125 IV 153
24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1999 i.S. B. gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. 2 Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. - Objektive Zurechenbarkeit von Unfallfolgen. Bedeutung von psychischen Faktoren beim Verletzten, welche möglicherweise die somatischen Ursachen überlagern (E. 1).
- Beurteilt der Strafrichter die vor ihm geltend gemachten Zivilansprüche des Opfers lediglich dem Grundsatz nach, bindet sein diesbezüglicher Entscheid den Zivilrichter. Deshalb hat der Strafrichter sich mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs nach Art. 44 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Regeste (fr):
- Art. 125 al. 2 CP, art. 44 al. 2 LAA, art. 9 al. 3 LAVI; lésions corporelles, imputabilité des séquelles d'un accident; jugement des prétentions civiles de la victime dans la procédure pénale.
- Imputabilité objective des séquelles d'un accident. Importance de facteurs psychiques qui pourraient interférer sur les causes somatiques (consid. 1).
- Lorsque le juge pénal se limite à adjuger l'action civile dans son principe, sa décision lie le juge civil sur ce point. Ainsi, il appartient au juge pénal de se prononcer sur le privilège de responsabilité prévu à l'art. 44 al. 2 LAA et invoqué par l'accusé; il devra préciser dans son jugement si et, le cas échéant, dans quelle mesure le privilège de responsabilité est applicable (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 125 cpv. 2 CP, art. 44 cpv. 2 LAINF, art. 9 cpv. 3 LAV; lesioni personali, imputabilità delle sequele di un infortunio; giudizio nella procedura penale sulle pretese civili della vittima.
- Imputabilità oggettiva delle sequele di un infortunio. Rilevanza di fattori psichici suscettibili d'interferire nelle cause somatiche (consid. 1).
- Ove il giudice penale si limiti a prendere una decisione di principio sull'azione civile, tale decisione vincola il giudice civile su questo punto. Incombe pertanto al giudice penale di pronunciarsi sulla limitazione della responsabilità civile prevista dall'art. 44 cpv. 2 LAINF e invocata dall'imputato; egli dovrà precisare nella propria decisione se - ed eventualmente in quale misura - sia applicabile la limitazione della responsabilità (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 154
BGE 125 IV 153 S. 154
A.- Am 19. Dezember 1990 arbeitete der im vierten Lehrjahr als Automechaniker stehende B. in der Werkstatt seines Arbeitgebers an der Reparatur eines Personenwagens. Weil der Autolift besetzt war, stellte er das Fahrzeug in einer Distanz von ungefähr zwei Metern frontal vor eine Wand. Er bat C. um Hilfe bei der Suche nach dem Fahrzeugdefekt. Darauf beugte sich dieser von vorne über den offenen Motorraum, während B. den Motor startete. Dafür drehte er von ausserhalb des Fahrzeuges den Zündschlüssel, ohne die Kupplung zu betätigen und - mangels Prüfung - ohne zu sehen, dass ein Gang eingelegt und die Handbremse nicht genügend angezogen war. Als der Motor ansprang, setzte sich das Fahrzeug sprunghaft in Bewegung und drückte C. zwischen Wagenfront und Wand ein. C. brach sich dabei das Becken und den linken Arm.
B.- Mit Urteil vom 26. Juni 1995 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster B. von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Die von C. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 1996 ab. C. focht diesen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 25. April 1997 gut, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 sprach das Obergericht des Kantons Zürich B. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 125 IV 153 S. 155
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. C. ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Sorgfaltspflichtverletzung sei für die Unfallfolgen adäquat kausal gewesen. Die somatischen und die unfallfremden Beschwerden des Verletzten seien ihm nicht zuzurechnen. b) Aus dem angefochtenen Urteil geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass der Beschwerdegegner sich beim Unfall einen Becken- und Armbruch zuzog, die einen knapp zweiwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge hatten. Im Anschluss daran musste der Geschädigte während einer nicht näher festgelegten längeren Zeitspanne eine intensive Hauspflege in Anspruch nehmen. Insgesamt war er während über sechs Monaten vollständig sowie während neun Monaten zu 50% arbeitsunfähig; seit Mai 1992 beträgt die voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit 20%. Der Beschwerdegegner kann nach wie vor seine linke Hand nur reduziert gebrauchen und leidet unter unfallbedingten Schmerzen. Er ist vorab bei Tätigkeiten eingeschränkt, welche mit körperlichen «Zwangshaltungen», dem Gehen von längeren Strecken und dem Heben von Lasten über 10 kg verbunden sind. Seine Arbeit als Automechaniker musste er aufgrund seiner durch die Unfallfolgen nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit aufgeben. c) aa) Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung sind von der Rechtsprechung eingehend dargelegt worden; darauf kann hier verwiesen werden (s. BGE 122 IV 17 E. 2c/bb S. 23; BGE 121 IV 207 E. 2a S. 213, 286 E. 3, je mit Hinweisen). bb) Der Kassationshof bejahte in seinem Urteil vom 25. April 1997 die adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und den unmittelbaren Unfallverletzungen (Becken- und Armbruch), dem längeren Krankenlager und der langen Arbeitsunfähigkeit bis zur Ausheilung der Verletzungen (zweiwöchiger Spitalaufenthalt, intensive Hauspflege, vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten, um 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit während neun Monaten) sowie den bleibenden
BGE 125 IV 153 S. 156
Folgen des Unfalls (seitherige Arbeitsunfähigkeit des Verletzten im Umfang von 20%, wofür einerseits die anhaltenden unfallbedingten Schmerzen und andererseits der Umstand verantwortlich sind, dass der Verletzte seine linke Hand nur reduziert gebrauchen kann und bei körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die nicht bereits damals vom Bundesgericht berücksichtigt worden wären. Die anhaltenden Beschwerden des Verletzten haben nicht vorbestanden; vielmehr wurden sie durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelöst und haben jedenfalls auch somatische Ursachen. Da eine dem Beschwerdeführer objektiv zurechenbare schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, die Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Verletzung von Art. 44 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 125 IV 153 S. 157
«noch nicht verfügt worden» seien. Daher seien sie nur dem Grundsatze nach gutzuheissen, und der Geschädigte sei bezüglich der Festlegung der Höhe der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend lautet auch das Urteilsdispositiv: «Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten werden dem Grundsatze nach gutgeheissen; bezüglich ihrer Höhe wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen». b) aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
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1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
BGE 125 IV 153 S. 158
(WEISHAUPT, op.cit., S. 251). Denn das Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (vgl. BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108 und BGE 122 IV 37 E. 2c und d). bb) Ein Haftpflichtanspruch für den ungedeckten Schaden steht dem obligatorisch Versicherten bei einem Berufsunfall nur zu, wenn der Arbeitgeber oder dessen Arbeitnehmer den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 44
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 125 IV 153 S. 159
in der Regel nicht mehr möglich ist (vgl. supr. E. 2a/aa und 2b/bb). Der Strafrichter ist deshalb aufgrund von Art. 9 Abs. 3
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
d) Sollte die Vorinstanz bei der Neubeurteilung Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 44
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. |
|
1 | Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. |
2 | Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45 |
3 | ...46 |
4 | Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47 |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
|
1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |
BGE 125 IV 153 S. 160
Beschwerdegegners zum Tragen kommt. Wie es sich damit verhält, kann den Anträgen des Beschwerdegegners vor Obergericht und dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, weil letztlich unklar ist, wofür der Geschädigte alles Schadenersatz fordert, und ob er nicht jedenfalls sinngemäss auch eine Genugtuungsforderung beantragt. Sein Hinweis auf den von ihm erlittenen Integritätsschaden könnte darauf hindeuten, dass er eine von den Leistungen nach UVG nicht (vollständig) abgedeckte Genugtuungsforderung erhebt; ob dies zulässig ist, wird in der Doktrin aber kontrovers diskutiert (vgl. THOMAS KOLLER, Die Haftung des Arbeitgebers und das Sozialversicherungsrecht, AJP 4/97 S. 440 mit Hinweisen). cc) Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zunächst zu ermitteln haben, worauf sich die Zivilforderungen des Geschädigten im Einzelnen beziehen und welche Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Anschliessend wird sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Forderungen genügend substanziiert sind, damit über sie auch nur schon dem Grundsatz nach geurteilt werden kann. Bejahendenfalls wird sich die Vorinstanz hinsichtlich jedes einzelnen Zivilanspruchs darüber auszusprechen haben, ob das Privileg des Art. 44 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |