Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 194/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtsvizepräsident Y.________ und Gerichtsschreiber Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsgesuch (Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 3. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
Seit November 2008 streitet X.________ vor den Gerichten des Kantons Schwyz mit seinen sechs Geschwistern um die Herabsetzung, Ausgleichung und Teilung der Erbschaft von A.________ (1927-2007), Vater der sieben Geschwister. Im Hinblick auf eine allfällige Ausgleichungspflicht dreht sich der Streit unter anderem um die Frage, mit welchem Verkehrswert zwei landwirtschaftliche Grundstücke, die der Erblasser X.________ zu Lebzeiten verkauft hatte, im Nachlass von A.________einzusetzen sind. Schliesslich kam die Angelegenheit vor das Bundesgericht. Dieses erkannte, dass der Verkehrswert den Höchstpreis gemäss Art. 66
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) nicht überschreiten darf. Es hiess die Beschwerde von X.________ in diesem Punkt gut und wies die Sache an das Kantonsgericht Schwyz zurück, damit es kläre, ob die für die Jahre 1998 und 2007 ermittelten Verkehrswerte der beiden Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
BGBB respektieren (Urteil 5A 670/2012 vom 30. Januar 2013, insbes. E. 3.2.1.3).

B.
Hierauf ordnete Kantonsrichter B.________ mit Verfügung vom 16. April 2013 ein Ergänzungsgutachten an. X.________ wehrte sich gegen den vorgeschlagenen Experten C.________ und beanstandete die Gutachterfragen. Kantonsrichter B.________ erachtete diese Einwendungen in einer Verfügung vom 10. Juni 2013 als unbegründet und setzte C.________ definitiv als Experten ein. Hierauf verlangte X.________ einen beschwerdefähigen Entscheid. Am 3. Juli 2013 teilte Kantonsrichter B.________ dem Anwalt von X.________ mit, die Sache werde der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vorgelegt, das einen beschwerdefähigen Entscheid treffen werde. In der Folge gab der in Aussicht genommene Experte seine Arbeitsstelle beim Schweizerischen Bauernverband auf. Am 14. Januar 2014 erliess Kantonsgerichtsvizepräsident Y.________ unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Z.________ eine Verfügung. Darin wurde als Expertin zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens D.________ vom Schweizerischen Bauernverband bestimmt. Die Parteien erhielten Gelegenheit, binnen einer "grundsätzlich" nicht erstreckbaren Frist begründete Einwendungen gegen die Ernennung der Expertin vorzutragen. Ausserdem ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident in Dispositivziffer 2 Folgendes an:
Die Expertise hat die Fragen des Gerichts gemäss Dispositivziffer 1 hiervor schriftlich zu beantworten. Es besteht zeitliche Dringlichkeit, weshalb um beförderliche Behandlung ersucht wird.
[Auszeichnung im Original]

C.
Wegen dieses Hinweises verlangte X.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2014 unter anderem den Ausstand des Kantonsgerichtsvizepräsidenten und des Gerichtsschreibers. Am 30. Januar 2014 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident das Ausstandsgesuch der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts "in Abstand der Betroffenen" zur Beurteilung zu. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 trat Kantonsrichter B.________ von der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz auf das Ausstandsgesuch nicht ein.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. März 2014 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz zurückzuweisen. Weiter sei die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts anzuweisen, das Verfahren in der Hauptsache bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht der Beschwerdeführer überdies um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. März 2014 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz an, das bei ihr in der Hauptsache hängige Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid, mit dem Kantonsrichter B.________ auf das Ausstandsbegehren gegen Kantonsgerichtsvizepräsident Y.________ und Gerichtsschreiber Z.________ nicht eintritt, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Dass Kantonsrichter B.________ mit Bezug auf diese Ausstandsbegehren nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. Hier hat das Verfahren in der Hauptsache eine erbrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der Hauptsachenprozess nimmt vor dem Kantonsgericht aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts seinen Fortgang (s. Sachverhalt Bst. A). In dieser Situation wäre die Beschwerde in Zivilsachen in der Hauptsache unabhängig davon zulässig, ob die nach dem Rückweisungsentscheid noch streitigen Beträge für sich allein den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreichen
(Urteil 4A 225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1). Im Beschwerdeverfahren, das zum Rückweisungsentscheid führte, war das Streitwerterfordernis erfüllt (s. Urteil 5A 670/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.1). Das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel steht daher auch gegen den angefochtenen Entscheid offen. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der nebenamtliche Kantonsrichter B.________ zuständig war, einzelrichterlich über das Ausstandsbegehren zu befinden. Über die Eintretensfrage habe wie über die materielle Beurteilung des Ausstandsbegehrens das Gericht, das heisst die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts zu entscheiden.

2.1. Kantonsrichter B.________ führt in diesem Zusammenhang aus, gemäss § 90 Abs. 1 des schwyzerischen Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG-SZ; SRSZ 231.110) würden sich Ausstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen richten. Die funktionelle Zuständigkeit habe der Bundesgesetzgeber aber "nicht explizit" geregelt. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung habe gemäss § 58 Abs. 2 der alten schwyzerischen Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (in Kraft bis 31. Dezember 2010) gegolten, dass das Gericht im Abstand der vom Ausstandsgesuch Betroffenen selbst entscheide. Diese Regelung sei ins neue Recht nurmehr für die Verwaltungsrechtspflege übernommen worden, wie sich aus § 138 Abs. 2 JG-SZ ergebe. Sie entspreche indes der Schweizerischen Zivilprozessordnung, wonach ein Ausstandsgesuch dem Gericht zu stellen ist (Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO) und über bestrittene Ausstandsgründe das Gericht entscheidet (Art. 50 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Diese Vorschriften schlössen zumindest implizit aus, dass ein Ausstandsgesuch an eine andere Instanz zu überweisen ist. Über das vorliegende bestrittene Ausstandsgesuch entscheide somit das Gericht in Abstand des betroffenen Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers. Im Rahmen seiner
Schlussfolgerung, dass auf das Ausstandsvorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, verweist Kantonsrichter B.________ überdies auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG-SZ.

2.2. Von welchem Organ des (sachlich) zuständigen Gerichts bzw. Gerichtsgremiums im Rahmen eines Prozesses eine bestimmte Prozesshandlung - hier die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens - auszugehen hat, ist eine Frage der funktionellen Zuständigkeit (s. BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559; Rainer Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
ZPO). Die funktionelle Zuständigkeit der Gerichte regelt gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
ZPO das kantonale Recht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der erwähnte Art. 50 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid, wie sie sich der Beschwerdeführer vorstellt. Die Norm besagt bloss, dass es im Zivilprozess - im Gegensatz zur Regelung im Strafprozess (Art. 59
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO) - nur dann zu einem gerichtlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren kommt, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten ist ( STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 4 zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; DENIS TAPPY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 10 ff. zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; PETER
DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 2 zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; DAVID RÜETSCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 2 zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; vgl. auch die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7273).

2.3. Es bleibt also dabei, dass die Antwort auf die streitige Frage eine solche des Rechts des Kantons Schwyz ist. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts.

2.3.1. Ob das Kantonsgericht dieses kantonale Recht richtig angewendet hat, kann das Bundesgericht - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nicht überprüfen (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Der Beschwerdeführer kann lediglich die Rüge erheben, die Anwendung des schwyzerischen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder andere verfassungsmässige Rechte, oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2 S. 251 f.). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.3.2. Dass ein Kammermitglied auch in der Zivilrechtspflege nicht allein über Ausstandsbegehren befinden darf, ergibt sich nach der Meinung des Beschwerdeführers aus § 138 Abs. 2 JG-SZ. Die Vorschrift gebe wieder, was schon § 58 Abs. 2 der alten Schwyzer Gerichtsordnung zugrunde gelegen habe (s. E. 2.1) und auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelte. Der Einwand ist unbehelflich. Nach § 138 Abs. 2 JG-SZ befindet "das Gericht" über Ausstandsbegehren gegen Richter des Verwaltungsgerichts in Abstand der betroffenen Richter "selbst". Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aus dieser Norm nichts anderes herleiten lässt als aus Art. 50 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO (s. E. 2.2). Der Wortlaut von § 138 Abs. 2 JG-SZ gibt keine Auskunft darüber, ob das Ausstandsbegehren gegen einen Richter des Verwaltungsgerichts von einem Gremium oder von einem einzelnen Richter des Verwaltungsgerichts zu beurteilen ist. Der Passus "das Gericht ... selbst" lässt sich ebenso gut als Gegenüberstellung bzw. Ausnahmeregelung zu § 138 Abs. 1 JG-SZ verstehen, wonach über streitige Ausstandsbegehren gegen Amtspersonen in der Verwaltungsrechtspflege die Aufsichtsbehörde entscheidet. Warum sich einzig und allein der von ihm behauptete Sinn
von § 138 Abs. 2 JG-SZ mit dem Willkürverbot verträgt, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Kantonsrichter B.________ habe das Justizgesetz willkürlich angewendet, indem er seine Zuständigkeit auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG-SZ stütze (s. E. 2.1 ). Die zuletzt genannte Vorschrift regelt die Stellvertretung. Sie lautet wie folgt: "Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Gerichts vertreten lassen." Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe gar nicht um eine Stellvertretung, ist ihm beizupflichten: Eine Stellvertretung - hier die Stellvertretung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Y.________ - setzt voraus, dass der Vertretene in der fraglichen Angelegenheit selbst entscheiden könnte. Das aber ist auch nach der Meinung von Kantonsrichter B.________ gerade nicht der Fall. Aber auch wenn Kantonsrichter B.________ den angefochtenen Entscheid also nicht als Stellvertreter fällen konnte, folgt allein daraus nicht, dass der angefochtene Entscheid willkürlich ist. § 40 Abs. 2 JG-SZ, die andere im angefochtenen Entscheid genannte Vorschrift, führt das Nichteintreten als eine von verschiedenen Angelegenheiten auf, über die präsidial entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer argumentiert, bei
Ausstandsbegehren könne diese Bestimmung keine Anwendung finden. Dem Schwyzer Justizhandbuch (Kantonsgericht Schwyz [Hrsg], 2010), auf das der Beschwerdeführer diese These stützt, lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass § 40 Abs. 2 JG-SZ nur Präsidialentscheide erfasst, die sich aus der Verfahrensleitung ergeben. Vielmehr ist an der vom Beschwerdeführer erwähnten Stelle (N. 2 zu § 40 JV-SZ) davon die Rede, dass auch einzelrichterliche Entscheide in den Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 JG-SZ fallen. Warum (Nichteintretens-) Entscheide über Ausstandsbegehren gegen andere Mitglieder des Gerichts von dieser Kategorie ausgeschlossen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Er trägt auch keine anderen Gründe vor, weshalb § 40 Abs. 2 JG-SZ es Kantonsrichter B.________ verböte, als Einzelrichter über das Eintreten auf das Ausstandsbegehren zu befinden. Gleiches gilt sinngemäss, soweit sich der Beschwerdeführer auf § 11 JG-SZ beruft, der von der Besetzung und der Beschlussfähigkeit des Kantonsgerichts handelt.

2.3.3. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass Kantonsrichter B.________ die erwähnten kantonalen Vorschriften willkürlich angewendet und sich in verfassungswidriger Weise als (funktionell) zuständig erachtet hat, über das Ausstandsbegehren zu befinden. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auch noch darauf, dass die Verfügung betreffend die Einsetzung des ersten Experten C.________ im Namen der 1. Zivilkammer erlassen worden sei und der Kantonsgerichtsvizepräsident das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 30. Januar 2014 ausdrücklich der 1. Zivilkammer zugewiesen habe. Inwiefern diese blossen Tatsachen allein, das heisst losgelöst von der Anwendung konkreter Normen, die funktionelle Zuständigkeit der Kammer zu begründen vermöchten und diejenige von Kantonsrichter B.________ zwingend ausschlössen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Was die Frage der Zuständigkeit angeht, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.
Zu prüfen bleibt, welche Bewandtnis es mit dem Ausstandsbegehren auf sich hat, auf das Kantonsrichter B.________ nicht eingetreten ist.

3.1. Anlass zum Ausstandsbegehren gibt der in der Verfügung vom 14. Januar 2014 enthaltene Hinweis, es bestehe zeitliche Dringlichkeit, weshalb um beförderliche Behandlung ersucht werde (s. Sachverhalt Bst. B). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten und dem Gerichtsschreiber Voreingenommenheit vor. Mit dem erwähnten Hinweis kämen sie der Gegenpartei im Hauptsacheverfahren entgegen, die mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 um rasche Weiterführung des Verfahrens ersucht hätten, weil er, der Beschwerdeführer, "bekanntlich schon lange auf Zeit spielt, um Forderungen der Klägerschaft auch auf dem Weg der Pauliana im Sinne von Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
oder 288 SchKG zu entgehen". Kantonsrichter B.________ verwirft den Vorwurf zum einen mit der Begründung, beim Ersuchen an die Expertin um beförderliche Begutachtung handle es sich um eine dem Gebot der zügigen Verfahrensführung (Art. 124 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO) entsprechende Verfahrensmassnahme, die für sich allein grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründe.

3.2. Mit den in Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung hat deshalb weiterhin Geltung (Urteil 4A 3/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3). Der Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Wie Kantonsrichter B.________ richtig ausführt, vermögen blosse Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404).

3.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die streitige Aufforderung an die Expertin D.________ eine Verfahrensmassnahme darstellt. Den Anschein fehlender Distanz oder Neutralität des Kantonsgerichtsvizepräsidenten und des Gerichtsschreibers könnte die streitige Anordnung nach dem Gesagten (E. 3.2) also nur begründen, wenn darin ein krasses oder wiederholtes, einseitig zulasten einer Partei gerichtetes Verhalten erblickt werden müsste, das schlechterdings als unverständlich erscheint (vgl. Urteil 5A 206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 3.2.2). Davon kann hier nicht die Rede sein:
Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass das Kantonsgericht in anderen Fällen die besagte Aufforderung nicht mache, obwohl Art. 124 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO auch für diese Fälle gelte. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass sich die erwähnten Gerichtspersonen im beschriebenen Sinn dem Vorwurf eines schweren Verfahrensfehlers ausgesetzt haben. Gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO erlässt das mit der Prozessleitung befasste Gericht die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Ob es eine sachverständige Person, die es mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, speziell um beförderliche Behandlung ersuchen will, steht im Ermessen des Gerichts. Weiter klagt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid lasse in willkürlicher Weise aus, dass die streitige Aufforderung nicht nur die Aufforderung um beförderliche Behandlung umfasse, sondern auch den Hinweis auf zeitliche Dringlichkeit. Dieser Hinweis beinhalte "klar eine vorverurteilende Wertung", die mit dem Grundsatz der beförderlichen Behandlung "nichts zu tun" habe. Damit sei "ganz offenkundig", dass sich die fraglichen Gerichtspersonen bei dieser Wertung von den andauernden Eingaben der Beschwerdegegner hätten beeinflussen lassen. Auch
dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Dem Hinweis auf die "zeitliche Dringlichkeit" lässt sich kein Sinn entnehmen, der nicht schon in der Bitte um "beförderliche Behandlung" enthalten wäre. Das Adjektiv "beförderlich", wie es in der Schweiz verwendet wird, bedeutet "beschleunigt", "rasch" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch). Aus welchen Gründen die fragliche Expertise aber "rasch" erstellt werden müsste, ohne dass "zeitliche Dringlichkeit" bestünde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er selbst kein Interesse an einer beförderlichen Erstellung der streitigen Expertise hat. Auch unter diesem Blickwinkel ist Kantonsrichter B.________ nichts vorzuwerfen, wenn er zum Schluss kommt, die erwähnten Gerichtspersonen hätten sich mit der Verfahrensmassnahme vom 14. Januar 2014 nicht in krasser Weise zulasten des Beschwerdeführers verhalten.

3.4. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die streitige Aufforderung als blosse Verfahrensmassnahme den Anschein von Befangenheit nicht zu erwecken vermag, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Mit der weiteren Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Ausstandsvorbringen gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten und den Gerichtsschreiber entgegen der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO nicht unverzüglich gestellt, braucht sich das Bundesgericht unter diesen Umständen nicht auseinanderzusetzen. Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228).

3.5. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar darin Recht zu geben, dass Kantonsrichter B.________, auch wenn er formell auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist, die Begründetheit des vorgetragenen Ausstandsbegehrens im angefochtenen Entscheid doch in der Sache geprüft und verneint hat. Nur deshalb ist auch das Bundesgericht in der Lage, sich in den vorstehenden Erwägungen mit der Begründetheit des Ausstandsgesuchs zu befassen. Dass sich Kantonsrichter B.________ unter den gegebenen Umständen mit einem Nichteintretensentscheid hätte begnügen müssen, liegt angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand. Eine derartige Vorgehensweise drängt sich nur auf, wenn das Ausstandsgesuch überhaupt nicht begründet ist, keine konkreten Ausstandsgründe nennt oder sich in nicht substanziierter, pauschaler und rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Kantonsgericht als ganzes richtet (vgl. die Urteile 2P.187/2003 vom 27. November 2003 E. 4.2; 1P.640/2003 vom 12. Februar 2004 E. 1; 2C 305/ 2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 f.; 2P.56/2007 vom 2. März 2007). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offenbleiben. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid komme
einer Rechtsverweigerung gleich. Worin diese Rechtsverweigerung liegen soll und inwiefern er einen Nachteil erlitten hat, weil trotz materieller Prüfung auf sein Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ist die behauptete prozessuale Unregelmässigkeit aber ohne praktische Relevanz, so ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, korrigierend einzugreifen.

4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Sachbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21, Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_194/2014
Date : 21. Mai 2014
Published : 08. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ausstandsgesuch (Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung)


Legislation register
BGBB: 66
BGG: 64  66  72  74  75  92  95  106
BV: 9  30
SchKG: 286
StPO: 59
ZPO: 4  47  49  50  124
BGE-register
114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-135 • 130-III-321 • 131-I-113 • 133-II-249 • 133-III-221 • 133-III-462 • 134-II-244 • 135-I-14 • 137-III-424 • 138-III-558
Weitere Urteile ab 2000
1P.640/2003 • 2P.187/2003 • 2P.56/2007 • 4A_225/2011 • 4A_3/2012 • 5A_194/2014 • 5A_206/2008 • 5A_670/2012
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BBl
2006/7273