Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-560/2017

Urteil vom 21. November 2017

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Reto Finger.

Verein X._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Christian Schroff, Rechtsanwalt,
Felsenstrasse 11, Postfach 343, 8570 Weinfelden,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für einen Subventionsvertrag 2017 -
20 für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG.

Sachverhalt:

A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Verein nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB (SR 210) mit Sitz in Zürich.

B.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem vor dem 1. Januar 2013 geltenden Jugendförderungsgesetz (JFG; AS 1990 2007 ff.) unterstützt.

C.
Am 27. August 2014 lehnte die Vorinstanz ein Gesuch um Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG ab, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhob.

D.
Mit Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 entschied das hiesige Gericht unter anderem, dass die vereinsinterne Fachstelle Y._______ der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer offenen und ganzheitlichen Förderung von Jugendlichen nach Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG nicht erfüllte, auch weil aus den Statuten und den eingereichten Unterlagen deutlich geworden war, dass die Mission im Zentrum der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stand.

E.
Drei Monate später, am 17. Juni 2016, änderte die Beschwerdeführerin den Zweck ihrer Statuten. Dabei wurde die alte durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. f (kursiv) wie folgt ergänzt:

"Art. 2Zweckbestimmung

Abs. 1 Ihr Zweck ist die Verkündung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift.

Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit.

Abs. 2Dies geschieht durch:

a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege;

b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;

c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaften und Räumlichkeiten;

d) die Verbreitung christlicher Literatur;

e) die Gründung und Pflege sozialer Werke;

f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG);

g) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums."

F.
Am 25. Juli 2016 reichte die vereinsinterne Z._______ als Teil der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Betreuern gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
des KJFG ein und verwies neben den veränderten Statuten auch auf vorgenommene Änderungen des Reglements der Z._______ und weitere Unterlagen.

G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ trotz der vorgenommenen Änderungen noch immer nicht dem Zweck von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG entsprechen würde. Eine Gesamtwürdigung der eingereichten Unterlagen und der weiteren öffentlichen Dokumente machten deutlich, dass die Glaubensvermittlung und Bekehrung nach wie vor das alleinige oder vorwiegende Ziel der Beschwerdeführerin darstelle.

H.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem würden andere und vergleichbare christliche Jugendorganisationen unterstützt, wodurch das Diskriminierungsverbot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt sei.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin habe zwar Anpassungen ihrer Statuten und Unterlagen vorgenommen, die grundsätzlichen Ziele seien aber noch immer dieselben. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle.

J.
Mit Replik vom 29. Mai 2017 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, dass die Jugendarbeit der Z._______ ausschliesslich oder vorwiegend das Ziel der Mission verfolge. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder mit der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau das habe aber die Vorinstanz getan. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), welche im Gegensatz zur Z._______ von Finanzhilfen nach KJFG profitieren würden, ungenügend begründet worden.

K.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 30. Juni 2017 auf ihre bisherigen Eingaben. Zusätzlich führte sie aus, dass "Cevi" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring), im Gegensatz zu Z._______, rechtlich eigenständige Organisationen seien. Anders als von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei für die Beratung und Begleitung der Z._______ immer noch die Fachstelle Y._______ zuständig. Auch verfüge die Z._______ über keine eigene Kasse und die Finanzen seien Teil der Gesamtfinanzen der Fachstelle Y._______ (Art. 36).

L.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 ist die Z._______ des Vereins X._______. Dabei handelt es sich um einen vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin. Z._______ ist Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) rügen.

2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Art. 10
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
2    Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
1    Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2    Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2, B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.2).

2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile B-3939/2013 E. 2.2 und B-6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.

3.

3.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b  die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c  die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d  die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen.

3.2 Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt:

"Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung

Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.

Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt."

3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
1    Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d  die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
2    Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
3    Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.

3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel - 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
1    Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a  für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent;
b  für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent.
2    Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
, Art. 4
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben - 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
1    Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
2    Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
und Art. 5
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche - 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
JFV).

3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

4.
Die Beschwerdeführerin wies mehrfach darauf hin, dass bei der materiellen Beurteilung des Gesuches bzw. der Beschwerde die Frage nach der Organisation bzw. der Trägerschaft der Z._______ irrelevant sei. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau dies sei aber bei der Beurteilung des Gesuches geschehen.

4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sichtweise. Die Z._______ sei nicht unabhängig, was sich auch mit dem aktuellen Reglement der Z._______ belegen lasse: Art. 22 dieses Reglements sehe vor, dass die Fachstelle Y._______ für die Begleitung und die Beratung der Z._______ zuständig sei. Art. 36 mache deutlich, dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfüge und ihre Finanzen ein Teil der Finanzen der Fachstelle Y._______ seien. Art. 43 halte fest, die Z._______ sei ein Zweig der Fachstelle Y._______ und ihr gegenüber auch verantwortlich. Entsprechend seien bei der materiellen Prüfung des Gesuches sämtliche Unterlagen heranzuziehen, auch diejenigen der Fachstelle Y._______.

4.2 Die Beschwerdeführerin, welche im Handelsregister als juristische Person eingetragen ist, hat das Fördergesuch gestellt. Adressatin und mögliche Begünstigte ist die Z._______. Sie, die Z._______, ist Teil der Organisation der Beschwerdeführerin. Die Z._______ verfügt über ein eigenes Regelwerk, nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Ziff. 1.2). Diese mögliche Konstellation, bei der die Gesuchstellerin und die Begünstigte nicht vollständig identisch sind, ist zulässig, vom Gesetzgeber gewollt und in Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG auch explizit erwähnt: Von der Gesuchstellerin selbst wird nicht verlangt, dass sie ausschliesslich in der ausserschulischen Arbeit tätig ist; eine schwerpunktmässige oder regelmässige Jugendarbeit reicht aus. Die Botschaft zählt dazu auch Erwachsenenorganisationen, die unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen im Bereich der ausserschulischen Arbeit mindestens regelmässig tätig sind (BBl 2010 6803, 6843 ff.).

4.3 Aus der genannten Konstellation nun die Schlussfolgerung zu ziehen, dass bei der Prüfung des Gesuchs nur auf die für die ausserschulische Arbeit zuständige Z._______, nicht aber auch auf die Beschwerdeführerin selbst oder auf die der Z._______ teilweise übergeordneten Fachstelle Y._______ (vgl. hierzu Ziff. 6.2.2) - abgestellt werden dürfe, wäre sachwidrig. Mindestens soweit und solange die Beschwerdeführerin oder die Fachstelle Y._______ auf die ausserschulische Arbeit Einfluss nehmen können, diese inhaltlich prägen, bestimmen, genehmigen oder überprüfen, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Rügegründe sind deshalb neben den eingereichten Unterlagen der Z._______ auch diejenigen der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______ miteinzubeziehen.

5.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich nur summarisch mit dem Gesuch und den miteingereichten 39 Aktenstücken auseinandergesetzt. Das gelte für die Änderungen der Statuten und des Jungscharreglements. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt, dass der religiöse Anteil der Ausbildung nicht mehr als 5 % bis 30 % betrage, wie aus den eingereichten Kursbeschreibungen deutlich werde.

5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 mit der pauschalen Feststellung, die eigereichten Unterlagen und weitere öffentlich zugängliche Dokumente hätten deutlich gemacht, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ noch immer nicht den Zweck von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG erfülle.

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.).

5.3 Die schriftliche Begründung der Abweisung des Gesuches durch die Vorinstanz fiel knapp und ohne Bezug zu vielen der eingereichten Aktenstücke aus. Den Unterlagen der Vernehmlassung ist allerdings auch zu entnehmen, dass sich die Parteien vor Erlass der Verfügung am 26. Oktober 2016 zu einer Sitzung zum Thema "Z._______ - aktuelle Situation, zukünftige Zusammenarbeit?" getroffen hatten. Gemäss den dazu eingereichten Aktennotizen wurde bereits zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt und die Gründe dafür auch mündlich erläutert.

5.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.).

5.5 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz - ungeachtet ihrer Schwere - als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfe nach Art. 9 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte sich zu den Ausführungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äussern, womit ihrem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz wurde durch die eingehende Stellungnahme und Duplik geheilt.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer Heilung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.

6.
Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Z._______ habe nicht das alleineige oder vorwiegende Ziel der Glaubensvermittlung und Bekehrung. Dies werde u.a. durch die vorgenommenen Änderungen der Statuten, des Jungscharreglements, der Kursbeschreibungen, der Beilagen zu den Kursbeschreibungen und der Broschüre "Fordern, Fördern, Feedback" deutlich.

6.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Gesuch sei eingehend geprüft worden. Die vorgenommenen Anpassungen würden anerkannt, seien aber immer noch unzureichend. Die Z._______ sei weder rechtlich noch inhaltlich unabhängig von der Beschwerdeführerin und der Fachstelle Y._______, was offensichtlich von der Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht sei, ansonsten sie im Rahmen der Überarbeitung ihrer Statuten solche Strukturen geschaffen hätte.

6.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).

6.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).

6.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).

6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile B-5547/2014 E. 5.5, B-5483/2014 und B-7516/2014 E. 4.6, B-5520/2014 E. 4.3).

6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Verein X._______. Sie ist Teil der A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ und der C._______ entstanden. Sie umfasst 112 Gemeinden und ca. 12'000 Mitglieder und Freunde.

6.3.1 Die Beschwerdeführerin änderte am 17. Juni 2016 ihre Statuten. Der ursprünglichen Zweck gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1, "Die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens aufgrund der heiligen Schrift" wurde um Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ergänzt: "Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Angebote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur Selbständigkeit." Auch die Beschreibung der Mittel zur Erreichung des Zweckes wurden um Art. 2 Abs. 2 lit. f der Statuten erweitert: "Dies geschieht durch f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungs-Gesetzes (KJFG)".

6.3.2 Durch die Änderung wurde der Wortlaut des ursprünglich mit dem KFJG nicht zu vereinbarenden Zweckes der Beschwerdeführerin "darüber hinaus" mit ausserschulischer Jugendarbeit nach den Bestimmungen des KJFG verändert (Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 E 4.5.1). Die Beschwerdeführerin ergänzte damit im einleitenden Zweckartikel ihrer Statuten den ursprünglich singulären Zweck der Gesamtkirche - die Verkündigung des Evangeliums - mit einer Umsetzungsbestimmung zur ausserschulischen Jugendarbeit. Führt man sich das komplexe Organigramm der Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Kommissionen, einem Kabinett, einem Konvent, einem Rat, einem Vorstand und der jährlich stattfindenden Konferenz - ohne dass die Z._______ dabei genannt würde - vor Augen, so vermag der gewählte Aufbau des Zweckartikels aus der Perspektive der äusseren Systematik zu erstaunen (http://www.emk-schweiz.ch/fileadmin/ user_upload/Ueber_uns/Personen_und_Gremien/Organigramm_oeffentlich.pdf, abgerufen am 11. Oktober 2017; siehe dazu auch: Georg Müller/ Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, Schulthessverlag, 3. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 5 Rz. 202). Dass die formelle Änderung für sich alleine noch keine andere Beurteilung des erneuten Gesuches zulässt, liegt auf der Hand. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin, der Fachstelle Y._______ und der Z._______ abzustellen.

6.4 Zu den evangelischen Freikirchen in der Schweiz im Allgemeinen und zu der Beschwerdeführerin im Besonderen sind in den vergangenen Jahren mehrere Publikationen erschienen, teilweise auch unter Mitwirkung von Mitgliedern der Beschwerdeführerin.

6.4.1 Die vom Schweizerischen Nationalfond unterstützte Studie "Phänomen Freikirche" zählt die charakteristischen Merkmale von evangelischen Freikirchen grundsätzlich wie folgt auf (Jörg Stolz/Olivier Favre/Caroline Gachet/Emmanuelle Buchard, Phänomen Freikirchen, Analyse eines wettbewerbsstarken Milieus, Pano Verlag Zürich, 2014, S. 15):

Der Glaube an die göttliche Inspiration der heiligen Schrift zur Legitimierung der mehr oder weniger direkten Auslegung des Bibeltextes

Der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche Glaube

Die zentrale Stellung von Jesus Christus für das Leben der Gläubigen

Die starke Benotung der Evangelisierung oder der Mission

Das Christsein steht vor der Kirchenzugehörigkeit (interdenominationelle Dimension)

Die Studie unterscheidet zwischen drei grossen Strömungen der evangelischen Freikirchen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Vielgestaltigkeit der einzelnen Gemeinden: Die charismatische, die konservativ/fundamentalistische und die klassische/moderate Richtung (Stolz/Favre/Gachet/ Buchard a.a.O.: S. 16):

Charismatisch: Legen den Akzent auf die emotionale Erfahrung der Gegenwart des Heiligen Geistes.

Konservativ/fundamentalistisch: Neigen zur Abschottung von der Gesellschaft und zu einer apokalyptischen Weltsicht. Starker Glaube an die Unfehlbarkeit der Bibel.

Klassisch/moderat: Grenzen sich von den zwei anderen Strömungen durch grössere Offenheit für die Welt und durch eine andere, weniger wörtliche Auslegung der Bibellektüre aus.

Die grössten Unterschiede der einzelnen Gemeinschaften entstünden bei der Interpretation der Bibeltexte (mehr oder weniger wörtliche Lesarten), bei der Beziehung zur Gesellschaft (mehr oder weniger exkludierende Haltungen) und bei der Beziehung zu den "Gaben des Heiligen Geistes" (mehr oder weniger "charismatisch"). Für alle evangelischen Freikirchen habe aber die Weitergabe der christlichen Überzeugung an ihre Kinder einen hohen Stellenwert. Der Bekehrungsakt und die Mission seien dabei zentrale Elemente (Stolz/Favre/Gachet/Buchard a.a.O.: S. 61, 191, 221).

6.4.2 Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes NFP58 wurden die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz untersucht (Jörg Stolz, Mark Chaves, Christophe Monnot, Laurent Amiotte-Suchet, "Die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz: Eigenschaften, Aktivitäten, Entwicklung", Schlussbericht der National Congregations Study Switzerland [NCSS]). Die Studie unterteilte dabei die evangelischen Freikirchen ebenfalls in die Kategorien evangelisch-charismatisch, evangelisch-konservativ und evangelisch-klassisch. Dabei wurde der Beschwerdeführerin als Vertreterin der evangelisch-klassischen Strömung attestiert, hinsichtlich der Bibelinterpretation für eine liberale Auffassung und nicht für eine wortgetreue unfehlbare Interpretation zu stehen (Seite 35). Die Beschwerdeführerin verfüge auch über eine hohe Bereitschaft zum Dialog (Seite 42, Graphik 21).

6.4.3 In der Publikation "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert" weist ein im Amt stehender Bischof mehrfach auf die zentrale Bedeutung der Mission hin (Patrick Ph. Streiff, "Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert", Studiengemeinschaft für Geschichte der Evangelisch-Methodistischen Kirche, Monografie, Band 50, 2003). Im 19. und 20. Jahrhundert habe sich eine Vielzahl von methodistischen Zweigen in Europa entwickelt. Während der britische Zweig dabei nach einer Erneuerungsbewegung innerhalb der bestehenden Kirchen gesucht habe, zeichne sich der bischöfliche Zweig dadurch aus, eigene Kirchen aufgebaut zu haben. Die Mission sei bei den verschiedenen Zweigen ein gemeinsamer Wesenszug geblieben. Sie, die Mission, sei immer das Herzstück und nicht bloss eine zusätzliche Aktivität gewesen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hätten viele Vereinigungen von Kirchen stattgefunden. Sie seien immer von der Hoffnung begleitet gewesen, die Mission der Kirche zu stärken, auch wenn sich diese Hoffnung selten erfüllt habe und ein Rückgang der Mitglieder in der Schweiz vorerst nicht habe gestoppt werden können (Patrick Ph. Streiff, a.a.O. , S.16, 46, 81, 195, 281, 312 S. 312 f.).

6.4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Einschätzung der zitierten Publikationen um eine evangelische Freikirche handelt, die von einem liberalen Bibelverständnis ausgeht und über eine hohe nicht exkludierende Dialogbereitschaft verfügt. Die Mission stellt dabei ein zentrales Element dar. Durch sie sollen Menschen zu einer persönlichen evangelisch geprägten Gottesbeziehung eingeladen werden, wobei sich diese Einladung auch an Kinder und Jugendliche richtet.

6.5 Mit dem öffentlich zugänglichen Konzept der Fachstelle Y._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich beschäftigt (Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2). Das Konzept mit seinen fünf Stufen ist unverändert auf der Webseite abrufbar ( http://www.takano-online.ch/ home/%C3%BCber-takano/takano-konzept-0 , zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017). Die Auseinandersetzung mit der Bibel ist dabei das zentrale Element der Kinder- und Jugendarbeit:

Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen erfahren und wagen.

Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Geschichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten.

Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu Gott die Bibel kennen und lieben lernen.

Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Beziehungen den Glauben erleben und testen.

Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln.

Die Ziele und der Lernstoff sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Die Funktion der jeweiligen Aktivitäten steht immer in Relation zu einem biblischen Thema. Die Stufen folgen den jeweiligen Altersabschnitten. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen überall und gleichzeitig auch ein Teil zur Unterweisung beiträgt. Insgesamt entsteht somit der Eindruck, bei der Kinder- und Jugendarbeit der Fachstelle Y._______ handle es sich um eine Tätigkeit, die sich überwiegend der Vermittlung des Wortes Gottes unterordne (siehe auch Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2).

6.6 Die Beschwerdeführerin überarbeitete seit der letzten Gesuchseingabe das Reglement der Z._______. Dadurch und durch den Leitfaden FFF sei die Eigenständigkeit der Z._______ deutlich geworden. Zwar habe sie, die Z._______, noch immer keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, sie verfüge aber über ein eigenes Konzept, eine eigene Kasse und ein eigenes Budget.

6.6.1 Die Vorinstanz entgegnete diesen Ausführungen, aus dem abgeänderten Reglement der Z._______ gehe klar hervor, dass diese weiterhin abhängig sei.

6.6.2 Aus dem Regelwerk "Jungscharreglement und Ordnungen für die Jungschararbeit in dem Verein X._______, Stand 27. März 2017 ( http://www.jemk.ch/ sites/default/files/jemk_regelwerk_sammlung_pdf-all-in-one_v20170327 pdfa.pdf , abgerufen am 22. September 2017) wird deutlich,

dass der Begriff "Budget der Z._______" immer nur als Teilbudget für die Jungschar als Bestandteil des "Y._______"-Budgets gemäss dem Finanzreglement für die "Y._______"-Arbeit zu verstehen ist (S. 3, Vorbemerkungen),

dass jede Ortsjungschar organisatorisch in einer Gemeinde der Beschwerdeführerin eingegliedert und der dortigen Bezirkskonferenz oder Bezirksversammlung unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1) sowie von dieser aus der Kirche ausgeschlossen werden kann, wobei diesfalls ein eventuelles Vermögen an die Beschwerdeführerin zurückfällt (Art. 5 Abs. 5 und 6),

dass der Hauptleiter bzw. die Hauptleiterin einer Ortsjungschar von der Bezirkskonferenz oder der Bezirksversammlung entlassen werden kann (Art. 7),

dass Anträge der Z._______ an die Jahreskonferenz der Beschwerdeführerin nur via "Y._______"-Kommission oder via das Präsidium gestellt werden können, wobei das Präsidium nach Möglichkeit Pfarrer oder Pfarrerin der Beschwerdeführerin zu sein hat oder über gute theologische Grundkenntnisse und einen guten Zugang zur Dienstgemeinschaft der Pfarrerpersonen der Beschwerdeführerin haben sollte (Art. 15, 20),

dass die Fachperson Jungschar bei der Beschwerdeführerin angestellt ist und bezüglich ihrer Aufgaben dem Vorstand und bezüglich der Arbeitseinteilung der "Y._______"-Fachstellenleitung verantwortlich ist (Art. 21),

dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfügt, ihre Finanzen Teil der Gesamtfinanzen von "Y._______" sind und in der Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin eine Kostenstelle "Jungschar" geführt wird (Art. 36 des Reglements der Z._______, wobei Ziff. 1.2 der Finanzordnung für die Jungschar der Z._______ vom 30. Juni 2016 Ausnahmen vorsieht),

dass Änderungen des Jungscharreglements, welche vom Konvent mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden können, erst Gültigkeit erlangen, wenn sie durch die "Y._______"-Kommission genehmigt worden sind (Art. 41),

dass die Jungschar des Vereins X._______ ein Zweig der Kinder- und Jugendarbeit von "Y._______" ist und dieser auch verantwortlich ist (Art. 43).

Das überarbeitete Reglement erhellt somit, dass die Z._______ keinesfalls selbständig ist. Im Gegenteil, sie ist eng in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden und wird von ihr und der Fachstelle Y._______" bzw. deren Kommission inhaltlich geprägt und kontrolliert.

6.7 Der Leitfaden FFF (Fordern, Fördern, Feedback) dient der Qualifikation der auszubildenden Betreuer. Das Quellenverzeichnis nimmt unter anderem Bezug auf Unterlagen der Pfadfinder, des Bundesamtes für Sport sowie auf Standartwerke der Sport- und Motivationspsychologie.

6.7.1 Aus den eingereichten Kursbeschreibungen zur Aus- und Weiterbildung wird deutlich, dass der Glaube im Rahmen der Ausbildung eine gewisse Rolle spielt. So gibt es Ausbildungstools zu den Themen Standortbestimmung im Glauben, Glaubenserlebnisse, Kenntnisse über die Struktur der Jungschar, der Gemeinde und des Vereins X._______, Persönlich im Glauben weiterkommen, etc. Aus den Unterlagen wird aber auch klar, dass im Aus- und Weiterbildungsprogramm auch andere Themenbereiche (Grundausbildung, Methodik, Didaktik, Sicherheit, etc.) eine wichtige Rolle spielen.

6.7.2 Mit Blick auf den eingereichten Leitfaden und die Kursunterlagen kann - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - nicht davon gesprochen werden, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat. Hingegen bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit.

6.8 Zusammenfassend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine evangelische Freikirche mit einem liberalen Bibelverständnis und einer hohen Dialogbereitschaft, für die die Mission ein überwiegendes Element darstellt. Ihre Fachstelle "Y._______" ist das Kompetenzzentrum für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien der Beschwerdeführerin. Die "Y._______"-Kommission ist im Vorstand der Beschwerdeführerin vertreten. Aus dem "Y._______"-Konzept wird deutlich, dass jede Aktivität in einem Bezug zum Glauben steht, was mit dem Zweck von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG nicht zu vereinbaren ist.

6.8.1 Die Z._______ ist Teil der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch mit eigenen Richtlinien. Das aktuelle Regelwerk der Z._______, Stand 27. März 2017, und die Finanzordnung für die Z._______, Stand 30. Juni 2016, zeichnen ein Bild eines vereinsinternen, juristisch unselbständigen Jugendverbandes, der durch die Fachstelle "Y._______" und die Beschwerdeführerin selbst geprägt, geführt und kontrolliert wird. Die vorgenommenen Änderungen des Regelwerkes Jungscharreglement vermögen daran nichts zu ändern.

6.8.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzutun, weshalb ihr Schwerpunkt bzw. "Herzstück" - die Glaubensvermittlung und Mission - für die von ihr betreute und beaufsichtigte Z._______ keine oder eine sehr viel geringere Bedeutung haben soll. Stattdessen verweist die Beschwerdeführerin auf verhältnismässig knappe sprachliche Veränderungen ihrer Unterlagen, ohne die behauptete Neuausrichtung der Z._______ inhaltlich zu begründen und die Unterschiede zu der Beschwerdeführerin oder auch der Fachstelle "Y._______" darzulegen. Es entsteht deshalb der Eindruck, die Änderungen der Statuten und Unterlagen würden dazu dienen, den formellen Anforderungen der Finanzhilfen nach KJFG zu genügen, ohne eine nachhaltige inhaltliche Neuausrichtung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit vornehmen zu müssen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung eines Gesuches nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG zu einer Umkehr der Beweislast und somit zu einer Begründungspflicht der Nichtvereinbarkeit mit Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG durch die Vorinstanz führe, kann, soweit nicht bereits im Rahmen der Rüge der verletzten Begründungspflicht abgehandelt, nicht gefolgt werden (Art. 52 Abs 1 VwWG).

6.8.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Z._______ selbst dann, wenn sie von der Beschwerdeführerin als selbständiger Verein, der die Kinder- und Jugendarbeit zum Hauptzweck hätte, ausgegliedert würde, über die neue Organisationsstruktur und die Zweckbestimmung hinaus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung substantiiert dartun müsste, warum die Mission kein alleiniges oder vorwiegendes Ziel mehr wäre bzw. wie sich die Neuausrichtung der ausserschulischen Jugendarbeit inhaltlich darstellen würde.

6.9 Die Vorinstanz hat somit zutreffend erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG zu vereinbaren ist. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.

7.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die angefochtene Verfügung ferner das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Wenn man die Grundsätze der Beschwerdeführerin mit jenen der nach KJFG geförderten christlichen Jugendverbände "CEVI" und "Jubla" (Jungwacht/Blauring) vergleichen würde, so seien keine wesentlichen Unterschiede auszumachen.

7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle.

7.2 Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG berechtigen (Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-01351; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Reto Finger

Versand: 28. November 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-560/2017
Date : 21. November 2017
Published : 11. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfen für einen Subventionsvertrag 2017 - 20 für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG


Legislation register
BGG: 83
BV: 8  11  29
JFV: 3  4  5
Jugendförderungsgesetz, JFG: 1  2  5  6  6bis  7  9  10  12  17  24
SuG: 11  13  35
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
ZGB: 60
BGE-register
126-I-68 • 126-V-130 • 129-I-129 • 130-II-530 • 132-V-387 • 134-I-83 • 135-I-279 • 136-I-345 • 136-V-351 • 137-I-195
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BVGer
B-3939/2013 • B-5483/2014 • B-5520/2014 • B-5547/2014 • B-560/2017 • B-6272/2008 • B-7516/2014
AS
AS 1990/2012 • AS 1990/2007
BBl
1988/I/854 • 2010/6803 • 2010/6804 • 2010/6805 • 2010/6841 • 2010/6846