Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2676/2013 + E-2729/2013

Urteil vom 21. November 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...) 1962,

(Beschwerdeführerin 1)

B._______,geboren 1966,

(Beschwerdeführerin 2)
Parteien
beide Staat C._______ und Staat D._______,

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisungsvollzug

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid und Verweigerung der Akteneinsicht);

Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 und vom 19. April 2013 / N (...) und N (...),

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten - damals als [Staatsangehörige von C._______ ] unter den Namen E._______, geb. (...) 1971, sowie F._______, geb. (...) 1975 - gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Juli 1993 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1993 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen an.

B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 1994 fochten die Beschwerdeführerinnen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Urteil vom 24. Juli 1995 hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut, als dass die Verfügung des BFF aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

C.

Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 1996 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

D.

Mit Eingabe vom 25. April 1996 wurde gegen diese zweite Verfügung des BFF Beschwerde erhoben, welche mit Urteil der ARK vom 26. September 1996 abgelehnt und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 1996 bestätigt wurde. Das BFF setzte die Ausreisefrist auf den 15. November 1996 an.

II.

E.

Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 8. November 1996 ein Revisionsgesuch gegen den Ablehnungsentscheid der ARK vom 26. September 1996 ein. Dieses wurde mit Urteil der ARK vom 3. März 1997 im Wesentlichen infolge unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Wirklichkeit von Staat D._______ her in die Schweiz eingereist waren und in Besitz von D._______-Pässen mit Visum der Schweizer Botschaft in D._______ waren. Die Pässe wiesen andere Namen und andere Altersangaben der Beschwerdeführerinnen auf. So hiess E._______ tatsächlich A._______ und wurde am (...) 1962 geboren, während F._______ tatsächlich B._______ hiess und im Jahr 1966 geboren wurde.

F.

Mit Eingabe vom 12. April 1997 räumten die Beschwerdeführerinnen ein, in Staat D._______ gelebt zu haben und neben der C._______- auch die D._______- Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie ersuchten das BFF um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 1996 und beantragten die Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer Ausreisebemühungen in die Vereinigten Staaten, wo die Mutter der Beschwerdeführerinnen früher eine Green Card besessen habe. Das BFF teilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, es bestehe keine Veranlassung, deren Eingabe zu prüfen. Sie könnten wahlweise nach Staat C._______ oder Staat D._______ zurückkehren und den Entscheid betreffend die Einreise in die Vereinigten Staaten dort abwarten.

III.

G.

Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch für die beiden Beschwerdeführerinnen beim BFM ein und beantragte deren vorläufige Aufnahme. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben verstosse und damit unzulässig sei. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

H.
Das BFM wies mit zwei separaten Verfügungen vom 5. April 2013 - beide Verfügungen den Beschwerdeführerinnen am 9. April 2013 eröffnet - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, bestätigte die Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Februar 1996 und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Gebühr von je Fr. 600.- auferlegt.

I.

Das BFM hiess mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 19. April 2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 9. April 2013 nur teilweise gut und verweigerte somit die Einsicht in bestimmte Aktenstücke mit der Begründung, es handle sich um interne Akten bzw. Kopien kantonaler Akten.

J.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 resp. 19. April 2013 ein und beantragte, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. April 2013 bzw. 22. Februar 1996 seien betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen; hinsichtlich der Verfügung vom 19. April 2013 betreffend Akteneinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, die uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, namentlich auch in die verweigerten Aktenstücke; eventualiter sei die uneingeschränkte Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; in formeller Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt.

K.

Die Instruktionsrichterin ordnete per Faxmitteilung vom 13. Mai 2013 an die zuständigen kantonalen Behörden einen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG an.

L.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013 hielt das Gericht fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Akteneinsicht wurde unter besonderer Anweisung der Instruktionsrichterin an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.

M.

Gemäss Anweisung des Gerichts wurden die entsprechenden Aktenstücke mit Schreiben des BFM vom 30. Mai 2013 offen gelegt. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2013 bot das Gericht den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen.

N.

Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 17. Juni 2013 um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2013 stattgegeben, worauf mit Eingabe vom 31. Juli 2013 die Beschwerdeergänzung folgte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Vorliegend wurden mittels einer Beschwerdeschrift zwei Verfügungen angefochten. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren der Beschwerdeführerinnen, E-2676/2013 und E-2729/2013, sind die beiden Verfahren auf Beschwerdeebene zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu behandeln.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt. In der Beschwerdeeingabe wird beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle einer Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene sei den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4.2 Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 dieses Akteneinsichtsgesuch auf Beschwerdeebene, indem es verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verweigerte Akten herausgab sowie unter präziser Bezeichnung der Schriftstücke, die durch Drittbehörden ausgestellt wurden, auf die Akteneinsicht bei den jeweiligen Behörden verwies. Das Bundesverwaltungsgericht bot den Beschwerdeführerinnen anschliessend antragsgemäss Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Beschwerdeergänzung erfolgten sodann keine weiteren prozessualen Anträge. Durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht auf Beschwerdeebene konnte die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehörs geheilt werden. In der Sache erwies sich die Rüge der unrechtmässigen Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen des Instruktionsverfahren demnach teilweise als berechtigt. Durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der auch nachträglich nicht offengelegten Aktenstücke ist der Antrag auf Aufhebung der Akteneinsichtsverfügungen und auf Gewährung der Akteneinsicht abzuweisen; mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen werden kann, wurde der Antrag auf Einsicht in jene Aktenstücke abgewiesen, die das BFM zu Recht als nicht der Einsicht unterstehende interne Akten bezeichnet hat. Der Beschwerdeantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2013 aufzuheben und Akteneinsicht zu gewähren, erweist sich nach dem Gesagten als teilweise gegenstandslos geworden; im Übrigen ist er abzuweisen.

5.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in materieller Hinsicht bildet - gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 als auch in der Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2013 - einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. Demgegenüber sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung rechtskräftig beurteilt und vom Prozessgegenstand nicht erfasst.

6.

6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).

6.2 Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, hat es aber abgewiesen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden.

7.

7.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den vergangenen 14 Jahren weder eine Ausreise nach Staat C._______ noch allenfalls nach Staat D._______ organisieren können. Obwohl sie gut integriert seien, seien mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit gescheitert. Unter Heranziehung dreier Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06; Sisojeva gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00; da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) hielt der Rechtsvertreter fest, der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei auch bei einem illegalen Aufenthalt wie vorliegend eröffnet. Nach einem Aufenthalt von bisher über 17 Jahren seien die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz verwurzelt und würden über einen Anspruch auf ein geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Darüber hinaus erweise sich eine Rückführung nach Staat D._______ oder Staat C._______ mangels sozialer Anknüpfungspunkte in den jeweiligen Staaten als unzumutbar.

7.2 Die Vorinstanz hielt in ihren beiden ablehnenden Verfügungen fest, dass mit Verfügung des BFF vom 22. Februar 1996 das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt wurde und dieser Entscheid am 3. Oktober 1996 in Rechtskraft erwuchs. Den Beschwerdeführerinnen sei es seither jederzeit möglich gewesen, aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und in ihren Heimatstaat auszureisen. Das vom Rechtsvertreter herangezogene EGMR-Urteil (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06) sei nicht geeignet, eine Änderung der rechtskräftigen Verfügung zu bewirken, da es sich hier um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe; namentlich sei es um Zusammenführung eines abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Ehepaares in der Schweiz gegangen, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Im vorliegenden Fall sei der andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen dagegen selbst verschuldet. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in der Vergangenheit einen äusserst bescheidenen Integrations- und Arbeitswillen gezeigt, womit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden könne. Zusammenfassend habe sich die Sachlage seit dem rechtskräftigen Entscheid vom 22. Februar 1996 in keiner Weise verändert, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde.

7.3 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerdeingabe hinsichtlich der EGMR-Urteile Sisojeva gegen Lettland (Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00) und da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande (Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) ergänzend fest, dass es sich in diesen Fällen um sich illegal aufhaltende Personen handle, die zwar - anders als im vorliegenden Verfahren - früher über ein Aufenthaltsrecht verfügt resp. Anspruch auf ein solches gehabt hätten; dennoch zeige diese Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nicht a priori den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ausschliesse.

Die Beschwerdeführerinnen seien zwar im Besitz vollzugsgenüglicher C._______-Identitätskarten, indessen habe bisher weder eine Wegweisung nach Staat C._______ noch nach Staat D._______ vollzogen werden können. Darüber hinaus gehe aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass die schweizerischen Behörden seit Januar 1999 die Bemühungen um den Wegweisungsvollzug eingestellt hätten. Aus diesen Gründen könne den Beschwerdeführerinnen keineswegs ein Selbstverschulden am weiteren Verbleib in der Schweiz vorgeworfen werden.

Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeit von über 20 Jahren habe eine Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz stattgefunden. Weiter würden sie weder in Staat D._______ noch in Staat C._______ über familiäre oder sonstige Beziehungen verfügen, womit eine erfolgreiche Reintegration in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat unmöglich sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gehe aus den kantonalen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als durchaus integriert betrachtet würden. Ihre intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien aufgrund ihres ungeregelten Aufenthalts gescheitert, und das Fehlen einer Erwerbstätigkeit sei nicht auf mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen.

Schliesslich wurde auf die bestehende Lebensgemeinschaft von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Herrn G._______ (N [...]) hingewiesen. Der Wegweisungsvollzug greife in deren geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein und sei auch in dieser Hinsicht unzulässig.

In der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2013 wurde nach Einsicht der vollständigen Akten erneut geltend gemacht, der Vorwurf der Vorinstanz in ihrer Telefonnotiz vom 18. März 2013 (siehe B9/1 resp. B6/1), die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht aktiv um ihre Integration bemüht, sei unzutreffend, da sie mehrfach versucht hätten, ihr Aufenthaltsverhältnis zu regeln. Die anhaltende Arbeitslosigkeit sei gemäss Art. 31 Abs. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein Grund für die Annahme mangelnder Integration. Des Weiteren sei eine Weiterreise zur Restfamilie in den Vereinigten Staaten nicht möglich und auch die Rückkehr nach Staat D._______ stehe aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes ausser Frage.

8.

8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG).

8.2 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren (Art. 8 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
EMRK). In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
EMRK).

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nachfolgend der Frage nach, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet hat, und ob namentlich der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen vereinbar ist mit Art. 8 EMRK.

8.4

8.4.1 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine defacto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (Jens Meyer-Ladewig, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, S. 207 f. Rz. 49; Christoph Grabenwarter / Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München Basel Wien 2012, S. 235 f. Rz 16). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden (Meyer-Ladewig, a.a.O., S. 212 Rz. 65; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., S. 268 f. Rz 65 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).

8.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe aufgrund der seit 2007 bzw. 2008 bestehenden Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss Aktenlage verfügt ihr Partner jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Bei ihrem Lebenspartner, Herrn G._______, handelt es sich um einen Staat C._______-Staatsbürger, dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde (N [...]). Demnach verfügt G._______ nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin 2 aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Lebensgemeinschaft auch in Staat C._______ gelebt werden kann, bzw. obliegt es der Beschwerdeführerin 2, sich um einen Familiennachzug ihres Partners nach Staat D._______ zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu bejahen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin 2 erweist sich als unbegründet.

8.5 Neben dem Familienleben schützt Art. 8 EMRK auch das Privatleben. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch das Recht, Beziehungen zu anderen Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspekte der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. Ausländerrechtliche Massnahmen können, ungeachtet der Auswirkungen auf allfällig bestehende familiäre Bindungen, zu einer starken Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen führen. Deswegen schützt Art. 8 EMRK auch unter diesem Gesichtspunkt vor einer nicht gerechtfertigten Ausweisung (Meyer-Ladewig, a.a.O., S. 200 Rz. 26). Somit kann Art. 8 EMRK auch in ausländerrechtlichen Konstellationen, wo es um Anwesenheitsberechtigungen geht, unabhängig vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte relevant sein.

8.6

8.6.1 Der EGMR geht seit langem davon aus, dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für sogenannte Ausländer der zweiten Generation und für solche, die als Kind oder Jugendlicher in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., S. 269 ff. Rz 66, 68; vgl. auch Martina Caroni, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, hiernach: Jahrbuch 2012/2013, S. 436 ff.; Martina Caroni, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, hiernach: Jahrbuch 2011/2012, S. 378 ff.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011, hiernach: Jahrbuch 2010/2011, S. 270 f.) Der EGMR stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt seinerseits eine Gesamtwürdigung vor (vgl. Marc Spescha, Kommentar zu den Bestimmungen der BV, EMRK und UNO-KRK, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, hiernach: Migrationsrecht Kommentar, Rz. 24, S. 579; vgl. beispielsweise Urteil Gezginci gegen Schweiz, 9. Dezember 2010, Beschwerde Nr. 16327/05: keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von rund 30 Jahren; Caroni, Jahrbuch 2010/2011, S. 273).

8.6.2 Die Urteile des EGMR befassen sich in der Regel mit Ausländern, deren zuvor legal bestandener Aufenthalt beendet werden soll. In der Regel prüft der EGMR einen kombinierten Schutzbereich aus Aspekten des Familien- wie auch des Privatlebens gestützt auf Art. 8 EMRK; in Fällen jedoch, in denen kein relevantes Familienleben im Aufenthaltsstaat besteht, werden die zu prüfenden Eingriffe einzig im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens untersucht(vgl. EGMR, Shala gegen die Schweiz, Urteil vom 15. November 2012, Nr. 52879/09; Caroni, Jahrbuch 2012/2013, S. 436 f.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, Bern 2010, hiernach: Jahrbuch 2009/2010, S. 360 f.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, hiernach: Jahrbuch 2008/2009, S. 255; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, hiernach: Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).

8.6.3 Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die Urteile Sisojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande zutreffend festhalten, hat der EGMR in den Jahren 2005 und 2006 erstmals Vertragsstaaten verpflichtet, einen illegalen Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren (vgl. Spescha, Migrationsrecht Kommentar, Rz. 26, S. 573 f.).

Der erste entsprechende Fall des EGMR (EGMR, Sisojeva et. al. gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Nr. 60654/00; vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2013 E. 7.3) betraf die mit der Drohung der Ausweisung verbundene Verweigerung der lettischen Behörden, einer russischen Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Eltern hatten sich in den Jahren 1968 und 1969 in Lettland niedergelassen, die Tochter war 1978 dort geboren worden. Bis zum Ausscheiden des Ehemannes bzw. Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 hielt sich die Familie rechtmässig in Lettland auf. Auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes und Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 lebte die Familie weiterhin in Lettland. Der EGMR führte aus, dass mit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung - aufgrund der während des jahrzehntelangen Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen - ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bestehe (vgl. Caroni, Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).

Der EGMR wertete in einem weiteren Urteil im Januar 2006 die Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Falle der brasilianischen Mutter eines dreijährigen Kindes mit niederländischer Staatsangehörigkeit trotz illegalen Aufenthalts der Mutter als Verletzung von Art. 8 EMRK und rügte die Interessenabwägung der nationalen Behörden; massgeblicher Anknüpfungspunkt war mithin die Staatsangehörigkeit des Kindes (EGMR, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31. Januar 2006, Nr. 50435/99; vglMartina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, hiernach: Jahrbuch 2005/2006, S. 201 f.).

8.7

8.7.1 Auch das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass sich Ansprüche auf Aufenthalt bzw. auf ausländerrechtliche Regelungen gemäss Art. 8 EMRK in seiner Bedeutung als Schutz des Privatlebens ergeben können. Erstmals bejahte das Bundesgericht 1994 die eigenständige Anrufung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens bei ausländerrechtlichen Massnahmen, sofern diese besonders intensive private Beziehungen beeinträchtigen (BGE 120 Ib 16. E. 3b; vgl. Peter Uebersax, Einreise und Abwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S. 258 Rz 7.128; vgl. die Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis bei Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens. Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 104/2003, S. 228 ff.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b); es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteile 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3-5; 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.3.2; 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; vgl. auch Spescha, Migrationsrecht Kommentar, Rz. 16, S. 574 f.).

In der Lehre wird die Meinung vertreten, nach einer zehnjährigen (ordentlichen) Aufenthaltsdauer sei eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Bertschi/Gächter, a.a.O., S. 262); nach zehnjähriger (ordnungsgemässer) Anwesenheit dürfe diese in der Regel als derart gefestigt gelten, dass sich ein massgebliches Privatleben daraus ableiten lasse (Uebersax, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128).

Das Bundesgericht hat es indessen abgelehnt, schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch auf die Einräumung eines Anwesenheitsrecht begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bilde nur ein Element unter anderen (BGE 130 II 281 E.3.2.1 S. 287).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der skizzierten bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen (vgl. die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3895/2008 vom 15. August 2008 E. 4.2.2 und C-1808/2006 vom 10. August 2007 E. 4.3).

8.7.2 Was die Aufenthaltsdauer betrifft, wird in der Lehre unterstrichen, dass es sich um eine ordentliche bzw. ordnungsgemässe Anwesenheitsdauer handeln muss (vgl. Uebersax, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128); die illegale Anwesenheit kann nicht ins Gewicht fallen. Gemäss Bertschi und Gächter habe eine Anwesenheit während des Asylverfahrens, in Illegalität oder aufgrund eines Provisoriums (zum Beispiel während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens) regelmässig - allenfalls besondere Umstände vorbehalten - unbeachtet zu bleiben, weil den Betroffenen in einem solchen Fall klar sein musste, dass jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen gewesen wäre (Bertschi/Gächter, a.a.O., S. 262).

Diese Auffassung teilt das Bundesgericht. Aus der rein faktischen, unbewilligten Anwesenheit könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8.5.2013, E. 5.4 und 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die in der Schweiz illegal oder im Gefängnis oder als lediglich vorläufig geduldeter Ausländer verbrachten Jahre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht massgebend (BGE 134 II 10 E. 4.3). Aus einem selber herbeigeführten illegalen Zustand könne im Lichte von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (vgl. BGE 122 II 385 E. 4.c.aa.). In einem weiteren Entscheid befand das Bundesgericht, ein nur temporärer Aufenthalt (für Studium) und ein Aufenthalt nur wegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels könne nur begrenzt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil, wo ein Aufenthalt lediglich gestützt auf die aufschiebende Wirkung verschiedener Rechtsmittel ermöglicht war; der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die Schweiz verlassen zu müssen, und habe zudem keine Beweise zu einer überdurchschnittlichen Integration erbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer relativiert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013, E. 5.3). Auch in seiner früheren Praxis betreffend Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss der damaligen, mittlerweile aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ging das Bundesgericht davon aus, dass der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls nicht berücksichtigt werden könne (vgl. die Darstellung der Praxis bei Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S. 380 ff. Rz. 9.19 ff.).

8.7.3 Wie sich dies verhält, wenn von einem langjährigen illegalen Aufenthalt auch Kinder betroffen sind - die den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland bzw. einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind (vgl. Marc Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [ANAG/AuG/FZA/EMRK] ab August 2008 bis Ende August 2009, in: FamPra.ch 04/2009 vom 28.12.2009, S. 1000 f.; Spescha, Migrationsrecht Kommentar, S. 573 f. Rz. 16 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 und 2C_159/2007 vom 2. August 2007, E. 2.4; vgl. zu diesen Entscheiden des Bundesgerichts auch Nideröst, a.a.O., S. 381 f. Rz. 9.21 ff.) - ist vorliegend nicht zu erörtern. Die Beschwerdeführerinnen waren erwachsen, als sie in die Schweiz einreisten (31 und 27 Jahre); auch das Verhalten im Asylverfahren, den Behörden falsche Personalien zu nennen und die D._______-Staatsangehörigkeit und den Besitz von D._______- Reisepässe zu verschweigen, haben sie in eigener Person zu verantworten; der Hinweis, man habe der Mutter gehorchen müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Mai 2013, S. 7 und Eingabe vom 31. Juli 2013, S. 1), überzeugt nicht.

8.8

8.8.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist neben der langen Aufenthaltsdauer von Bedeutung, dass eine ausländische Person überdurchschnittlich gut integriert sein muss, um Ansprüche aus Art. 8 EMRK, soweit dieser das Privatleben schützt, abzuleiten. Gemäss Bundesgericht reicht eine normale Integration nicht; sie muss überdurchschnittlich sein. Gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorab die Dauer eines ordentlichen Aufenthalts in Betracht zu ziehen, und die Dauer eines illegalen Aufenthalts ist in seiner Bedeutung zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sichtweise an.

8.8.2 Im vorliegenden Fall können weder eine lange ordentliche Aufenthaltsdauer noch eine überdurchschnittliche Integration bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nun seit rund 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz und der Einreichung ihres Asylgesuchs am 11. Juli 1993, das mit Entscheid des BFF vom 22. Februar 1996 abgelehnt wurde, welcher Entscheid am 26. September 1996 in Rechtskraft erwuchs, halten sich die Beschwerdeführerinnen - mit Ausnahme der vorübergehenden und prozessbedingten Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des ordentlichen Asylverfahrens von 1993 bis 1996 - illegal in der Schweiz auf. Gemäss herrschender Lehre wäre eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK alleine aufgrund des illegalen Aufenthalts im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich. Dennoch wird nachfolgend die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz untersucht.

Besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind in casu nicht ersichtlich. Aus den Akten geht als intensive private Bindung einzig die Partnerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit einem [Staatsbürger von C._______] hervor, der sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhält. Diese Beziehung alleine bringt für eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse offenkundig keine (sprachlichen) Vorteile mit sich. Weitere konkrete Beziehungen werden in den verschiedenen Eingaben des Rechtsvertreters nicht angeführt. Die Beschwerdeführerinnen sind im Alter von 31 und 27 Jahren, somit bereits als Erwachsene, in die Schweiz eingereist und haben weder ihre Kindheit noch ihre Jugend in der Schweiz verbracht. Einen beträchtlichen und insbesondere prägenden Teil ihres Lebens haben sie in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland verbracht, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dort wieder zurecht zu finden. Gemäss Aktenlage haben sie in der Schweiz keine Ausbildung absolviert, waren während ihrem bisherigen Aufenthalt kaum erwerbstätig und sind deswegen auf die staatliche Fürsorge angewiesen. Die Arbeitslosigkeit stehe gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters in direktem Zusammenhang mit dem ungeregelten Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen. Es ist dem Rechtsvertreter zwar insofern Recht zu gegeben, dass der ungeregelte Aufenthalt in verschiedenen Lebensbereichen eine integrationshemmende Wirkung haben kann, indessen ist dieser Umstand vorliegend vor dem Hintergrund des fehlenden Anspruchs auf ein Aufenthaltsrecht zu betrachten. Von einer überdurchschnittlich tiefgreifenden Integration in die schweizerischen Verhältnisse kann aufgrund der Akten keine Rede sein. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch im wesentlichen als Aspekt der Integration einzig unterstrichen, die Beschwerdeführerinnen hätten sich wiederholt (wenn auch erfolglos) um die Ausstellung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bemüht.

8.8.3 Die Beschwerdeführerinnen wissen spätestens seit der Ablehnung ihres Asylgesuchs im Jahr 1996, dass sie die Schweiz verlassen müssen. Die weiteren 17 Jahre, die sie in der Schweiz verbrachten, mögen zwar eine integrierende Wirkung gehabt haben, jedoch wurde dieser Umstand durch die Beschwerdeführerinnen selbst verursacht, indem sie sich weigerten, in ihre Heimat bzw. in ihren Herkunftsstaat zurück zu kehren.

Unbehelflich ist dabei das Argument, die Behörden hätten seit geraumer Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr unternommen (vgl. Beschwerde S. 7, Eingabe vom 31. Juli 2013 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass sie den Behörden vielmehr falsche Angaben gemacht und die vorhandenen Reisepapiere vorenthalten haben, erscheint diese Argumentation missbräuchlich. Auch aus der Tatsache, dass nun das vorliegende Wiedererwägungsverfahren beim BFM - aufgrund eines Versehens (vgl. B5/2 in den Akten N [...] und B8/2 in den Akten N [...]) - zwei Jahre gedauert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.8.4 Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des EGMR (Sisojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande; vgl. oben E. 8.6.3) verweist (Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2013), lässt sich keine Parallele zu der Situation der Beschwerdeführerinnen feststellen, da weder ein gefestigtes, zuvor legales Anwesenheitsrecht noch familiäre Beziehungen zu Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht bestehen.

Sodann erweist sich auch das vom Rechtsvertreter angeführte Urteil Agraw gegen Schweiz (Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06) - unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2013 - als unerheblich (vgl. hierzu E. 7.1 und 7.3), da in diesem Fall eine andere Frage behandelt wurde, nämlich die der kantonsübergreifenden Familienzusammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Asylsuchenden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben zitierten EGMR-Urteile für den vorliegenden Sachverhalt keine Entscheidrelevanz aufweisen.

8.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht über das durchschnittliche Mass hinaus integriert sind und ihre lange Aufenthaltszeit aufgrund ihrer bewussten illegalen Anwesenheit selbstverschuldet ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführerinnen kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht. Ein Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweist sich als weiterhin zulässig.

9.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wegweisungsvollzug nach Staat C._______ resp. Staat D._______ erweise sich mangels tragfähigem Beziehungsnetz als unzumutbar. Dieses Vorbringen wurde in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und abschlägig beurteilt. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise auf einen veränderten Sachverhalt festzustellen sind. Es ist an dieser Stelle nochmals zu verdeutlichen, dass eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.).

10.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich. Die Beschwerdeführerinnen besitzen sowohl die C._______- als auch die D._______-Staatsbürgerschaft und sind gemäss Aktenlage im Besitz von C._______-Identitätskarten und Geburtsscheine. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die schweizerischen Behörden hätten ihre Vollzugsbemühungen nach Staat C._______ bzw. Staat D._______ seit 1999 resp. 2006 eingestellt (vgl. Beschwerde S.7; Eingabe vom 31. Juli 2013 S. 2). Hierzu ist entgegen zu halten, dass die Rückkehr nach Staat C._______ oder Staat D._______ mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010, eine freiwillige Rückkehr nach Staat C._______ oder Staat D._______ sei nicht möglich, ohne dies in irgendeiner Weise zu substanziieren oder Beweise für erfolglose Versuche der Reisepapierbeschaffung einzureichen. Als sie 1993 in die Schweiz kamen, waren sie im Besitz gültiger Staat D._______ Reisepässe, wie sich später herausstellte. Dass eine Rückkehr auch freiwillig nicht möglich sei, wird nicht glaubhaft. Ferner ermöglicht anstelle eines Reisepasses ausnahmsweise auch eine Geburtsurkunde [aus C.______] die Einreise [nach C._______], worüber die Beschwerdeführerinnen verfügen. Im Übrigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung nach Staat C._______ nicht realisiert werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich erachtet und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen in diesem Zusammenhang verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Was die Beschwerde betreffend Akteneinsicht anbelangt, ist diese aufgrund der vom BFM im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens nachträglich gewährten Akteneinsicht teilweise gegenstandslos geworden und im Übrigen abzuweisen; betreffend das Wiedererwägungsgesuch ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wären die Verfahrenskosten im Umfang der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, da diese durch das BFM bewirkt worden ist, zu reduzieren und den Beschwerdeführerinnen somit nur teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Die Beschwerdeführerinnen stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2013 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Aktenlage nicht erwerbstätig und fürsorgeabhängig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Den Beschwerdeführerinnen sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

13.2 Soweit die Beschwerde betreffend Akteneinsicht teilweise gegenstandslos geworden ist, ist gemäss Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE den Beschwerdeführerinnen in diesem Rahmen für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
, 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE), welche vorliegend auf 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

13.3 Für den übrigen Parteiaufwand bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG zu prüfen.

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). An die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind strenge Massstäbe anzusetzen, wenn das Verfahren - wie auch das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Auch erscheint das vorliegende Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, und es ging in wesentlichen Zügen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, was zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich macht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechstverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG ist aus diesen Gründen abzuweisen.

14.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die im Verlauf der Beschwerdeinstruktion angeordneten vorsorglichen Massnahmen betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fallen demnach nunmehr dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Soweit die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG wird abgewiesen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2729/2013
Date : 21. November 2013
Published : 02. Dezember 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid und Verweigerung der Akteneinsicht); Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 und 19. April 2013


Legislation register
AsylG: 6  8  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 5  8  15
VZAE: 31
VwVG: 5  48  52  56  63  64  65
BGE-register
120-IA-43 • 120-IB-16 • 122-I-49 • 122-I-8 • 122-II-385 • 126-II-377 • 127-I-133 • 130-II-281 • 134-II-10
Weitere Urteile ab 2000
2A.471/2001 • 2A.679/2006 • 2C_159/2007 • 2C_266/2009 • 2C_373/2013 • 2C_39/2012 • 2C_730/2011
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C-1808/2006 • D-3895/2008 • E-2676/2013 • E-2729/2013
EMARK
2000/24 • 2000/6 S.10