Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1389/2006/boo
{T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2008

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000);
Steuerpflicht; Berechnung der Steuerzahllast (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV).

Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 22. Februar 2001 reichte X. (...) den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein und deklarierte für die Jahre 1994 bis 1999 Umsätze zwischen ca. Fr. 73'500.-- und Fr. 74'500.--. Auf Aufforderung der ESTV reichte X. die Jahresrechnungen 1995, 1997 und 1999 (je mit Vorjahresvergleich) ein, dies je in zwei Versionen mit unterschiedlichen Zahlen. Laut einer Telefonnotiz der ESTV vom 15. August 2001 habe der Treuhänder angegeben, die Erfolgsrechnungen mit den tieferen Umsätzen seien für die Bank bestimmt und irrtümlich eingereicht worden. Die ESTV trug die Steuerpflichtige rückwirkend per 1. Januar 1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Mit Schreiben vom 9. November 2001 machte der Treuhänder geltend, der "Steuervorteil" betrage nicht mehr als Fr. 4'000.-- pro Jahr, weswegen die Steuerpflicht per 1. Januar 1997 nicht gegeben sei. Als Beilagen wurden zwei Berechnungen eingereicht, die eine Steuerzahllast von Fr. 3'856.70 für 1996 und eine solche von Fr. 3'775.85 für 1997 ergaben. Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte die ESTV mit, da es sich beim abgeschriebenen Goodwill von Fr. 20'000.-- gemäss Bilanz per 31. Dezember 1996 um keine Entgeltsminderung handle, betrage die Steuerzahllast über Fr. 4'000.--. Die Eintragung per 1. Januar 1997 sei gerechtfertigt.
B.
Gemäss Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07407123 vom 14. März 2002 ermittelte die ESTV angesichts der Tatsache, dass keine Abrechnungen eingereicht worden sind, durch pflichtgemässe Schätzung eine (provisorische) Steuerforderung von Fr. 31'000.-- für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2001. Mit Eingabe vom 29. August 2002 verlangte die Steuerpflichtige einen Entscheid und bekräftigte ihre Ansicht, die Bedingungen für eine Eintragung seien nicht gegeben. Unter Verweis auf die Berechnungen in ihrem Schreiben vom 9. November 2001 machte sie wiederum geltend, der "Steuervorteil" von Fr. 4'000.-- sei nicht gegeben. In die Berechnung sei auch die Abschreibung des Goodwill einbezogen worden, dies gestützt auf die Überlegung, dass der Goodwill mehrwertsteuerliches Entgelt darstelle. Dieser unterliege somit auch dem Vorsteuerabzug. Mit Schreiben vom 26. März, 12. Mai und 8. Juli 2003 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, die Abrechnungen 1997 bis (2. Quartal) 2001 sowie für die Jahre 1997 bis 2000 Jahresaufstellungen über den steuerbaren Umsatz, den berechneten Steuerbetrag, das Total des Vorsteuerabzugs, den Ausweis der Steuerzahllast und Jahresrechnungen einzureichen.
C.
In der Folge stornierte die ESTV die EA Nr. 07407123 mittels Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 277067 und ersetzte sie durch zwei neue EA vom 20. August 2003. Mit EA Nr. 274068 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 forderte die ESTV Fr. 28'000.-- zuzüglich Verzugszins und mit EA Nr. 274069 betreffend die Perioden 1. und 2. Quartal 2001 und betreffend die Schlussabrechnung per 30. Juni 2001 Fr. 3'000.-- zuzüglich Verzugszins. Gleichentags erliess die ESTV einen Entscheid und bestätigte die Eintragung per 1. Januar 1997 sowie die Forderung von Fr. 28'000.-- zuzüglich Verzugszins betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode ergebe sich eine Steuerschuld von Fr. 5'298.80 und die Voraussetzungen für die Steuerpflicht ab 1. Januar 1997 seien erfüllt. Das Gesagte gelte gleichermassen für die Folgejahre bis und mit dem Jahr 2000 aufgrund der in den Vorjahren erzielten Umsätze. Weiter handle es sich bei dem im Geschäftsabschluss 1996 aufgeführten, abzuschreibenden Goodwill nicht um eine Entgeltsminderung.
Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. September 2003 Einsprache. Die für die Berechnung der Steuerzahllast abzuziehende Vorsteuer berechnete sie anhand einer beigelegten Aufstellung über die konkreten Aufwendungen aus dem Jahr 1996 und den zugehörigen Vorsteuern. Einzubeziehen seien auch die Abschreibungen. Die Steuerzahllast für das Jahr 1996 betrage Fr. 3'729.90. Die Eintragung sei somit zu Unrecht erfolgt und die Steuerschuld werde hinfällig.
Mit Schreiben vom 19. August 2004 teilte die ESTV mit, sie gehe davon aus, dass die Steuerpflicht per 1. Januar 1997 erfüllt sei und ersuchte die Steuerpflichtige, die Beträge, welche sie für die Jahre 1997 bis 2000 als Vorsteuern geltend machen dürfe, mitzuteilen und die zugehörigen Belege einzureichen. Weiter fehle die Jahresrechnung betreffend das Jahr 2000. Darauf antwortete die Steuerpflichtige am 30. August 2004 hauptsächlich, die ESTV sei immer noch nicht auf die Kernfrage eingegangen, ob der Goodwill steuerpflichtiges Entgelt und somit vorsteuerberechtigt sei.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut. Sie stellte fest, X. sei seit dem 1. Januar 1997 steuerpflichtig und zu Recht im Steuerregister eingetragen. Weiter erkannte die ESTV, X. habe der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 25'595.25 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zur Berechnung der Steuerzahllast legte die ESTV dar, bei kleineren Unternehmen könne gemäss Verwaltungspraxis ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Vorliegend bestehe gemäss den Jahresrechnungen für das Jahr 1996 ein Umsatz von Fr. 107'908.50, mithin eine Steuer von Fr. 6'585.95. Davon sei gemäss der Pauschalmethode die Vorsteuer (6.5%) auf dem Warenaufwand (Fr. 10'481.10) im Betrag von Fr. 639.70 und die pauschal ermittelte Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand (0.6% des Umsatzes) von Fr. 647.45 abzuziehen. Es ergebe sich eine Steuerschuld von Fr. 5'298.80. Der Treuhänder der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 9. November 2001 im Prinzip dieselbe Berechnung vorgenommen, er habe jedoch statt der Pauschale auf dem übrigen Aufwand eine Steuer von 6,5% auf dem Betrag von Fr. 34'236.30 (1996) abgezogen. Dies könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei bei dieser Berechnung die Abschreibung des Goodwill mitberücksichtigt worden, was nicht korrekt sei. Dieser Goodwill sei (spätestens) im Jahr 1994 bilanziert worden, während die Steuerpflicht erst seit dem 1. Januar 1997 bestehe. Unter dem anwendbaren Recht sei eine Einlageentsteuerung für Dienstleistungen nicht möglich, womit eine allfällige Vorsteuer in Bezug auf den Goodwill sowieso nicht berücksichtigt werden könnte. Mit der Einsprache habe die Steuerpflichtige sodann eine Zusammenstellung der offenbar effektiv angefallenen Vorsteuerbeträge im Jahr 1996 eingereicht und möchte somit anstelle der vereinfachten Ermittlung der Steuerzahllast die effektive Methode anwenden. Diese Berechnung der Steuerpflichtigen beruhe auf einem Gesamtaufwand, der nicht den Aufwänden der Jahresrechnung entspreche. Ohnehin sei bei der Aufstellung der "Vorsteuern Übriger Aufwand 6.5%" der Posten "Abschreibung Goodwill" von 20'000.-- mit einem Vorsteuerbetrag von Fr. 1'220.66 enthalten. Dieser dürfe keinesfalls in die Berechnung einbezogen werden, womit sich, selbst wenn ansonsten die Zahlen der Steuerpflichtigen zugrunde zu legen wären, eine Steuerzahllast von über Fr. 4'000.-- ergebe (nämlich mindestens Fr. 4'950.56). Die Eintragung sei somit zu Recht erfolgt. Weiter lägen die Voraussetzung für eine Schätzung des Ausgangsumsatzes vor. Für die Jahre 1997 bis 1999 berechnete die ESTV die Steuer auf dem Umsatz (Betriebsertrag) gemäss Jahresrechnung. Für das Jahr 2000 wurde mangels Jahresrechnung ein Steuerbetrag von Fr.
7'000.-- geschätzt. Die Vorsteuern seien von der Steuerpflichtigen nicht beziffert worden und sie habe die zugehörigen Belege nicht eingereicht. Diese seien nicht zu schätzen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 erhebt X. (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit den Anträgen, der Entscheid, insbesondere dessen Ziff. 3, wonach sie Fr. 25'595.25 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe, sei aufzuheben. Weiter sei der Nachforderungsentscheid vom 20. August 2003 infolge Nichtüberschreitung der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- aufgrund der Goodwillabschreibung aufzuheben. Eventuell seien die eingereichten Unterlagen betreffend Vorsteuerabzug für die Jahre 1997 bis 2000 anzuerkennen und entsprechend zum Abzug zuzulassen. Der Umsatz für das Jahr 2000 sei entsprechend der Bilanz und Erfolgsrechnung 2000 mit Fr. 100'872.50 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass bei der Berechnung der Steuerzahllast der Goodwill im Umfang der Abschreibung berücksichtigt und entsprechend ein Vorsteuerabzug angerechnet werden müsse. Dadurch sei die Steuerpflicht nicht gegeben, weil die Steuerzahllast den Betrag von Fr. 4'000.-- nicht übersteige. Der Eventualantrag erfolge, sofern an der Steuerpflicht festgehalten werde. Als Beilagen werden Zusammenstellungen über die Vorsteuerabzüge der Jahre 1997 bis 2000, die zugehörigen Belege, sowie die Jahresrechnung 2000 eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 beantragt die ESTV die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Berücksichtigung der Vorsteuern). Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'356.75 zuzüglich Verzugszins seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die mit der Beschwerde eingereichten Belege erfüllten nicht alle die Anforderungen an Vorsteuerbelege. Zuzulassen seien für die Jahre 1997 bis 2000 Vorsteuern von Fr. 1'197.32, Fr. 809.46, Fr. 1'408.11 und Fr. 861.25. Weiter seien der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen und von der Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzusehen, da sie die Vorsteuerbeträge und die Belege trotz mehrmaliger Aufforderung im Verfahren vor der ESTV erst im Beschwerdeverfahren bekannt gemacht bzw. eingereicht hat.
G.
Auf die von der SRK gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme reicht die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2005 weitere Originalbelege ein, welche von der ESTV im Rahmen der Vernehmlassung als "unleserlich oder ohne MWST-Nr." bei der Berechnung der Vorsteuer nicht berücksichtigt worden seien. Sie ersucht auf Grund dieser Belege um die zusätzliche Bewilligung des sich daraus ergebenden Vorsteuerabzugs von Fr. 86.--. Ansonsten hält sie an ihren Anträgen fest.
H.
Die ESTV dupliziert am 24. Februar 2005 und beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Berücksichtigung der Vorsteuern). Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'270.75 zuzüglich Verzugszins seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die mit der Replik eingereichten Belege erfüllten nun die Anforderungen an Vorsteuerbelege, weshalb die entsprechende Vorsteuer zum Abzug zuzulassen sei. Im Übrigen hält die ESTV an den Ausführungen in der Vernehmlassung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1996 bis 2000, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit einem Jahresumsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV). Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV beginnt nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG)
1    Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2    Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
MWSTV; hierzu statt vieler: Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb).
2.2 Laut Verwaltungspraxis ist die Steuerzahllast entweder effektiv oder nach einer vereinfachenden Pauschalmethode zu ermitteln. Nach Letzterer ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vorgesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann abgezogen werden einerseits die Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand zu den anwendbaren Sätzen und anderseits die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten), welche sich anhand einer Pauschale von 0.7% (0.6% bis Ende 1998) des Umsatzes berechnet (Broschüre "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer", Ausgabe August 1999, Ziff. 2.6). Diese Praxis verstösst nach der Rechtsprechung der SRK nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40
MWSTV). Dem Betroffenen bleibt dabei unbenommen, die umsatzmässigen Voraussetzungen seiner Mehrwertsteuerpflicht effektiv zu berechnen (Entscheide der SRK vom 16. Juni 2004, VPB 68.157 E. 2c/aa; vom 10. Februar 2004, VPB 68.97 E. 2b; vom 20. Januar 2003, VPB 67.79 E. 2b). Die genaue Ermittlung der Vorsteuer erfolgt anhand der Einkaufsfakturen. Gemäss der Praxis sind auf Verlangen der ESTV detaillierte Aufstellungen einzureichen (vgl. Ziff. 2.7 Broschüre).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat insbesondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden (Art. 45 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.37
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.38
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.39
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV) (Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt und meldet sich der Steuerpflichtige nicht gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.37
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.38
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.39
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV bei der ESTV an, wird er rückwirkend in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, VPB 68.157 E. 2b/bb). Weiter ist der Mehrwertsteuerpflichtige alleine für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich. Er hat selber und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV). Die ESTV ermittelt die Höhe der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, Steuer-Revue [StR] 58/2003 S. 797, E. 3.4.3.2 f.; statt vieler: Urteile des BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.4; A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
3.2 Eine Schätzung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages durch die Verwaltung (vgl. Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV) kann entweder nach vorangehender Kontrolle des Betriebes des Mehrwertsteuerpflichtigen (insbesondere der Geschäftsbücher; sog. "externe Schätzung") oder ohne eine derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (sog. "interne Schätzung"), dies jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Kontrolle. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens der internen Schätzung ist grundsätzlich eine Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips durch den Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein derartiger Fall liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige die Abrechnung innert Frist nicht einreicht (statt vieler: Urteil des BVGer A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.1 f.; ausführlich: Entscheid der SRK vom 25. August 1998, VPB 63.27 E. 4c, d, 5a, b).
4.
4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV versehen sei (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (siehe ausführlich: Urteile des BVGer A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2). Nach neuem Verordnungsrecht hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und b MWSTG (bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV) (zu diesen neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des BVGer A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3; A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6; A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) allerdings bleibt eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden. Hingegen können die einzelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und 45a MWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Urteile des BVGer A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2, 3.3).
4.2 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47 E. 5b; vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis). Dem Mehrwertsteuerpflichtigen ist unbenommen, noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin per Anfang des Jahres 1997 subjektiv steuerpflichtig geworden ist. Für die Beantwortung dieser Frage sind die Verhältnisse des Jahres 1996 bestimmend (Art. 21 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG)
1    Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2    Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
MWSTV, oben E. 2.1). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 die Umsatzgrenze nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV (Fr. 75'000.--) erreicht hat. Strittig ist einzig, ob ihre für die obligatorische Steuerpflicht zudem massgebliche Nettosteuerbelastung im Jahr 1996 den Betrag von Fr. 4'000.-- überschritt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV, E. 2.1).
5.2 Die ESTV hat die Steuerzahllast anhand der vereinfachten Berechnung gemäss Verwaltungspraxis bestimmt (oben E. 2.2) und dabei einen Betrag von Fr. 5'298.80 ermittelt (vgl. Ziff. 2 Entscheid; Ziff. 2.1 Einspracheentscheid). In der Eingabe vom 9. November 2001 machte der Treuhänder der Beschwerdeführerin demgegenüber eine Steuerzahllast von Fr. 3'856.70 geltend. Er nahm im Grunde ebenfalls die Methode der Verwaltungspraxis zu Hilfe, wich davon aber insofern ab, als er die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand nicht anhand der Pauschale, d.h. 0.6% vom Umsatz, ermittelte (vgl. E. 2.2), sondern eine Steuer von 6,5% auf Fr. 34'236.30 berechnete (vgl. act. 10, Beilagen). Woher dieser Betrag von Fr. 34'236.30 stammt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wurde mit der Berechnung vom 9. November 2001 die Pauschalmethode nicht korrekt angewendet, sie beruhte ebenfalls nicht auf der effektiven Methode und auf diese kann von vornherein nicht abgestellt werden. Mit der Einsprache vom 19. September 2003 sodann kalkulierte die Beschwerdeführerin die Steuerzahllast aufgrund effektiver Zahlen (ergebend Fr. 3'729.90), wozu sie insbesondere eine Liste über die einzelnen Aufwände des Jahres 1996 und die darauf lastende Vorsteuer einreichte. Zu diesem Vorgehen nach der effektiven Methode war die Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt (E. 2.2).
5.3 Streitpunkt im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuerzahllast ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einbezug der Vorsteuer von Fr. 1'220.66 auf einer Abschreibung Ende 1996 von Fr. 20'000.-- auf dem Goodwill (vgl. Liste in Beilage zur Einsprache, act. 22).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die Abschreibung auf dem Goodwill müsse "in die Berechnung für die Ermittlung des Vorsteuerabzuges einbezogen werden", ohne dies näher zu begründen. Sollte sie davon ausgehen, die Abschreibung von Fr. 20'000.-- sei von den steuerbaren Umsätzen abzuziehen, müsste ihr entgegengehalten werden, dass es bei der Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer auf den Umsatz und nicht den Gewinn ankommt. Vom steuerbaren Umsatz (vorliegend der Geschäftsertrag gemäss Erfolgsrechnung, vgl. unten E. 6.1) darf die Abschreibung auf dem Goodwill nicht abgezogen werden; sie verringert den zur Steuerbemessung heranzuziehenden steuerbaren Umsatz bzw. das Entgelt nicht. Die Abschreibung stellt auch offensichtlich - wie die ESTV im Entscheid vom 20. August 2003 (Ziff. 2) noch erwähnte - keine Entgeltsminderung im Sinne von Art. 35 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1    Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie:
a  im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder
b  zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
2    Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c  Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;
cbis  Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen;
d  Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;
e  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
f  Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
g  Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;
h  Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;
i  Entbindungspfleger und Hebammen;
j  Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen;
k  medizinische Masseure und Masseurinnen;
l  Logopäden und Logopädinnen;
m  Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;
n  Podologen und Podologinnen;
o  ...
p  ...
MWSTV dar.
5.3.2 Angesichts der mit der Einsprache eingereichten Liste der Vorsteuerabzüge (vgl. act. 22, Beilagen), in welcher die Beschwerdeführerin auf der Abschreibung auf dem Goodwill von Fr. 20'000.-- einen Vorsteuerbetrag von Fr. 1'220.66 (6,5%) aufführt, ist ohnehin anzunehmen, dass sie nicht die Abschreibung vom Umsatz abziehen will, sondern sie einen auf diesem Aufwand lastenden Vorsteuerbetrag geltend macht und sie diesen für die Ermittlung der Steuerzahllast abziehen will (so scheint auch die ESTV die Einsprache verstanden zu haben, vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.2).
Wie erläutert darf die Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Nettosteuerbelastung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV die Vorsteuer auch genau ermitteln (E. 2.2, 5.2). Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, dass eine Vorsteuer von einem Leistungserbringer in Rechnung gestellt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV, oben E. 4.1). Dass behauptete Vorsteuern tatsächlich angefallen sind, hat die Beschwerdeführerin zu beweisen (E. 4). Dies gilt hauptsächlich für die effektive Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Steuerabrechnung (hier gelten die Anforderungen gemäss Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV, vorne E. 4.1). Aber auch bei der Berechnung der Steuerzahllast zur Ermittlung der Steuerpflicht und für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Steuerzahllast anhand der effektiven Methode eruieren will, hat sie sich auf ihre Rechnungen abzustützen und sie muss in der Lage sein, die behaupteten Vorsteuern gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. E. 2.2, 4). Inwiefern im Zusammenhang mit dem Goodwill bzw. dessen Abschreibung Vorsteuern angefallen sein sollen, wird jedoch weder erläutert noch dokumentiert. Abgesehen davon ist auch nicht klar, worin überhaupt der mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch besteht, aus dem die fragliche Vorsteuer resultieren soll. Will die Beschwerdeführerin Vorsteuern geltend machen, die auf dem damaligen Erwerb des Goodwill gelastet haben (vgl. auch E. 2.2 Einspracheentscheid), kommt hinzu, dass schon dieser Erwerb nicht dokumentiert ist (etwa durch einen Kauf- oder Geschäftsübernahmevertrag). Dass im geltend gemachten Rahmen von Fr. 1'220.66 Vorsteuern angefallen sind, wurde jedenfalls durch keinerlei Unterlagen belegt und deren Einbezug in die Ermittlung der Steuerzahllast ist nicht zulässig.
Zutreffend, wenn auch nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend, ist überdies der Hinweis der ESTV, dass der (allfällige) Erwerb des Goodwill nicht im vorliegend massgeblichen Jahr 1996 erfolgt wäre, sondern vielmehr spätestens Ende 1994 (vgl. Jahresrechnung 1995: Goodwill mit Fr. 60'000.-- als Aktivum eingestellt), die Beschwerdeführerin aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig war. Eine allfällige Vorsteuer auf einem Erwerb des Goodwill dürfte auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Die subjektive Steuerpflicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist Voraussetzung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1366 f.) und nach Art. 33
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV ist zudem nur die Einlagenentsteuerung bei Lieferungen vorgesehen, während bezogene Dienstleistungen unter dem Regime der MWSTV nicht entsteuert werden können (vgl. etwa Entscheid des BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Abschreibung des Goodwill hatte folglich keinen Einfluss auf die Höhe der Steuerzahllast und die behauptete Vorsteuer von Fr. 1'220.66 auf den Fr. 20'000.-- durfte im Rahmen der Berechnung der Nettosteuerschuld nicht einbezogen werden. Ohne diesen Betrag von Fr. 1'220.66 liegt aber sowohl nach der Kalkulation der ESTV anhand der Pauschalmethode (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.1, Steuerzahllast von Fr. 5'298.80) als auch nach jener der Beschwerdeführerin anhand der effektiven Methode die Nettosteuerschuld klar über Fr. 4'000.--. Die Beschwerdeführerin eruierte eine Steuerzahllast von Fr. 3'729.90 (vgl. Einsprache vom 19. September 2003, vorne E. 5.2), womit sich unter Addition des zu Unrecht einbezogenen Betrags von Fr. 1'220.66 eine solche von Fr. 4'950.56 ergibt (vgl. hierzu auch Berechnung in Ziff. 2.3 Einspracheentscheid). Steht fest, dass die Steuerzahllast der Beschwerdeführerin die Grenze von Fr. 4'000.-- übersteigt, braucht auf deren genaue Berechnung und die Zulässigkeit der Kalkulationen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Vorjahreszahlen (vorne E. 2.1, 5.1) folglich ab Beginn des Jahres 1997 steuerpflichtig. Nachdem sie sich in Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips und von Art. 45 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.37
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.38
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.39
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV nicht bei der ESTV angemeldet hat, wurde sie zu Recht von der ESTV rückwirkend auf diesen Zeitpunkt im Mehrwertsteuerregister eingetragen (oben E. 3.1). Was die Steuerpflicht der restlichen strittigen Jahre (1998 bis 2000) anbelangt, macht die Beschwerdeführerin (obwohl sie ihre Steuerpflicht zwar grundsätzlich bestreitet) nicht geltend, die massgeblichen Limiten nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
und Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV unterschritten zu haben. Die Umsatzzahlen gemäss den Jahresrechnungen 1997, 1999 und 2000 zeigen denn auch, dass der Umsatz über Fr. 75'000.-- lag. Weiter war in diesen Jahren auch die Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV nicht gegeben, wie sich schon aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst zur Steuerzahllast der Jahre 1997 bis 2000 ergibt (Beschwerde S. 3). Die Steuerpflicht für die weiteren Jahre ist somit, soweit überhaupt strittig, ebenfalls erstellt. In Bezug auf die bestrittene Steuerpflicht ab 1. Januar 1997 ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Was die Höhe der Steuerschuld für die strittigen Steuerperioden anbelangt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Abrechnungen eingereicht hat (dies im Übrigen trotz mehrmaliger Aufforderung der ESTV). Sie ist damit ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip und Art. 37
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
MWSTV fliessenden Obliegenheiten nicht nachgekommen (E. 3.1). Die ESTV war berechtigt und verpflichtet, die geschuldete Mehrwertsteuer anstelle der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Ebenso war sie zu diesem Zweck zu einer internen Schätzung, ohne Kontrolle bei der Beschwerdeführerin, aber unter Vorbehalt einer solchen, befugt (oben E. 3.2). Die ESTV durfte sich zudem für die Ermittlung der Steuer der Jahre 1997 bis 1999 ohne weiteres auf die Zahlen aus den Jahresrechnungen (genauer die Versionen mit den höheren Umsätzen, act. 4 und 5; vgl. hierzu auch Telefonnotiz in act. 9) abstützen (vgl. Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 524, 531). Die Beschwerdeführerin hat die Schätzung bzw. Ermittlung des Umsatzes und der darauf entfallenden Steuer generell und die von der ESTV für 1997 bis 1999 herangezogenen Zahlen im Speziellen nie bemängelt. Vielmehr stimmt die Höhe der von ihr in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2) berechneten Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 überein mit der von der ESTV eruierten Steuer. Die von der ESTV festgelegte Höhe der Steuer für die Jahre 1997 bis 1999 ist damit zu bestätigen.
Dasselbe gilt für das Jahr 2000. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin vorerst keine Jahresrechnung eingereicht, weswegen die ESTV den Umsatz bzw. die Steuer schätzte (Steuer von Fr. 7'000.--). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Jahresrechnung für das Jahr 2000 und dem sich daraus ergebenden Umsatz von Fr. 100'872.50 hat die ESTV in der Vernehmlassung die Steuerforderung für das Jahr 2000 mit Fr. 7'037.60 beziffert. Diese eruierte Steuer entspricht der Berechnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 3, ebenfalls Fr. 7'037.60) und ihrem Eventualantrag (Ziff. 4), der Umsatz für das Jahr 2000 sei entsprechend der Bilanz und Erfolgsrechnung 2000 mit Fr. 100'872.50 zu berichtigen. Gemäss übereinstimmenden Anträgen der ESTV sowie der Beschwerdeführerin kann die Höhe der Steuer für 2000 folglich auf Fr. 7'037.60 festgesetzt werden. Dass dies auf eine reformatio in peius (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) hinausläuft, ändert angesichts des kleinen Betrags (Fr. 37.60) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies selbst beantragt hat, nichts an dieser neuen Festlegung der Steuer.
6.2 Eventualiter (falls an ihrer Steuerpflicht festgehalten werde) beantragt die Beschwerdeführerin die Zulassung des Vorsteuerabzugs entsprechend der mit der Beschwerde eingereichten Vorsteuerbelege.
Bei der ursprünglichen Festlegung der Steuerschuld hatte die ESTV mangels Angaben und Belegen der Beschwerdeführerin keine Vorsteuern berücksichtigt. Mit der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nun aber die Vorsteuerbeträge für die Jahre 1997 bis 2000 beziffert (Fr. 1'224.15, Fr. 815.35, Fr. 1'426.90 und Fr. 930.35, total Fr. 4'396.75) und die zugehörigen Belege eingereicht. Die Geltendmachung von Vorsteuern mit entsprechenden Belegen ist auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig (E. 4.2). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorsteuern im ganzen behaupteten Umfang berücksichtigt werden können.
Aufgrund der nachgereichten Belege beantragt die ESTV in der Vernehmlassung eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung der geschuldeten Steuer auf Fr. 21'356.75. Weil nicht alle eingereichten Belege die Anforderungen an Vorsteuerbelege erfüllten, seien für die Jahre 1997 bis 2000 nur Beträge von Fr. 1'197.32, Fr. 809.45, Fr. 1'408.11 und Fr. 861.25 zuzulassen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 (Replik) reicht die Beschwerdeführerin für die in der Vernehmlassung (bzw. in den Beilagen: Listen der Vorsteuern mit Notizen der ESTV) als "unleserlich oder ohne MWST-Nr." zurückgewiesenen Belege die entsprechenden Originalbelege ein (betriff Vorsteuerbeträge insgesamt Fr. 86.--). Mit Duplik vom 24. Februar 2005 erachtet die ESTV diese als genügende Vorsteuerbelege, weswegen im entsprechenden Umfang (also Fr. 86.--) die Vorsteuer zusätzlich zum Abzug zuzulassen sei. Sie beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von neu Fr. 21'270.75 (Differenz zum Betrag gemäss Vernehmlassung: Fr. 86.--). Aufgrund dieser Entwicklung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergibt sich die Ansicht der ESTV, dass der Grossteil der geltend gemachten Vorsteuern (total Fr. 4'396.75, Beschwerde S. 3) akzeptiert werden können (total Fr. 4'362.10). Mit der ESTV ist davon auszugehen, dass die eingereichten Belege den Anforderungen an Vorsteuerbelege genügen (hierzu E. 4.2) und eine nähere Untersuchung jedes einzelnen Belegs durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich unter den gegebenen Umständen. Die Beschwerde (Eventualantrag Ziff. 4) ist in diesem Umfang (entsprechend dem Antrag der ESTV in der Duplik) gutzuheissen.
Was den nach Dafürhalten der ESTV nach wie vor nicht zu akzeptierenden Vorsteuerbetrag von Fr. 34.65 angeht, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nur beantragte, es seien die Vorsteuern, die sich aus den nachträglich noch (im Original) eingereichten Belegen ergeben, zusätzlich zu bewilligen (im Umfang von Fr. 86.--). Diesem Antrag wurde soeben entsprochen. Den restlichen Betrag erwähnte sie in der Replik nicht mehr, womit sie sich allenfalls der Meinung der ESTV anschloss, dass der restliche geltend gemachte Betrag von Fr. 34.65 nicht belegt ist. Nach Durchsicht der fraglichen Belege ist zudem der Schluss zu ziehen, dass diese Belege den Anforderungen (oben E. 4.1) effektiv nicht genügen. Dies gilt ohne weiteres, soweit die Belege fehlen oder unleserlich sind oder die Rechnung an einen anderen Empfänger als die Beschwerdeführerin ausgestellt ist (s.a. E. 4.1). Ebenfalls genügen blosse Kassazettel (konkret Quittungen für Abfallmarken) ohne Angaben des Leistungsempfängers und ohne Nachweis, dass die Beschwerdeführerin diese Beträge verbucht hat, nicht als Vorsteuerbelege. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aufgrund der neuen Bestimmungen in Art. 15a und 45a MWSTGV (hierzu oben E. 4.1) und der entsprechend gelockerten Praxis der ESTV (vgl. etwa Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 "Behandlung von Formmängeln" S. 11). Unter diesen Umständen (sowie aufgrund des kleinen Vorsteuerbetrags, der unbelegt bleibt), erübrigte sich offensichtlich auch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG) zur Anwendbarkeit von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV.
Der ESTV ist beizupflichten, dass die Vorsteuern von Fr. 34.65 nicht genügend belegt sind und somit nicht zum Abzug zugelassen werden können. In diesem Umfang ist der Eventualantrag abzuweisen, ansonsten (im Umfang von Fr. 4'362.10) gutzuheissen. Unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern beträgt die Steuerforderung für die Jahre 1997 bis 2000 folglich insgesamt Fr. 21'270.75 (vgl. auch Antrag und Aufstellung in der Duplik).
7.
7.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'270.75 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
7.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Nach Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG dürfen einer obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des BVGer A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 5.1; A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4; Entscheid der SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 5, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren die Vorsteuerbeträge beziffert und die Belege eingereicht, welche zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führten; dies obwohl sie im Verfahren vor der ESTV mehrmals hierzu aufgefordert worden ist. Sie ist folglich ihren Mitwirkungspflichten (vgl. auch E. 3.1) nicht rechtsgenügend nachgekommen und sie hat das Verfahren insoweit unnötigerweise verursacht. Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist es deshalb gerechtfertigt, die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, ohne Ermässigung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der (im Übrigen nicht vertretenen) Beschwerdeführerin nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 21'270.75 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1389/2006
Date : 21. Januar 2008
Published : 04. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000); Steuerpflicht; Berechnung der Steuerzahllast (Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV).


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 37  65  93  94
MWSTV: 17  19  21  28  29  33  35  37  45  47  48  53
VGG: 31  32  53
VwVG: 5  57  62  63
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.304/2003 • 2A.406/2002
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AS
AS 1994/1464
VPB
63.27 • 64.47 • 67.123 • 67.79 • 68.157 • 68.97 • 69.88