Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2014.36
Beschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Sachverhalt:
A. Mit Erkenntnis des Amtsstatthalteramts Luzern vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen A. wurde dieser u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässi-gen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen (act. 1 S. 14 f.). Am 22. Oktober 2010 wurde A. vom Kriminalgericht des Kantons Luzern u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (act. 1 S. 15). Das Urteil wurde bis vor Bundesgericht weitergezogen (act. 1 S. 17). Nach einem Kassationsentscheid des Bundesgerichts sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern A. am 10. Mai 2014 u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten (act. 1 S. 18).
B. B., Inhaber der Einzelfirma C., erstattete am 26. Juni 2010 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A. et al. wegen Betrugs. A. et al. wurde zur Last gelegt, Geschenkkörbe im Wert von insgesamt Fr. 1'500.-- bestellt jedoch nicht bezahlt zu haben (act. 1 S. 15). A. wurde zur obgenannten Strafanzeige am 3. Februar 2011 polizeilich einvernommen (Verfahrensakten 27.004.0005). Am 9. Juni 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend "StA Limmattal/Albis") die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
C. Am 14. Juni 2012 erstatte D. als Vertreter der geschädigten E. AG bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs. Am 3. September 2012 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich diesbezüglich einvernommen. Ihm wurde zur Last gelegt, 4 iPods über die F. AG bestellt und nicht bezahlt zu haben. Gestützt auf die Ergebnisse der Befragung wurde A. gleichentags nochmals wegen des Errichtens von Scheinfirmen (F. AG, G. AG und H. AG) zum Zwecke des Betrugs anderer Unternehmen einvernommen. A. sagte dabei aus, noch bei weiteren 20-30 Firmen Produkte bestellt und nicht bezahlt zu haben (Verfahrensakten 27.001.0065 ff.). Am 18. Dezember 2012 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "StA See/Oberland") eine Nichtanhandnahme-verfügung bezüglich des Sachverhaltsvorwurfs betreffend die Bestellung der iPods. Begründet wurde die Nichtanhandnahme mit dem Fehlen des Tatbestandmerkmals der Arglist (Verfahrensakten 27.003.0007). Betreffend die weiteren Sachverhaltsvorwürfe verfügte die StA Limmattal/Albis am 27. Januar 2014 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. und I. wegen Urkundenfälschung etc. (Verfahrensakten 27.001.0099 f.).
D. Mit Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend "StA LU") vom 27. März 2014 zeigten die J. Gesundheitsorganisation und die Fachstelle für Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch der K. A. et al. wegen u.a. gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
E. Am 28. März 2014 stellte die StA Limmattal/Albis das am 27. Januar 2014 eröffnete Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
F. Die StA LU verlangte von der jeweils zuständigen Zürcher Strafbehörde die Strafakten betreffend A. In der Folge ersuchte die StA LU am 26. Juni 2014 die StA Limmattal/Albis um Verfahrensübernahme betreffend die bei ihnen hängige Strafuntersuchung gegen A. et al. (Verfahrensakten 40.001.0002). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 lehnte die StA Limmattal/Albis die Übernahme ab. Darauf ersuchte der Oberstaatsanwalt des Kantons Luzern die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") am 9. September 2014 und 6. November 2014 um Verfahrensübernahme, welche diese am 1. Oktober 2014 bzw. 1. Dezember 2014 ablehnte (act. 5.1 und 5.2 sowie act. 1 S. 18).
G. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2014 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend "OStA LU") bei diesem Gericht den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. et al. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
H. Die OStA ZH stellte am 29. Dezember 2014 den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5), was der Gesuchstellerin am 30. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2.2 Kanton Luzern:
Die Strafanzeige gegen A. et al. vom 27. März 2014 ist am 31. März 2014 bei der StA LU eingegangen, womit A. ab diesem Zeitpunkt im Kanton Luzern i.S.v. Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Kanton Zürich:
Die Strafanzeige von B. vom 26. Juni 2010 wegen Betrugs gegen A. et al. wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2011 erledigt, daher vor Eingang der Anzeige im Kanton Luzern. Das Kriterium der gleichzeitigen Verfolgung i.S.v. Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
Betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung etc. eröffnete die StA Limmattal/Albis am 27. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. Dieses Verfahren wurde am 28. März 2014 eingestellt, mithin vor Eingang der Strafanzeige im Kanton Luzern (31. März 2014), weswegen auch hier das Kriterium der gleichzeitigen Verfolgung nicht erfüllt ist.
2.3 Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob die Nichtanhandnahme- oder Einstellverfügung zu Recht erfolgte (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 300).
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 3. September 2012 sagte A. u.a. aus, bei 20-30 weiteren Unternehmen Produkte mittels seiner Scheinfirmen (F. AG, G. AG und H. AG) bestellt und nicht bezahlt zu haben. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist diesbezüglich von gewerbsmässigem Betrug auszugehen. Die Zürcher Strafbehörden haben das Geständnis von A. bis heute nicht behandelt, mithin ist dieses Verfahren noch pendent und A. gilt diesbezüglich als verfolgt i.S.v. Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2.4 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.