Tribunal federal
{T 0/2}
6P.217/2006
6S.484/2006 /hum
Urteil vom 21. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
gegen
A.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
6P.217/2006
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6S.484/2006
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
|
1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
|
1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.114 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 49 - 1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
|
1 | Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
2 | Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.120 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. |
2 | Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 |
3 | Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 |
4 | ...181 |
5 | Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. |
6 | ...182 |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.217/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.484/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. August 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 10. August 2003 um 21.10 Uhr mit seinem Personenwagen in Basel von der Riehenstrasse herkommend durch den Riehenring über den Messeplatz in Richtung Drahtzugstrasse. Es herrschte Dämmerung, und die Strassenbeleuchtung war eingeschaltet. Vor dem Fussgängerstreifen bei der Tramhaltestelle "Messeplatz" verlangsamte X.________ sein Tempo, weil zahlreiche Fussgänger die Strasse überquerten. Anschliessend schaltete er wieder in den zweiten Gang und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Gleichzeitig begab sich der Fussgänger A.________ mit seiner einjährigen Enkelin auf dem Arm von der Traminsel zum Fussgängerstreifen in der Absicht, diesen aus Sicht von X.________ von rechts nach links zu überqueren. A.________ betrat den 9,2 m breiten Fussgängerstreifen, obwohl sich das Auto von X.________ zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Fussgängerstreifen befand. In der Folge prallte A.________ auf dem Fussgängerstreifen, rund einen Meter von der Traminsel entfernt, auf Höhe des Vorderrads in die rechte Seite des Fahrzeugs von X.________. A.________ und seine Enkelin kamen zu Fall. Während diese unverletzt blieb, erlitt A.________ Prellungen an beiden Knien und Unterschenkeln, sowie linksseitig an Schulter,
Oberarm, Ellenbogen und Fuss.
B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2005 wurde X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, mit Urteil vom 18. August 2006 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. Die Schadenersatzforderung von A.________ hiess es in Anwendung von Art. 9 Abs. 3

SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. August 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zur näheren Überprüfung der medizinischen Fragen und der Kausalitätsthematik den Beizug der SUVA-Akten, der IV-Akten des Beschwerdegegners sowie der Akten seiner Haftpflichtversicherung beantragt. Diese Anträge hat das Appellationsgericht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, das Appellationsgericht habe durch die Abweisung der Beweisanträge seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in willkürliche Beweiswürdigung verfallen, da es, statt den Sachverhalt vertiefter abzuklären, sich den Parteistandpunkt der SUVA zu eigen gemacht und gestützt hierauf die Kausalität des Unfalls für die bleibenden Kniebeschwerden des Beschwerdegegners bejaht habe.
2.3 Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Tatfrage - und damit im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfbar - ist, ob ein Verhalten die natürliche Ursache eines bestimmten Erfolgs war (BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 22 E. 2d, 180 E. 2d; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 664).
2.4 Das Appellationsgericht hat sich eingehend mit der Kausalitätsthematik auseinandergesetzt. Es hat in seine Erwägungen namentlich einbezogen, dass der Beschwerdegegner gemäss Unfallmeldung seines Arbeitgebers bereits am 11. Juni 2003 - mithin rund zwei Monate vor dem Verkehrsunfall mit dem Beschwerdeführer - einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei das Knie verdreht hatte. Das Appellationsgericht hat in seiner Begründung jedoch darauf hingewiesen, die ärztliche Behandlung wegen des Arbeitsunfalls habe am 26. Juni 2003 abgeschlossen werden können. Der Beschwerdegegner sei somit ab dem 27. Juni 2003 wieder voll arbeitsfähig gewesen (angefochtenes Urteil S. 9).
Vor diesem Hintergrund konnte das Appellationsgericht ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass weder die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Knie des Beschwerdegegners noch dessen Arbeitsunfall vom 11. Juni 2003 als alleinige Ursachen der bleibenden Kniebeschwerden gelten könnten, haben doch diese beiden Umstände den Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht daran gehindert, vollzeitlich seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau nachzugehen. Die Schlussfolgerungen des Appellationsgerichts, das ärztliche Gutachten der SUVA sei überzeugend und der Verkehrsunfall vom 10. August 2003 stelle eine natürliche (Mit-)Ursache für die bleibenden Verletzungen des Beschwerdegegners dar, sind nicht willkürlich. Der vom Beschwerdeführer an die Adresse der SUVA erhobene Vorwurf der Parteilichkeit wird in keiner Weise näher untermauert.
Der Verzicht des Appellationsgerichts auf den Beizug weiterer Akten in der Überzeugung, dass diese keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätten, stellt demnach eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.
2.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich sorgfaltswidrig verhalten hat. Aufgrund der komplexen Verkehrslage habe er nicht speziell auf Fussgänger auf der Traminsel achten können und müssen, zumal dort eine Abschrankung bestehe, welche das direkte Betreten der Fahrbahn verhindere. Mit dem unverständlichen und unvernünftigen Verhalten des Beschwerdegegners, d.h. dessen plötzlichem und unerwartetem Betreten des Fussgängerstreifens, habe er nicht rechnen müssen.
3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, der Beschwerdegegner habe den Fussgängerstreifen ohne Zwischenhalt und ohne Kontrollblick zu einem Zeitpunkt betreten, als sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf dem Streifen befunden habe. In dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten.
Allerdings wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht auf den sich in seinem Blickfeld befindlichen, auf der Traminsel Richtung Fussgängerstreifen gehenden Beschwerdegegner geachtet habe. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte er das Fehlverhalten des Beschwerdegegners erkennen und durch ein früheres oder stärkeres Abbremsen die Kollision verhindern können. Er könne sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
3.3 Gemäss Art. 125

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
3.4 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
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1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.114 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
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1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.114 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |
Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 49 - 1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
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1 | Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
2 | Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.120 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. |
2 | Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 |
3 | Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 |
4 | ...181 |
5 | Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. |
6 | ...182 |
3.5 Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, darf daher gestützt auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Wartepflicht nach Art. 47 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. |
2 | Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 |
3 | Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 |
4 | ...181 |
5 | Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. |
6 | ...182 |
Der Vertrauensgrundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Eine solche Verkehrslage ist bei Fussgängerstreifen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. In dieser Situation darf der Fahrzeugführer angesichts des Gebots von Art. 33 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
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1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.113 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.114 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |
3.6 Der Beschwerdeführer war somit zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dieser ihm obliegenden erhöhten Aufmerksamkeit im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist er nicht nachgekommen, da er, wie er selber einräumt, dem Beschwerdegegner, welcher hinter den anderen Fussgängern herging, die den Streifen überquerten, keine Beachtung geschenkt hat. In der konkreten Situation hätte der Beschwerdeführer mehr Rücksicht üben und vor dem Fussgängerstreifen anhalten respektive zumindest früher oder stärker abbremsen müssen.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Verkehrsinsel durch eine Abschrankung gesichert ist, vermag doch diese zwar ein plötzliches Hinaustreten eines Fussgängers direkt auf die Fahrbahn, nicht jedoch dessen unachtsames Betreten des Fussgängerstreifens, zu verhindern.
Die Vorinstanz hat folglich das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zudem die Kausalität seines Verhaltens für den Erfolgseintritt, d.h. für die anhaltenden Kniebeschwerden des Beschwerdegegners.
4.2 Die Vorinstanz hat den natürlichen Kausalzusammenhang ohne Willkür bejaht (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob dieser auch rechtlich erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Beurteilung gestellt werden kann. Die Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, beantwortet sich nach dem Massstab der Adäquanz. Das bedeutet, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.3 Weder die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners, d.h. die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Knie, noch der Arbeitsunfall vom 11. Juni 2003, dessen Auswirkungen (Verdrehung des linken Knies) möglicherweise zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch nicht vollständig abgeklungen waren, sind als Umstände anzusehen, die das Verhalten des Beschwerdeführers als Ursache der festgestellten Verletzungen in den Hintergrund drängen. Das Verhalten des Beschwerdegegners kann auch nicht als derart unvernünftig eingestuft werden, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Körperverletzung sei nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
5.2 Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
5.3 Der Beschwerdeführer hat Prellungen an beiden Knien und Unterschenkeln sowie linksseitig an Schulter, Oberarm, Ellenbogen und Fuss erlitten. Der Unfall hat zwei Knieoperationen (Arthroskopien) erforderlich gemacht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während vier Wochen in der Rehaklinik in Bellikon aufgehalten (siehe angefochtenes Urteil S. 12). Als medizinische Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Beschwerdegegner beidseits ein Reizknie, links stärker als rechts, anhaltende unspezifische Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein und Fuss diagnostiziert (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Als Konsequenz hieraus resultieren gemäss der Verfügung der SUVA vom 28. Dezember 2005 dauernde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen Unversehrtheit (Integritätseinbusse) von je 20%. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit, welcher sich aus einem Vergleich der möglichen Einkommen mit und ohne Behinderung errechnet, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner seiner bisherigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr wird nachgehen können und die angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Vollzeit-Tätigkeit mutmasslich mit einer Einkommenseinbusse von 20% einhergehen wird. Die SUVA
hat dem Beschwerdegegner im Ergebnis eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen (vgl. zum Ganzen die Verfügung der SUVA vom 28. Dezember 2005, vorinstanzliche Akten act. 252 Beilage 2).
5.4 Der Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2; 115 IV 17 E. 2b).
Die Vorinstanz hat vorliegend unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine schwere Körperverletzung bejaht:
Von der Praxis als schwer qualifiziert worden ist namentlich eine Schenkelhalsfraktur, welche das Einsetzen einer Hüft-Totalprothese notwendig machte. Das Opfer ging acht Monate nach dem Unfall noch am Stock, war beim Treppensteigen behindert, konnte längere Zeit nicht schmerzfrei gehen und keine schweren Sachen mehr tragen. Der behandelnde Arzt erachtete einen gewissen Dauerschaden als möglich (BGE 105 IV 179). Ebenso hat das Bundesgericht bei einer Trümmerfraktur des Oberschenkels auf eine schwere Körperverletzung geschlossen; die Fraktur führte zu Bettlägrigkeit während fünf Monaten, zog zwei Operationen nach sich und liess wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) zurück (BGE 97 IV 8 E. 1).
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in Anbetracht der dauernden Teilinvalidität und der dauernden Integritätseinbusse des Beschwerdegegners kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt ansah.
5.5 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Strafpunkt demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3

SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
6.2 Nach Art. 9 Abs. 3

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6.3 Als Beklagter im Adhäsionsprozess ist der Beschwerdeführer aber durch eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3

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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
Dies ist nicht der Fall. Die Vorinstanz hat zwar die kausalitätsunterbrechende Wirkung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verneint, jedoch das Ausmass von dessen Mitverschulden nicht thematisiert. Vielmehr hat sie betont, sämtliche finanziellen Folgen des Unfalls seien im Zivilverfahren zu klären (vgl. angefochtenes Urteil S. 11).
6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zwar die Haftungsquote fälschlicherweise nicht festgelegt, doch mangelt es dem Beschwerdeführer insoweit an der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
III. Kosten
7.
Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |

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2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: