Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2013.34 + BP.2013.82
Beschluss vom 21. Februar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
3. Kanton Freiburg, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führte auf Strafantrag von B. vom 18. April 2011 zunächst ein Strafverfahren (SA3 11 1735 32) gegen A. wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie übler Nachrede (s. act. 1.2 und Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 11). In der Folge führte sie auf Strafantrag von A. vom 23. Februar 2012 ein Strafverfahren (SA3 11 4536 32) gegen B. wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum führte auf Anzeige von A. vom 9. Oktober 2013 ein Strafverfahren (GGS 13 1285/ P 63) gegen Unbekannt wegen Beschimpfung (Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
B. Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern. Sie kam zum Schluss, dass der Kanton Luzern gestützt auf Art. 33 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
C. Am 12. Dezember 2013 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Gerichtsstandsverfügung und übernahm das Verfahren wegen Beschimpfung. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass bei ihr ein Strafverfahren gegen B. hängig sei und die unbekannte Täterschaft möglicherweise Teilnehmerin an der eigentlich B. vorgeworfenen Beschimpfung sei (Register Nr. 4 zum Verfahren, Urk. 2). Noch am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Nichtanhandnahmeverfügung im übernommenen Strafverfahren (neu: SA3 13 5952 32) wegen Beschimpfung (Register Nr. 1 Entscheid, Urk. 19).
D. Gegen die Übernahmeverfügung vom 12. Dezember 2013 erhebt A. mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und stellt folgende Anträge:
"1. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 5952 32 / GGS 13 1285/P63 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
2. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
3. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
4. Es wird kostenlose Rechtspflege beantragt."
E. Aufforderungsgemäss gingen am 14. Januar 2014 die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein (s. act. 3).
F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2014 orientierte der Beschwerdeführer über die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 12. Dezember 2013 und machte davon ausgehend ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. Abschliessend beantragte er "im Rahmen einer provisorischen Verfügung", dass das Verfahren zur sofortigen Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern überwiesen werde, da im Juli 2014 die absolute Verjährung drohe (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
1.2 Im Rahmen seines Strafantrags vom 9. Oktober 2013 gegen Unbekannt wegen Beschimpfung beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zusätzlich, das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern geführte Strafverfahren gegen B. sei in Bern weiterzuführen (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Dieser Antrag wäre grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als der mit dem Strafverfahren befassten Behörde zur richten bzw. weiterzuleiten gewesen. Im Rahmen der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in einem zweiten Punkt formell die Zuweisung desselben Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (s. hierzu nachfolgend Ziff. 3.6). Da dieses Strafverfahren seit 2012 im Kanton Luzern geführt wird, ist aber offensichtlich, dass beide (sich im Übrigen widersprechenden) Anträge auf Überweisung nicht unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2.
2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, betrifft die angefochtene Übernahmeverfügung einen ordentlichen Gerichtsstand. Der Beschwerdeführer stellte sodann als Geschädigter Strafantrag. Er ist damit Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
3.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
Gemäss Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
Gemäss Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Strafantrag wegen Beschimpfung Folgendes an: "Die B. hat in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 25. Januar 2012 nicht nur sich selber der gemeinschaftlichen Tatausführung bezichtigt, sondern auch glaubhaft eine nicht benannte dritte Person bezichtigt, die die eigentliche Tat i.e.S. (Abstellen eines grossen Müllsackes mit Effekten im 4. Stock im Gang vor meiner damaligen Wohnung in Z./Kanton Bern) alleine nach Anweisung begangen haben soll" (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass diese dritte Person zeitnah zu ermitteln sei, da B. alles Menschenmögliche probieren werde, um die Preisgabe der Mittäterschaft zu verhindern (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
3.4 Ausgehend von dem im Strafantrag geschilderten Sachverhalt steht gegenüber B. der Vorwurf der Mittäterschaft im Mittelpunkt. Der angebliche weitere Mittäter ist vorliegend nicht bekannt. Gegen B. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede (SA3 11 4536 32). Im Vergleich zur Beschimpfung sind diese Delikte mit der schwereren Strafe bedroht. Die Übernahme des Strafverfahrens wegen Beschimpfung erfolgte demnach im Einklang mit Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3.5 Gegen die Übernahmeverfügung bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede sei zu Unrecht im Kanton Luzern hängig. Der Handlungsort liege in Y., Kanton Freiburg. Dort sei die Strafanzeige unbestrittenermassen unterschrieben und zur Post gebracht worden (act. 1 S. 3). Ist die Anfechtung der Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde durch eine Partei nicht mehr zulässig, weil diese die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde nicht unverzüglich beantragt hat, so ist folgerichtig die Einrede der Unzuständigkeit verwirkt. Auf diese Rüge ist daher mit Blick auf Art. 41 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Soweit die "Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg" beantragt wird, beschlägt dieser Antrag nicht den Gegenstand der angefochtenen Übernahmeverfügung, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
4.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde zum Vornherein als aussichtslos. Infolgedessen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.