Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 309/2014

Urteil vom 21. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,

Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit 1988.
Am 21. April 2005 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
Am 3. August 2006 entzog es ihm wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (mindestens 0,91 Promille) den Führerausweis für 3 Monate. Das Vollzugsende fiel auf den 7. Februar 2007.

B.
Am 7. Juli 2008, um ca. 00.10 Uhr, lenkte A.________ erneut in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen. In einer Ortschaft kollidierte er mit einem Inselschutzpfosten. Dieser wurde ca. 40-50 m nach vorne in einen Zaun geschleudert, welcher dadurch beschädigt wurde. A.________ fuhr weiter, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Um ca. 01.14 kollidierte er auf der Autobahn seitlich mit der Leitplanke, wodurch eine halbe Felge seines Wagens abgerissen wurde. Ohne anzuhalten und die Polizei zu unterrichten fuhr er weiter und verliess die Autobahn. Darauf fuhr auf der Autobahn ein anderer Fahrzeuglenker über die abgerissene Felge. Diese wurde unter dem Wagen dieses Lenkers eingeklemmt, weshalb er auf dem Pannenstreifen anhalten musste. Um ca. 01.30 Uhr stellte A.________ seinen Personenwagen ab und entfernte sich zu Fuss.
Um ca. 05.30 Uhr des gleichen Tags lenkte er einen anderen Personenwagen.
Bei der ersten Fahrt des 7. Juli 2008 betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,01 Promille, bei der zweiten mindestens 1,66 Promille.

C.
Wegen dieses neuen Vorfalls entzog das Strassenverkehrsamt A.________ am 18. Oktober 2012 den Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement) am 4. November 2013 ab.
Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Am 9. April 2014 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es wies das Strassenverkehrsamt an, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids neu festzusetzen; dies unter Anrechnung des vom 8. Juli 2008 bis zum 29. September 2008 bereits vollzogenen Teils.

D.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Der Entzug des Führerausweises sei für die Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung des bereits vollzogenen Teils zu verfügen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zu seiner Befragung in Bezug auf die berufliche Angewiesenheit zum Führen eines Motorfahrzeugs zurückzuweisen.

E.
Das Verwaltungsgericht und das Departement haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht.
Ein kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz seine persönliche Befragung unter anderem zur beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis. Die Frage, ob dies den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mitumfasse, verneint die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6 E. 3.1 ff.).
Mit der von der Vorinstanz dazu gegebenen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er bringt lediglich vor, die Auffassung der Vorinstanz sei "falsch" (Beschwerde S. 8). Damit genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht. Er hätte darlegen müssen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Da er das nicht tut, kann auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer wendet ein, indem die Vorinstanz seinen Antrag um persönliche Befragung abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.
Die Vorinstanz erwägt, die Befragung des Beschwerdeführers würde nur zur Wiederholung der von ihm bereits schriftlich vorgebrachten Behauptungen führen. Bei dieser Ausgangslage vermöchte auch die Durchführung einer Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln, weshalb darauf zu verzichten sei. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung sei auch in Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig (angefochtener Entscheid S. 7).
Die Nichtabnahme angebotener Beweise aufgrund antizipierter Beweiswürdigung ist grundsätzlich zulässig. Sie verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn sie willkürlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Er genügt auch insoweit seiner Begründungspflicht nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1. Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2010 auferlegte das Bezirksamt Lenzburg dem Beschwerdeführer wegen des neuen Vorfalls vom 7. Juli 2008 eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und eine Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob er Einsprache.
Am 12. April 2011 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Lenzburg zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 100.--.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Dezember 2011 ab.
Hiergegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B 123/2012).
Am 18. Oktober 2012 verfügte das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug. Das Departement entschied am 4. November 2013, die Vorinstanz am 9. April 2014.
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Verfahren vor dem Departement habe übermässig lange gedauert, womit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden sei. Schon aus diesem Grund dürfe die Entzugsdauer 12 Monate nicht übersteigen.

4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, welcher bei einem Warnungsentzug ebenfalls anwendbar ist (BGE 121 II 22 E. 2 ff. S. 23 ff.), besteht Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verletzung dieses Anspruchs ist massnahmemindernd zu berücksichtigen (BGE 135 I 334 E. 2.2 S. 337).
Anwendbar ist hier unstreitig Art. 16c Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG, wonach der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war.
Gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt das.

4.3. Nach der Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Dafür kann keine allgemein gültige Frist festgelegt werden (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang sowie die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache; ebenso das Verhalten des Betroffenen und der Behörde. Da von Letzterer nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist das zeitweise Ruhen des Verfahrens unvermeidlich (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteil 1C 486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht verneinte bei einem Warnungsentzug die Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa in einem Fall, in dem jede verwaltungsrechtliche Beschwerdeinstanz im Durchschnitt 7 ½ Monate beanspruchte; eine solcher Zeitbedarf sei keine Seltenheit und hinzunehmen (Urteil 1C 486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3.2); ebenso in einem Fall, in dem vom Entscheid der Entzugsbehörde bis zu jenem der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz knapp 15 Monate vergingen (Urteil 6A.83/2000 vom 31. Oktober 2000 E. 3d).

4.4. Das Strassenverkehrsamt verfügte den Entzug am 18. Oktober 2012. Die dagegen erhobene Beschwerde ging am 20. November 2012 beim Departement ein. Dieses führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, welcher am 7. Februar 2013 abgeschlossen war. Im Mai 2013 zog das Departement die Strafakten bei. Am 4. November 2013 - also knapp 9 Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels - fällte es seinen Entscheid.
Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement, nimmt jedoch einen Grenzfall an (angefochtener Entscheid S. 13 f. E. 4.6).

4.5. Das Strassenverkehrsamt entschied rund 4 ½ Monate nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 31. Mai 2012 und damit rasch; dies insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Strassenverkehrsamt wesentlich selber verursachte, indem er zweimal um jeweils gewährte längere Fristerstreckungen zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte, um in der Folge hierauf zu verzichten (angefochtener Entscheid S. 12 f. E. 4.5). Unter diesen Umständen darf dem Departement ein etwas längerer Zeitraum für die Beurteilung der Angelegenheit zugestanden werden. Es hätte sich anders verhalten, wenn schon das Strassenverkehrsamt bis zu seiner Verfügung lange gebraucht hätte. Dann hätte das Department, um das Verwaltungsverfahren nicht noch weiter zu verzögern, schneller entscheiden müssen.
Die Beschwerde an das Departement hatte sodann aufschiebende Wirkung (Schreiben des Departements vom 21. November 2012 an den Beschwerdeführer und das Strassenverkehrsamt). Der Beschwerdeführer durfte also vorläufig weiterhin ein Fahrzeug lenken. Damit hatte er ein geringeres Interesse an einem raschen Entscheid, als dies namentlich bei einem Sicherungsentzug der Fall gewesen wäre, bei dem im Gegensatz zum Warnungsentzug die aufschiebende Wirkung in der Regel entfällt (BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 116 f.). Im Urteil 1C 65/2007 vom 11. September 2007, wo es um einen Warnungsentzug ging, befand das Bundesgericht denn auch, das Interesse des Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss dürfe nicht überbewertet werden (E. 5.3).
Der Fall des Beschwerdeführers lag zudem nicht einfach, da ihm zwei längere Trunkenheitsfahrten mit zwei Unfällen und zahlreichen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln zur Last gelegt wurden. Die Angelegenheit kann somit nicht verglichen werden namentlich mit klaren Fällen, in denen der Lenker die Höchstgeschwindigkeit um die von der Rechtsprechung entwickelten Werte überschritten hat (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 f. S. 237 f.). So verhielt es sich in BGE 135 II 334, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Der in jenem Entscheid beurteilte Fall unterscheidet sich auch deshalb vom vorliegenden, weil - wie sich aus dem damals angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (S. 9 f. E. 4.6) ergibt - für die Rekursinstanz eine nach kantonalem Recht bestehende Behandlungsfrist von 60 Tagen galt, welche sie bei einer Verfahrensdauer von 13 Monaten (nach Abschluss des Schriftenwechsels) bei Weitem nicht eingehalten hatte. Schon deshalb war eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; Urteil 1C 65/2007 vom 11. September 2007 E. 5.2). Dass hier für das Departement eine gesetzliche Behandlungsfrist nach kantonalem Recht bestanden habe, welche es missachtet habe, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Das Bundesgericht hat das nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Sowohl die Strafakten als auch die Akten des Administrativverfahrens sind sodann vergleichsweise umfangreich, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer - was sein Recht war - jeweils sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dass das Departement die Akten eingehend studiert hat, ergibt sich aus seinem sorgfältig begründeten Entscheid.
Würdigt man dies gesamthaft, ist es haltbar, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement verneint hat. Es handelt sich allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, um einen Grenzfall. Bei einer noch längeren Verfahrensdauer hätte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement bejaht werden müssen.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei beruflich auf das Lenken eines Motorfahrzeugs angewiesen, was gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG zur Herabsetzung der Dauer des Entzugs führen müsse.
Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Departement eine höchstens leichte Massnahmeempfindlichkeit an, welche nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen sei. Sie erwägt, der Beschwerdeführer behaupte lediglich, er sei als Baustellenleiter in der ganzen Schweiz auf verschiedenen Baustellen tätig. Dies sei nicht belegt. Dasselbe gelte für das Vorbringen, wonach er aus beruflichen Gründen jährlich ca. 50'000 km Auto fahre (angefochtener Entscheid S. 17 ff. E. 7.3 f. teilweise mit Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013 im Verfahren vor dem Departement).
Die Vorinstanz nimmt den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt also nicht als bewiesen an. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Er wiederholt nur seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen. Damit tut er keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar und genügt er seiner insoweit bestehenden qualifizierten Begründungspflicht nicht (dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden.
Dass die Annahme einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids Bundesrecht verletze, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich.

6.
Der kantonalen Behörde steht bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178 mit Hinweis).
Im zu beurteilenden Fall liegen zahlreiche Umstände vor, die eine Erhöhung der Entzugsdauer über das gesetzliche Mindestmass von 12 Monaten hinaus rechtfertigen. Die Vorinstanz legt das unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Departements zutreffend dar (angefochtener Entscheid S. 14 f. E. 5.1 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Angesichts dessen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Entzugsdauer von 15 Monaten als angemessen beurteilt hat.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Für eine Änderung der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren besteht kein Grund.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_309/2014
Date : 21. Januar 2015
Published : 08. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Entzug des Führerausweises


Legislation register
BGG: 42  66  82  83  86  89  97  106  109
BV: 29
EMRK: 6
SVG: 16  16c
BGE-register
106-IB-115 • 121-II-22 • 128-II-173 • 130-I-269 • 130-I-312 • 130-IV-54 • 131-I-153 • 132-II-234 • 133-II-249 • 134-II-244 • 135-I-313 • 135-II-334
Weitere Urteile ab 2000
1C_309/2014 • 1C_486/2011 • 1C_65/2007 • 6A.83/2000 • 6B_123/2012
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