Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-131/2006
{T 0/2}

Urteil vom 21. Februar 2007
Mitwirkung:
Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake.

X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Frick, substituiert durch Jeannette Bieri, Rechtsanwälte,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Einreisesperre.

Sachverhalt:

A. X._______, bulgarischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2002 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2006. Eine weitere Verlängerung erfolgte aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau nicht mehr. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz mit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung und reiste im März 2006 erneut ein. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde er am 16. Mai 2006 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der darauf folgenden Vernehmung erklärte er, er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier eine Wohnung, ein Auto und eine eigene Firma habe, für die er geschäftliche Dinge habe erledigen müssen. Unter anderem habe er den vormals in Bern bestehenden Geschäftssitz seiner Firma im April 2006 nach Schlieren im Kanton Zürich verlegt; zudem habe er mit vielen Firmen, wie z.B. der Firma Emmi, geschäftliche Gespräche geführt, um deren Produkte über seine Firma zu vertreiben.
B. Daraufhin wurde X._______ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2006 zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis verurteilt, wobei ihm vorgeworfen wurde, ohne das für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche Visum in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; SR 142.20). Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 verhängte die Vorinstanz über ihn eine einjährige Einreisesperre und begründete dies mit der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frick, substituiert durch Rechtsanwältin Jeannette Bieri, am 14. Juni 2006 Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Massnahme aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiterhin macht die Parteivertreterin geltend, ihr Mandant sei erst am 14. Mai 2006 in Begleitung seiner Freundin erneut in die Schweiz eingereist. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt, hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sein Anliegen sei gewesen, für seine Firma Y-AG_______ alles Nötige in Ordnung zu bringen und eventuell später einen Arbeitsvertrag für sich vorbereiten zu lassen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei erst für die Zeit nach Abschluss eines Arbeitsvertrages und nach Erhalt der notwendigen kantonalen Genehmigungen in Erwägung gezogen worden.
Demzufolge habe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers falsch gewürdigt. Der gegen ihn erlassene Strafbefehl, gegen den er Einsprache erhoben habe, müsse daher aufgehoben werden, womit auch die rechtliche Grundlage für den Erlass der Einreisesperre dahinfalle. Allenfalls habe sich der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich zum Stellenantritt in die Schweiz eingereist - höchstens gemäss Artikel 23 Abs. 6 ANAG strafbar gemacht, wobei eine solche Übertretung sicherlich keine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften darstelle. Auch in dem zuletzt genannten Fall rechtfertige sich die verhängte Fernhaltemassnahme daher nicht.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als Direktor der Y-AG_______ sehr daran interessiert, sich eine wirtschaftliche Existenz in der Schweiz aufzubauen. Das Einreiseverbot hindere ihn insbesondere daran, die vertraglichen Verpflichtungen der Firma zu erfüllen. Diese Verpflichtungen umfassten sowohl Lieferungen von Honig im Warenwert von mehreren Millionen Franken als auch Lieferungen mehrerer Tonnen Schafskäse. Mit der Fernhaltemassnahme seien folglich grosse Benachteiligungen und Verluste für die Firma verbunden. Es komme hinzu, dass in Zürich der Kauf einer Liegenschaft für ca. 10 Millionen Franken sowie die Errichtung eines Nahrungsmittelcenters geplant seien; diese Vorhaben würden Werkverträge mit erheblichen Bausummen und auch einige Arbeitsstellen generieren. In Anbetracht dieser Umstände erscheine die Einreisesperre als unverhältnismässig, zumal die ohne Visum erfolgte Einreise höchstens als Versehen angesehen werden könne. Als Beilage zur Beschwerde fügte die Rechtsvertreterin u.a. einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die am 27. April 2006 erfolgte Eintragung der bisher in Bern ansässigen Firma Y-AG_______ bei. In Kopie beigefügt wurde im Weiteren Korrespondenz der Firma aus dem Monat Juni 2006: Diese betrifft zum einen den beabsichten Erwerb einer Immobilie in Zürich von der Firma Immoclass AG, zum anderen ein an die Firma Narimpex AG gerichtetes Werbeangebot über bulgarischen Honig.
In Ergänzung der Beschwerde macht die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2006 geltend, der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2006 in den Verwaltungsrat und als Direktor der Y-AG_______ gewählt worden. Er habe in Bulgarien ein Studium in Wirtschaftsführung absolviert und sei Gründer bzw. Mitgründer von zwei in Bulgarien ansässigen Gesellschaften, der Firma T.Z._______ und der Firma C.Z._______; die letztgenannte Firma habe den Einkauf und Verkauf von Waren zum Zweck. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die nötige Erfahrung wie auch über Spezialkenntnisse, welche nahelegten, dass die Y-AG_______ mit ihm einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingesetzt hätte. Es sei damit auch klar, dass der Beschwerdeführer auf ordentlichem Weg eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte und diese Möglichkeit keineswegs absichtlich gefährdet hätte. Der Eingabe vom 19. Juni 2006 sind weitere fotokopierte Unterlagen beigefügt, u. a. je ein Protokoll der beiden ausserordentlichen Generalversammlungen der Y-AG_______ vom 2. und 14. Februar 2006, ein Auszug des Handelsregisters Bern-Mittelland über die am 24. August 2005 erfolgte Eintragung dieser Firma sowie ein undatiertes als "Vertrag" zwischen der Y-AG_______ mit der Firma T-AG_______ bezeichnetes Schriftstück über die Lieferung von Käse aus Bulgarien.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 wies das EJPD das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2006 selbst angegeben, dass er im März 2006 als Direktor seiner Firma mit der Absicht in die Schweiz eingereist sei, geschäftliche Dinge mit anderen Firmen zu erledigen. Dies habe er schliesslich auch getan. Unter diesen Umständen sei die verfügte Einreisesperre als angemessen und verhältnismässig zu betrachten.
F. In Ergänzung zu den bisherigen Eingaben übersandte die Rechtsvertreterin am 28. Juli 2006 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juli 2006. Die Einstellung des Verfahrens zeige, dass der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht schuldig sei.
G. Mit Schreiben vom 18. August 2006 gewährte das EJPD der Rechtsvertreterin die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme unter Verweis darauf, dass die erfolgte Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2006 basiere. Danach habe der Beschwerdeführer, der gemäss Protokollaussagen im März 2006 in die Schweiz eingereist sei, "mit vielen Firmen geschäftliche Gespräche geführt, um Produkte von diesen über seine Firma zu vertreiben", was auf eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) hinweise.
H. In seiner darauf folgenden Stellungnahme vom 4. September 2006 hält die Rechtsvertreterin überwiegend an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die umstrittene Äusserung des Beschwerdeführers, wonach er mit vielen Firmen geschäftliche Gespräche geführt habe, betreffe die Zeit vor der Einreise in die Schweiz; sie mache anders keinen Sinn, da der Beschwerdeführer bereits bei seiner am 16. Mai 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz verhaftet worden sei. Abweichend zu dieser zeitlichen Angabe weist die Parteivertreterin in ihren nachfolgenden Darlegungen (S. 3) jedoch darauf hin, dass sich ihr Mandant bis zu seiner Einreise im März 2006 immer legal in der Schweiz aufgehalten habe. Ihrer Stellungnahme fügte die Parteivertreterin das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2006 bei. Auch bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im März 2006 in die Schweiz eingereist zu sein.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre (Art. 20 Abs. 1 ANAG), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der erlassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff . des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).
2. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass fremdenpolizeiliche Vorschriften wissentlich verletzt wurden. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
3. Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger nebst gültigem Reisepass ein Visum, es sei denn, er gehöre einer Personengruppe an, die von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit ist (Art. 1 und 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA], SR 142.211). Für aus Bulgarien stammende Ausländer ist im Rahmen eines dreimonatigen Touristenaufenthalts ein Visum zwar obsolet. Anders verhält es sich aber, wenn ein bulgarischer Staatsbürger zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreist (siehe Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien vom 30. Oktober 2003 über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht [SR 0.142.112.142]). Darüber hinaus haben sich ausländische Staatsangehörige vor Ablauf des dritten Monats ihrer Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sind sie zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist, haben sie diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle vorzunehmen (Art. 2 Absatz 1 Satz 2 ANAG). Ein Stellenantritt darf erst dann erfolgen, wenn der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde. Nimmt der Ausländer, der sich grundsätzlich rechtmässig in der Schweiz aufhält, eine Erwerbstätigkeit auf, obwohl keine entsprechende Bewilligung vorliegt, verstösst er gegen den erlaubten Aufenthaltszweck; damit wird auch seine Anwesenheit in der Schweiz rechtswidrig.
4. Aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den von der Parteivertreterin eingereichten Unterlagen, ergibt sich, dass die Firma Y-AG_______ am 24. August 2005 im Handelsregister Bern-Mittelland eingetragen wurde und ihren Sitz am 27. April 2006 nach Schlieren in den Kanton Zürich verlegte. Dem Protokoll der Generalversammlung dieser Aktiengesellschaft vom 14. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - angeblich in Bern wohnhaft - an dieser Generalversammlung teilgenommen hat und von ihr sowohl zum einzelunterschriftsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats wie auch zum Direktor gewählt und mit der operativer Führung der Gesellschaft beauftragt wurde. Dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits Bestrebungen unternommen hatte, aus Bulgarien stammenden Käse in die Schweiz zu liefern, geht aus dem als Vertrag mit der Firma T-AG_______ bezeichneten Schriftstück hervor, welches die Rechtsvertreterin am 19. Juni 2006 einreichte. Ob es sich dabei bereits um einen wirklichen Kaufvertrag handelte, ist zwar nicht eindeutig, da auf Seite 2 des undatierten Schriftstücks lediglich der Begriff "Absichtserklärung" verwendet wird; das genannte Lieferdatum - der 31. Januar 2006 - macht aber deutlich, dass im vorhergehenden Zeitraum zumindest entsprechende Geschäftsanbahnungen vorhanden gewesen sein müssen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits existierenden geschäftlichen Kontakte, stellt sich die Frage, wie der bis Mitte Mai 2006 dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Angesichts des Umstands, dass dieser bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Y-AG_______ am 14. Februar 2006 zugegen war und dass im entsprechenden Protokoll sogar dessen Wohnsitz in Bern vermerkt wird, stellt sich nämlich die Frage, ob er nach Ablauf seiner am 31. Januar 2006 endenden Aufenthaltsbewilligung, wie geltend gemacht, überhaupt aus der Schweiz ausgereist ist, zumal er den Zeitpunkt oder Zeitraum seiner angeblichen Wiedereinreise nicht präzisieren kann. Hätte der Beschwerdeführer die Schweiz zwischenzeitlich gar nicht verlassen, stünde damit nämlich von vornherein fest, dass er sich bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2006 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausser Zweifel steht.
5. Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Dazu gehören auch Beschäftigungen, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. c BVO). Die gemäss Lehre und Praxis sehr weite Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit findet ihren Grund darin, dass die zuständigen Behörden ein möglichst umfassendes Bild von den Vorgängen auf dem Arbeitsmarkt haben sollen, um gegebenenfalls regulierend eingreifen zu können. Dies setzt voraus, dass in den Begriff der Erwerbstätigkeit alle Tätigkeiten einbezogen werden, die einen Einfluss auf den Arbeitsmarkt entfalten. Aus diesem Grund wird beispielsweise auch eine unentgeltliche Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 qualifiziert, wenn sie in der Regel entgeltlich ausgeübt wird und auf dem Arbeitsmarkt als solche angeboten wird (zum Ganzen vgl. die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 24. August 1998 und vom 22. September 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.2 und 63.37).
Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer an, seine ehemalige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei bis zum 31. Januar 2006 verlängert worden; danach sei er bis zum März 2006 nach Bulgarien gegangen; nachher sei er wieder in die Schweiz gekommen; er habe hier eine Firma und ein Auto auf seinen Namen und habe noch geschäftliche Dinge für seine Firma erledigen müssen. Unter anderem habe er sich um die Verlegung des Geschäftssitzes seiner Firma gekümmert; zudem habe er mit vielen Firmen, wie z.B. der Firma Emmi, geschäftliche Gespräche geführt, um deren Produkte über seine Firma zu vertreiben (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Parteivertreterin macht diesbezüglich geltend, ihr Mandant habe lediglich Administratives für die Firma erledigen wollen; da er nicht Lohnempfänger der Firma sei, stelle die Gesprächsführung mit anderen Firmen für ihn keine Erwerbstätigkeit dar. Diese Einwände gehen in zweifacher Hinsicht fehl. Zum einen kommt es, wie bereits erwähnt, nicht darauf an, ob die in Frage stehende Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wurde. Insofern spielt es keine Rolle, ob für die erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung vereinbart oder ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Zum anderen sind die Aufgaben, die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Interesse der Firma wahrgenommen hat (geschäftliche Unterredungen mit anderen Firmen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, administrative Tätigkeiten gemäss Angaben der Parteivertreterin) klarerweise als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Zur operativen Führung eines Handelsunternehmens gehören nämlich insbesondere die Schaffung von Kontakten zu künftigen Geschäfts- und Vertragspartnern (Akquisition), das Aushandeln von Verträgen und die Vorbereitung der entsprechenden Abschlüsse, aber auch die Wahrnehmung von administrativen Verantwortlichkeiten. Ebenfalls unbeachtlich ist die Behauptung der Parteivertreterin, die umstrittenen Gespräche hätten vor der Einreise ihres Mandanten stattgefunden: ihr Vorbringen ist nämlich insofern widersprüchlich, als sie sowohl den Mai 2006 wie auch den März 2006 als Zeitraum derselben Einreise benennt (vgl. Seiten 2 und 3 der Eingabe vom 4. September 2006). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen durch Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft am 17. bzw. 18. Mai ganz klar geäussert, dass die umstrittenen geschäftlichen Gespräche erst nach der (angeblichen) Einreise in März 2006 stattfanden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 6 BVO nachging. Da er die Aufnahme der beschriebenen Aktivitäten im bereits vorhandenen geschäftlichen Umfeld von Anfang an beabsichtigte, hätte er für die angeblich im März 2006 erfolgte Neueinreise ein Visum benötigt. Hätte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Schweiz gar nicht verlassen - wofür seine Teilnahme an der Generalversammlung der Y-AG_______ vom 14. Februar 2006 spricht - wären seine Anwesenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohnehin als rechtswidrig anzusehen.
6. Illegale Einreise, widerrechtlicher Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gelten nach ständiger Praxis als grobe Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 ANAG (vgl. Entscheid des EJPD vom 16. November 1998, veröffentlicht in VBP 63.1). Sind somit Gründe zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Dabei massgebend sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Massnahmebelasteten sowie die Abwägung öffentlicher und privater Interessen.
7. Die Einreisesperre hat ordnungsrechtlichen Charakter und soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen Sinne ahnden. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen sind nicht nur voneinander unabhängig, sondern bedingen sich gegenseitig auch nicht. Sie beruhen vielmehr auf unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage und verfolgen verschiedene Zielsetzungen, so dass ein Verhalten in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht haben kann (vgl. BGE 109 Ib 177 E. 1 S. 179 mit Hinweisen). Eine Einreisesperre kann auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine strafrechtliche Untersuchung eingestellt wird. Die Einstellungsverfügung bringt zum Ausdruck, dass eine Strafverfolgung - sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Interesse - nicht fortgesetzt werden soll, weil beispielsweise eine Verurteilung des Beschuldigten nicht zu erwarten ist (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 77 Rz. 2 und § 78 Rz. 3 ff.). Sie stellt nicht einen Freispruch bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil dar, von welchem die Administrativbehörde in tatbeständlicher Hinsicht nicht ohne Not abweichen sollte (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c und d S. 106 f. und BGE 119 Ib 158 E. 3 S. 163 ff. zum Warnentzug im Strassenverkehrsrecht). In vorliegendem Zusammenhang genügt es, wenn die Behörde aufgrund eigener Würdigung der Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre erfüllt. Auch der persönlichen Einschätzung eines Verhaltens beziehungsweise der Verschuldensfrage kommt nur eine geringe Bedeutung zu. Dementsprechend ist bei dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten nicht primär von einer subjektiven sondern von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen (vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2b S. 89 sowie 465 E. 3a S. 467 f.). Angesichts der Häufigkeit von Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen im Allgemeinen und gegen die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Speziellen ist es aus generalpräventiven Gründen notwendig, die dagegen zur Verfügung stehenden administrativen Massnahmen entschieden und konsequent anzuwenden und somit gegen fehlbare Ausländer systematisch vorzugehen.
8. Prinzipiell ist damit ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bejahen, wobei der Umstand, dass das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hier nicht massgeblich zu berücksichtigen ist. Sein mit einer Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist keinesfalls als Bagatelle zu betrachten, zumal sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Mai 2006 mindestens schon sechs bis acht Wochen - wenn nicht sogar ohne Unterbruch seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung - in der Schweiz aufgehalten hatte. Sein Einwand, er habe den Begriff der Erwerbstätigkeit falsch interpretiert, ist angesichts des Umstands, dass er bei der Weiterverfolgung seiner geschäftlichen Interessen auf die bereits bestehende Infrastruktur der Y-AG_______ zurückgreifen konnte, wenig glaubhaft. Zudem ist festzuhalten, dass in die Schweiz einreisende Ausländer grundsätzlich selbst dafür Sorge treffen müssen, dass sie die für ihren Aufenthalt geltenden Vorschriften einhalten. Eine andere Interpretation würde bedeuten, dass einreisende Ausländer sich keine Gedanken über die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens machen müssten und aufgrund fehlenden Vorsatzes nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Der angebliche Irrtum bzw. das angeblich fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers kann daher nicht zum Verzicht auf eine an sich gebotene Fernhaltemassnahme führen. Sein angebliches Bemühen um die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ändert an dieser Einschätzung nichts.
In der Beschwerdeeingabe vom 14. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer geltend macht, er habe es geschafft, mit seiner in der Schweiz gegründeten Firma ein gut gehendes Unternehmen auf die Beine zu stellen; die Einreisesperre hindere die Firma aber daran, die bestehenden Lieferverträge von der Schweiz aus abzuwickeln. Die Firma werde daher grosse Benachteiligungen und Verluste in Kauf nehmen müssen, zumal auch der Kauf einer Liegenschaft und die Errichtung eines Nahrungsmittelcenters geplant seien. Diese Einwände sind allerdings unbeachtlich. Ihnen ist entgegen zuhalten, dass sie darauf abzielen, dem Beschwerdeführer genau solche geschäftliche Aktivitäten, für die er mit der hier umstrittenen Fernhaltemassnahme belegt wurde, zu ermöglichen.
9. Aufgrund dieser Ausführungen ist die angefochtene Einreisesperre als solche wie auch im Hinblick auf die verfügte Dauer - welche den zulässigen Rahmen von drei Jahren nur zu einem Drittel ausschöpft - nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung der Massnahme hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch das ihr zuständige Ermessen überschritten noch missbraucht; sie ist auch angemessen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz mit den Akten 1 995 705
- dem Migrationsdienst des Kantons Zürich mit den Akten ZH 1551030

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Versand am:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-131/2006
Date : 21 février 2007
Publié : 23 mai 2007
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Einreisesperre


Répertoire des lois
LSEE: 2  13  20  23
LTAF: 31  32  33  34  53
LTF: 83
OEArr: 1  4
OLE: 6
PA: 5  48  63
Répertoire ATF
109-IB-177 • 119-IB-158 • 124-II-103 • 98-IB-85
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
acquittement • acte de recours • action pénale • annexe • arrestation • autonomie • autorisation de séjour • autorisation de travail • autorisation ou approbation • autorité inférieure • avance de frais • avocat • bulgarie • caractère onéreux • caractère • circonstances personnelles • classement de la procédure • communication • comportement • condamnation • condamné • condition • conscience de l'illicéité • conseil d'administration • conseil fédéral • construction et installation • contrat de travail • copie • demande adressée à l'autorité • dfjp • directive • directive • document écrit • doute • durée • début • décision • déclaration • délai • département • détresse • effet suspensif • emploi • enquête pénale • entreprise • entrée dans un pays • entrée en vigueur • entrée illégale • erreur • exactitude • frais de la procédure • hameau • illicéité • infrastructure • inscription • intention • intérêt privé • jour • lieu de séjour • limitation du nombre des étrangers • livraison • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi fédérale sur les étrangers • loi sur le tribunal administratif fédéral • légalité • marchandise • mesure d'éloignement • mesure de protection • mois • moyen de droit • moyen de preuve • office fédéral des migrations • ordonnance concernant l'entrée et la déclaration d'arrivée des étrangers • ordonnance de condamnation • peine privative de liberté • poids • pouvoir d'appréciation • pratique judiciaire et administrative • prise d'emploi • prise d'une activité lucrative • procédure pénale • pré • prévenu • question • regroupement familial • rencontre • restitution de l'effet suspensif • société anonyme • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • vente • zurich • état de fait
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C-131/2006