Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4535/2013

Urteil vom 21. Mai 2014

Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Sandra Min.

A._______,geboren (...),

alias A._______, geboren (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 29. Dezember 2010 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 28. Mai 2013 in Bern-Wabern angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit und stamme aus dem Gouvernement al-Hasaka, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien überwiegend gelebt habe. Er sei Sympathisant der Demokratischen Einheitspartei (Partiya Yekîtiya Demokratik [PYD]). Da er im Jahre 2004 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er zusammen mit anderen Personen von den syrischen Behörden in Haft genommen und misshandelt worden. Nachdem sie eine Vereinbarung unterschrieben hätten, dass sie nie wieder einer solchen Aktivität nachgehen würden, seien sie nach neunzehn Tagen freigelassen worden. Später habe er in einer Papeterie gearbeitet, wo er ein Buch aufbewahrt habe, dessen Inhalt davon handle, wie man die kurdische Sprache erlernen könne. Am 3. September 2010 seien zwei Mitglieder des Sicherheitsdienstes in der Papeterie erschienen und hätten diese durchsucht, wobei sie das Buch über die kurdische Sprache gefunden hätten. Deswegen sei er mitgenommen und zur politischen Sicherheitsstelle in C._______ gebracht worden, wo man ihn misshandelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts und der Bezahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen Vater sei er nach zirka vier Stunden wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst habe ihn anschliessend aufgefordert, nach D._______ zu reisen, wo er verhört worden sei und er seine Identitätskarte wieder erhalten habe. Dank der Hilfe eines Cousins seines Vaters habe er nach zirka zwei Stunden wieder gehen können. Ende September 2010 seien Sicherheitskräfte mitten in der Nacht beim Haus seiner Familie erschienen und hätten es durchsucht. Sie hätten nach ihm gesucht und seine Eltern beschimpft und entwürdigend behandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich auf dem Landwirtschaftsgut seiner Familie aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei sein Bruder zu ihm gefahren und habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, da sonst die ganze Familie leide. Zudem habe er mehrere militärische Vorladungen erhalten, welche er nicht befolgt habe. Aus diesen Gründen habe er am 6. Oktober 2010 Syrien auf legalem Weg verlassen und sei via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Er habe von seinem Vater erfahren, dass die syrischen Behörden drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erneut zu Hause nach ihm gesucht hätten. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die Befragungsprotokolle bei den Akten zu verweisen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz drei fremdsprachige Marschbefehle (teilweise in Kopie), ein fremdsprachiges Dokument bezüglich Wettbewerbsunterlagen (in Kopie), zwei fremdsprachige Universitätsdiplome (in Kopie), einen Ausdruck eines fremdsprachigen Internetartikels, ein Bestätigungsschreiben der PYD, eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 14. Juni 2012 (in Kopie) sowie eine Identitätskarte ein.

B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, anlässlich der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe seinen Heimatstaat verlassen, da er einem drohenden Militärdienst habe entgehen wollen. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er habe Syrien aufgrund der Verfolgung seitens der Sicherheitsdienste verlassen müssen. Des Weiteren habe er die Hausdurchsuchung, die ihn gemäss eigenen Angaben zur Ausreise getrieben habe, an der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt. Dieses Variieren fundamentaler Aspekte seines Vorbringens liessen den Wahrheitsgehalt der gesamten Asylvorbringen in zweifelhaftem Licht erscheinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchung vom 3. September 2010 (recte: Ende September 2010) seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe er weder anzugeben vermocht, wer sein Elternhaus durchsucht habe, noch wie sich diese Durchsuchung abgespielt habe. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, glaubhaft dazulegen, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht allein auf seine Militärdienstverweigerung zurückzuführen seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel legten wiederum eine solche Interpretation nahe. Eine darüber hinaus reichende Verfolgung habe von ihm nicht glaubhaft aufgezeigt werden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.

C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.

E.
Mit Beschwerde vom 9. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten A 9/1, A 17/1 und A 18/1 sowie in sämtliche weiteren eingereichten Beweismittel zu gewähren.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Akten A 9/1, A 17/1 und A 18/1 sowie zu sämtlichen weiteren eingereichten Beweismittel zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag (Akte 18/1) zuzustellen.

3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen.

5. Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit betreffend den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers festzustellen.

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Eine Vielzahl von Internetberichten beziehungsweise Zeitungsartikel bezüglich Syrien, mehrere Flugblätter, Printscreenausdrucke der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, eine CD, Unterlagen der Staatsanwaltschaft respektive der Polizei des Kantons E._______ (in Kopie), eine Vielzahl von Fotos (teilweise in Kopie) sowie mehrere Internetausdrucke von Aufrufen zu Demonstrationen.

F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 ordnete der Instruktionsrichter an, dass der Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A 9/1, A 17/1 und A 18/1 abgewiesen werde. Zur Begründung hielt er fest, bei A 9/1 handle es sich um eine Aktennotiz und somit um eine verwaltungsinterne Akte, die lediglich die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Verfahrens festhalte. Das Aktenstück A 17/1 sei dem Beschwerdeführer bereits bekannt (vgl. Beweismittelbeilage 38). Beim Aktenstück A 18/1 handle es sich zum einen um ein nicht zur Edition vorgesehenes Dokument. Zum anderen beziehe es sich auf einen internen Antrag, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, mit der Begründung, angesichts des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der gefestigten länderspezifischen Amtspraxis als nicht zumutbar. Im Weiteren verfügte der Instruktionsrichter, dass dem Antrag auf Einsicht in weitere eingereichte Beweismittel (A 15 und A 10/6) entsprochen werde; dem Beschwerdeführer würden Kopien dieser Aktenstücke zugestellt. Überdies wies er die Anträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aktenstücken A 9/1, A 10/6, A 15, A 17/1 und A 18/1 beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen VA-Antrag ab. Ebenso den Antrag, es sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ab. Zur Begründung hielt er fest, die Dispositivziffern der Verfügung vom 11. Juli 2013 würden nur bei einer Abweisung, nicht aber bei einer Gutheissung des Rückweisungsbegehrens oder der reformatorisch gestellten Eventualbegehren (Asylgewährung oder vorläufige Aufnahme als Flüchtling) in Rechtskraft erwachsen. Überdies verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.

G.
Am 19. September 2013 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (ebenfalls) Einsicht in die Aktenstücke A 10/6 sowie A 15 (Beweismittelcouvert).

H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2013 an seiner Verfügung fest und liess sich bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vernehmen. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 5. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter teilweise deutsche Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten fremdsprachigen Dokumente zu den Akten reichen.

J.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 (recte: 2014) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Folgendes geltend machen: In der Zwischenzeit sei F._______ (N [...]), mit dem er zusammengearbeitet und die Webseite G._______ betrieben habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Angesichts dieses Umstandes sowie aus prozessökonomischen Gründen dränge es sich auf, die Beschwerde dem BFM nochmals zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Da er mit F._______, der als Flüchtling anerkannt worden sei, politisch tätig gewesen sei, müsse er zwingend ebenfalls als Flüchtling anerkannt werden.

K.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2014 eine Stellungnahme einzureichen.

L.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er besitzt zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG vorgesehenen Gründen.

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

3.2

3.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die BFM-Akten A 9/1, A 17/1 und A 18/1 sowie in die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren.

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August 2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Rz. 17). Das Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV eingeschränkt werden. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG in Verbindung mit Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage.

3.2.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A 9/1, A 17/1 und A 18/1 ist festzuhalten, dass das Gericht mit Verfügung vom 5. September 2013 feststellte, dass betreffend dieser Aktenstücke keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, weshalb es die Anträge auf Einsicht in diese Akten sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dieser Akten abwies; ebenso den diesbezüglichen Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. vorstehend Bst. F.).

3.2.4 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, Einsicht in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren, ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 entnehmen lässt - (zumindest) keine Einsicht in das Aktenstück A 10/6 gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung gemäss Art. 27 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Mit Verfügung vom 5. September 2013 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer jedoch Einsicht in diese Dokumente ein. Spätestens mit dieser Verfügung erhielt der Beschwerdeführer auch Einsicht in das Aktenstück A 15 (Beweismittelcouvert). Die Anträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit diesen dem Beschwerdeführer bereits bekannten Beweismitteln wies das Gericht hingegen ab (vgl. vorstehend Bst. F.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich des Aktenstücks A 10/6 (und allenfalls betreffend das Aktenstück A 15) nicht schwerwiegender Natur ist.

3.3

3.3.1 In der Beschwerde wird weiter (sinngemäss) gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, da es zahlreiche Gefährdungselemente in ihrem internen Antrag um vorläufige Aufnahme (A 18/1) nicht gewürdigt habe.

3.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, in ihrem internen Antrag um vorläufige Aufnahme sämtliche Gefährdungselemente zu würdigen. Es genügte, dass sie den massgeblichen Grund - der in Syrien herrschende Bürgerkrieg - aufführte, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die Bedingungen für einen Verzicht in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem Beschwerdeführer wiederum der Beschwerdeweg offen stehen. In diesem Fall würden Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Amtes wegen erneut geprüft. Die vorerwähnte Rüge ist deshalb unbegründet.

3.4

3.4.1 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, da sie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dessen exilpolitische Tätigkeit nicht berücksichtigt habe.

3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Mai 2013 mit keinem Wort erwähnte, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, sie habe in der angefochtenen Verfügung die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, zumal es aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) seine Aufgabe gewesen wäre, das BFM rechtzeitig darüber zu informieren, und die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Akte A 17/1 nicht korrekt gewürdigt, da der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung nochmals Gelegenheit erhielt, weitere Gründe vorzutragen, welche gegen eine Rückkehr in das Heimatland sprechen würden (vgl. A 16/14 S. 12). Folglich ist die diesbezügliche Rüge unbegründet.

3.5

3.5.1 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 5. November 2013 wird vom Beschwerdeführer ausserdem gerügt, die Auflistung der sich im Beweismittelcouvert A 15 befindlichen Beweismittel sei mangelhaft, da die Beweismittel Nr. 2, 3, 4 und 6 von der Vorinstanz falsch bezeichnet respektive unkorrekt aufgelistet worden seien. Diese mangelhafte Erfassung der Beweismittel sowie der Umstand, dass die Beweismittel nicht übersetzt worden seien, stellten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.

3.5.2 Unter Vorbehalt, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2013 eingereichten Übersetzungen korrekt sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz die sich im Beweismittelcouvert A 15 befindlichen Beweismittel Nr. 2, 3, 4 und 6 im Register des Couverts tatsächlich falsch bezeichnet respektive unkorrekt aufgelistet hat. Beim Beweismittel Nr. 2 handelt es sich nämlich nicht - wie von der Vorinstanz im Register aufgeführt - um ein "Verschiebungsgesuch", sondern um einen Marschbefehl. Das Beweismittel Nr. 3 ist - entgegen dem Registereintrag - kein "Marschbefehl vom (...)", vielmehr eine Bestätigung für den Erhalt von Wettbewerbsunterlagen. Beim Beweismittel Nr. 4 handelt es sich nicht - wie vom BFM ursprünglich im Register bezeichnet - um eine "Bestätigung Job-Wettbewerb", sondern um einen Internetartikel; diese falsche Bezeichnung wurde von der Vorinstanz in der Zwischenzeit berichtigt. Bezüglich des Beweismittels Nr. 6 ist schliesslich festzuhalten, dass es sich dabei um den Marschbefehl vom "(...)" handelt, den die Vorinstanz im Register des Beweismittelcouverts A 15 fälschlicherweise als Beweismittel Nr. 3 aufgeführt hat. Aufgrund der gesamten Umstände sind diese vom Beschwerdeführer zu Recht gerügten Fehler bei der Auflistung der Beweismittel im vorliegenden Fall jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1). Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben. Die Vorinstanz ist jedoch gehalten, diese Mängel - soweit nicht bereits geschehen - zu korrigieren. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Beweismittel nicht übersetzt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstelle, wird nachfolgend auf E. 3.7 verwiesen.

3.6

3.6.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die folgenden Tatsachen in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen: dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei, dass er nach der Festnahme am 3. September 2010 sowie nach der Freilassung erneut verhört worden sei, dass er während der neunzehntägigen Haft im Jahre 2004 gefoltert worden sei, dass er anlässlich der Anhörung konkret auf Narben auf seinem Körper hingewiesen habe, dass die zwei Personen die Papeterie des Beschwerdeführers total zerstört hätten, dass er nach der Verhaftung im September 2010 geschlagen worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein PKK-Kämpfer gewesen sei und dass er dazu im Rahmen der Festnahme im September 2010 befragt worden sei sowie dass zwei der Cousins väterlicherseits und eine Cousine väterlicherseits sich ebenfalls "in den Bergen" den Kämpfern angeschlossen hätten.

3.6.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinander gesetzt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.1). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zwar knapp, aber dennoch ausreichend ausgefallen. Sie erlauben es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher ebenfalls unbegründet.

3.7

3.7.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es zahlreiche entscheidrelevante Punkte nicht weiter geprüft habe, was sich auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe. So sei insbesondere auf die Folter während der Inhaftierung im Jahre 2004 nicht eingegangen worden. Zudem sei das politische Profil des Beschwerdeführers sowie dasjenige seiner Familie nicht genau erörtert worden. Überdies habe die Vorinstanz keine Botschaftsabklärung veranlasst. Ausserdem habe sie die eingereichten Beweismittel weder übersetzen lassen noch eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen angesetzt.

3.7.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.

3.7.3 Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Wie bereits erwähnt, wurden die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt (vgl. nachfolgend E. 5.1.). Sie konnte daher darauf verzichten, das politische Profil des Beschwerdeführers sowie dasjenige seiner Familie genauer zu erörtern beziehungsweise eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, die eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen respektive eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzusetzen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Folter während der Inhaftierung im Jahre 2004 ist festzuhalten, dass diese mangels Kausalzusammenhang selbst dann nicht asylrelevant wäre, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, weiter darauf einzugehen. An dieser Einschätzung des Gerichts, wonach die Vorinstanz vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Folter während seiner Inhaftierung 2004 sei nicht detailliert eingegangen worden, sein politisches Profil sowie jenes seiner Familienangehörigen habe im Rahmen der Abklärung nicht genau erörtert werden können und der Bekanntheitsgrad, Umfang und Zeitrahmen der einzelnen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht genau abgeklärt worden, zumal die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zwar ihre Eindrücke schildern kann, sie jedoch über keine Parteirechte verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG), weshalb eine solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d S. 111 f.). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Befrager an der Anhörung sei überfordert gewesen, was sich darin zeige, dass er dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt habe, er gebe ihm zu viele Informationen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich in keiner Art und Weise, dass der Befrager an der Anhörung überfordert war. Mit seinen Aussagen bezüglich zu vieler Informationen (A 16/14 F61, F65) wollte er den Beschwerdeführer lediglich auffordern, präziser auf die Fragen zu antworten. Nach dem Gesagten kann der Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt
habe, nicht gefolgt werden. Es ist gegenteils festzuhalten, dass vorliegend - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers sowie seiner schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt ist.

3.8 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise entschieden werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-149/2011 vom 29. November 2011 E. 6.2).

4.5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung anlässlich der Anhörung, wonach es ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht gut gegangen sei und er den Druck noch immer gefühlt habe, weshalb er die Kurzbefragung möglichst schnell habe zu Ende bringen wollen und daher bei der Rückübersetzung nicht richtig zugehört habe, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht wohl gefühlt hätte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist daher als Schutzbehauptung zu werten, um seine widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu rechtfertigen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

5.

5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten vermögen. Dies aus folgenden Gründen: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des Grundes, weshalb er Syrien verlassen habe, widersprach. So gab er bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe sein Heimatland verlassen, da er seinem drohenden Militärdienst habe entgehen wollen (A 1/10 S. 6), währenddem er in der freien Schilderung der Asylgründe anlässlich der Anhörung aussagte, er sei aus Syrien ausgereist, da er Ende September 2010 von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden sei; er machte nicht geltend, er sei wegen des drohenden Militärdienstes ausgereist (A 16/14 F46). Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 16/14 F70). Dieser Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers weckt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen. Sodann ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch in anderen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe in der Papeterie heimlich ein Buch verkauft, das darüber handle, wie man die kurdische Sprache erlernen könne (A 1/10 S. 5). Anlässlich der Anhörung trug er dagegen vor, das Buch über die kurdische Sprache habe sich deshalb in der Papeterie befunden, da er von jemandem der PYD beauftragt worden sei, es zu kopieren (A 16/14 F51). Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei nach seiner Freilassung am 3. September 2010 mit seinem Vater nach D._______ gereist, wo er verhört worden sei und er seine Identitätskarte wieder erhalten habe (A 1/10 S. 6). Bei der Anhörung brachte er nicht vor, mit seinem Vater nach D._______ gereist zu sein, um seine Identitätskarte abzuholen, vielmehr habe sein Vater mit seinem Bruder telefoniert, der dafür gesorgt habe, dass er (Beschwerdeführer) seine Identitätskarte wieder zurückerhalten habe (A 16/14 F60 f.).

Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die Suche nach seiner Person durch Sicherheitskräfte Ende September 2010 noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihn dieses Ereignis gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung zur Ausreise veranlasst haben soll (A 16/14 F64). Aufgrund dieses unlogischen Aussageverhaltens wird die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt. Die Behauptung in der Anhörung, wonach er diese Suche durch die Sicherheitskräfte an der Kurzbefragung deshalb nicht erwähnt habe, da der Befrager ihm immer wieder gesagt habe, er solle sich kurz fassen, weshalb er nicht gewusst habe, was er erzählen solle und was nicht (A 16/14 F69), vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Kurzbefragungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätte, die angebliche Suche durch die Sicherheitskräfte zu erwähnen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er damals explizit gefragt wurde, ob es andere Asylgründe gebe, was er jedoch ausdrücklich verneinte (A 1/10 S. 7).

Ausserdem ist aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass legal aus Syrien ausgereist ist, zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 6. Oktober 2010 - entgegen seiner Behauptung anlässlich der Anhörung (A 16/14 F73 ff.) - nichts zu befürchten hatte.

Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu folgern, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. Das BFM hat es daher - entgegen der Rüge in der Beschwerde - zu Recht auch unterlassen, bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen, insbesondere auch betreffend die geltend gemachte Militärdienstverweigerung. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nichts zu ändern, wonach er drei oder vier Monate nach seiner Ausreise aus Syrien erneut von den Sicherheitskräften zu Hause bei seinen Eltern gesucht worden sei, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. An der Beurteilung, wonach es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit der Marschbefehle sowie des Bestätigungsschreibens der PYD besteht, da gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Syrien unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Nach dem Dargelegten ist auch der Einwand in der Beschwerde, die Argumentation der Vorinstanz erweise sich als willkürlich und nicht stichhaltig, unbegründet und damit nicht geeignet, einen anderen Schluss zu bewirken.

5.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hatte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Weiteren geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch sehr aktiv. Er habe mit seinem Freund F._______ eine regimekritische Website betrieben; diese sei am (...) von Unbekannten gehackt worden und man habe auf dieser anschliessend eine Nachricht mit einem sie bedrohenden Inhalt ins Netz gestellt. Es sei naheliegend, dass dieser Hackerangriff von pro-Assad Leuten durchgeführt worden sei. Auf dieser Webseite sei - auch nach dem Hackerangriff - unter anderem zu Demonstrationen in der Schweiz aufgerufen worden. Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Überdies verfüge er über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil unter seinem richtigen Namen, auf dem er zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Identität den syrischen Behörden bekannt sei und er im Fall einer Rückkehr asylrelevant verfolgt würde.

6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

6.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-4514/2013 vom 22. Januar 2014 E. 7.8.3 und D-4743/2011 vom 30. Mai 2013 E. 7.4).

Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen über die Zukunft Syriens ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen, sondern in einer selektiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7109/2013 vom 16. April 2014 E. 5.3.3). Die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe verlangt weiterhin eine Exponierung im Sinne der obigen Ausführungen.

6.4 Der kurdische Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht in die Kategorie von Personen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Eingaben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche syrische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert wurde. Zudem hat er mit einem Freund eine regimekritische Website betrieben, auf der unter anderem zu Demonstrationen in der Schweiz gegen das syrische Regime aufgerufen wurde. Ungeachtet dessen erscheint es insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass er auf seiner Facebook-Seite zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind und ihm das nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Der Umstand, dass er Sympathisant der PYD ist, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte dieser bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal davon auszugehen ist, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt (vgl. vorstehend E. 5.1), was die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden, erheblich vermindert. Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der oben umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bezüglich der gehackten Website des Beschwerdeführers sowie der Drohung, die darauf platziert worden sein soll, ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Website des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden gehackt wurde und diese die Drohung ausgesprochen haben. An dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer und sein Freund F._______ bei der Polizei eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen der gehackten Website und der ausgesprochenen Drohung erhoben haben.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass auch in einer allfälligen Kenntnisnahme der syrischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz kein Risikofaktor in dem Sinne zu erblicken ist, dass der Beschwerdeführer allein deswegen bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 nichts, zumal diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres verglichen werden kann. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien auf deutsche und britische Urteil verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründen. Aus der Tatsache, dass sein Freund F._______ aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von denjenigen von F._______ in wesentlichen Punkten unterscheiden. An der Einschätzung, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

9.

Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft. Dazu bedarf es keiner besonderen Feststellung. Da die drei möglichen Vollzugshindernisse - Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eines von ihnen erfüllt ist, besteht hinsichtlich des Antrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein schützenswertes Interesse. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und wegen des erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4535/2013
Date : 21. Mai 2014
Published : 04. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  30  44  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 26  29  36
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  26  27  28  29  48  52  63
BGE-register
126-I-97
Weitere Urteile ab 2000
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EMARK
1995/7 S.67 • 1996/13 S.111 • 2004/38 S.1 • 2005/7 • 2006/1