Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 137/2010

Urteil vom 21. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stockwerkeigentümerbeiträge, Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ kauften mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Mai 1991 den Stockwerkeigentumsanteil Nr. 1.________ der Liegenschaft "Y.________" auf der B.________. Sie erklärten dabei, eine einfache Gesellschaft zu bilden und den Stockwerkeigentumsanteil zu Gesamteigentum zu erwerben. Der entsprechende Eintrag im Grundbuch von Brig erfolgte am 1. Juli 1991.

B.
Am 19. Dezember 2007 / 25. Januar 2008 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ beim Bezirksgericht Brig eine Klage gegen X.________ ein, mit welcher sie anteilige Kostenvorschüsse und Restnebenkosten im Umfang von Fr. 6'334.50 nebst Zins forderte.
Am 3. / 25. März 2008 antwortete X.________ auf die Klage und erhob Widerklage. Sinngemäss schloss er auf Abweisung der Klage, soweit Fr. 2'010.30 übersteigend (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Hingegen seien die Kosten des gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehls Nr. 2.________ des Betreibungsamtes D.________ der Klägerin aufzuerlegen (Ziff. 1a). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei des Weiteren zu verpflichten, offene und zukünftige Kostenvorschüsse etc. ihm und A.________ je hälftig und separat in Rechnung zu stellen (Ziff. 2). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zudem zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 41'327.20 zuzüglich Zinsen (gemäss Rechnung vom 19. November 2007) zu verpflichten (Ziff. 3).
In der Replik und Widerklageantwort vom 13. Juni 2008 hielt die Klägerin ihr Forderungsbegehren auf Fr. 6'334.50 nebst Zins aufrecht, schloss auf Abweisung von Ziff. 2 der widerklägerischen Begehren und im Übrigen auf Abweisung der Widerklage, soweit darauf eingetreten werden könne.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens, in dessen Verlauf die Klägerin ihre Forderung um Fr. 1'882.75 ergänzte, überwies das Bezirksgericht Brig die Akten am 25. November 2008 zur Urteilsfällung an das Kantonsgericht des Kantons Wallis.

C.
In ihrer Schlussdenkschrift beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 8'217.25 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2006 zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte und Widerkläger verzichtete auf Einreichung einer Schlussdenkschrift.
Mit Urteil vom 8. Januar 2010 verurteilte das Kantonsgericht X.________ zur Zahlung von Fr. 8'167.25 nebst Zins zu 5 % (seit 26. November 2004 auf Fr. 790.50, seit 14. Februar 2008 auf Fr. 5'494.-- und seit 17. November 2008 auf Fr. 1'882.75) an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ (Ziff. 1) und wies die Widerklagebegehren ab (Ziff. 2). Zudem wurde X.________ zur Zahlung von Gerichts- und Parteikosten verurteilt (Ziff. 3 und 5).

D.
Am 15. Februar 2010 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil beim Bundesgericht "ordentliche Beschwerde und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben. Er beantragt primär Aufhebung des angefochtenen Urteils infolge Befangenheit des beteiligten Kantonsrichters E.________. Eventualiter beantragt er, Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben bzw. um die Hälfte zu reduzieren. Zugleich sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, noch offene und zukünftige Kostenvorschüsse etc. ihm und A.________ je hälftig und separat in Rechnung zu stellen. Des Weiteren sei auch Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsforderung zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Schliesslich ersucht er um unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden; hingegen sind die kantonalen Akten beigezogen worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ein kantonal letztinstanzliches Endurteil (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über Stockwerkeigentümerbeiträge einerseits (Klage) sowie eine Entschädigungsforderung gegen die Beschwerdegegnerin und die Fakturierung der künftigen Beitragsforderungen andererseits (Widerklage). Das Begehren um zukünftig gesonderte Rechnungsstellung stellt ein echtes Widerklagebegehren dar und nicht bloss eine Entgegnung zur Hauptklage, da es andere als die eingeklagten Forderungen betrifft. Soweit sich die verlangte gesonderte Fakturierung hingegen auf die eingeklagten offenen Beitragsforderungen bezieht, handelt es sich um ein blosses Abweisungsbegehren hinsichtlich der Hauptklage.

1.1 Klage und Widerklage betreffen vermögensrechtliche Streitigkeiten, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) einzuhalten ist, sofern nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht. Das Kantonsgericht hat den Streitwert in der Rechtsmittelbelehrung mit Fr. 34'000.-- angegeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG), wobei es offensichtlich auf den Wert des Entschädigungsbegehrens - unter Abzug der vom Beschwerdeführer aufaddierten Zinsen (Art. 51 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) - abgestellt hat. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht werden die Streitwerte für Haupt- und Widerklage allerdings gesondert bestimmt (Art. 53 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG). Erreicht eine der beiden Klagen den massgeblichen Streitwert nicht, so ist die Beschwerde in Zivilsachen in Bezug auf diese Klage nur zulässig, wenn sich die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ausschliessen (Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG). Dem trägt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht Rechnung.
Da der massgebliche Streitwert erreicht wird, ist die Beschwerde in Zivilsachen zunächst für das widerklägerische Entschädigungsbegehren zulässig. Auch mit dem zweiten Widerklagebegehren um zukünftig gesonderte Rechnungsstellung werden Vermögensinteressen verfolgt. Da sich die beiden Widerklagebegehren nicht ausschliessen, sind sie gemäss Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG zusammenzurechnen. Weil bereits das Entschädigungsbegehren allein den geforderten Streitwert übersteigt, kann jedoch offen bleiben, mit welchem Wert das zweite Widerklagebegehren zu veranschlagen ist. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit hinsichtlich aller Widerklagebegehren zur Verfügung.

1.2 Der Streitwert des Hauptklagebegehrens kann gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen mit Fr. 8'217.25 beziffert werden. Der Teilabstand im Umfang von Fr. 2'010.30 (Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Klageantwort) wurde durch das Kantonsgericht nicht als solcher anerkannt, da er nicht vorbehaltlos erfolgt sei.
Da der massgebliche Streitwert durch das Hauptklagebegehren nicht erreicht und das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht behauptet wird, kann diesbezüglich nur dann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG erfüllt sind. Im Verhältnis zum Entschädigungsbegehren ist dies nicht der Fall, da sich die in diesem Widerklagebegehren und in der Hauptklage geltend gemachten Ansprüche nicht ausschliessen. Der Entschädigungsanspruch bezieht sich auf eine angeblich widerrechtliche Wegrechtseinräumung durch die Beschwerdegegnerin und hat somit keinen Zusammenhang mit der Bezahlung der Stockwerkeigentümerbeiträge. Anders stellt sich das Verhältnis der Hauptklage zum Begehren um gesonderte Rechnungsstellung dar. Während in der Hauptklage die Zahlung der Beiträge für die vergangenen Abrechnungsperioden umstritten ist, hat dieses Widerklagebegehren die künftige Abrechnung zum Gegenstand. Die betroffenen Forderungen sind somit zwar verschieden, doch geht es in der zu beurteilenden Konstellation beide Male um dieselbe, je gleich zu beantwortende Rechtsfrage, nämlich darum, ob der Beschwerdeführer solidarisch für die Beiträge haftet. Das Risiko widersprüchlicher
Urteile liegt somit auf der Hand, was durch Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG gerade verhindert werden soll (Donzallaz, Loi sur le tribunal fédéral, 2008, Rz. 1510; vgl. auch BGE 108 II 51 E. 1 S. 52 zu Art. 47 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
OG). Somit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen auch hinsichtlich des Hauptklagebegehrens als zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer hat Beschwerde in Zivilsachen und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht und damit für den Fall, dass dies erforderlich sein sollte, die beiden Rechtsmittel gehäuft (Art. 119
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG). Nach dem Gesagten ist seine Eingabe insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

1.4 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Darunter fallen insbesondere Verletzungen einfachen Bundesrechts und von verfassungsmässigen Rechten.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es muss demnach klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik ist hingegen nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 393 E. 6 S. 397). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend pauschal auf die bisherigen Akten und Rechtsschriften verweist, genügt er demnach den Begründungsanforderungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; Urteil 4A 137/2007 vom 20. Juli 2007 E. 4 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Kantonsrichter E.________ hätte in den Ausstand treten müssen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 in Verbindung mit einem Schreiben vom 26. November 2009 habe er (der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit einem anderen Urteil Strafanzeige gegen Kantonsrichter E.________ eingereicht wegen Arglist, Betrug, Verstosses gegen das Willkürverbot, Begünstigung, etc. Das angefochtene Urteil erweise sich deshalb wegen der Beteiligung von Kantonsrichter E.________ als nichtig.

2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gegen Kantonsrichter E.________ eine Strafanzeige eingereicht, ist neu. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dies im kantonalen Verfahren bereits vorgebracht, noch überhaupt gegen Kantonsrichter E.________ mit dieser oder einer anderen Begründung ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben. Er macht auch nicht geltend, von der Beteiligung von Kantonsrichter E.________ am Verfahren erst bei Eröffnung des angefochtenen Urteils erfahren zu haben. Letzteres wäre auch nicht nachvollziehbar, hat doch Kantonsrichter E.________ ausweislich der Akten die Parteien vor Erlass des Urteils als Abteilungspräsident mehrmals angeschrieben. Unter diesen Umständen sind bereits die neuen Tatsachenvorbringen unzulässig, dürfen doch solche im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 4A 36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1). Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet, denn gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis verstösst es gegen Treu und Glauben, einen solchen Mangel erst im Rechtsmittelverfahren zu rügen, wenn er
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich stattdessen stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung angeblich verletzter Ausstandsbestimmungen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; je mit Hinweisen).

3.
3.1 Mit der Hauptklage hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Betriebsjahre 2004/05 bis und mit 2008/09 ausstehende Nebenkosten und Vorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 8'217.25 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin nach Abzug der eingeklagten Kosten eines Zahlungsbefehls und nach Verwerfung einer Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers Fr. 8'167.25 zugesprochen. Umstritten war nicht die Höhe der einzelnen Abrechnungen, sondern einzig, ob die Beschwerdegegnerin die gesamten Beiträge vom Beschwerdeführer verlangen darf. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Stockwerkeigentumsanteil Nr. 1.________ mit A.________ ausdrücklich zu Gesamteigentum erworben und zwar als einfache Gesellschaft. Gemäss Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR hafteten die Gesamteigentümer im Aussenverhältnis solidarisch. Eine andere Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und den beiden Gesamteigentümern sei weder behauptet noch bewiesen. Die Beschwerdegegnerin könne demnach gemäss Art. 144
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
1    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2    Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
OR ohne weiteres vom Beschwerdeführer den vollen Betrag der Nebenkosten und Vorschüsse einfordern. Inwiefern dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin - wie behauptet - querulatorisch und damit allenfalls
rechtsmissbräuchlich sein könnte, sei weder in tatbeständlicher noch beweismässiger Hinsicht dargetan.

3.2 Nicht auf den ersten Blick klar erscheint, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diesen Punkt dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreiten will. Er beantragt, die betreffende Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei "aufzuheben bzw. um die Hälfte zu reduzieren". Seine weiteren Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob er die beiden Teile dieses Antrags als im Verhältnis von Hauptantrag zu Eventualantrag stehend verstanden wissen möchte, oder ob er einzig die Reduktion der Verurteilung auf die Hälfte (Fr. 4'083.60) anstrebt. Allerdings war seine Haltung in dieser Frage - wie dargestellt (E. 1.2) - bereits im kantonalen Verfahren nicht eindeutig. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Beurteilung, es fehle eine vorbehaltlose Anerkennung eines Teilbetrags, nicht nur nicht in Frage, sondern führt gegenteils in der Beschwerde nochmals aus, sämtliche Zahlungen bis Ende des Verfahrens eingestellt zu haben. Deshalb darf in Übereinstimmung mit seinem umfassenden Aufhebungsantrag davon ausgegangen werden, es stehe weiterhin die gesamte Summe im Streit. Zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfrage spielt jedoch so oder anders keine Rolle, welcher Teil der Beitragsschuld allenfalls anerkannt wäre.

3.3 Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm im Ergebnis verwehrt, bevorschusste Kostenanteile von A.________ zurückzufordern. Entsprechende Betreibungen gegen sie seien von den Gerichten mit der sinngemässen Begründung abgewiesen worden, es handle sich um eine einfache Gesellschaft im Liquidationsstadium, weshalb der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf habe, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, die beiden Gesellschafter würden hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung steuerrechtlich getrennt behandelt. In der Verweigerung der getrennten Abrechnung sieht er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.

3.4 Soweit in diesen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz gesehen werden kann, übersieht er jedenfalls, dass allfällige Inkassoschwierigkeiten im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern keine Auswirkungen auf die Solidarschuldnerstellung gegen aussen haben und auch die steuerliche Behandlung der Gesellschafter diesbezüglich irrelevant ist. Erst recht ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung Verfassungsrecht verletzen könnte.

4.
4.1 Die dargestellten Erwägungen, die zur Gutheissung der Hauptklage geführt haben (oben E. 3.1), haben das Kantonsgericht zugleich zur Abweisung des Widerklagebegehrens auf künftige gesonderte Rechnungsstellung bewogen.

4.2 Der Beschwerdeführer richtet gegen die Abweisung dieses Widerklagebegehrens keine anderen Argumente als gegen die Gutheissung der Hauptklage. Es kann deshalb auf das soeben Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.4).

5.
5.1 Mit seinem zweiten Widerklagebegehren macht der Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ infolge Wertverminderung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1.________ geltend. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt bzw. unbestritten erachtet: Mit einem Schreiben vom 2. Juli 1997 habe der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Miteigentümer erstmals über ein Bauvorhaben (Haus F.________ der Brüder H.________) westlich des Hauses Y.________ orientiert. Der Zugang zum neuen Haus sei mit einem Wegrecht über die südwestliche Ecke des Grundstücks Y.________ vorgesehen gewesen. Wegen der drohenden Lärmbelästigung habe der Beschwerdeführer vom Verwalter daraufhin verlangt, dass der geplante Zugang verhindert und ein Wegrecht verweigert werde. Anlässlich ihrer ordentlichen Versammlung vom 13. September 1997 hätten die Stockwerkeigentümer des Hauses Y.________ bei entschuldigter Abwesenheit des Beschwerdeführers und von A.________ beschlossen, den Brüdern H.________ für ihr Haus F.________ gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ein Durchfahrtsrecht über die Südwestecke zu gewähren. Dieser Beschluss sei dem zuständigen Architekten mitgeteilt und vom
Beschwerdeführer und A.________ nicht angefochten worden. Das Durchfahrtsrecht sei im Grundbuch von Brig allerdings nie eingetragen worden. Gemäss einem Staatsratsentscheid vom 9. Mai 2001 tangiere dieses Wegrecht (präziser: der Winterfussweg gemäss dem bewilligten Situationsplan vom 24. März 1997; S. 2 des Staatsratsentscheides) die Parzelle des Hauses Y.________ gar nicht, was vom Beschwerdeführer aber bestritten werde. Der Beschwerdeführer und A.________ hätten sich 1999 und 2001 in zwei Schreiben an den Verwalter über die zusätzliche Lärmbelästigung und weitere Unannehmlichkeiten infolge des Wegrechts beklagt bzw. den Widerruf des Durchfahrtsrechts verlangt. Mit Schreiben vom 4. November 2002 habe der Beschwerdeführer den Verwalter schliesslich darauf hingewiesen, die Inanspruchnahme von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB sei zwar möglich, aber nur gegen volle Entschädigung. Er erhebe deshalb einen Entschädigungsanspruch gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, die sich an den Brüdern H.________ schadlos halten könne. Im Jahre 2003 habe der Beschwerdeführer der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ für den Wertausgleich Rechnung über Fr. 34'000.-- gestellt unter Androhung eines Verzugszinses von 5 % ab 1. Januar 2004.
Das Kantonsgericht hat in der Folge offen gelassen, ob Bewohner des Hauses F.________ tatsächlich eine Ecke der Stockwerkeigentumsparzelle Y.________ als Weg benutzen oder nicht. Stattdessen hat es erwogen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ sei nicht zuständig gewesen, mit Mehrheitsbeschluss ein (Not)wegrecht zu gewähren, weshalb der Beschluss nichtig sei. Fehle es an einem gültig vereinbarten oder durch Gerichtsurteil erwirkten (Not)wegrecht, sei auch einer Entschädigung gemäss Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB der Boden entzogen. Diese wäre zudem nicht von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, sondern von den Begünstigten geschuldet, womit die Beschwerdegegnerin nicht passivlegitimiert sei. Schliesslich fehle dem Beschwerdeführer auch die Aktivlegitimation, da Entschädigungsansprüche gemäss Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB nur durch die beiden Gesamteigentümer der Einheit Nr. 1.________ zusammen hätten geltend gemacht werden können.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm stehe eine Entschädigung gemäss Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB zu, die vorerst von der Beschwerdegegnerin geschuldet sei, da Letztere den Brüdern H.________ schriftlich ein Durchfahrtsrecht zugestanden habe, welches auch in Anspruch genommen werde. Aufgabe des Verwalters und nicht einzelner Miteigentümer wäre es nach seiner Auffassung gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen, auch wenn nur einzelne Miteigentümer eine Entschädigung verlangten. Da der Verwalter weder das Durchfahrtsrecht widerrufen noch die Entschädigung gegenüber den Brüdern H.________ geltend gemacht habe, sei die Beschwerdegegnerin oder sogar der Verwalter selber hinsichtlich der Entschädigungsforderung passivlegitimiert. Zudem könne er den Anspruch ohne Mitwirkung der Mitgesellschafterin geltend machen, da er gemäss Art. 535 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 535 - 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
1    Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
2    Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.
3    Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
OR allein handeln könne.

5.3 Inwiefern ein Stockwerkeigentümer einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend machen kann, wenn diese es - wie behauptet - unterlassen hat, eine Entschädigung gemäss Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB einzufordern, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Ebenso wenig braucht geklärt zu werden, ob und inwiefern tatsächlich eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ durch die behauptete Wegnutzung vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, fehlt es dem Beschwerdeführer nämlich bereits an der Aktivlegitimation. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung stets am Erfordernis der Willensübereinstimmung für alle Entscheidungen über die Nutzung, Verwaltung und Vertretung des gemeinschaftlichen Objekts festgehalten (Art. 653 Abs. 2
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ZGB Art. 653 - 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
1    Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
2    Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.
3    Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
ZGB; Urteil 5C.289/2005 vom 15. Juni 2007 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Gesamteigentümer bilden deshalb im Prozess notwendige Streitgenossen. Aus Art. 535
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OR Art. 535 - 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
1    Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
2    Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.
3    Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
OR kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, bedarf es doch gemäss Abs. 3 dieser Norm zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, der Einwilligung sämtlicher Gesellschafter, sofern nicht Gefahr im
Verzuge liegt. Eine solche aussergewöhnliche Geschäftsführungshandlung stellt in der Regel auch die Prozessführung dar (FELLMANN/MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2006, N. 87 zu Art. 535
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OR Art. 535 - 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
1    Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
2    Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.
3    Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
OR). Dies muss insbesondere bei einer einfachen Gesellschaft zum Erwerb und Halten einer gemeinsamen Wohnung gelten, gehört doch die Prozessführung in einem solchen Fall nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht, mit welcher der geschäftsführende Gesellschafter den Prozess im Namen aller Gesellschafter führen könnte, wird aber nicht behauptet. Dass Gefahr im Verzug liegen würde, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend und ist angesichts der Natur seiner Klage auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens unbegründet.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, da er keinen Anwalt beigezogen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_137/2010
Date : 21. Mai 2010
Published : 08. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Stockwerkeigentümerbeiträge, etc


Legislation register
BGG: 42  51  52  53  66  74  75  90  95  96  99  100  106  112  119
OG: 47
OR: 144  535  544
ZGB: 653  694
BGE-register
108-II-51 • 132-II-485 • 133-II-396 • 133-III-393 • 134-I-20 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
4A_137/2007 • 4A_36/2008 • 5A_137/2010 • 5C.289/2005
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