Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 804/2016

Urteil vom 21. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Walder Anwaltskanzlei AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. am xx.xx. 1986) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 14. April 1996 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. Januar 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 22. August 2007 verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sargans A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung, begangen am 26. Mai 2006, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach zwei Rechtsmittelverfahren, welche bis vor Bundesgericht geführt wurden (vgl. Urteile 6B 232/2010 vom 20. Mai 2010; 6B 330/2012 vom 14. Januar 2013), verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen A.________ am 9. Januar 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 26. Mai 2006, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon sechs Monate vollziehbar und 30 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Vom 5. September 2014 bis am 18. Februar 2015 verbüsste A.________ seine Strafe in Form der Halbgefangenschaft.

B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2014 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 15. April 2015 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 14. September 2015 fest, wobei es den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Juli 2016 bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren gut und wies sie im Übrigen ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde teilweise gutgeheissen, indem das Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache als aussichtslos erachtet wurde, nicht aber in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren.
Mit Strafbefehl vom 30. März 2016 wurde A.________ wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.

C.
A.________ erhebt am 9. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt werde, und von einer Wegweisung abzusehen; er - A.________ - sei lediglich zu verwarnen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass ihm auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu gewähren und seine Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei. A.________ reicht neu drei Berichte des Spitals X.________ ein: Interdisziplinäres Notfallzentrum, vom 3. Juli 2016, Institut für Pathologie, vom 12. Juli 2016, und Institut für Radiologie, vom 15. Juli 2016. Er gibt an, an Hodenkrebs erkrankt zu sein.
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung; das Amt für Migration und Integration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Noch vor Erhalt der Vernehmlassungsantwort teilt A.________ am 14. Oktober 2016 mit, er werde seine Verlobte B.________ am 23. November 2016 in Österreich heiraten, wo B.________ seit 2006 lebe, und reicht entsprechende Unterlagen ein. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung freiwilliger Bemerkungen (31. Oktober 2016) reicht A.________ am 23. November 2016 ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 22. November 2016 ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C 139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.2). Auch der (erst im Endurteil ergangene) Entscheid betreffend (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) sind diesbezüglich erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die (teilweise) Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege betrifft.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der entsprechende Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG entgegengenommen werden, weil keine entsprechenden Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Auf den Antrag betreffend Wegweisung ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, fallen nicht unter Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, da sie nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein können (HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm sei Ende Juni 2016 Hodenkrebs diagnostiziert worden, und reicht drei Arztberichte ein. Diese datieren teils kurz vor, teils nach dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2016. Es ist davon auszugehen, dass der Schriftenwechsel am 3. Juli 2016 (Datum des ersten Berichts) bereits geschlossen war, so dass keine Beweismittel mehr eingereicht werden konnten. Die Arztberichte sind somit als unzulässige echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

3.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darin, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag darauf verzichtet hat, ihn selbst, seine Verlobte, seine Eltern, seinen Bruder und seine Schwestern persönlich anzuhören.

3.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer sein (eigenes) Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt sieht, weil ihm eine mündliche Anhörung verweigert wurde, kann ihm nicht gefolgt werden: Das Recht auf Äusserung schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C 333/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt worden.

3.3. Soweit sich die Rüge der zu Unrecht verweigerten Anhörung auf die Angehörigen bezieht, ist sie dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Zeugenbefragung zu Unrecht abgewiesen. Auch hier ist eine Gehörsverletzung zu verneinen: Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4.
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG und Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (vgl. dazu E. 5.2).

4.1. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aus Mazedonien stammenden Verlobten, welche in Österreich lebt, fällt nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK: Weder lebte das Paar im Zeitpunkt des angefochtenen Urteil in einem stabilen Konkubinat, noch lagen konkrete Pläne für eine Heirat vor (vgl. Urteile 2C 97/2010 vom 4. November 2010 E. 3; 2C 225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers: In Bezug auf Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern (oder Geschwistern), setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil (oder Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C 147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4). Anhaltspunkte für solche aussergewöhnlichen Umstände - wie etwa eine Behinderung oder eine schwere Krankheit - sind nicht vorhanden.

4.2. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lebte der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in der Schweiz. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer und gelungener beruflicher Integration, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ist im Fall einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme der Schutzbereich des Privatlebens berührt (Urteile des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 57; Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 38 ff.). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist somit eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorzunehmen. Diese entspricht den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG, wobei dort der Grad der Integration ausdrücklich erwähnt wird.

4.3. Gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist ein Eingriff in die Garantien nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt damit eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

4.3.1. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. In solchen Fällen muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile 2C 145/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; 2C 53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1; 2C 260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die landesrechtlich seit längerer Zeit bestehende Praxis betreffend Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. Urteile 2A.226/2001 vom 13. Juli 2001 E. 3c; 2A.335/1992 vom 10. Februar 1994 E. 3a) wurde (lediglich) durch die Rechtsprechung zu Art. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA eingeschränkt (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1 S. 221; Urteil 2C 860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).

4.3.2. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens beurteilt sich nach folgenden Kriterien: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat (en), (2) Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem er weggewiesen werden soll, (3) Zeitablauf seit der Begehung des Delikts und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeitspanne, (4) Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie (5) Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Urteil des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 45; BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.).

4.3.3. Geht es um Straftaten, welche der betreffende Ausländer als Minderjähriger begangen hat, lässt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die allgemeine Erfahrung darauf schliessen, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. Urteile des EGMR Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03]) § 75). In derartigen Konstellationen kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (Urteile 2C 795/2010 vom 1. März 2011 E. 3.3; 2C 18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3; 2C 98/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5-2.7). Von entscheidender Bedeutung für die Interessenabwägung ist aber auch, ob es sich bei den begangenen (Jugend-) Straftaten um Gewaltdelikte handelt (Urteil des EGMR Maslov §§ 81 und 84 f.).

5.
Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts darzulegen.

5.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Wie in E. 4.3.1 - 4.3.3 erwähnt, kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil und weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse relativiert oder erhöht werden (Urteile 2C 53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1; 2C 685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1).

5.2. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2006 an seinem Arbeitsplatz im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter verbal gedemütigt und tätlich angegangen. Aus diesem Grund suchte er diesen am gleichen Tag zusammen mit Arbeitskollegen auf, um es ihm "heimzuzahlen". Nachdem das Opfer bei der Konfrontation ausgerutscht war und am Boden lag, wurde es vom Beschwerdeführer und dessen Mittätern mit einem mitgeführten Baseballschläger mehrfach auf den Rücken und den Hinterkopf geschlagen und erlitt in der Folge lebensgefährliche Verletzungen.
Das Kantonsgericht St. Gallen erwog in seinem Urteil vom 19. Januar 2014, das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich, stellte ihm jedoch eine gute Prognose aus. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und von Anfang an geständig gewesen; er habe sich einer freiwilligen Therapie unterzogen und sich seit der Tat nichts mehr zuschulden kommen lassen. Zudem werde ihm von allen Gutachtern attestiert, dass er aus psychiatrischer Sicht für Drittpersonen grundsätzlich nicht gefährlich sei.

5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die versuchte vorsätzliche Tötung einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung ausgeht. Die Rüge der fehlenden Begründung hinsichtlich der Handhabung der Legalprognose im Strafverfahren einerseits und im migrationsrechtlichen Verfahren andererseits geht ebenfalls fehl: Die Vorinstanz hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen, wonach Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind, so dass sich im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe trotz guter Legalprognose ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Das Bundesgericht hat stets eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; Urteil 2C 940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).

5.4. Indessen ist im vorliegenden Fall das Verschulden des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:
Bei der verfahrensauslösenden Straftat handelt es sich um eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Grenzbereich zur schweren Körperverletzung. Diese Tat stellt zudem die einzige relevante strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer ist als Ersttäter verurteilt worden, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war. Auch wenn der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden bei der Erwägung, am erhöhten öffentlichen Interesse ändere nichts, dass der Beschwerdeführereinzig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden und bei der Tatbegehung erst 19 Jahre alt gewesen sei. Diese Faktoren sind zwingend in die Abwägung einzubeziehen (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3). Vor diesem Hintergrund ist die Tat - auch wenn sie schwer wiegt - als einmaliger Fehltritt eines jungen Erwachsenen einzuordnen und entsprechend zu würdigen. Insbesondere fällt positiv auf, dass der Beschwerdeführer gereift ist: Er hat freiwillig eine Therapie gemacht und sich seit der Tat vom 26. Mai 2006 mit Ausnahme einer Verkehrsbusse von Fr. 400.-- nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Zwischen der Tatbegehung und dem angefochtenen Urteil sind mehr als zehn Jahre vergangen. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts hat sich seither abgeschwächt. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe die ganze Zeit unter dem Eindruck des Strafverfahrens gestanden, ist hier nicht angebracht: Die erstinstanzliche Verurteilung war bereits am 22. August 2007, ein Jahr und drei Monate nach Begehung der Tat, erfolgt. Daran schlossen sich zwei langwierige Rechtsmittelverfahren an, wobei die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung aufgehoben und das Strafmass von fünf auf drei Jahre Freiheitsstrafe reduziert wurde. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Juni 2006 bis zum Strafantritt am 5. September 2014 befand sich der Beschwerdeführer in Freiheit, wobei er nie straffällig wurde. Dass er sich in diesen über acht Jahren bewährt hat, fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht. Die Tatsache, dass am 10. Juli 2014 das Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, vermag die Deliktsfreiheit in den vorangegangenen acht Jahren nicht zu relativieren. Solches könnte lediglich in Bezug auf die Deliktsfreiheit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. Februar 2015 gesagt werden, im Hinblick auf den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung, welcher dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in Aussicht gestellt worden war und schliesslich am 15. April 2015 verfügt wurde. Die Vorinstanz anerkennt denn auch aufgrund dieser Umstände "ein gewisses Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, kommt aber zum Schluss, dieses führe "nicht zu einem entscheidrelevant tieferen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme".

5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, wonach das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sehr gross sei. Die Tat an sich wiegt sehr schwer, aber das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wird durch die Art der Tatbegehung (Eventualvorsatz), das junge Alter im Tatzeitpunkt, die Tatsache, dass die versuchte vorsätzliche Tötung das erste und - abgesehen von einer Übertretung zehn Jahre später - einzige Delikt war, sowie die seither verstrichene Zeit und das sonstige Verhalten in diesem Zeitraum (freiwillige Therapie, Berufstätigkeit) nicht unwesentlich relativiert. Mit Blick auf das durch die Straftat gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben) kann von einem grossen oder erheblichen, aufgrund der entlastenden Umstände aber nicht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse gesprochen werden.

6.
Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführer s an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von neun Jahren und sieben Monaten in die Schweiz. Daraus ergibt sich (auch nach Abzug der im Strafvollzug verbrachten sechs Monate [vgl. Urteil 2C 53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.2]) eine sehr lange Aufenthaltsdauer von knapp 20 Jahren bis zum angefochtenen Urteil. Das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist dementsprechend anerkennenswert, zumal der Beschwerdeführer gut integriert ist. Er war immer arbeitstätig und dadurch finanziell unabhängig. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und Sozialisation in der Schweiz sind aber keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche das private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar jung in die Schweiz gekommen, kann aber nicht mehr der sogenannten faktischen zweiten Generation von Ausländern zugeordnet werden. Er hat einige prägende Jahre in seiner Heimat verbracht und spricht die mazedonische Sprache. Er ist jung und fähig, in Mazedonien eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Damit ist eine gewisse Härte verbunden; die Rückkehr erscheint aber nicht unzumutbar. Die den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffenden, neu eingereichten Beweismittel sind als echte Noven im Verfahren vor dem Bundesgericht
unbeachtlich (vgl. E. 2.3), weshalb sie nicht in die Interessenabwägung einfliessen können. Die Vorinstanz hat Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. In Bezug auf neue Umstände kann das Amt für Migration und Integration erneut prüfen, ob solche Hindernisse vorliegen.

7.
Wenngleich es sich um einen Grenzfall handelt, so überwiegen dennoch die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den zwar anerkennenswerten, aber nicht herausragenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht anrufen (vgl. E. 4.1), da er alleinstehend und kinderlos ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für eine Verwarnung oder Rückweisung an die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführereventualiter beantragt.

8.
Zu befinden bleibt über den Antrag, den vorinstanzlichen Kostenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren.

8.1. Da der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesgericht um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist vorab darüber zu entscheiden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen).

8.2. Die Mittellosigkeit wurde von der Vorinstanz bejaht. Da nicht anzunehmen ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit massgeblich geändert haben, ist davon auszugehen, dass die prozessuale Bedürftigkeit weiterhin - wenn auch knapp - gegeben ist. Sofern das Rechtsmittel nicht als aussichtslos qualifiziert wird, würde dies auch für das vorinstanzliche Verfahren gelten (nicht aber umgekehrt, vgl. Urteil 2C 14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 5).

8.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen 4 - 7 hervorgeht, war für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine sorgfältige Abwägung vonnöten. Zwar hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen und liegt das Strafmass mit drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche die Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorsieht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Dies macht die Beschwerde aber noch nicht aussichtslos, zumal es an weiteren belastenden Umständen fehlt. Die Höhe der Strafe ist nur ein Element unter mehreren und als solches adäquat zu gewichten. Das migrationsrechtliche Verschulden wird durch die eventualvorsätzliche Tatbegehung und das junge Alter relativiert; zudem sind bis zum angefochtenen Urteil mehr als zehn Jahre vergangen. Das verfahrensauslösende Delikt war das erste und einzige, welches der Beschwerdeführer begangen hat; danach hat er sich über viele Jahre in Freiheit bewährt und sich ausser einer Übertretung im Jahr 2016 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist in jungen Jahren in die Schweiz gekommen und gut integriert; obwohl er keine Lehre absolviert hat, hat er seinen Lebensunterhalt immer selbständig bestritten und musste nie staatliche Unterstützung in
Anspruch nehmen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen entlastenden Umständen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern ihre Erwägungen überwiegend auf das Delikt und die Strafhöhe konzentriert. In Bezug auf das junge Alter bei der Tatbegehung erwog sie gar, daraus allein könne der Beschwerdeführer nichts ableiten. Dies widerspricht, wie dargelegt, sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch jener des EGMR. Wenngleich die Abwägung hier - insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht anrufen kann und seine ersten neuneinhalb Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat - zum Ergebnis führt, dass der Widerruf verhältnismässig ist, kann doch das Rechtsmittel nicht als aussichtslos gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen.

8.4. War die Beschwerde an das Bundesgericht nicht aussichtslos, kann sie es auch in Bezug auf die Vorinstanz nicht gewesen sein. Das von der Vorinstanz herangezogene Urteil 2C 940/2014 vom 30. Mai 2015 hält zudem einem Vergleich hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht stand: Erstens war der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und damit zu einer deutlich höheren Strafe als der Betroffene im vorliegenden Fall verurteilt worden. Zweitens machte jener sich zwei Jahre nach Tatbegehung der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, wofür eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 400.-- ausgesprochen wurden. Wie in E. 8.3 erläutert, war die an die Vorinstanz gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in der Hauptsache nicht von vorneherein aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in der Hauptsache (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Rechtsanwältin Angelika Häusermann ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführer s zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt obsiegt, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Rechtsanwältin Angelika Häusermann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_804/2016
Date : 21. März 2017
Published : 08. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


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AuG: 62  63  96
BGG: 42  64  68  83  89  95  96  97  99  100  105  106  113  116
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