende Solvabilität im Sinne der Artikel 9-9c aus. |
d | Es verfügt in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte. |
e | Es hinterlegt in der Schweiz eine Kaution, die einem bestimmten Bruchteil des inländischen Geschäftsvolumens entspricht. |

SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz - 1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: |
ist). Die Versicherungstätigkeit in der Schweiz bzw. die Abwicklung des schweizerischen Versicherungsgeschäfts beinhaltet das Anbieten und den Abschluss von Versicherungsverträgen (HELMUT HEISS/ULRIKE MÖNNICH, in: BSK-VAG, N. 74 zu Art. 2

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: |
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a | Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, der Aufsicht unterstellen, soweit dies zur Erfüllung anerkannter internationaler Standards erforderlich ist; untersteht das ausländische Rückversicherungsunternehmen im Ausland einer angemessenen Aufsicht, so kommt eine erleichterte Aufsicht über die Niederlassung in der Schweiz zur Anwendung; |
b | insbesondere zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vorsehen, Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der Aufsicht zu befreien, und diese Befreiung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren mit Auflagen, unter anderem hinsichtlich Unternehmenssitz, Sicherheiten und Informationspflichten, verbinden: |
bbis | ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen; |
b1 | das Geschäftsmodell, |
b2 | die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, |
b3 | das Geschäftsvolumen, |
b4 | den Kreis der Versicherten.14 |
c | die Kriterien für die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe f näher.13 |
d | Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern: |
d1 | sie ihren Sitz in der Schweiz haben, |
d2 | sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, |
d3 | ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat, |
d4 | ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist, |
d5 | sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und |
d6 | die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können; |
e | Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern: |
e1 | ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und |
e2 | der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird; |
f | Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt. |
5.2.8. Auch wenn ein Versicherungsvertrag online abgeschlossen wird und viele Funktionen eines Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden können (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. j

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan - 1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
|
a | die Statuten; |
b | die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört; |
c | bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; |
d | Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; |
e | die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; |
f | Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; |
g | die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; |
h | die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin; |
i | ... |
j | die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; |
k | die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll: |
k1 | mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, |
k2 | im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder |
k3 | mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; |
l | allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; |
m | Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; |
n | den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; |
o | die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens; |
p | die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre; |
q | Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; |
r | die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. |
5.2.9. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach gegenüber Kunden in der Schweiz - unabhängig davon, ob es um das CGHB- oder das IPMI-Geschäft geht - die Zweigniederlassung V.________ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistung ist, erweist sich damit nicht nur als willkürfrei (vgl. E. 5.2.5 oben), sondern folgt auch aus den zwingenden Rahmenbedingungen des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechts. Die entgegenstehende Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin ist demnach unberechtigt.
5.3.
5.3.1. Als weitere Sachverhaltsrüge ("sachverhaltliche Ermittlung der Leistung und der Arten von Versicherungsnehmern";) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht zwischen dem CGHB- und dem IPMI-Geschäft und damit zwischen zwei verschiedenen Leistungsarten und deren mehrwertsteuerrechtlicher Qualifikation unterschieden.
5.3.2. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.2 oben), tritt die Zweigniederlassung V.________ in beiden Geschäften gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz und damit gegen Aussen als Versicherer und Vertragspartner auf, weshalb, soweit die Unterscheidung überhaupt relevant wäre, kein Unterschied besteht. Auf die betreffende Sachverhaltsrüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Inwieweit in diesem Zusammenhang Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.4.
5.4.1. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers der Leistungen der C.________ Ltd. Sie bringt im Wesentlichen vor, nicht sie (Zweigniederlassung V.________), sondern der Hauptsitz der A.________ in U.________ sei Leistungsempfänger. Die Zweigniederlassung V.________ sei nur aus regulatorischen Gründen als Vertragspartnerin der C.________ Ltd. in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 aufgeführt. Letztere sei zwischen der C.________ Ltd. und der D.________ und deren Niederlassungen abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin werde systemwidrig aufgeführt.
5.4.2. Unbestritten ist, dass zwei hier interessierende Dienstleistungsvereinbarungen existieren, nämlich das "Intercompany Services Agreement No 3" (Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3) und das "Intercompany Services Agreement No 5" (Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5). Ersteres führt als Parteien die C.________ Ltd. (als Dienstleistungserbringerin) und (unter anderem) die Beschwerdeführerin auf und ist für Dienstleistungen und Kosten am und ab am 1. Januar 2010 wirksam. Letzteres führt als Dienstleistungserbringerin die A.________ mit Adresse U.________ auf und ist zumindest im Jahr 2009 in Kraft getreten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil betreffend die Steuerperioden 2008/2009 festgestellt, die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 sei bereits vor dem 1. Januar 2010 von den Parteien gelebt worden, weshalb auch für diese Steuerperioden auf diese Dienstleistungsvereinbarung abgestellt werden könne. Sie hat zudem (in beiden angefochtenen Urteilen) beweiswürdigend festgestellt, aus den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin und nicht der Hauptsitz in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 explizit als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt sei und die betroffenen Dienstleistungsbezüge unbestrittenermassen für den
Schweizer Markt bestimmt seien, folge, dass die Beschwerdeführerin die Dienstleistungen direkt - ohne Umweg über den Hauptsitz - von der C.________ Ltd. empfangen habe (angefochtenes Urteil betreffend Steuerperioden 2008/2009 E. 3.2.1 f.; angefochtenes Urteil betreffend Steuerperioden 2010 bis 2012 E. 3.2.2).
5.4.3. Selbst wenn die Zweigniederlassung V.________ "nur" aus regulatorischen Gründen als Vertragspartnerin der C.________ Ltd. aufgeführt wäre, würde dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht dafür sprechen, dass die Dienstleistungen gegenüber dem Hauptsitz statt gegenüber der Zweigniederlassung erbracht wurden. Wie dargelegt, tritt gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz versicherungsaufsichtsrechtlich die Zweigniederlassung V.________ als Versicherer auf (vgl. E. 5.2.7 oben), weshalb es nur folgerichtig ist, dass letztere auch die dazu nötigen Dienstleistungen, welche sie nicht mit eigenem Personal vor Ort erbringen kann, von der C.________ Ltd. bezieht. Gemäss Wortlaut von Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist denn auch explizit festgehalten, dass die Dienstleistungen unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin - und nicht gegenüber dem Hauptsitz - erbracht werden ("The services described in this Exhibit 3 are only provided to [...] A.________, Swiss branch"). Daran vermag entgegen der Beschwerdeführerin auch Appendix 1 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 bzw. der Umstand, dass die Zweigniederlassung V.________ im Appendix 1 nicht aufgeführt ist, nichts zu ändern. Diese Vereinbarung
regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch den Hauptsitz der A.________, wobei wiederum explizit die Zweigniederlassung V.________ als Partner auf dem Deckblatt aufgeführt ist und folglich als Leistungsbezüger fungiert. In Appendix 1, "Service Charge", ist ausserdem die Gebühr nicht aus Sicht der Leistungsempfänger, sondern aus Sicht des "Service Renderer" (Dienstleistungserbringer, hier der Hauptsitz der A.________) oder der "Advancing Party" (Partei, welche eine Dienstleistungserbringung durch Dritte einstweilen im Sinne einer Bevorschussung bezahlt) aufgeführt. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus den Statuten und dem Jahresbericht 2012 der C.________ Ltd. nicht schliessen, dass letztere ihre Dienstleistungen nur gegenüber dem Hauptsitz der A.________, aber nicht gegenüber der Zweigniederlassung V.________ erbracht hat. Die Vorinstanz hat zwar diesbezüglich sachverhaltsmässig keine Feststellungen getroffen; die entsprechenden Unterlagen sind jedoch nicht entscheidwesentlich. Die Statuten nehmen gar nicht Bezug auf den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung, sondern geben in neutraler Form den Zweck der C.________ Ltd. wieder. Wenn der genannte Jahresbericht zudem unter "Turnover" (Umsatz) aufführt, dieser
bestehe hauptsächlich in Gebühren für die Erbringung von "management and administration services" an die (unter anderem) "A.________", lässt sich dem nicht entnehmen, dass diese Dienstleistungen nur gegenüber dem Hauptsitz in U.________ erbracht wurden. Für eine solche Aussage ist der Jahresbericht zu wenig spezifisch. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, wonach Empfängerin der hier interessierenden, durch die C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen, die Zweigniederlassung V.________ ist, erweist sich damit als willkürfrei (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.4.4. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Steuerperioden 2010 bis 2012
6.
6.1. Die Mehrwertsteuer wird unter anderem in Form der Bezugssteuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland erhoben (Art. 1 Abs. 2 lit. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |
ab 1. Januar 2018; AS 2009 5203 ff., 6743 ff.; AS 2017 3575 ff., 6307 ff.; Art. 109 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45a Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen - Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inland-steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind. |
6.2. Sind mehrere Personen in die Leistungserbringung involviert und ist damit eine Stellvertretungskonstellation gegeben, müssen die Leistungen nach den Regeln von Art. 20

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Versicherer sei der Hauptsitz der A.________ in U.________. Dieser trete gegenüber den Versicherungsnehmern in der Schweiz neben der Beschwerdeführerin als Versicherer auf. Die Beschwerdeführerin bzw. Zweigniederlassung V.________ fungiere nur als Vermittlerin der Versicherungsleistung. Die Leistungen der C.________ Ltd. würden deshalb gegenüber dem Hauptsitz der A.________ in U.________ und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht. Um die Bezugssteuerpflicht zu klären, müssten deshalb die Leistungen gemäss Art. 20

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
6.4. Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgehend von ihrer Feststellung, wonach keine indirekte Stellvertretung (zwischen Hauptsitz und Beschwerdeführerin) vorliege, sondern die Beschwerdeführerin gegenüber den Versicherungsnehmern in der Schweiz in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Versicherer auftrete, Art. 20

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
6.5. Vorliegend geht es um die (Bezugssteuer bezüglich der) von der C.________ Ltd. bezogenen Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin möchte Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
kein Raum. Die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unberechtigt.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die C.________ Ltd. in tatsächlicher Hinsicht ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz der A.________ in U.________ erbringt. Der Ort der Dienstleistung befinde sich deshalb im Ausland. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
7.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
7.3. Vorliegend geht auch die Beschwerdeführerin vom Empfängerortsprinzip im vorgenannten Sinne aus. Sie beanstandet nicht die (korrekte) Anwendung von Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
8.
8.1. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz von einem Dienstleistungsempfang der Beschwerdeführerin in Bezug auf durch eine andere Gruppengesellschaft erbrachte Dienstleistungen ausgehe, wende sie zu Unrecht das sog. dual-entity-Prinzip an. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
8.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3

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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
8.3. Vorliegend muss das dual-entity-Prinzip gar nicht bemüht werden, denn die Dienstleistungsempfängerin bzw. die Zweigniederlassung V.________ ist nicht eine Betriebsstätte der Dienstleistungserbringerin bzw. C.________ Ltd. mit Sitz im Ausland, sondern der A.________ mit Sitz in U.________. Die Dienstleistung wurde durch eine separate juristische Person mit Sitz im Ausland erbracht, weshalb in jedem Fall - ohne Rückgriff auf das dual-entity-Prinzip - zwei unterschiedliche Steuersubjekte bestehen, wobei die inländische Betriebsstätte für die Bezugssteuer steuerpflichtig ist (vgl. Urteile 2C 387/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1, 5.2 und 5.5.4; 2C 93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.3 und 6.4). Art. 10 Abs. 3

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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |

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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
aus Art. 10 Abs. 3

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9.
9.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 45

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 13 Gruppenbesteuerung - 1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.27 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |
9.2. Die Festlegung des Ortes der Dienstleistung ergibt sich aus dem Verweis von Art. 45 Abs. 1 lit. a

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 13 Gruppenbesteuerung - 1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.27 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

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10.
10.1. Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend einen Haupt- und einen Eventualantrag. Mit dem Hauptantrag wird für die Steuerperioden 2010 bis 2012 unter anderem die Festlegung der jeweiligen Bezugssteuer auf den Betrag von Fr. 0.-- (Null) verlangt. Gemäss Eventualantrag wird dagegen verlangt, die Bezugssteuer auf einen jeweils bestimmten Betrag festzusetzen. Den Unterschied zwischen Haupt- und Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Steuerperioden 2010 bis 2012 wird davon ausgegangen, dass die im Eventualantrag als Bezugssteuer zugestandenen Beträge die Bezugssteuer auf den vom (a) Hauptsitz der A.________ (gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5) gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen sowie auf (b) bestimmten von der C.________ Ltd. erbrachten (als nicht von der MWST als ausgenommen betrachteten) Dienstleistungen widerspiegeln (vgl. lit. C und E. 4.1 f. angefochtenes Urteil Steuerperioden 2010 bis 2012). Weshalb die vom Hauptsitz der A.________ in U.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen nicht der Bezugssteuer unterliegen sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Der Hauptantrag ist deshalb, sofern damit
jeweils eine Festsetzung der Bezugssteuer auf Fr. 0.-- (Null) verlangt wird, unter Vorbehalt der E. 10.6 und 14.1 unten, abzuweisen.
10.2. Nachdem feststeht, dass der Dienstleistungsbezug der Beschwerdeführerin von der C.________ Ltd. der Bezugssteuer unterliegt, ist im Hinblick auf den Eventualantrag zu prüfen, ob diesbezüglich (und nicht in Bezug auf die Leistung des Versicherers) eine Steuerausnahme gemäss Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
10.3.
10.3.1. Die Begriffe "Versicherungsvertreterin" und "Versicherungsmaklerin" sind weder im MWSTG noch in der MWSTV definiert. Rechtsprechungsgemäss wird dafür auf das Begriffsverständnis des Versicherungsrechts abgestellt (vgl. Urteil 2C 612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1). Diesbezüglich werden regelmässig die Begriffe Versicherungsagent, Makler und Versicherungsvermittler verwendet. Als Agent wird dabei der an einen Versicherer gebundene Verkaufsvermittler ("Verkauf" von Versicherungsschutz) bezeichnet, während als Makler der im Interesse des (potentiellen) Versicherungsnehmers handelnde Einkaufsvermittler betrachtet wird (STEPHAN FUHRER, Privatversicherungsrecht, Rz. 7.7; ALOIS RIMLE, in: BSK-VAG, N. 2 zu Art. 40

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 40 Definition - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. |

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 40 Definition - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. |
verstehen (ALOIS RIMLE, in: BSK-VAG, N. 6 und N. 13 zu Art. 40

SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 40 Definition - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Damit soll im Übrigen auch ein mehrstufiges Vertriebssystem von der Steuerausnahme erfasst werden (Urteil 2C 434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2 und 3.3 f.). In jedem Fall muss jedoch der Zweck der Tätigkeit, um als solche eines Versicherungsvertreters zu gelten, auf den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages gerichtet sein. Für die Inanspruchnahme der Steuerausnahme (von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
10.3.2. Dem steht auch der vom Bundesgericht in BGE 145 II 270 getroffene Entscheid nicht entgegen. Gemäss diesem Urteil hat das Bundesgericht die von der ESTV vorgenommene Praxisänderung geschützt, wonach der Vermittlungsbegriff der Steuerausnahmen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Versicherungsvertreterin (vgl. E. 10.3.1 oben). Verlangt wurde und wird jedoch auch unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
10.3.3. Vom selben Verständnis geht auch die MWST-Branchen-Info 16, Versicherungswesen, der ESTV (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung [Branchen-Info 16]), welche die Praxis der ESTV aufzeigt, aus. Gemäss dieser sind selbst berufstypische Leistungen wie Prämieninkasso oder Schadenerledigung, wenn sie nicht von einer Versicherungsvertreterin, sondern von einem Dritten oder der (nicht als Versicherungsvertreterin agierenden) Muttergesellschaft für den lokalen Versicherer erbracht werden, nicht von der MWST ausgenommen (vgl. Ziff. 2.2, 2.5 Branchen-Info 16).
10.4.
10.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (dazu E. 5.2.4.1 oben). Sie macht geltend, die C.________ Ltd. habe, falls die Zweigniederlassung V.________ als Leistungsempfängerin (der Dienstleistungen der C.________ Ltd.) und Versicherer qualifiziert werde, als deren Versicherungsvertreterin agiert. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe einen Satz aus Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, wonach diese Vereinbarung kein Agentur- oder Vertretungsverhältnis begründe, aus dem Zusammenhang gerissen. Dieser Grundsatz stehe gemäss der genannten Ziff. 11 unter dem Vorbehalt einer spezifischen, anderen Regelung in der Vereinbarung. Eine solche finde sich in Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3. Dort würden ausdrücklich "Insurance Intermediary Services" genannt und die entsprechenden Kerngebiete aufgeführt. Ausserdem seien die Statuten der C.________ Ltd. nicht berücksichtigt worden, welche festhielten, dass letztere als Versicherungsvermittlerin tätig sei. Ebenso wenig sei der Beilage 35 zur Beschwerde an die Vorinstanz, woraus klar hervorgehe, dass die C.________ Ltd. gegenüber den verbundenen Unternehmen Vermittlungstätigkeit erbringe,
Rechnung getragen worden.
10.4.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bloss behauptet, die C.________ Ltd. habe namens der Beschwerdeführerin abgeschlossene Versicherungsverträge vermittelt, dafür jedoch keine Belege geliefert. Solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Zudem hat sich die Vorinstanz wie dargelegt auf Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 berufen (vgl. E. 4.3 angefochtenes Urteil Steuerperioden 2010 - 2012).
10.4.3. Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 führt unter dem Titel "Insurance Intermediary Services" [intermediary: Vermittler; DIETL/LORENZ/KETTLER, Wörterbuch Recht, Wirtschaft & Politik, Band 1 Englisch-Deutsch, 7. Aufl. 2016, S. 438 f.) verschiedene Dienstleistungen auf, unter anderem "Sales and Account Management Support" sowie "Underwriting and Pricing". Ersteres beinhaltet Folgendes: "The development and implementation of the relevant sales strategy will be provided. In addition the direct contact with the client or broker will be provided with a full range of support for the overall sales process. This will also include account management services for all existing clients." Die zweitgenannte Tätigkeit umfasst "the provision of pricing for existing and prospective clients" sowie "Analysis of underwriting performance and any required client reporting". Die Tätigkeit als Versicherungsvertreterin könnte unter "Sales and Account Management Support" subsumiert werden. Nicht in Betracht fällt dagegen die zweitgenannte Dienstleistung, denn wenn schon müsste unter diesem Titel ausgeführt werden, dass die C.________ Ltd. das Underwriting, sprich die Risikozeichnung, entweder für die Beschwerdeführerin
stellvertretend übernimmt oder an diese vermittelt, aber nicht bloss die Preisgestaltung vornimmt. Dass eine Tätigkeit im Sinne des "Sales Support" durch die C.________ Ltd. stattgefunden hat, war von der Beschwerdeführerin - auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes - aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen (vgl. E. 5.2.4.1 oben). Weder die ESTV noch die Vorinstanz hatten Zugriff auf entsprechende Beweismittel. Die Beschwerdeführerin trägt zudem die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache (vgl. E. 5.2.6.1 oben). Unterlagen, welche die regelmässige und konkrete Anbahnung eines Vertragsschlusses mit potentiellen Versicherungsnehmern der Zweigniederlassung V.________ durch die C.________ Ltd. als Versicherungsvertreterin dokumentiert hätten (z. B. konkrete Offerierung von Versicherungsschutz, Einholung von Versicherungsanträgen), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder vorgelegt noch als Beweismittel offeriert. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages durch die C.________ Ltd. mittels Abschlussvollmacht musste dagegen nicht belegt werden.
10.4.4. Der Umstand, dass die Statuten der C.________ Ltd. auch die Tätigkeit als Versicherungsagent ("insurance agents", Ziff. 3. (B) Statuten) umfassen, stellt keinen Nachweis für eine konkrete Tätigkeit als Versicherungsvertreterin dar. Ebenso wenig genügt dafür der Verweis auf die Beilage 35 zur Beschwerde an die Vorinstanz, den von E.________ erstellten Bericht "A.________, Report on the attribution of profits to permanent establishment in FY 2016" vom Juni 2017. Dieser Bericht bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2016 und ist schon deshalb nicht geeignet, Abläufe für die Periode 2010 bis 2012 nachzuweisen.
10.4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 81 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
10.4.6. Neben der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt die Beschwerdeführerin auch eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Rolle der C.________ Ltd. als (vermeintliche) Versicherungsvertreterin. Es trifft zu, dass alleine aufgrund von Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 noch nicht beweiswürdigend geschlossen werden kann, dass die C.________ Ltd. nicht als Versicherungsvertreterin agierte. Bei der genannten Ziff. 11 mit dem Titel "No Agency" handelt es sich um eine Standardklausel, welche grundsätzlich ein Arbeits-, Vertretungs- oder Gesellschaftsverhältnis ausschliessen soll, aber unter dem Vorbehalt einer (anderslautenden) spezifischen Regelung der Dienstleistungsvereinbarung steht. Aufgrund fehlender Belege für eine konkrete Tätigkeit des Sales Support (im Sinne von Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3; vgl. E. 10.4.3 oben) durch die C.________ Ltd. durfte und konnte die Vorinstanz jedoch willkürfrei sachverhaltsmässig feststellen, dass die C.________ Ltd. nicht als Versicherungsvertreterin der Beschwerdeführerin bzw. Zweigniederlassung V.________ handelte.
10.5.
10.5.1. Da die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die C.________ Ltd. als ihre Versicherungsvermittlerin bzw. -vertreterin agierte (zu den Begriffen vgl. E. 10.3.1 und 10.4.3 oben), rügt sie eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
10.5.2. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
10.5.3. Auch die sinngemässe Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Nebenleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
10.6.
10.6.1. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2012 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da infolgedessen grundsätzlich keine Rückerstattung bereits bezahlter MWST in Betracht fällt, ist auch der Hauptantrag betreffend die Steuerperioden 2011 und 2012 vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Steuerperiode 2010 ist dagegen für die im Jahre 2010 bezogenen Leistungen die zehnjährige Festsetzungsverjährung gemäss Art. 48 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
10.6.2. Der Hauptantrag in Bezug auf die Steuerperiode 2010 ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin der Saldo aus den bereits für das Steuerjahr 2010 bezahlten MWST abzüglich der noch für die anderen, betroffenen Steuerperioden (2008, 2009, 2011, 2012) zu bezahlenden Verzugszinsen (Art. 87

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person - 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.192 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person - 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.192 |
Steuerperioden 2008 und 2009
11.
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Vorinstanz aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zum Schluss gekommen sei, dass die C.________ Ltd. tatsächlich nicht als Versicherungsvertreterin der Beschwerdeführerin gehandelt habe, wurde von letzterer ebenfalls in Bezug auf die Steuerperioden 2008/2009 erhoben. Sie erweist sich auch für diese Steuerperioden als unberechtigt, wobei auf die Begründung in E. 10.4 oben verwiesen werden kann.
12.
Bezüglich der rechtlichen Rügen bezieht sich die vorliegende Beschwerdebegründung auf die Bestimmungen des MWSTG. Die Steuerperioden 2008/2009 unterstehen noch dem aMWSTG (vgl. E. 4.2 oben). Inwieweit die Bestimmungen des aMWSTG verletzt worden sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sondern verweist statt dessen auf eine der Beschwerdeschrift beigelegte Konkordanztabelle. Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
die Steuerperiode 2008/2009 abzuweisen.
Subeventualantrag
13.
Bezüglich Subeventualantrag macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch legt sie dar, dass und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
14.
14.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist grundsätzlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2010 (vgl. E. 10.6 oben) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch insoweit teilweise gutzuheissen. Dasjenige angefochtene Urteil, welches die Steuerperioden 2010-2012 betrifft (A-5789/2018), ist deshalb insoweit aufzuheben, als es auf die Steuerperiode 2010 Bezug nimmt.
14.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Massgabe des Unterliegens (Art. 65

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 bezüglich der Steuerperiode 2010 (A-5789/2018) aufgehoben. In Bezug auf die Steuerperioden 2008, 2009, 2011 und 2012 wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Saldobetrag für das Steuerjahr 2010 zuzüglich Vergütungszins im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurück zu erstatten.
3.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 10'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto