Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-941/2014

Urteil vom 21. Januar 2015

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Parteien und Anja Haller, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______,

8. H._______,

9. I._______,

10. J._______,

11. K._______,

2 - 11 vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Zustelladresse: Dr. iur. Kaspar Plüss, Vizepräsident
ESchK 10, c/o Verwaltungsgericht Zürich, Postfach,
8090 Zürich

Vorinstanz.

Gegenstand Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 meldeten die an der (...) in (...) wohnhaften B._______ und C._______, D._______ und E._______, F._______ und G._______, L._______, J._______ und K._______ sowie A._______ bei der Flughafen Zürich AG enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen an. Sie beantragten, ihnen sei eine volle Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaften, welcher aufgrund der übermässigen Lärmeinwirkungen durch den Betrieb des Flughafens Zürich entstehe, auszurichten. Diese Entschädigung sei ab Einführung der regelmässigen Anflüge auf die Piste 28 am 19. Oktober 2001 zu den bundesgerichtlich festgelegten Zinssätzen zu verzinsen. Weiter sei ein entsprechendes Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission einzuleiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Flughafen Zürich AG.

B.
Am 31. August 2006 ersuchte die Flughafen Zürich AG die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 - u.a. bezüglich der vorgenannten Personen - um Einleitung eines Schätzungsverfahrens.

Letztere wies die Entschädigungsforderungen zahlreicher Enteigneter - u.a. auch diejenige von F._______ und G._______ - am 17. Dezember 2007 ab, soweit diese ihr Grundeigentum nach dem 1. Januar 1961 erworben hatten (Dispositiv-Ziffer 2) und stellte fest, die Anflüge über das Gemeindegebiet von (...) seien nicht als Überflüge "stricto sensu" zu qualifizieren (Dispositiv-Ziffer 3).

Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 fällte am 3. April 2008 einen gleichlautenden Entscheid, der weitere Enteignete betraf, so auch B._______ und C._______, D._______ und E._______, L._______, J._______ und K._______ sowie A._______.

C.
Mit Eingaben vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 gelangten die vorgenannten Enteigneten ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die identischen Entscheide der Schätzungskommission Kreis 10 vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter seien die vorgenannten Entscheide aufzuheben und die Sache sei an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 zurückzuweisen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 über diese Beschwerden: Es hiess sie - soweit es darauf eintrat - insofern gut, als die Entschädigungsforderungen von der Vorinstanz aufgrund von Lärmimmissionen abgewiesen worden waren. Demzufolge hob es die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 in diesem Punkt auf und wies die Schätzungskommission Kreis 10 an, die Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen, wobei für die Frage der Vorhersehbarkeit der 23. Mai 2000 als Stichdatum zu berücksichtigen sei (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Dispositiv-Ziffer 5 trat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Entschädigungsforderungen betreffend direktem Überflug auf einen Teil der Beschwerden nicht ein (Dispositiv-Ziffer 5.1), wies einen weiteren Teil der Beschwerden ab (Dispositiv-Ziffern 5.2 und 5.3) und hiess einen letzten Teil der Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 5.4). Mit Bezug auf diesen letzten Teil hob es die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 dementsprechend auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 zurück (Dispositiv-Ziffer 5.5).

Die vorgenannten Privatpersonen fanden unter der die Entschädigungsforderung aufgrund direkter Überflüge betreffenden Dispositiv-Ziffer 5 keine Erwähnung.

E.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben diverse Parteien Beschwerde beim Bundesgericht, darunter auch die Flughafen Zürich AG. Mit Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 (teilweise publiziert in BGE 136 II 263) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Flughafen Zürich AG Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf. Es wies die Sache an die Schätzungskommission Kreis 10 zurück zur Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens für diejenigen Gesuchsteller, deren Erwerb vor dem 1. Januar 1961 von der Flughafen Zürich AG anerkannt worden sei und zur Prüfung der Rügen betreffend den Erwerbszeitpunkt. Im Übrigen wurden die Entschädigungsgesuche wegen Lärmimmissionen (ohne direkten Überflug) abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).

Die in Dispositiv-Ziffer 5.1 des vorgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils erwähnten Enteigneten erhoben ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die ersatzlose Streichung dieser Dispositiv-Ziffer sowie die Integration in Dispositiv-Ziffer 5.5 des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids betreffend Neubeurteilung des direkten Überflugs. Mit Urteil 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziffer 5.1 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 auf und ergänzte dessen Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 betreffend Gutheissung und Rückweisung entsprechend.

Die im vorliegenden Verfahren involvierten Privatpersonen gelangten demgegenüber nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht.

F.
Am 8. April 2013 teilte die Flughafen Zürich AG der Schätzungskommission Kreis 10 mit, sie gehe davon aus, dass die Verfahren, welche die vorliegend strittigen Entschädigungsforderungen aufgrund direkter Überflüge beträfen, aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile nicht mehr pendent seien. Demgegenüber stellten die vorgenannten Grundeigentümer gleichentags den Antrag, für mindestens eines der betroffenen Grundstücke ein volles Schätzungsverfahren bezüglich Enteignungsentschädigung aufgrund direkter Überflüge durchzuführen. Anstelle des verstorbenen L._______ traten I._______ und H._______ ins Verfahren ein. Die Flughafen Zürich AG beantragte, auf die Durchführung eines vollen Schätzungsverfahrens sei zu verzichten. Vielmehr sei ein Entscheid betreffend die Frage, ob bezüglich des geltend gemachten Überflugentschädigungsanspruchs eine abgeurteilte Sache vorliege, zu fällen.

G.
Mit Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 stellte die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 fest, für mindestens eine der im Rubrum erwähnten Personen ein Schätzungsverfahren durchzuführen, in welchem der Entschädigungsanspruch aufgrund direkter Überflüge zu prüfen sei (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 stellte sie dementsprechend fest, dass in Bezug auf die im Rubrum erwähnten Enteigneten diesbezüglich keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorläge.

H.
Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Zwischenbeschluss der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass betreffend die im Rubrum erwähnten A._______, B._______ und C._______, D._______ und E._______, F._______ und G._______, H._______ und I._______ sowie J._______ und K._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 bis 11) mit Bezug auf die Frage der Enteignungsentschädigung aufgrund des direkten Überflugs eine abgeurteilte Sache vorläge und die Vorinstanz sei dementsprechend anzuweisen, auf deren Antrag betreffend Durchführung von mindestens einem vollständigen Schätzungsverfahren bezüglich Enteignung der Abwehrrechte gegen einen direkten Überflug nicht einzutreten.

I.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 reicht die Vorinstanz die Vorakten ins Recht, verweist betreffend Rz. 9 der Beschwerde auf die darin enthaltene Telefonnotiz vom 28. Januar 2014 (act. 24) und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

J.
Die Beschwerdegegner 2 bis 11 beantragen mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

Der Beschwerdegegner 1 lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

K.
Mit Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und nimmt zur Beschwerdeantwort Stellung.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zuständig für die Beurteilung damit zusammenhängender Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteigner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3 Die Flughafen Zürich AG ist seit dem 1. Juni 2001 Inhaberin der Betriebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zürich AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteignungsrechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG ist damit ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

1.4 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Durchführung eines exemplarischen Schätzungsverfahrens bzw. ob mit Bezug auf die Beschwerdegegner puncto Direktüberflüge bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Entschädigung aufgrund der Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten.

1.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, da das Vorliegen einer abgeurteilten Sache ein fortwährendes Prozesshindernis schaffe und somit zu einer grundsätzlichen Unzuständigkeit für die Erhebung eines neuen Verfahrens führe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG betreffend die Zuständigkeit handle. So spreche die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheids von den gesetzlichen Voraussetzungen, welche für eine Anfechtung erfüllt sein müssten und erwähne "insbesondere auch jene gemäss Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG". Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Telefonnotiz vom 28. Januar 2014 (Vorakten act. 24), worin festgehalten ist, dass anstelle von "Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG" richtigerweise auf "Art. 45 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
. VwVG" hätte hingewiesen werden müssen. Sie habe sich nicht festgelegt, ob es sich um einen Zwischenbeschluss i.S.v. Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG oder Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG handle.

Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit erfassen sowohl die sachliche, örtliche als auch die funktionelle Zuständigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsverfahrens auf Bundesebene geht es darum, welche Verwaltungseinheit nach materiellem Recht oder Verwaltungsorganisationsrecht berechtigt und verpflichtet ist, eine bestimmte Verfügung zu erlassen bzw. diese zu überprüfen. Demgegenüber beantwortet die örtliche Zuständigkeit die Frage, an welchem Ort die sachlich und funktionell zuständige Behörde tätig werden muss; sie stellt sich nur, wenn mehrere Amtsstellen gleichzeitig sachlich und funktionell zuständig sind. Im Bund ist grundsätzlich nur eine Behörde für eine bestimmte Sache sachlich und funktionell zuständig, so dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit normalerweise entfällt. Die funktionelle Zuständigkeit regelt schliesslich den zu durchlaufenden Instanzenzug (Uhlmann/Wälle-Bär in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 16 mit Hinweisen; Martin Kayser in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 45 Rz. 10 mit Hinweisen).

Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache ist nicht als Unterkategorie der Zuständigkeit anzusehen; vielmehr bildet sie eine eigenständige Verfahrensvoraussetzung (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Demzufolge handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenbeschluss über die Zuständigkeit, weshalb Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG keine Anwendung findet.

1.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, d.h. wenn die beschwerdeführende Person dadurch möglicherweise einen Nachteil erleiden würde, dass sie die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechten könnte (Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46 Rz. 4). Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 mit Hinweisen, A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und A 1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und 2.45 ff.; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung weiter zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Vorliegend strittig ist wie erwähnt, ob mit Bezug auf die von den Beschwerdegegnern gestützt auf die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs geforderte Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, diesbezüglich liege tatsächlich bereits eine abgeurteilte Sache vor, mangelt es am Vorliegen einer (negativen) Prozessvoraussetzung bzw. besteht ein Prozesshindernis (vgl. vorangehende E. 1.4.1). Somit könnte diesfalls ein sofortiger Endentscheid (Nichteintreten) gefällt und damit der bedeutende Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung eines Schätzungsverfahrens mit entsprechenden Beweisabnahmen erspart werden. Unabhängig vom Verfahrensausgang erscheint es zudem in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll, vorab über das Vorliegen einer res iudicata als (negative) Prozessvoraussetzung zu entscheiden.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG einzutreten und es kann somit offen gelassen werden, ob die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. auch BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweis betreffend den inhaltlich gleichlautenden Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 je mit weiteren Hinweisen).

3.
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend ihrer Forderungsanmeldung vom 30. Januar 2006 berechtigt sind, eine Entschädigung gestützt auf die Rechtsfigur des Überflugs stricto sensu geltend zu machen oder ob diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliegt.

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die jetzigen Beschwerdegegner die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 diesbezüglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-1923/2008 angefochten haben. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob der vorgenannte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheid oder die damaligen Entscheide der Schätzungskommission Kreis 10 mangels Anfechtung beim Bundesgericht für die Beschwerdegegner in (materielle) Rechtskraft erwachsen sind.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner hätten die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsgericht nur hinsichtlich der Frage der Vorhersehbarkeit im Rahmen der Entschädigungsforderung betreffend die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte gerügt. Die vorinstanzliche Feststellung in der jeweiligen Dispositiv-Ziffer 3, dass die Anflüge über die Gemeinde (...) nicht als direkte Überflüge zu qualifizieren seien und ein entsprechender Entschädigungsanspruch somit entfalle, hätten sie nicht angefochten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt für sie rechtskräftig geworden sei. So hätten die Beschwerdegegner lediglich beantragt, der sie betreffende vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei festzustellen. Ihr Antrag habe sich demnach allein auf die Frage der Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge bezogen, wobei der zweite Satzteil eine einschränkende Präzisierung des ersten darstelle und kein eigenständiges Feststellungsbegehren. Anders lasse sich ihr Begehren nach Treu und Glauben nicht auslegen, zumal sich weder in den damaligen Beschwerdebegründungen noch in der Replik ein Wort betreffend das Thema der direkten Überflüge finden lasse. Wie aus dem zweiten Satzteil dieser Rechtsbegehren hervorgehe, habe sich die beantragte Aufhebung explizit einzig auf die Entschädigungsforderungen betreffend Lärmimmissionen bezogen, wo die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit rechtlich relevant sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwägung 2.2.1 des vorgenannten Urteils unmissverständlich festgehalten, dass die Vorinstanz in ihren Teilentscheiden nebst der Frage der Vorhersehbarkeit auch diejenige des direkten Überflugs beurteilt habe. Zu Recht sei es davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Entscheide nur betreffend die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte und nicht bezüglich des Direktüberflugs angefochten hätten und habe die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf die Beschwerdegegner demzufolge nicht aufgehoben, wogegen sich diese vor Bundesgericht nicht zur Wehr gesetzt hätten.

Die Vorinstanz habe ihre damaligen Schätzungsentscheide als Teilentscheide bezeichnet, weil sie damit über die Rechtsbegehren betreffend Unvorhersehbarkeit und direkte Überflüge abschliessend befunden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Qualifikation zutreffenderweise bestätigt. Das Bundesgericht seinerseits habe den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid als Zwischenentscheid bezeichnet, was jedoch nichts mit der Qualifikation der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide zu tun habe. Sowohl die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 als auch das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 seien für die Beschwerdegegner betreffend die Frage der direkten Überflüge formell und materiell rechtskräftig geworden. Die Thematik des Überflugentschädigungsanspruchs dürfe somit in einem neuen Verfahren nicht mehr aufgebracht und beurteilt werden, da dem der Einwand der abgeurteilten Sache entgegenstehe.

3.2
Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdegegner hätten nicht nur die Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 beantragt, sondern vielmehr einschränkungslos die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit implizit auch die Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 3 betreffend Verneinung eines überflugbedingten Entschädigungsanspruchs. Für die Beurteilung des Streitgegenstands seien nur die gestellten Begehren massgebend, nicht jedoch deren Begründung. Daher sei davon auszugehen, dass die Überflugentschädigung im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsgericht auch betreffend die Beschwerdegegner zum Streitgegenstand gehört habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Thematik der direkten Überflüge sowohl in den Erwägungen als auch im Urteilsdispositiv nur in Bezug auf Beteiligte der Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 13, 15, 22, 24, 25 und 30, nicht jedoch bezüglich der Beteiligten der Beschwerdeführenden 23 und 28, zu welchen die Beschwerdegegner gehörten, behandelt. In Dispositiv-Ziffer 5.5 des Urteils vom 26. Mai 2009 habe das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Entscheide "entsprechend" aufgehoben und die Sache "zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen" zurückgewiesen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 9.5 festgehalten, die angefochtenen Teilentscheide seien bezüglich mehrerer Beteiligter der Beschwerdeführenden 10, 12, 13, 15, 24, 25 und 30 in Gutheissung der Beschwerden (auch) betreffend Überflug stricto sensu aufzuheben. Gemäss Erwägung 11 des vorgenannten Urteils habe sich das ihrerseits durchzuführende Verfahren grundsätzlich auf diejenigen Beschwerdeführenden zu beschränken, für welche das Verfahren noch hängig bzw. nicht mit Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 abgeschlossen sei.

Mit Bezug auf diejenigen Enteigneten, welche das Bundesverwaltungsgericht in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 nicht erwähnt habe, obschon diese die Aufhebung der damals strittigen vorinstanzlichen Entscheide beantragt hätten, seien die Rechtsfolgen des Urteils unklar. Das Bundesverwaltungsgericht habe deren Begehren betreffend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Überflüge nicht beurteilt. Die Verwendung der Begriffe "entsprechend" und "im Sinne der Urteilserwägungen" in Dispositiv-Ziffer 5.5 könne zwar darauf hindeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Entscheide nur bezüglich jener Enteigneten habe aufheben wollen, welche es in Dispositiv-Ziffer 5.4 und in Erwägung 9.5 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 erwähnt habe. Dies lasse sich dem Urteil jedoch nicht ausdrücklich entnehmen, so dass unsicher bleibe, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hätte, wenn es den entsprechenden Antrag betreffend direkte Überflüge, welchen auch die Beschwerdegegner gestellt hätten, beurteilt hätte. Um diese Ungewissheit zu beseitigen, wäre den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen gestanden, das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht anzufechten und geltend zu machen, auch sie hätten in Dispositiv-Ziffer 5.4 in gutheissendem Sinn erwähnt werden müssen. Zugunsten der Beschwerdegegner müsse jedoch berücksichtigt werden, dass ihr und dem Bundesverwaltungsgericht verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen seien, die mitursächlich für die Unsicherheiten betreffend Urteilsfolgen seien: So habe sie die für die Beurteilung der Überflugsituation entscheidrelevanten Akten den Enteigneten weder zur Verfügung gestellt noch in ihrer Entscheidbegründung erwähnt und zudem mehrere diesbezüglich relevante Sachverhaltselemente nicht hinreichend abgeklärt. Dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgericht würden somit gravierende Gehörsverletzungen zugrunde liegen, welche ursächlich dafür gewesen seien, dass keine substantiiert begründete Beschwerde gegen die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 habe erhoben werden können. Ausserdem habe es das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt unterlassen, den Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhebung der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu behandeln oder zumindest zu begründen, weshalb ihnen keine Nachbesserungsfrist i.S.v. Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschiene es unbillig und überspitzt formalistisch, im Anfechtungsverzicht der Beschwerdegegner eine nachlässige Prozessführung zu erblicken, welche den Verlust jeglicher überflugbedingter Entschädigungsansprüche zur Folge hätte. Es sei
jedenfalls nicht als treuwidriges Verhalten zu werten, dass sich die Beschwerdegegner, welche sich in derselben Situation wie die in Dispositiv-Ziffer 5.4 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 erwähnten Beschwerdeführenden befunden hätten, davon ausgegangen seien, die Aufhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.5 gelte auch für sie. Vielmehr hätten sie nach Treu und Glauben damit rechnen dürften, dass auch ihr Antrag betreffend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Überflüge neu beurteilt würde.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schätzungsverfahren, welche die Beschwerdegegner beträfen, immer noch pendent seien.

3.3
Die Beschwerdegegner führen aus, die damaligen Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien als "Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit" bezeichnet worden und dementsprechend habe die Vorinstanz im Wesentlichen die Vorhersehbarkeit der Immissionen im Zeitpunkt des Erwerbs der strittigen Liegenschaften als eine der Voraussetzungen für die Bejahung von Entschädigungsansprüchen aus formeller Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche geprüft. Dabei seien Enteignete, welche ihr Grundeigentum zweifelsohne vor dem 1. Januar 1961 erworben hätten, nicht im Rubrum der vorgenannten Entscheide aufgeführt worden. D.h. all jene Eigentümer, bei denen ein massgebender Erwerb nach diesem Stichtag nicht habe ausgeschlossen werden können, seien ins Verfahren einbezogen worden. Betreffend die Frage der direkten Überflüge habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgehalten, dass der Entscheid für Grundeigentümer, deren Grundstücke von Überflügen stricto sensu betroffen seien, nicht gelte. In ihren hiergegen erhobenen Beschwerden vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 sei mit Antrag 1 zunächst schlechthin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide ohne Beschränkung auf bestimmte Dispositiv-Ziffern beantragt worden. Der zweite Teil ihres Antrags habe dahingehend gelautet, die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei festzustellen. Dieses subsidiäre Feststellungsbegehren sei jedoch nicht einschränkend, sondern ergänzend bzw. präzisierend zum rechtsgestaltenden, materiellen Teil des Antrags zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil A 1923/2008 vom 26. Mai 2009 entgegen ihrem klar lautenden Antrag die Frage des direkten Überflugs mit Bezug auf sie nicht ausdrücklich entschieden, weder im Sinne eines Nichteintretens noch durch Abweisung oder Gutheissung. Vielmehr habe es aus unbekannten Gründen gänzlich unterlassen, sich zu ihren Anträgen zu äussern. Jedenfalls habe es aufgrund des ergänzend gestellten Feststellungsantrags nicht davon ausgehen dürfen, sie würden bloss Dispositiv-Ziffer 2 der damals strittigen Schätzungsentscheide anfechten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht von einem unklaren Begehren ausgegangen wäre, hätte es ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Präzisierung ansetzen müssen. Dies v.a. unter Berücksichtigung, dass die damaligen angefochtenen Entscheide die Frage des direkten Überflugs nur ungenügend begründeten. Einige Enteignete, deren Anträge betreffend die Frage des direkten Überflugs ausdrücklich abgewiesen worden seien, hätten diesbezüglich Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses habe befunden, es sei nur ein Entschädigungsbegehren mit zwei alternativen Begründungen
gestellt worden. Durch den vorinstanzlichen Entscheid sei nur eine von zwei möglichen Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen worden, weshalb dieser nicht als Teil-, sondern als Zwischenentscheid zu qualifizieren sei. Davon sei auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, auf welche sie ihre Entschädigungsansprüche stützten, auszugehen. Weiter sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien den Erlass eines Entscheids betreffend die Frage der direkten Überflüge beantragt hatte und ihnen diese Frage vorab seitens der Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht unterbreitet worden sei. Zudem habe die Vorinstanz vor Erlass ihrer Entscheide die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen nicht durchgeführt. Ins Verfahren einbezogen habe sie diejenigen Enteigneten, bei denen gestützt auf eine prima-facie-Beurteilung wahrscheinlich gewesen sei, dass der massgebliche Erwerb der strittigen Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 stattgefunden habe. Mit den 2007 und 2008 ergangenen Schätzungsentscheiden sei die sie betreffende Frage der direkten Überflüge daher nicht abschliessend beurteilt worden, was sich aus deren Erwägungen, insbesondere aus Erwägung 4.2, ergebe. Im Übrigen entspreche die Formulierung der jeweiligen Dispositiv-Ziffer 3 der damaligen Schätzungsentscheide einem materiell-rechtlichen Vorentscheid, welcher als nicht in Rechtskraft erwachsender Zwischenentscheid zu qualifizieren sei. Demnach sei in ihrem Fall wie in denjenigen Fällen, welche im Dispositiv des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids A 1923/2008 vom 26. Mai 2009 explizit erwähnt wurden, die Frage des direkten Überflugs nun zu überprüfen. Die vorgenannten Schätzungsentscheide seien nämlich auch betreffend die Frage des direkten Überflugs weitergezogen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit zu Unrecht nicht beurteilt worden. Somit läge für sie kein Urteil vor, welches an die Stelle der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide, welche eben nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, getreten sei. Im Übrigen habe das Bundesgericht den relevanten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt auch als Zwischenentscheid qualifiziert.

3.4
Eine abgeurteilte Sache liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch dem Gericht von derselben Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils bedeutet zum einen Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und zum anderen Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125 III 241 E. 1 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht: Alexander Zürcher in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit Hinweisen). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen).

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Entscheid unter Vorbehalt der Revision nicht widerrufen werden und die Sache in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien nicht beurteilt werden darf. Weiter sind Behörden an einen bereits ergangenen Entscheid gebunden, wenn sie die identische Sache zwischen denselben Parteien als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln haben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1192, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2405/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.5
Weder im VGG noch im VwVG findet sich eine Auflistung anfechtbarer Entscheide. Art. 45 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
. VwVG erwähnen einzig die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden. Als Endentscheid ist gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ein Entscheid zu qualifizieren, welcher das Verfahren - vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz - abschliesst, sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten (BGE 133 V 477 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Nicolas von Werdt in: Kommentar zum BGG, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
Rz. 4 mit Hinweisen).

Der in Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG erwähnte Teilentscheid stellt eine Variante des End-entscheids dar und erwächst wie dieser im Unterschied zu Vor- und Zwischenentscheiden in materielle Rechtskraft. Daher kann und muss er sofort angefochten werden; eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen. Negative Entscheide, mit denen ein Begehren definitiv abgelehnt wird, sind im Allgemeinen als Endentscheide zu qualifizieren (BGE 134 III 426 E. 1.1; Spühler/Aemisegger in: Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 91 Rz. 1 f. mit Hinweisen; Von Werdt, a.a.O., Art. 91 Rz. 2 und 6 f. je mit Hinweis). Mit einem Teilentscheid wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Von Werdt, a.a.O., Art. 91 Rz. 3 f. mit Hinweisen).

Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide darstellen; sie können prozessuale Anordnungen enthalten oder materiellrechtlicher Natur sein. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache, z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, beantworten und früher in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide. Solche Entscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder b BGG anfechtbar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 mit Hinweisen auf teilweise abweichende Lehrmeinungen; Von Werdt, a.a.O., Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
Rz. 3). Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren grundsätzlich nicht ab und stellt somit nach der Regelung des BGG keinen Endentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.6

3.6.1 Die Beschwerdegegner sind aktenkundigerweise in die Verfahren, welche mit Entscheiden der Schätzungskommission Kreis 10 vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 abgeschlossen wurden, einbezogen worden. Obwohl diese Entscheide mit dem Betreff "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms ausgehend vom Landesflughafen Zürich, Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit" versehen sind, behandeln sie - wenn auch sehr kurz - ebenfalls die Rechtsfigur des Überflugs stricto sensu. Sie verneinen die Frage der Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge nach dem Stichtag vom 1. Januar 1961 sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer geringen Überflughöhe über dem Gemeindegebiet von (...) und beantworten damit die Frage nach dem Bestehen eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs für die rubrizierten Enteigneten und damit auch für die Beschwerdegegner im abschlägigen Sinn und somit abschliessend. Demzufolge sind sie gestützt auf die vorangehende Erwägung 3.5 und unter Hinweis auf die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die rubrizierten Enteigneten und damit auch für die Beschwerdegegner als Endentscheide zu qualifizieren, welche im Unterschied zu Vor- und Zwischenentscheiden in materielle Rechtskraft erwachsen und einer erneuten Beurteilung desselben Sachverhalts zwischen denselben Parteien in einem späteren Prozess entgegenstehen (vgl. auch vorne E. 3.4).

So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A 1923/2009 vom 26. Mai 2009 in Erwägung 1 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre betreffend die vorgenannten und im damaligen Verfahren Anfechtungsobjekte bildenden vorinstanzlichen Entscheide festgehalten, sie würden das Verfahren bezüglich der in den Rubren aufgeführten Grundeigentümern abschliessen, weshalb anfechtbare Teilentscheide i.S.v. Art. 91 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG vorlägen. Das Bundesgericht seinerseits hat im Rahmen des seitens der Flughafen Zürich AG gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid angehobenen Beschwerdeverfahrens bestätigt, dass die Schätzungskommission Kreis 10 das Entschädigungsverfahren für die rubrizierten Personen mit diesen Entscheiden abgeschlossen habe, weshalb es sich für diese um Endentscheide handle. Den bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid, welcher das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit des Fluglärms als eine wichtige Vorfrage für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche, nicht jedoch die Entschädigungspflicht der Flughafen Zürich AG als solche regelte, qualifizierte es als Grundsatzentscheid über eine Anspruchsvoraussetzung und somit als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1, teilweise publiziert in BGE 136 II 263).

3.6.2 Die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der vorgenannten Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 mag zwar isoliert betrachtet auf einen materiellrechtlichen Vorentscheid hindeuten (vgl. diesbezüglich vorangehende E. 3.5), hat jedoch keine eigenständige Tragweite: Die Enteigneten stellen nach bundesgerichtlicher Praxis nämlich nicht mehrere, sondern nur ein Begehren um Entschädigung für den fluglärmbedingten Minderwert ihrer Liegenschaften, wenn auch mit zwei alternativen Begründungen (Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche wegen übermässiger Lärmimmission oder aufgrund Überflugs stricto sensu; vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 9.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. betreffend die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung einer Entschädigung auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Ergebnis hat die Vorinstanz damals festgehalten, dass die Entschädigungsforderungen der rubrizierten Enteigneten sowohl gestützt auf die Anspruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche als auch gestützt auf diejenige der Enteignung aufgrund direkter Überflüge abgewiesen werden. Da Enteignete, welche ihr Grundeigentum zweifelsohne vor dem 1. Januar 1961 erworben haben, nicht im Rubrum aufgeführt bzw. nicht ins Verfahren einbezogen wurden, hätten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 somit vereinfacht bzw. zusammengefasst auch lauten können: "Die Entschädigungsforderungen der rubrizierten Enteigneten in der Gemeinde (...) werden abgewiesen".

3.6.3

3.6.3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht beantragten die heutigen Beschwerdegegner seinerzeit, die Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter beantragten sie die vollumfängliche Aufhebung der vorgenannten Schätzungsentscheide und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Anders als andere Grundeigentümer, die ebenfalls ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, erwähnten die heutigen Beschwerdegegner die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs nicht explizit und gingen auf diese Thematik weder in den Beschwerdebegründungen vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 noch in der Replik vom 3. Dezember 2008 ein.

3.6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, in den vorinstanzlichen Schätzungsentscheiden sei auch negativ über die Entschädigungsforderung wegen der direkten Überflüge entschieden worden bzw. ein solcher Anspruch sei verneint worden, soweit er geltend gemacht worden sei und hat die Überflugproblematik in der Folge in allen Beschwerden als Streitgegenstand zugelassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 f.). Mit Bezug auf die Gemeinde (...) rekapitulierte es die vorinstanzliche Begründung, wonach die Überflughöhe deutlich über derjenigen Höhe läge, welche gemäss Rechtsprechung eine Entschädigung begründe (E. 9). Es konstatierte in den vorinstanzlichen Entscheiden diverse Mängel (E. 9.3.2 ff.) und wies die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur eingehenderen Begründung an die Vorinstanz zurück (E. 9.4). Die Teilentscheide betreffend (...) und (...) wurden jedoch explizit nur bezogen auf die enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche wegen direktem Überflug der Beschwerdeführenden 10 und 15, der Gruppen 1 und 2 der Beschwerdeführenden 12, der Beteiligten 2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24, des Beteiligten 68 der Beschwerdeführenden 13, der Beteiligten 9 der Beschwerdeführenden 25 sowie der Beteiligten 1 und 2 der Beschwerdeführenden 30 - in Gutheissung derer Beschwerden - auch insofern aufgehoben, als sie sich mit dem Überflug stricto sensu befassten (Dispositiv-Ziffer 5.4 f. und E. 9.5). Die heutigen Beschwerdegegner finden bezüglich der Thematik des direkten Überflugs weder im Dispositiv noch in den Erwägungen Erwähnung.

3.6.3.3 Im vorgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgte in Anlehnung an die damals angefochtenen Schätzungsentscheide eine Unterteilung in Entschädigungsforderungen, die gestützt auf die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte gegen Lärmimmissionen und solche, die gestützt auf die Direktüberflüge geltend gemacht werden. Diese Zweiteilung schlägt sich auch im Dispositiv nieder. So spricht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 9.3.2 explizit von denjenigen Beschwerdeführenden, die auch eine Entschädigung für direkten Überflug geltend gemacht hätten und in Erwägung 10 in fine von denjenigen Teilentscheiden betreffend (...) und (...), die bezüglich des direkten Überflugs angefochten worden seien und in welchen die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Daher seien diese Entscheide mit Bezug auf die vor Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt beschwerdeführenden Grundeigentümer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 11 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, wenn die Vorinstanz das Verfahren betreffend Entschädigungen wegen übermässigen Fluglärms, wie in Erwägung 8.4 erwähnt, fortsetzen und sich zudem gemäss Erwägung 9.5. nochmals der Überflugproblematik annehmen müsse, beschränke sich dies grundsätzlich auf jene beschwerdeführenden Enteigneten, für welche nach dem vorliegenden Urteil das Verfahren noch hängig bzw. nicht abgeschlossen sei. Fälle, in welchen die Teilentscheide nicht oder nur teilweise angefochten worden seien, wären gegebenenfalls nach den Vorschriften über den Widerruf bzw. die Wiedererwägung zu beurteilen.

3.6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 aufgrund der soeben erwähnten Zweiteilung offenbar nur diejenigen Beschwerden mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs behandelt, in welchen diese Thematik explizit gerügt wurde und ging somit davon aus, die Beschwerdegegner hätten den Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht angefochten. Daher wurde in ihrem Fall die Beschwerde diesbezüglich nicht gutgeheissen und es erfolgte in diesem Punkt keine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Thematik der direkten Überflüge wurde nur betreffend die in Dispositiv-Ziffer 5 aufgeführten Beschwerdeführenden behandelt, zu welchen die darin unerwähnt gebliebenen Beschwerdegegner nicht gehören. Sowohl anhand von Dispositiv-Ziffer 5 als auch aufgrund der entsprechenden Erwägungen ergibt sich klar, dass die Beschwerdegegner nicht Teil derjenigen Gruppe von Grundeigentümern bilden, deren Beschwerden puncto Direktüberflug gutgeheissen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden. Die entsprechende Aufhebung der in Erwägung 5.5 genannten vorinstanzlichen Entscheide kann sich sachlogisch nur auf die in Erwägung 5.4 aufgeführten Grundeigentümer beziehen, da die Beschwerden der übrigen, in Erwägungen 5.1 bis 5.3 erwähnten Grundeigentümer abgewiesen wurden oder das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf eintrat.

Im Unterschied zu Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Entschädigungsforderungen gestützt auf die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte betrifft Dispositiv-Ziffer 5 (Entschädigungsforderung wegen direktem Überflug) nicht alle, sondern nur die darin einzeln aufgeführten Grundeigentümer (vgl. zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids und zur Frage des massgeblichen Stichdatums für die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge: Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010, teilweise publiziert in BGE 136 II 263).

3.6.4

3.6.4.1 Wie vorne unter Erwägung 3.6.2 bereits erwähnt, verlangten die heutigen Beschwerdegegner und damaligen Beschwerdeführer im Schätzungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung ihrer Liegenschaften, wobei als Begründung sowohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte wegen übermässiger Lärmimmissionen als auch der eigentliche Überflug in Betracht kamen. Streitgegenstand bildete somit die beantragte Entschädigung. Dass diese unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden kann, schränkt den Streitgegenstand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein: Dieser wird durch die rechtliche Wirkung und nicht anhand der Begründung oder Herleitung definiert. In ihrer Beschwerdeschrift ans Bundesverwaltungsgericht hielten die heutigen Beschwerdegegner mit ihrem Begehren um Aufhebung der Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 an ihren Entschädigungsbegehren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streitgegenstands. Die parteilichen Ausführungen zur Frage der Unvorhersehbarkeit oder auch zum direkten Überflug bildeten lediglich Begründungselemente, die nachträglich ergänzt werden konnten. Ausserdem betonte das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht habe innerhalb des Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und grundsätzlich den Sachverhalt zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids verwirklicht habe und bewiesen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.2 mit Hinweisen, teilweise publiziert in BGE 136 II 165; vgl. allgemein zum Streitgegenstand und der Auslegung von Rechtsbegehren: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen).

Somit haben die Beschwerdegegner im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsgericht mit ihrem Rechtsbegehren klar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie eventualiter eine Rückweisung i.S.v. Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG beantragt. Der zweite Satzteil betreffend Unvorhersehbarkeit bildet bereits Teil der materiellrechtlichen Begründung und hätte nicht notwendigerweise ins Rechtsbegehren aufgenommen werden müssen, beschränkt den Streitgegenstand jedoch nicht auf die Anspruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte. Die Beschwerdegegner haben daher nicht nur die jeweilige Dispositiv-Ziffer 2 der Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 angefochten, sondern die Entscheide als Ganzes und damit auch Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Direktüberflug. Das Begründungselement des Direktüberflugs wäre somit im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsgericht für alle Enteigneten und demnach auch für die Beschwerdegegner zu prüfen gewesen.

3.6.4.2 Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde derjenigen Enteigneten, auf deren Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Entschädigungsforderung aus direktem Überflug mit Dispositiv-Ziffer 5.1 nicht eingetreten war, gut, hob diese Dispositiv-Ziffer auf und ergänzte Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 entsprechend (vgl. vorne Sachverhalt E). Dabei übte es Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid, indem es erklärte, das Bundesverwaltungsgericht hätte auf die Beschwerden der vorgenannten Beschwerdeführer insgesamt, auch im Hinblick auf den direkten Überflug, eintreten müssen. In diesem Fall hätte es diese - wie die übrigen Beschwerden betreffend direkten Überflugs - gutheissen, die angefochtenen Entscheide insoweit aufheben und die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche auch unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs zurückweisen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 6, teilweise publiziert in BGE 136 II 165).

3.7

3.7.1 Hätten die heutigen Beschwerdegegner die seitens des Bundesverwaltungsgerichts unterlassene Beurteilung ihrer Entschädigungsforderung auch unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs bzw. die damit verbundene Nichterwähnung in Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 vor Bundesgericht gerügt, so wäre ihre Beschwerde mit Blick auf die soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen vermutungsweise gutgeheissen und die Sache auch für sie zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs an die Schätzungskommission zurückgewiesen worden. Da eine diesbezügliche Anfechtung seitens der heutigen Beschwerdegegner jedoch unterblieben und diese Thematik mit Bezug auf ihre Situation vor Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt unbehandelt geblieben ist, gelten für sie bezüglich dieser Anspruchsgrundlage somit die ursprünglichen abweisenden Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008, welche als materiellrechtliche Teilendentscheide zu qualifizieren und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind. Demzufolge liegt mit Bezug auf die Beurteilung der Entschädigungsforderungen der Beschwerdegegner im Hinblick auf die direkten Überflüge eine abgeurteilte Sache vor. Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt und der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 ist dementsprechend aufzuheben.

3.7.2 Daran ändert auch nichts, dass den Schätzungsentscheiden vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 Gehörsverletzungen zugrunde liegen und das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den damaligen Antrag der heutigen Beschwerdegegner betreffend deren vollumfängliche Aufhebung mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Direktüberflugs unbehandelt gelassen hat. Zur Geltendmachung allfälliger Verfahrens- oder anderer Mängel hätte den Beschwerdegegnern der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht offen gestanden.

Die gegebenen Umstände lassen die Bejahung des Vorliegens einer abgeurteilten Sache auch nicht überspitzt formalistisch erscheinen, wie die Vorinstanz ausführt. Denn würde es der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 5 und den entsprechenden Erwägungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 an Klarheit mangeln, wäre zugunsten der Beschwerdegegner davon auszugehen, dass auch sie unter Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 fallen und die Sache auch in ihrem Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Da sich jedoch wie erwähnt sowohl anhand von Dispositiv-Ziffer 5 als auch aus den Erwägungen 9.5 und 11 klar ergibt, dass die Verfahren betreffend die Beschwerdegegner puncto direktem Überflug nicht an die Vorinstanz zurück gewiesen wurden, bleibt kein Raum für eine solche Interpretation. Hinzu kommt, dass mit der sogenannten Sperrwirkung der res iudicata bezweckt wird, dass in derselben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird. Es darf somit auch nicht vorfrageweise von der im Erstprozess erfolgten Beurteilung abgewichen werden (Zürcher, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch vorne E. 3.4 ). Auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vorliegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden Mangel zu beseitigen, der einem Urteil anhaftet (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37).

4.

4.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 mit Hinweisen, A 2132/2012 vom 1. April 2014 E. 21, A 330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'000.- zurückzuerstatten.

4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 3 EntG sowie Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2132/2012 vom 1. April 2014 E. 22.2.1 mit Hinweis).

Zu beachten ist wiederum, dass im Enteignungsverfahren das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. vorangehende E. 4.1). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 bis 11 wurden zudem durch die Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin gegen den zu ihren Gunsten lautenden vorinstanzlichen Entscheid ins vorliegende Verfahren einbezogen. Daher rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ihnen dem Grundsatz von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG folgend eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche durch die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- ist angemessen.

Der Beschwerdegegner 1 hat sich weder vernehmen lassen noch ist er anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels entstandener notwendiger Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 dementsprechend aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mit Bezug auf die von den Beschwerdegegnern geltend gemachten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen bereits rechtskräftig entschieden wurde.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 bis 11 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-941/2014
Date : 21. Januar 2015
Published : 02. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung)


Legislation register
BGG: 42  82  90  90bis  91  92  93  121  128
EntG: 77  78  116
LFG: 36a
VGG: 45
VGKE: 2  4  8  10  14
VwVG: 37  45  46  48  49  52  61  63
BGE-register
121-III-474 • 125-III-241 • 133-II-409 • 133-V-477 • 134-III-426 • 136-II-165 • 136-II-263
Weitere Urteile ab 2000
1C_284/2009 • 1C_286/2009
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2007/27
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