Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 172/2022
Urteil vom 21. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 6. September 2022 (GT220070-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Dieser ist alleiniger Verwaltungsrat der B.________ AG. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm zusammengefasst vor, er habe durch fiktive Rechnungen der vom Mitbeschuldigten C.________ verwalteten D.________ AG die Bank E.________) am 9. Februar 2015 zur Vergabe eines durch ein Grundpfand auf seiner Liegenschaft U.________ gesicherten Baukredits im Betrag von Fr. 446'000.-- veranlasst. Zudem habe der Beschuldigte den am 17. März 2015 durch die Bank E.________ direkt auf das Konto der D.________ AG bei der Bank F.________ ausgezahlten Teilbeitrag von Fr. 312'750.10 auf kompliziertem Weg über mehrere durch C.________ verwaltete Scheinunternehmen bis auf einige tausend Franken an sich zurück transferieren lassen und keinen Anteil des Kreditbetrags für die Finanzierung von Bauleistungen verwendet. Zwar hätten im Jahr 2014 Bauleistungen an der betroffenen Liegenschaft stattgefunden, doch seien - abgesehen von der Erstellung einer Baueingabe - bislang keinerlei Hinweise bekannt, wer diese erbracht habe und mit welchem Geld diese finanziert worden seien. Es bestünden Verdachtsgründe dafür, dass diese
Bauleistungen nur einen Bruchteil der Kreditsumme abdecken würden.
Die aufwendige Verheimlichung der Finanzierung der realen Bauleistungen in Verbindung mit der Vorstrafe des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel begründe zudem einen zumindest hinreichenden Anfangstatverdacht dafür, dass er den Umbau mit aus Verbrechen stammendem Geld finanziert habe und die Ermittlung dieses Umstandes durch die fiktiven Rechnungen und den Baukredit habe erschweren wollen. Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf dem Geldfluss, den Verdachtsgründen gegen C.________ aufgrund der gesamten Ermittlungen in der verzweigten Untersuchung xxx sowie den Verhältnissen des Beschuldigten und der B.________ AG.
B.
Am 29. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft am Wohnort des Beschuldigten, in den Büroräumlichkeiten der B.________ AG und an deren Domizil Hausdurchsuchungen durch und stellte Papiere und Speichergeräte mit Aufzeichnungen sicher. Im Anschluss an die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juni 2022 stellte dessen Verteidiger ein umfassendes Siegelungsbegehren.
Am 14. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Papiere und Speichergeräte.
Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts ab.
C.
Dagegen gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. September 2022 und die Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022.
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelung, die in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO erging.
Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Entscheid über die Entsiegelung im Vorverfahren (aArt. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren - 1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
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1 | Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
a | im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; |
b | in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. |
2 | Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. |
3 | Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. |
4 | Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. |
5 | Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig. |
6 | Das Gericht kann: |
a | eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; |
b | Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. |
7 | Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. |
Die hier streitige Verfügung datiert vom 6. September 2022, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde altrechtlich zu beurteilen ist. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend eine Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig. |
1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. |
2 | Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen. |
3 | Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können. |
4 | ...261 |
1.3. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab. Sie stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend, durch die verweigerte Entsiegelung drohten eine Beeinträchtigung der strafprozessualen Wahrheitsfindung im Vorverfahren und ein empfindlicher Beweisverlust. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Bank E.________ durch täuschende Angaben und Urkunden in den Jahren 2012 und 2015 Hypothekar-Kredite erhältlich gemacht und mit dem im Jahr 2015 erhaltenen Baukredit von Fr. 446'000.-- zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.________ wirtschaftlich unsinnige Transaktionen mit Kontodurchläufen und Rundflüssen über mehrere Kapitalgesellschaften und Kapitaleinzahlungen veranstaltet habe. Diese Verdachtsgründe würden auf vertuschende Aktivitäten hinweisen. Da zudem diese Aktivitäten zur Befürchtung führten, dass die bei der Bank E.________ und weiteren Dritten vorhandenen Beweismittel manipuliert worden seien, bestehe der einzige aussichtsreiche Weg der Wahrheitsfindung darin, die bei Hausdurchsuchungen im Umfeld des Beschwerdegegners sichergestellten und nun gesiegelten Aufzeichnungen zu durchsuchen und auszuwerten.
Die Oberstaatsanwaltschaft legt damit hinreichend dar, dass der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust droht. Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Beschwerde enthält neue Vorbringen, welche sich auf Akten stützten, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung (am 6. September 2022) datieren und der Staatsanwaltschaft erst nach der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs vom 14. Juli 2022 zugestellt worden sind, nämlich einen Brief der Bank E.________ vom 11. August 2022, die mit Schreiben vom 8. August 2022 beim Steueramt des Kantons Zürich beigezogene Steuerklärung 2011 der B.________ AG und die mit Schreiben vom 24. August 2022 beim Steueramt des Kantons Schwyz beigezogenen Steuerakten des Beschwerdegegners, bei denen sich sein Lohnausweis 2011 und die Veranlagungsverfügung 2011 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz befinden. Zudem sind der Beschwerde verschiedene Dokumente der Steuerbehörde der Kantone Zürich und Schwyz betreffend den Beschwerdegegner beigelegt, welche die Periode 2009-2019 umfassen.
Mit dem blossen Hinweis darauf, dass es "ineffizient" wäre, die aktuelle Aktenlage ausser Acht zu lassen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Einreichung neuer Beweismitteln vor Bundesgericht erfüllt wären (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen auf den Beschluss vom 3. August 2022 ab, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verneint und die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Anordnung von Untersuchungshaft gutheisst.
2.1.1. Das Obergericht hält betreffend den Betrugsverdacht fest, es lasse sich tatsächlich nicht von der Hand weisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft angeführten Umstände den Eindruck vertuschender Aktivitäten erwecken würden. So sei unklar, ob die der Bank E.________ anlässlich der Hypothekenaufstockung vorgelegten sechs Baurechnungen der D.________ AG vom 30. Januar 2015 im Betrag von Fr. 312'750.10 echt gewesen seien und dem Gegenwert der tatsächlich erbrachten Leistungen entsprochen hätten. Ebenso falle auf, dass kurz nach der Auszahlung des Kredits ein ähnlich hoher Betrag wieder an den Beschwerdegegner (bzw. die G.________ AG) zurückgeflossen und verdachtsweise nicht bei der D.________ AG (als Entgelt für die angeblich ausgeführten Bauleistungen) verblieben sei. Gleichwohl müsse auch zu Beginn der Strafuntersuchung das Augenmerk auf die Merkmale des Betrugstatbestands gerichtet bleiben, insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens.
Es sei unbestritten, so das Obergericht weiter, dass die fragliche Hypothekenerhöhung im Betrag von Fr. 446'000.-- zu einer Gesamtbelastung der fraglichen Liegenschaft im Umfang von Fr. 1'544'000.-- per 10. März 2015 geführt habe. Unstreitig sei auch, dass es an der fraglichen Liegenschaft effektiv zu wertsteigernden Umbau- bzw. Renovationsarbeiten gekommen sei. Unklar sei hingegen der Umfang der durchgeführten Arbeiten und/oder ob diese den sechs (mutmasslich) fiktiven Baurechnungen der D.________ AG vom 30. Januar 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 312'750.10 wertmässig entsprochen hätten. Die Bank E.________ habe den Wert der Liegenschaft im November 2011 auf Fr. 1'760'000.-- geschätzt, worauf die Immobilienfirma H.________ den Verkaufspreis des Hauses "im Renovationszustand" in der Verkaufsdokumentation per 2005 auf Fr. 1'750'000.-- festgelegt habe.
Wenn aber die Liegenschaft bereits im Jahr 2011 einen geschätzten Marktwert von Fr. 1'760'000.-- aufgewiesen habe, könne - selbst bei vorsichtiger Einschätzung - nicht angenommen werden, dass die Hypothekarschuld im Nominalwert von (gesamthaft) Fr. 1'540'000.-- im Zeitpunkt der Aufstockung (d.h. im März 2015) erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert herabgesetzt gewesen wäre. Dies umso weniger, als die (unbestrittenermassen) zwischenzeitlich (jedenfalls in erheblichem Umfang bzw. zumindest im Betrag von ca. Fr. 200'000.--) bereits erfolgten wertsteigernden Umbau- und Renovationsarbeiten und die (zweifellos erfolgte) allgemeine Wertsteigerung für Wohnbauland bzw. ein alleinstehendes Einfamilienhaus in der steuergünstigen Seegemeinde Küsnacht zwischen 2011 und 2015 dabei noch nicht berücksichtigt worden seien.
Bei dieser Sachlage lasse sich der Verdacht auf eine tatbestandsmässige Vermögensgefährdung zum Nachteil der Bank E.________ im März 2015 nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit aufrechterhalten, da nicht von einem objektivierbaren Ausfallrisiko ausgegangen werden könne. Dies selbst dann, wenn die der Bank E.________ vorgelegten Baurechnungen der D.________ AG fiktiv gewesen seien und die Bank E.________ die Aufstockung der Hypothek vertraglich daran geknüpft habe, dass die Fr. 446'000.-- vollumfänglich in die Umbau- und Renovationsarbeiten fliessen würden. Es sei namentlich nicht entscheidend, ob die Bank E.________ die Aufstockung (rückblickend betrachtet) gewährt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass mit den Bauabrechnungen (wie vermutet) etwas nicht habe stimmen können, und ebenso wenig, warum der Beschwerdegegner verdachtsweise fiktive Bauabrechnung eingereicht habe, wenn er die Hypothekenaufstockung ohnehin bekommen hätte. Der springende Punkt bleibe, dass der Rückzahlungsanspruch der Bank E.________ aufgrund der Vermögenslage des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Kreditgewährung vollständig gesichert erschienen habe. Damit einhergehend könne nicht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugsvorwurfs
ausgegangen werden.
Der Umstand, dass ein ähnlich hoher Betrag kurz nach der Kreditvergabe wieder an den Beschwerdegegner (bzw. an die G.________ AG) zurückgeflossen (anstatt bei der D.________ AG als Entgelt für die angeblichen Bauleistungen geblieben) sei, sei zwar merkwürdig, vermöge aber für sich betrachtet ebenfalls keinen dringenden Betrugsverdacht zu begründen. So vermöchte nicht schon die Vertragsverletzung (anderweitige Verwendung des Darlehens anstatt für Umbau/Renovation) für sich einen relevanten Schaden zu begründen. Vielmehr bliebe es auch in diesem Fall dabei, "dass erst die Auswirkung auf den Nominalwert der Forderung für eine tatbestandsmässige Vermögensgefährdung massgeblich wäre". Hierfür hätten zum Nachteil der Bank E.________ angesichts des Schätzwertes der Liegenschaft in Relation zur Höhe der grundpfandrechtlichen Belastung keine konkreten Anzeichen bestanden.
2.1.2. Betreffend den Geldwäschereiverdacht erwägt das Obergericht, die Staatsanwaltschaft räume selber ein, dass die angeblich deliktische Geldquelle (noch) "unbekannt" sei. Eine Involvierung des Beschwerdegegners in den gewerbsmässigen Drogenhandel aufgrund der typischen Geldflüsse sei ebenfalls (erst noch) zu prüfen bzw. ein entsprechender Anfangstatverdacht werde durch die einschlägige Vorstrafe (lediglich) verstärkt. Effektiv mache die Staatsanwaltschaft keine konkrete Vortat namhaft. Der Vorwurf der Geldwäscherei erschöpfe sich in lediglich vagen Verdachtsmomenten, die - auch insgesamt betrachtet und trotz frühem Untersuchungsstadium - keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten.
Wenn der innerhalb weniger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.-- in die G.________ AG (wie vermutet) eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche Betrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden können. Hierfür lägen zurzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Die Staatsanwaltschaft vermute lediglich gewerbsmässigen Drogenhandel, der zudem aber noch geprüft werden müsse. Demgegenüber sei der Beschwerdegegner Unternehmer und besitze eine Firma im Bereich Sicherheitsdienstleistungen, die jährlich 1,5 Millionen Franken Umsatz generieren solle. Zwar stelle die Staatsanwaltschaft in Frage, dass es sich dabei um ein erfolgreiches Unternehmen handle. Die Unternehmung verweise auf ihrer Webseite jedoch auf diverse namhafte Referenzen, unter anderem auf das Festival I.________, und sie sei auch diesjährige Kooperationspartnerin dieses Festivals. Daraus, dass die Unternehmung höchstens zehn festangestellte Mitarbeitende habe, könne nicht auf ein wenig erfolgreiches, amateurhaftes Kleinstunternehmen geschlossen werden. Es sei vielmehr notorisch, dass im Securitybereich je nach Bedarf (z.B. für Grossanlässe) oft aus einem erweiterten Pool von Angestellten Personal für
Teilzeiteinsätze rekrutiert werde.
2.1.3. Die Vorinstanz erwägt, diesen obergerichtlichen Ausführungen sei "beizupflichten". Sie hält fest, das Obergericht habe zwar im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Tatverdacht prüfen müssen, an welchen höhere Anforderungen zu stellen seien als an den vorliegend massgeblichen hinreichenden Tatverdacht. Gleichwohl genügten auch hierfür die Voraussetzungen nicht. Diesbezüglich könne "vollumfänglich auf die obergerichtlichen Erwägungen" verwiesen werden. Zusammenfassend - so die Vorinstanz - bestünden "keine konkreten Verdachtsmomente, wonach der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Lebenssachverhalt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs- oder Geldwäschereitatbestands erfüllen könnte".
2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft kritisiert, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Das Obergericht, auf welches die Vorinstanz verweise, habe sich einzig mit dem Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmal des Betrugs näher auseinandergesetzt. Das Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdegegner mit täuschenden Machenschaften die Auszahlung eines Kredits bewirkt habe, stelle das Obergericht zu Recht nicht in Frage. Der Verdacht, dass die täuschenden Aktivitäten die Bank E.________ zur Freigabe des Kredits veranlasst hätten, sei durch die internen Notizen der Bank deutlich belegt.
Das Obergericht stütze seine Auffassung, wonach kein Vermögensschaden vorliege, weil der Rückzahlungsanspruch der Bank E.________ aufgrund der Vermögenslage des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Kreditgewährung vollständig gesichert erschiene, auf die vorläufige Beweislage, insbesondere auf den anscheinend aus dem Jahr 2011 stammenden PrintScreen mit der Angabe eines Marktwertes von Fr. 1'760'000.-- in den Akten der Bank E.________ und auf ein neues privates Gutachten des Beschwerdegegners. Der PrintScreen gebe jedoch keinen Aufschluss darüber, wie der Schätzwert von Fr. 1'760'000.-- zustande gekommen sei. Sei eine Strafuntersuchung - wie vorliegend - durch den dringenden Verdacht auf aufwendig inszenierte täuschende Machenschaften ausgelöst worden, bestehe Anlass, eine solche Bewertung durch geeignete Ermittlungen zu hinterfragen, bevor entlastend darauf abgestützt werden könne. Vorliegend sei das Personal der Bank E.________ über den PrintScreen und den Hintergrund des Marktwertes von Fr. 1'760'000.-- zu befragen.
In den Akten sei es klar belegt, dass die Bank E.________ den "Kreditplafond" als ausgeschöpft beurteilt und Wert darauf gelegt habe, die Bauabrechnung vor der Auszahlung des Kredits zu erhalten. Diese Sachlage sei als zumindest hinreichender Verdacht dafür zu werten, dass die Bauabrechnung Bedingung für die Kreditfreigabe gewesen sei. Gemäss der (weiter zu klärenden) Verdachtslage hätten die für die Bank E.________ entscheidenden und handelnden Personen den Willen gebildet, dem Beschwerdegegner den Kredit nur gestützt auf inhaltlich wahre Bauabrechnungen auszuzahlen. Die Kreditauszahlung gestützt auf die gemäss der Verdachtslage fiktiven Baurechnungen sei gegen diesen Willen geschehen. Der Betrugsschaden sei nicht dadurch beseitigt worden, dass mit der durch Irrtum veranlassten Vermögensdisposition eine "objektiv gleichwertige Gegenleistung" einhergehe. Denn diese Gegenleistung könne den Schaden nur dann ausgleichen, wenn die irrende Person diese Gegenleistung auch wolle, und zwar ohne Manipulation ihres Willens.
Vorliegend habe die Bank E.________ liquides Buchgeld hingegeben und dafür als Gegenleistung eine grundpfandgesicherte Darlehensforderung gegen den Beschwerdegegner erhalten. Sei die Bank E.________ - wofür die Verdachtslage spreche - vor der Auszahlung durch falsche Bauabrechnungen über den Wert des Pfandes getäuscht worden, habe sie nicht diejenige Gegenleistung erhalten, für die sie das Buchgeld habe hingeben wollen. Es bestehe ein gründlich abzuklärender Verdacht eines Vermögensschadens, wenn eine Bank mit falschen Angaben zur Kreditauszahlung veranlasst werde. Eine hinreichend gründliche Abklärung sei vorliegend ausstehend. Die Vorinstanz verneine den Verdacht eines Vermögensschadens zu Unrecht durch unzulässige vorgezogene Beweiswürdigung.
Eine weitere Verletzung von Bundesrecht liege darin, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Geldwäschereiverdachts gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
bejahen. Es sei ausdrücklicher Wille des schweizerischen Gesetzgebers und entspreche einem internationalen Standard, nicht nur die auf eine ermittelte Straftat folgenden Transaktionen abzuklären, sondern auch die Hintergründe von bekanntgewordenen verdächtigen Transaktionen sorgfältig zu untersuchen. Dem folge auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wonach in einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdachts die Vortat nicht notwendigerweise zu erwähnen sei (BGE 129 II 97).
Folge man der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners, wonach im Jahr 2014 tatsächlich Bauleistungen in der Art und dem Umfang erfolgt seien, wie er es der Bank E.________ anhand der Rechnungen der D.________ AG dargelegt habe, so müsse es eine sonstige Erklärung dafür geben, dass er der Bank E.________ nicht die Rechnungen der Bauunternehmer vorgelegt habe, die den Umbau tatsächlich ausgeführt hätten, und stattdessen mit einem komplizierten Geldfluss vorgespiegelt habe, das Geld sei an die D.________ AG gegangen. Der Beschwerdegegner habe keine Erklärung abgegeben, welchem Zweck dieses Vorgehen dienen sollte. Eine naheliegende Erklärung für den Hintergrund dieser Finanzoperation gehe dahin, dass der tatsächliche Umbau mit deliktischem Geld finanziert worden sei. Die für gewerbsmässige Geldwäscherei typischen Geldflüsse legten es nahe, die Involvierung des Beschwerdegegners in den gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel zu prüfen. Der allein schon aufgrund der Transaktionsstruktur bestehende hinreichende Tatverdacht werde durch eine einschlägige Vorstrafe verstärkt: Gegen den Beschwerdegegner sei am 27. August 2009 ein Strafbefehl wegen des Kaufs von 170 kg Marihuana-Stauden zum Preis von Fr. 30'000.-- erlassen worden. Er sei
ein Nebenbeschuldigter in einem insgesamt sehr grossen Verfahren betreffend gewerbsmässigen illegalen Cannabishandel gewesen. In Verbindung mit den äusserst verdächtigen Geldflüssen begründe dieser Strafbefehl den Verdacht, dass es sich dabei nur um die Spitze seiner Involvierung in den Betäubungsmittelhandel handle.
3.
3.1. Nach Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
im Haftverfahren).
3.3. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Untersuchungshaft, seien hier an den Tatverdacht weniger hohe Anforderungen zu stellen. Es sei daher sachgerechter, darauf abzustellen, dass aufgrund einer vorläufigen Einschätzung von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafhandlungen ausgegangen werden könne (DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 473 mit Verweis auf die Urteile 1B 322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2 und 1B 439/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.1).
3.4. In der Tat setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft (so etwa ausdrücklich Urteile 1B 691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B 193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3; 1B 516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; 1B 212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 1B 120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist es ungenau, bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.
4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.4; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das Vermögen auch dann vermindert, wenn es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV
248; 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).
Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B 236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B 383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen).
4.2. Den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
4.3. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist begründet:
4.3.1. Es trifft zwar zu, dass das Obergericht bei der Beurteilung des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner in Bezug auf Betrug und Geldwäscherei verneint hat (vgl. oben E. 2.1.1 f.). Dieser Entscheid war für die Vorinstanz jedoch nicht bindend, zumal es sich beim Entsiegelungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt und für die Entsiegelung im Gegensatz zur Untersuchungshaft ein hinreichender statt ein dringender Tatverdacht genügt (vgl. oben E. 3.2 f.; vgl. dazu auch Urteil 1B 193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.3 betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs).
Aus den obergerichtlichen Ausführungen (vgl. oben E. 2.1.1) geht hervor, dass das Obergericht durchaus von erheblichen und konkreten Hinweisen auf strafbare Handlungen ausging. So führte es aus, es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft angeführten Umstände den Eindruck vertuschender Aktivitäten erwecken würden. Es sei unklar, ob die der Bank E.________ anlässlich der Hypothekenaufstockung vorgelegten sechs Baurechnungen der D.________ AG vom 30. Januar 2015 im Betrag von Fr. 312'750.10 echt gewesen seien und dem Gegenwert der tatsächlich erbrachten Bauleistungen entsprochen hätten. Ebenso falle auf, dass kurz nach Auszahlung des Kredits ein ähnlich hoher Betrag wieder an den Beschwerdegegner (bzw. die G.________ AG) zurückgeflossen und verdachtsweise nicht bei der D.________ AG (als Entgelt für die angeblich ausgeführten Bauleistungen) verblieben sei. Aufgrund dieser obergerichtlichen Ausführungen, auf welche die Vorinstanz "vollumfänglich" verweist (vgl. oben E. 2.1.3), hätte sie das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht ohne Weiteres verneinen dürfen.
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie bei der vorliegenden Sachlage den Beschwerdegegner des Betrugs verdächtigt. Dabei war sie (insbesondere angesichts des frühen Untersuchungsstadiums) nicht gehalten, alle Tatbestandsmerkmale von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Die Beschwerdeführerin bringt betreffend den Vermögensschaden zutreffend vor, dass Anlass bestehe, die in den Akten der Bank E.________ und im privaten Gutachten des Beschwerdegegners erfolgte Bewertung des Marktwertes der fraglichen Liegenschaft durch geeignete Ermittlungen zu hinterfragen, bevor entlastend darauf abgestellt werden könne, wenn eine Strafuntersuchung - wie vorliegend - durch den dringenden Tatverdacht auf aufwendig inszenierte täuschende Machenschaften ausgelöst worden sei (vgl. oben E. 2.2). Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die dargelegten Verdachtsgründe mithilfe der versiegelten Unterlagen zu erhellen. Der Strafbehörde, welche den Endentscheid zu fällen haben wird, ist dabei nicht vorzugreifen (vgl. oben E. 3.2). Indem die Vorinstanz unter Verweis auf den obergerichtlichen Beschluss vom 3. August 2022 das Vorliegen eines Vermögensschadens bei der Bank E.________ verneint, überspannt sie im vorliegenden Fall die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts.
4.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geldwäschereiverdacht insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschereitypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeiträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise "Offshore"-Domizilien) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; siehe auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteile 1B 125/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2; 1B 564/2021 vom 31. August 2022 E. 3.4 mit Hinweisen).
Zwar liegt im vorliegenden Fall kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Da der Tatbestand der Geldwäscherei jedoch zwei voneinander unabhängige Elemente enthält (Vereitelungshandlung einerseits und Vortat andererseits), reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einer ersten Phase der Strafuntersuchung aus, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich einem der beiden Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.1; vgl. auch Urteil 1B 195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.2).
Die Staatsanwaltschaft hat im Entsiegelungsgesuch - insbesondere aufgrund der erfolgten verdächtigen Geldflüsse - das Vorliegen geldwäschereitypischer Vorkehren nachvollziehbar dargelegt. Dass sie in diesem frühen Zeitpunkt der Strafuntersuchung aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdegegners wegen des Kaufs von 170 kg Marihuana-Stauden von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel ausgeht, steht im Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.
Das Obergericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz "vollumfänglich" verweist, hat im Übrigen erwogen, dass die Staatsanwaltschaft als Vortat gewerbsmässigen Drogenhandel vermute, welcher "aber noch geprüft werden müsse". Daraus folgt, dass auch nach Einschätzung des Obergerichts für die Beurteilung bzw. den Nachweis der Geldwäschereivortat weitere Untersuchungen erforderlich sind. Indem die Vorinstanz (implizit) zum Ergebnis gelangt, mangels Nachweises der Vortat sei das Vorliegen eines hinreichenden Geldwäschereiverdachts zu verneinen, überspannt sie die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts im Untersuchungsstadium.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung der weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem in der Sache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara